Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte: Landgericht Frankenthal: In Filesharing Fällen hat der Anspruchsteller – hier Waldorf Frommer – das Vorhandensein von nutzbaren Werkfragmenten nachzuweisen

10:04 Uhr

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LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.07.2016, Az. 6 S 22/15

 

(…) Landgericht Frankenthal

Urteil

In dem Berufungsverfahren

[…]

wegen Urheberrechtsverletzung

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch […] auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.01.2015 (3a C 256/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Mit Schreiben vom 06.042011 mahnte die Klägerin den Beklagten für eine mutmaßliche Rechtsverletzung wegen der Zurverfügungstellung des Filmwerks „Konferenz der Tiere 3D“ in einer Tauschbörse am 22.03.2011 ab (Bl. 41 ff. d.A.). Am 23.04.2014 beantragte sie den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Coburg über 600,00 EUR sowie 506,60 EUR mit der Bezeichnung „1. Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 06.04.2011“ und „2. Rechtsanwaltskosten aus Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 06.04.2011“ (Bl. 1 d.A.). Gegen den am 24.04.2014 erlassenen und dem Beklagten am 30.04.2014 zugestellten Mahnbescheid legte die nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 08.05.2014 Widerspruch ein. Das Verfahren wurde mit Eingang am 25.07.2014 an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) abgegeben.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sie sei Inhaberin der Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Dies lasse sich insbesondere dem Copyrightvermerk auf der DVD-Hülle entnehmen. Das verwendete Ermittlungssystem funktioniere zuverlässig. Der Beklagte habe das Filmwerk „Konferenz der Tiere 3 D“ im Zeitraum vom 22. – 24.03.2011 zum Download angeboten. Die Klägerin sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 600,00 EUR zu. Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die am 06.04.2011 ausgesprochene Abmahnung – unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 10.000,00 EUR – in Höhe von insgesamt 506,00 EUR verpflichtet.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie
2. 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, zwar Inhaber der von der Klägerin ermittelten IP-Adresse zu sein, die behauptete Rechtsverletzung jedoch nicht begangen zu haben. Er habe das fragliche Filmwerk, das er in der 2D-Version als DVD erworben habe, nicht zum Download angeboten; die klägerseits durchgeführten Ermittlungen seien insbesondere im Hinblick auf den behaupteten Hashwert, der für sich genommen nicht aussagekräftig sei, bereits nicht zuverlässig. Da eine Nutzung seines Internetanschlusses durch seine mit ihm im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen im von der Klägerin genannten Zeitraum ausgeschlossen sei, sei er möglicherweise Opfer einer Cyber-Crime-Attacke geworden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen. Insofern könne zunächst dahinstehen, ob der beantragte Mahnbescheid mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung hinreichend bezeichnet und somit verjährungshemmend geworden sei. Denn die Klägerin habe schon nicht nachgewiesen, Inhaberin von Rechten zu sein. Der Copyright-Vermerk auf der vorgelegten DVD-Hülle sei insofern nicht ausreichend; § 10 Abs. 3 UrhG gelte nicht im Hauptsacheverfahren. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der streitgegenständlichen Datei nachgekommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin könne sich auf die gesetzliche Vermutung der §§ 94 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG berufen, wohingegen der Beklagte lediglich pauschal bestritten hätte. Der Beklagte habe zumindest Teile einer Datei öffentlich zugänglich gemacht, die in ihrer vollständigen Form funktionsfähig und abspielbar sei. Ob und welche Dateiteile dabei im Zuge der Ermittlungen sichergestellt werden konnten, sei irrelevant. Der Zugriff von Dritten auf den Internetanschluss des Beklagten könne ausgeschlossen werden. Der Vortrag der Beklagtenseite insofern sei im Übrigen rein spekulativ. Hinsichtlich der Einzelheiten wird im Übrigen verwiesen auf die Berufungsbegründung vom 08. Mai 2015 (Bl. 324 ff. d. A.).

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils wird der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagtenseite) verurteilt, an die Klägerseite

1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zggl. Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie

2. 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu zahlen;

hilfsweise ,

das Endurteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 22.01.2015, 3a C 256/14 aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Frankenthal zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens,
die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokoll und sonstige Aktenbestandteile verwiesen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sein.

II.

Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg.

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

2.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich bereits nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten tatsächlich eine lauffähige Version des fraglichen Filmwerkes oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer jedoch Voraussetzung für das Vorliegen des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und zwar unabhängig davon, ob Schutz eines Werkes im Sinne des Urhebergesetzes oder der Leistung eines Ton- oder Bildträgerherstellers nach § 85 bzw. § 94 UrhG geltend gemacht wird.

a)

Der Anspruchsteller, der sich auf den Schutz vor der unberechtigten Nutzung des Werkes beruft, hat in sogenannten „Filesharing“-Fällen grundsätzlich substantiiert darzulegen, dass über den Anschluss des in Anspruch Genommenen tatsächlich eine lauffähige, das fragliche Werk oder nutzbare Teile hiervon beinhaltende Datei zum Download bereitgestellt worden ist. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine – auch nur teilweise – Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um sogenannten „Datenmüll“ (st.Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 15.06.2016 – Az. 6 O 134/16 Rn. 3, zit.n. […]; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer / Kreitlow / Nordmeyer / Sabellek, MMR 2012, 279, 281).

Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit „Datenmüll“ zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 – 6 W 37/16 – „The Walking Dead“, Rn. 18 – zit. n. […] = ZUM-RD 2016, 467), mag dies zutreffen oder nicht, greift aber durch das spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz.

Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht vor der Nutzung von Dateien oder Dateifragmenten, selbst wenn diese dazu bestimmt sein mögen, ein konkretes Werk in digitaler Form aufzunehmen oder abzubilden, sondern lediglich vor der unberechtigten Nutzung des Werkes selbst bzw. von Teilen hiervon. Ebenso wenig wie ein öffentlich zugänglich gemachter leerer oder mit unbrauchbarem Inhalt gefüllter Umschlag urheberrechtlichen Schutz genießt – mag er auch mit dem Titel eines Schriftwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG versehen und möglicherweise zur Aufnahme von entsprechenden analogen Inhalten gedacht sein -, gibt es keine urheberrechtlich geschützte Datei, sondern lediglich urheberrechtlich geschützte Werke, die in einer Datei enthalten sein können (aA offensichtlich OLG Köln aaO Rn. 20).

Es genügt daher nicht, wenn – wie hier von der Klägerin dargelegt und unter Beweis gestellt – überprüft wurde, dass eine Datei mit einem bestimmten Hashwert existiert, die in ihrem vollständigen Zustand auch das vollständig oder wenigstens in Teilen nutzbare Werk enthält. Vielmehr hat, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die beklagte Partei eine vollständige und lauffähige, das fragliche Werk (oder Teile davon) enthaltende Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat oder dies unstreitig nicht der Fall war, der Anspruchsteller darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die vom in Anspruch Genommenen konkret zum Download bereit gestellten Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich mit Hilfe gängiger oder zumindest allgemein zugänglicher Hard- und Software wiedergeben bzw. in sonstiger Weise sinnvoll im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“.

b)

Auch wenn der Anspruchsteller sich ergänzend oder – wie hier zumindest zuletzt – ausschließlich auf die Rechte des Bildträgerherstellers aus § 94 UrhG beruft, gilt nach Auffassung der Kammer nichts anderes. Es erscheint nämlich bereits systemwidrig, den Tonträgerhersteller in stärkerem Umfang zu schützen als den eigentlichen Urheber (so auch die von der Bundesregierung vertretene Ansicht, vgl. BVerfG, Urt. v. 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13 = ZUM 2016, 626, 630 Rn. 53).

Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944 [BGH 11.06.2015 – I ZR 19/14]/945 – Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 [BGH 11.06.2015 – I ZR 7/14] – Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 [BGH 20.11.2008 – I ZR 112/06] – Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 Rn. 87).

Im Übrigen ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich, aber immerhin doch die Nutzung kleinster Tonpartikel als Teil des Tonträgers erforderlich, um einen Eingriff in das Recht aus § 85 UrhG annehmen zu können (BGH, NJW 2016, 950, 951 [BGH 11.06.2015 – I ZR 7/14] – Tauschbörse II Rn. 20). Daran fehlt es jedoch, sofern die zum Zugriff freigegebenen Dateifragmente gar keine, wenigstens als Ton- bzw. Bildfetzen darstellbaren Elemente des Ton- bzw. Bildträgers enthalten. Der Anspruchsteller hat daher auch danach darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass vom Anschluss des Anspruchsgegners eine Datei oder ein Fragment davon zur Verfügung gestellt worden ist, das tatsächlich auch – ggf. näher zu bezeichnende – Ton- bzw. Bildpartikel beinhaltet, welche dem geschützten Ton- / Bildträger zugeordnet werden können.

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat – auch auf entsprechende Aufforderung der Kammer und trotz anderslautender Ankündigungen – nicht dargelegt, in welchem konkreten Umfang die fragliche Datei über den Anschluss der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wurde und welchen konkreten Werksinhalt die nach ihrem eigenen Vortrag über den Anschluss des Beklagten heruntergeladenen Dateiteile aufwiesen, sondern die Auffassung vertreten, es sei nicht relevant, ob und welche Teilstücke zu Beweiszwecken von dem in ihrem Auftrag tätigen Unternehmen über den Anschluss des Beklagten gesichert worden seien.

Letzteres trifft insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes nicht zu, dass die Klägerin hier einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie verfolgt. Gerade im Hinblick auf die etwaige Höhe eines solchen Anspruchs wäre es von wesentlicher Bedeutung, wie intensiv und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise das Recht der Klägerin verletzt hat. Sofern es – wie in Filesharingfällen – keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter nämlich gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, NJW 2016, 942, 948 [BGH 11.06.2015 – I ZR 19/14] – Tauschbörse I). Dabei sind neben Parametern wie Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten und Bekanntheit des Werks bzw. dessen Urhebers vor allem Faktoren wie Intensität und Umfang der Verletzungshandlung von Bedeutung (vgl. nur BeckOK UrhR/Reber UrhG § 97 Rn. 125 mwN). Die Relevanz entsprechender Darlegungen liegt daher auf der Hand.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

IV.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob in Abgrenzung zu Tonfetzen und vergleichbaren Werkteilen auch bloße Dateifragmente ohne produzierbaren Inhalt und damit ohne erkennbaren Nutzen Schutzgegenstand des Urheberrechts sein können, bislang nicht ergangen ist. Hinzu kommt, dass nach den im Schriftsatz vom 15. Juli 2016 von Klägerseite wiedergegebenen Angaben eines von ihr entsandten Prozessbeobachters eine möglicherweise abweichende Auffassung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu dieser Frage die Zulassung der Revision auch unter dem Aspekt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt erscheinen lässt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Vorinstanz:
AG Frankenthal (Pfalz), Az. 3a C 256/14 (…)

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LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.07.2016, Az. 6 S 22/15

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