WAGNER HALBE Rechtsanwälte (Köln): Constantin Film unterliegt mit Filesharing Klage vor dem Amtsgericht Köln

15:44 Uhr

Wie ein Foren-User (Glückwunsch und danke für die Bereitstellung des Urteils) informiert, hat das Amtsgericht Köln (Urt. v. 08.08.2016, Az. 125 C 7/16) erneut die Filesharing Klage eines Abmahners auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz nach Filesharing abgewiesen. Die Beklagte wurde durch die Kölner Kanzlei „WAGNER HALBE Rechtsanwälte“ vertreten.

 

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2016-04-22 11 54 31

Rechtsanwalt Thilo Wagner

 

WAGNER HALBE Rechtsanwälte

Hohenstaufenring 44-46 | 50674 Köln
Tel.: (0221) 3500 67 80 | Fax: (0221) 3500 67 84
E-Mail: info@wagnerhalbe.de | Web: www.wagnerhalbe.de

 

Bericht AW3P:

Link:
http://aw3p.de/archive/1688

Autor:
Steffen Heintsch für AW3P

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Verklagt wurde die Inhaberin eines Internetanschlusses, über den ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk anderen Teilnehmern einer Internettauschbörse zum Download angeboten worden sein soll. Der Internetanschluss befand sich in einem Mehrpersonenhaushalt und wurde von der Anschlussinhaberin nur im Beisammensein ihres Ehemanns genutzt, da sie den Rechner nicht allein bedienen konnte. Auf Grund nachvollziehbaren Zeugenaussagen kam die Anschlussinhaberin weder als Störer noch als Täter infrage.

Zur Annahme einer generellen Haftung der beklagten Anschlussinhaberin oder der benannten Mitnutzer (Zeugen) fand das Amtsgericht Köln klare Worte:

(…) Es ist auch nicht von der Täterschaft der Beklagten auszugehen, weil eine Täterschaft der beiden als Zeugen vernommen Mitnutzer des Internetanschlusses nicht erwiesen ist. Die Haltung, einer der Nutzer müsse schon haften, wenn / weil nichts feststellbar ist, verletzt eklatant rechtsstreitliche Grundsätze. Selbst der Bundesgerichtshof hat die Beweislast des Rechteinhabers anerkannt (Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – „BearShare“). (…)

 

AG Köln, Urteil vom 08.08.2016, Az. 125 C 7/16

 

(…) – Abschrift –

125 C 7/16

Verkündet am 08.08.2016
[Name], Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name]
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: [Name],

gegen

[Name]
Beklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wagner Halbe Rechtsanwälte GbR, Hohenstaufenring 44-46, 50674 Köln,

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 526, auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin behauptet, Inhaberin der Rechte an dem Film „[Name]“ zu sein. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Filesharing dieses Films in Anspruch. Sie behauptet, die Firma [Name] habe zuverlässig festgestellt, dass der Film von dem Internetanschluss der Beklagten am xx.xx.2012 von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr im Wege des Filesharings verbreitet worden sei.

Sie hält einen Lizenzschaden von 600,00 EUR und Abmahnkosten i.H.v. 506,00 EUR, basierend auf einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, für angemessen.

Sie beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem xx.xx.2014 sowie
2.) 506,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem xx.xx.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin mit Nichtwissen. Der Film sei ihr nicht bekannt.
Sie bestreitet das Filesharing und verweist auf die Unzuverlässigkeit der Ermittlungen von IP-Adressen von Filesharern.

Sie habe den Internetanschluss zum streitgegenständlichen Zeitraum – einem Sonntag-Vormittag – nicht genutzt; während dieses Zeitraums hätten ihr Ehemann und ihr zum Tatzeitpunkt volljähriger Sohn – die Zeugen [Name] und [Name] – den Internetanschluss genutzt.

Die Klägerin hat hierauf repliziert, dass die Zeugen den Internetanschluss der Beklagten nicht mitbenutzt hätten.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Namen] in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2016, Bl. 246 ff. d. A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Lizenzentschädigung von 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die behaupteten Rechte an dem streitgegenständlichen Film hat; ebenso kann offen bleiben, ob das behauptete Filesharing zutreffend ermittelt worden ist und stattgefunden hat. Jedenfalls vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass die Beklagte Täterin dieses Filesharings war. Die Beweisaufnahme hat dies nicht ergeben. Die hierzu vernommenen Zeugen haben weitgehend übereinstimmend und durchaus glaubhaft ausgesagt, dass die Beklagte praktisch kein Internet nutzt. Sie besuche gelegentlich FACEBOOK, allerdings nur im Beisein des Zeugen [Name], ihres Ehemanns, da sie den Computer nicht alleine bedienen könne. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Aussagen der Zeugen falsch sind und die Beklagte an einem Filesharing des Films beteiligt war.

Es ist auch nicht von der Täterschaft der Beklagten auszugehen, weil eine Täterschaft der beiden als Zeugen vernommen Mitnutzer des Internetanschlusses nicht erwiesen ist. Die Haltung, einer der Nutzer müsse schon haften, wenn / weil nichts feststellbar ist, verletzt eklatant rechtsstreitliche Grundsätze. Selbst der Bundesgerichtshof hat die Beweislast des Rechteinhabers anerkannt (Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – „BearShare“).

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten i. H. v. 506,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a. F.

Die Beklagte haftet – wie oben aufgezeigt – nicht als Täterin. Die Klägerin kann sie auch nicht als Störerin in Anspruch nehmen. Es besteht die Möglichkeit, dass das Filesharing durch einen der beiden Zeugen als volljährige Familienangehörige der Beklagten verübt worden ist. Der Internetanschlussinhaber haftet aber nicht für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger, es sei denn, dass er konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr insoweit hatte (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – „BearShare“).

Derlei Anhaltspunkte, die die Beklagte zum Einschreiten verpflichtet hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Zinsansprüche entfallen mangels Hauptansprüchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.106,00 EUR.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Köln,
Luxemburger Str. 101,
50939 Köln,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Köln,
Luxemburger Str. 101,
50939 Köln,

schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

[Name]
Richter am Amtsgericht (…)

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AG Köln, Urteil vom 08.08.2016, Az. 125 C 7/16

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