Kanzlei Andresen (Landsberg am Lech): Filesharing Sieg gegen Kanzlei Negele vor dem Amtsgericht Augsburg

10:10 Uhr

Auf dieses Verfahren und die zu Gunsten meines Mandanten zu berücksichtigenden Argumente bin ich bereits in dem Beitrag „Filesharing Verfahren Negele RAe“ eingegangen.

Das Urteil des AG Augsburg, mit dem die Filesharing-Klage abgewiesen wurde, liegt nunmehr vor. Es ist noch nicht rechtskräftig – die Kanzlei Negele hat Berufung eingelegt.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Rechtsanwältin Frauke Andresen

 

Kanzlei Andresen

Rudolf-Diesel-Str. 7 | 86899 Landsberg am Lech
E-Mail: kanzlei.andresen(at)gmail.com | Web: http://von-wegen-abmahnung.de/
Tel.: 08191/6474513 | Fax: 08191/6474514

Bericht

Link:
http://von-wegen-abmahnung.de/blog/filesharing-sieg-gegen-kanzlei-negele

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Mit der Klage wird meinem Mandanten eine Urheberrechtsverletzung zu einem konkreten Zeitpunkt unterstellt – und zwar am 16.08.2012 um 14:17:01 Uhr. Zu dieser Zeit war er nachweislich nicht zu Hause, sein Computer war ausgeschaltet und auch über kein anderes seiner internetfähigen Endgeräte bestand Zugang zu seinem Netzwerk. Zu diesem konkreten Zeitpunkt war aber seine Mutter zu Hause und hatte Zugriff auf sein Netzwerk.

Im Verfahrensverlauf wurden von beiden Parteien weitere Beweise vorgelegt

  • ein Ermittlungsdatensatz der Klägerseite, mit dem nachgewiesen werden sollte, dass der Uploadvorgang fast durchgehend über zwei Tage aufrecht erhalten worden sein soll und
  • ein Routerprotokoll des im Haushalt des Beklagten genutzten Routers, mit dem nachgewiesen wurde, dass kein internetfähiges Endgerät aus dem Haushalt meines Mandanten über den gesamten, durch die Klägerseite dokumentierten, Zeitraum mit dem Netzwerk verbunden war.

Daraus ergab sich bereits erstinstanzlich ein interessanter Aspekt: Beschränkt man sich auf den konkret in der Klage angegebenen Zeitpunkt, wurde nachgewiesen, dass mein Mandant nicht der Täter sein kann. Ein abweichender Geschehensablauf ergibt sich daraus, dass seine Mutter zu diesem Zeitpunkt Zugriff auf das Netzwerk hatte. Würdig man aber den gesamten Zeitraum, gibt es zwei weitere Möglichkeiten – die behauptete Rechtsverletzung wurde durch einen Hacker begangen oder die IP-Adresse wurde fehlerhaft ermittelt.

Das AG Augsburg bezieht sich im Urteil in erster Linie auf die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes durch die Zugriffsmöglichkeit der Mutter meines Mandanten.

 
 

AG Augsburg, Urteil vom 26.11.2015, Az. 18 C 2074/15

 

(…) IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Rechtsstreit

KIaus Buttgereit BB Video- Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH (…)
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller (…)

gegen

(…)
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwältin Andresen Frauke, Rudolf-Diesel-Straße 7, 86899 Landsberg am Lech, (…)

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Augsburg durch den Richter am Amtsgericht (…) am 26.11.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2015 folgendes

Endurteil

 

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

 

Die Klägerin ist Inhaberin von Nutzungs- und Verwertungsrechten von Filmwerken.

Der Beklagte hat unter der IP-Adresse (…) einen Internetanschluss. Der genutzte WLAN Router ist ausreichend verschlüsselt. Der Internetanschluss wird au:h von seiner Mutter, der Zeugin (…), genutzt, welche u.a. einen Laptop hat.

Am 16.08.2012 um 14:17:01 Uhr wurde über die Internetadresse des Beklagten eine Datei mit dem Info-Hashwert 0E1A485AAC8F310D89647C7931D1D07ED3042AA2 zum Download angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen eines behaupteten Urheberrechtsverstoßes am 18.09.2012 durch Anwälte ab. Der Beklagte gab am 24.09.2012 die Unterlassungserklärung ab, ohne die geforderten Abmahngebühren sowie den geforderten Schadenersatz zu zahlen.

Die Klägerin behauptet, sie habe die Verwertungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten pornografischen Film „Sexkontakte einfach mal fremdficken Sexdates“. Der Beklagte selbst habe über die lnternettauschbörse BitTorrent am 16.08.2012 um 14:17:01 Uhr diesen Film zum Download angeboten.

Soweit der Beklagte behaupte, er könne es nicht ausschließen, dass seine Mutter den vorgeworfenen Download vorgenommen hat, sei er seiner sekundären Darlegungslast in nicht ausreichender Weise nachgekommen. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Log-Datei seines Routers ergäbe sich, dass ein behaupteter Hacker-Angriff nicht vorgelegen habe. lm übrigen würde der Beklagte im Fall der Täterschaft der Mutter nach den Grundsätzen der Störerhaftung haften.

Die Klägerin behauptet,
einen Schadensersatzanspruch gemäß der Lizenzanalogie in Höhe von 1.500,00 EUR zu haben, den sie vorliegend mit einem Teil von 500,00 EUR einklagt. Unter Zugrundelegung der Rechtsanwaltsgebühren für die erfolgte Abmahnung in Höhe von 651,80 EUR beantragt die Klägerin:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.151,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, der von der Klägerin ermittelte Info-Hashwert repräsentiere den Film „10 Deutsche Sexdates“ und nicht den streitgegenständlichen Film. Der streitgegenständliche Film sei urheberrechtlich nicht geschützt. Die ermittelte Datei sei nicht mit dem streitgegenständlichen Film abgeglichen worden.

Der Beklagte bringt vor, er sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht zu Hause, anwesend sei jedoch seine Mutter gewesen. Er könne die Täterschaft seiner Mutter nicht ausschließen. Er gehe allerdings davon aus, dass ein Hacker-Angriff stattgefunden habe. Bei dem von ihm verwendeten Router sei eine Sicherheitslücke bekannt. Ein Hacker habe wohl unter seiner IP-Adresse den streitgegenständlichen Download vorgenommen. Aus der Log-Datei seines Routers ergäbe sich, dass kein internetfähiges Endgerät aus dem Haushalt zum streitgegenständlichen Zeitpunkt mit dem Internet verbunden gewesen sei.

Bezüglich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört.

Es hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin (…). Bezüglich der Aussage der Zeugin wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.10.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

 

I.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten und keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten.

1.

Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte am 16.08.2012 den streitgegenständlichen Film über eine Internettauschbörse zum Download angeboten hat.

a)

Nach Auffassung des Gerichts spricht schon keine Vermutung der Täterschaft für den Beklagten. Zwar ist dieser Inhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses. Dieser Anschluss wird jedoch unstreitig auch durch die Mutter des Beklagten mit deren Laptop genutzt. Bei einem Mehrpersonenhaushalt besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass bei freiem Zugriff der dem Haushalt angehörigen Personen auf den Internetanschluss der Anschlussinhaber eine Urheberrechtsverletzung täterschaftlich begangen hat.

Dementsprechend hat die Mutter des Beklagten in ihrer Zeugenaussage angegeben, dass sie den Internetanschluss regelmäßig mit ihrem iPhone und ihrem Laptop nutzt.

b)

Selbst wenn man von einer sekundären Darlegungslast des Beklagten ausgehen würde, hätte der Beklagte diese vorliegend erfüllt.

Die sekundäre Darlegungslast erfordert, dass der Anschlussinhaber Tatsachen vorträgt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass die Urheberrechtsverletzung von einer anderen Person begangen wurde.

Hier hat der Beklagte unter Angabe des Namens und der Anschrift seiner Mutter vorgetragen, dass diese seinen Internetanschluss mit ihren internetfähigen Geräten nutze und zum streitgegenständlichen Zeitpunkt alleine zu Hause war. Die Klägerin wurde somit in die Lage versetzt, durch Benennung der Mutter als Zeugin ihrer Beweispflicht der täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten nachzukommen.

Nicht entscheidend ist, dass der Beklagte selbst eine Urheberrechtsverletzung durch seine Mutter für weniger wahrscheinlich hält, als einen Hackerangriff. Die ernsthafte Möglichkeit einer täterschaftlichen Begehung durch die Mutter wurde – zur Überzeugung des Gerichts – dargelegt, auch wenn der Beklagte selbst nicht daran glaubt.

2.

Die Klägerin konnte ihrer Beweispflicht nicht nachkommen.

Die von der Klägerin benannte Zeugin (…) wurde einvernommen. Die Zeugin bestätigte, dass sie zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zu Hause war. Sie gab an, sie habe dies im Nachhinein in ihrem Kalender nachgeschaut. Da nachmittags eine Handwerksfirma im Haus war, könne sie mit Sicherheit sagen, dass auch sie zu Hause gewesen war. Sie habe neben einem Handy auch einen Laptop. Sie nutze grundsätzlich den Internetanschluss ihres Sohnes. Auf konkrete Nachfrage des Gerichts, ob sie sich damals einen Pornofilm heruntergeladen habe, gab die Zeugin an, sie mache nunmehr von ihrem sachlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Auch auf spätere Nachfrage des Klägervertreters machte die Zeugin (…) von ihrem sachlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Bei diesem Sachverhalt hält es das Gericht für möglich, dass – unterstellt, es habe kein Hackerangriff stattgefunden – der streitgegenständliche Urheberrechtsverstoß durch die Mutter und nicht durch den Beklagten begangen wurde.

Das Gericht hat berücksichtigt, dass grundsätzlich Urheberrechtsverstöße durch das Herunterladen von pornografischen Filmen im Rahmen von Tauschbörsen nicht nur von Söhnen (eher öfter), sondern auch von Müttern (eher seltener) begangen werden. Die Zeugnisverweigerung durch die Mutter kann sowohl auf die Täterschaft des Beklagten, den die Mutter durch die wahrheitsgemäße Aussage, dass sie den Verstoß nicht begangen hat, nicht belasten will, als auch auf die Täterschaft der Mutter, die sich nicht selbst belasten will, hindeuten.

Bei dieser Sachlage ist der Klägerin der Nachweis, dass der Urheberrechtsverstoß durch den Beklagten in Täterschaft begangen wurde, nicht geglückt.

II.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Rechtsanwaltskosten wegen der Abmahnung aufgrund Störerhaftung.

Eine Störerhaftung des Beklagten würde voraussetzen, dass diesem bezüglich eines unterstellten Urheberrechtsverstoßes ein Vorwurf gemacht werden kann.

Unstreitig hat der Beklagte seinen Router ausreichend verschlüsselt. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung des Beklagten, Maßnahmen gegenüber seiner Mutter zu ergreifen, um einen Urheberrechtsverstoß zu verhindern, solange dieser keinen Hinweis auf die Vornahme eines solchen hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. (…)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Augsburg, Urteil vom 26.11.2015, Az. 18 C 2074/15

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~