Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Beklagte antragsgemäß – bloßes Abstreiten der Tat reicht in P2P-Verfahren nicht aus (Beklagte ohne Anwalt)

18:33 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Werke. Im vorstehenden Verfahren hatte die Beklagte behauptet, nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein. Sie würde die streitgegenständlichen Werke auch nicht kennen. Zudem bestritt die beklagte Anschlussinhaberin pauschal die korrekte Ermittlung der Rechtsverletzungen.

 

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Bericht

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Autorin:
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler

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Dieser Vortrag reichte dem Amtsgericht Charlottenburg nicht. Vielmehr sei die Täterschaft der Beklagten tatsächlich zu vermuten:

„Vorliegend trägt die Beklagte bereit keine weiteren in Betracht kommenden Personen vor, welche Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten, wonach die tatsächliche Vermutung der Täterschaft greift. Das Bestreiten, dass die Beklagte die Bücher nicht kenne, ist hierfür ebenfalls nicht ausreichend.“

Auch die Einwände der Beklagten hinsichtlich der korrekten Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse ließ es nicht gelten.

„Die Beklagte trägt keinerlei Umstände vor, die Zweifel an einer Fehlzuordnung der Auskunft hervorrufen. Umgekehrt gilt vielmehr, dass die Vielzahl der Ermittlungen unterschiedlicher IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Richtigkeit der Ermittlungen bestätigen. Denn im konkreten Fall sind insoweit eine Vielzahl von Messungen erfolgt. In solchen Fällen spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Ermittlungen der IP-Adressen zutreffend waren. Denn dass es mehrmals zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen.“

Das Amtsgericht folgte auch im Übrigen der Argumentation der Klägerin und verurteilte die Beklagte als Täterin zur Leistung von Schadensersatz in beantragter Höhe:

„Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen erschient eine Lizenzgebühr von 450,00 EUR pro Buch ohne weiteres angemessen (§ 287 ZPO). Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass es sich gerichtsbekannt um erfolgreiche Bestseller handelt und die Bücher zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht älter als zwei Jahre waren und noch hinreichend aktuell.

Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werkes im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Erwerbskosten eines einzigen Vervielfältigungsstückes der streitgegenständlichen Werke geht das Gericht von einer fiktiven Lizenzgebühr aus, welche den geltend gemachten Betrag jedenfalls nicht unterschreitet.“

Darüber hinaus hat die Beklagte auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 13.02.2018, Az. 206 C 452/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

 

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

 

Geschäftsnummer: 206 C 452/17

verkündet am: 13.02.2018

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen.

die Frau [Name], 12053 Berlin,
Beklagte,

 

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2018.durch den Richter [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.441,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2016 zu zahlen
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubten Anbietens von Büchern.

Die Klägerin ist alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Büchern [Name] und [Name] in gedruckter und elektronische Form für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In den jeweiligen Büchern ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Rechteinhaberin genannt.

Die Klägerin beauftragte die Firma ipoque GmbH mittels des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) mit der Überwachung von Internettauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Diese stellte fest, dass die vorgenannten Bücher an neun verschiedenen Tagen zwischen dem [Datum] und [Datum] unter elf verschiedenen IP-Adressen zum Download für Dritte bereitgestellt wurden. Hinsichtlich der festgestellten Verletzungsdaten wird auf Bl. 9 -11 der Klageschrift (Bl. 17 ff. d.A.) vollumfänglich verwiesen.

Aufgrund der Gestattungsbeschlüsse des LG München I teilte der Internetprovider mit, dass die ermittelten IP-Adressen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagtenseite zugeordnet waren. Der Internetzugang erfolgt über einen WLAN Anschluss mit Router.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] (Bl. 75 ff. d.A.) wurde die Beklagtenseite wegen Anbietens dieser Bücher in einer Internet-Tauschbörse abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von zusammen 1.090,00 EUR aufgefordert.

Die Klägerin behauptet,
die Ermittlungen der einzelnen Urheberrechtsverletzungen und der IP-Adressen sei ordnungsgemäß erfolgt.

Mit der Klage macht die Klägerin 1.3500,00 EUR Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie geltend sowie 215,00 EUR Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr aus 2.000,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale), die für die Abmahnung angefallen sind.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt. nicht weniger als 1.350,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2016 zu zahlen,
2. an sie 91,94 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2016 zu zahlen
3. an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem 05.08.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,
sie kenne, die vorgenannten Bücher nicht. Außerdem seien die Ermittlungsergebnisse widersprüchlich, da die Zeitpunkte in den Beschlüssen des Landgerichts München nicht zu den aufgelisteten Verletzungshandlungen deckungsgleich seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 97 Abs. 2 UrhG Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubten Anbietens der Bücher [Name] und [Name] auf einer Internet-Tauschbörse in der geltend gemachten Höhe.

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Rechte der streitgegenständlichen Bücher.

Die streitgegenständlichen Bücher sind zwischen dem [Datum] und [Datum] unter den elf verschiedenen IP-Adressen (Bl. 17 ff. d.A.) zum Download für Dritte bereitgestellt. Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass die ermittelten IP-Adressen dem Anschluss der Beklagten zugeordnet waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolgt der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, regelmäßig durch die Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung und deren Mitteilung. Fehlt es dabei an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind (BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, juris). Nichts anderes kann gelten, sofern wie hier die Auskunft nicht durch ein staatsanwaltschaftliches Ersuchen, sondern im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG erlangt wird. Die Beklagte trägt keinerlei Umstände vor, die Zweifel an einer Fehlzuordnung der Auskunft hervorrufen. Umgekehrt gilt vielmehr, dass die Vielzahl der Ermittlungen unterschiedlicher IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Richtigkeit der Ermittlungen bestätigen. Denn im konkreten Fall sind insoweit eine Vielzahl von Messungen erfolgt. In solchen Fällen spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Ermittlungen der IP-Adressen zutreffend waren. Denn dass es mehrmals zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (so auch OLG Köln, Urt. v. 16. Mai 2012 – Az. 6 U 239/11, ZUM 2012, 579; vgl. dazu auch Hans: OLG HH, Beschl. v. 03. Nov. 2010 – Az. 5 W 126/10, CR 2011, 126; LG Köln, Urt. v. 30. Nov. 2011 – Az. 28 0 482/10, ZUM 2012, 350). Soweit die Beklagte meint, die einzelnen Ermittlungszeitpunkte seien mit den Zeitpunkten in den Beschlüssen des Landgerichts München nicht kongruent, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da die einzelnen Zeitpunkte innerhalb der Zeitintervalle der Ermittlungen der ipoque GmbH liegen. Für eine vorgetragene Fälschung sind keine Anzeichen erkennbar.

Die Beklagte haftet für die Rechtsverletzung als Täterin.

Täter ist, wer die Tathandlung selbst begeht. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss .zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris). Nicht ausreichend ist allerdings die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, . Rn. 42, juris).

Vorliegend trägt die Beklagte bereits keine weiteren in Betracht kommenden Personen vor, welche Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten, wonach die tatsächliche Vermutung der Täterschaft greift. Das Bestreiten, dass die Beklagte die Bücher nicht kenne, ist hierfür ebenfalls nicht ausreichend.

Die Beklagte handelte schuldhaft, denn Schuldausschließungsgründe sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Für diese Art der Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. nur Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 61 m.w.N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein branchenüblicher Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen erscheint eine Lizenzgebühr von 450,00 EUR pro Buch ohne Weiteres angemessen (§ 287 ZPO). Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass es sich gerichtsbekannt um erfolgreiche Bestseller handelt und die Bücher zum Zeitpunkt der,Verletzungshandlungen nicht älter als zwei Jahre waren und somit noch hinreichend aktuell. Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werkes im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Erwerbskosten eines einzigen Vervielfältigungsstückes der streitgegenständlichen Werke geht das Gericht von einer fiktiven Lizenzgebühr aus, welche den geltend gemachten Betrag jedenfalls nicht unterschreitet.

Des Weiteren schuldet die Beklagte die durch die Einschaltung von Rechtsanwälten angefallenen Abmahnkosten, und zwar sowohl als Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG; als auch als Aufwendungsersatz gemäß § 97a UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe.

Die Abmahnung war begründet, da die mit ihr gerügte Rechtsverletzung tatsächlich gegeben war. Sie war auch berechtigt, da sie objektiv erforderlich war, um der Beklagten ,den kostengünstigsten Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen. Die Abmahnung genügt schließlich auch den formellen Anforderungen des § 97a UrhG n.F..

Die Klägerseite hat zutreffend gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR angesetzt und diesem den Wert des geltend gemachten Schadensersatzes hinzugerechnet. Dies begründet bei Ansatz einer angemessenen 1,3 Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe von 215,00 EUR.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten war gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Er enthält zudem auch keine neuen Tatsachen bzw. neues Vorbringen, so dass es auf diesen auch inhaltlich nicht ankommt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Abs. 1 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.

2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.

4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

gez.
[Name],
Richter

Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 13.02.2018
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig. (…)

 

 

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AG Charlottenburg, Urteil vom 13.02.2018, Az. 206 C 452/17

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