19:05 Uhr
Die Nimrod Rechtsanwälte konnten erneut die Rechte der Mandanten erfolgreich bei Gericht durchsetzen. Das Amtsgericht Mannheim verurteilte den Anschlussinhaber in voller Höhe zur Zahlung von 1.500,00 EUR Schadensersatz und 281,30 EUR.
Der Anschlussinhaber verteidigte sich gegen die Klage mit dem Argument, dass er selbst keine Computerkenntnisse hätte. Sein Sohn hätte ihm gegenüber mitgeteilt, dass das Spiel gekauft worden sei. Nun seien für dieses Spiel Updates heruntergeladen worden; diese müssten für die Erfassungen des Anschlusses erfasst worden seien. Sein Sohn sei belehrt und hätte die Tatbegehung abgestritten.
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NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR
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Bericht
Urteil als PDF:
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Das Gericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Dieser habe seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprochen. Denn der Vortrag sei nicht nachvollziehbar. Zunächst erfolgen Updates nicht über Tauschbörsen. Zudem hat der Beklagte den Sohn nicht namentlich benannt und zum Nutzerverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Sohnes nicht vorgetragen. Zudem hätte sich der Beklagte nicht auf einfaches Nachfragen zurückziehen können; insbesondere vor dem Hintergrund das es ihm hätte auffallen müssen, dass es binnen eines Monats nicht 15 Updates für ein Spiel geben kann. Doch selbst wenn das Kind für die Tat verantwortlich wäre, würde der Beklagte wegen der Verletzung seiner Aufsichtspflicht haften. Die vorgetragene Belehrung sei unzureichend gewesen.
Somit hafte der Beklage vollumfänglich für die erfolgte Rechtsverletzung.
AG Mannheim, Urteil vom 12.07.2018 – U 15 C 231/18
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Aktenzeichen:
U 15 C 2312/18
Amtsgericht Mannheim
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff . Strahmann GbR, Emserstraße 9, 10719 Berlin,
gegen
[Name],
– Beklagter –wegen Urheberrechts
hat das Amtsgericht Mannheim durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2018
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin fordert von dem Beklagten Schadenersatz anlässlich einer Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien mit Sitz [Name]. Sie hat den Titel [Name] veröffentlicht. Das Spiel wurde von der Firma [Name] und einschließlich der Online-Rechte teils für das Gebiet Deutschland, Österreich und Schweiz, teils auch weltweit in exclusiver Form an die Klägerin lizenziert. Die Klägerin findet sich daher auf den Kopien der Werkstücke und ist auf dem © Vermerk als Berechtigte benannt.
Der Beklagte verfügt über einen Internet-Anschluss. Er wurde mit Schreiben vom 28.07.2014 (K 1 = Aktenseite 19 ff.) zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufgefordert.
Eine entsprechende Erklärung ist seitens des Beklagten aber nicht erfolgt. Die Klägerin trägt vor,
– mit geeigneter und zuverlässig funktionierender Software seien mit Hilfe der [Name] (vormals [Name]) mehrere IP-Adressen ermittelt worden, welche den Internet-Anschluss des Beklagten zuzurechnen seien (Aktenseite 10 – 12),
– mit welchen am 28.06.2014, 29.06.2014, 16.07.2014, 17.07.2014, 18.07.2014, 19.07.2014 und 20.07.2014 das Spiel [Name] zum Download in einer lauffähigen Version bereitgehalten worden sei (Aktenseite 41),
– weshalb ihr ein angemessener Schadenersatzanspruch in Höhe von mindestens 1.500,00 EUR zustehe und der Beklagte ihr die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu erstatten bzw. sie freizustellen habe;
– wobei der Beklagte zwar behauptet habe, sein Sohn habe für sein gekauftes Spiel [Name] lediglich Updates heruntergeladen, wobei aber Updates niemals über eine Tauschbörse erfolgen.Die Klägerin beantragt daher,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der den Betrag von 1.500,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 09.08.2014 nicht unterschreiten sollte und
2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Er wendet ein,
zwar einen Computer zu haben, diesen aber lediglich einschalten und ein einfaches Programm öffnen zu können. Sein am [Datum] geborener Sohn habe einen eigenen Computer, der über seinen Router laufe. Sein Sohn habe ihm auf Nachfrage erklärt, dass aufgrund des alten Spiels, welches er bei [Name] für den Sohn gekauft hätten, neue Updates heruntergeladen worden seien, bei denen es sich um die Urheberrechtsverletzungen handeln müsse.Er hätte seinem Sohn erklärt, dass er diese über das Internet nicht herunterladen dürfe, weshalb sie ihm ja auch das Spiel gekauft hätten. Sein Sohn habe aber in Abrede gestellt, die Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung von 1.500,00 EUR sowie Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR verlangen, §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG.
Zwar hat der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung sich gegen die Forderung der Klägerin gewendet, jedoch sind diese Einwendungen nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin in Wegfall zu bringen.
Der Beklagte ist Inhaber des Internet-Anschlusses, über den die Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind. Soweit der Beklagte dieses in seinem letzten Schreiben vom [Datum] (Aktenseite [Seitenzahl]) in Zweifel zieht, ist sein Vorbringen zu pauschal, als dass es berücksichtigt werden könnte.
Den Inhaber eines Internet-Anschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen (Sommer unseres Lebens, BGH-Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, BeckRS 2010, 13455). Dies bedeutet, dass, wird über einen Internet-Anschluss eine Rechtsverletzung begangen, eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internet-Anschluss zum Zeitpunkt der Begehung der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war, oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare, BeckRS 2014, 03850). Da der Internet-Anschluss vorliegend aber auch von dem namentlich nicht näher bezeichneten – Sohn des Beklagten genutzt wurde, trifft den Inhaber des Internet-Anschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16b- Loud, BeckRS 2017, 108569). Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschluss-Inhabers, dem Anspruchsteller, also der Klägerin, alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internet-Anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer evtl. Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internet-Anschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (so BGH a.a.O., Randnummer 15; BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, BeckRS 2015, 20066; BGH Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15, BeckRS 2016, 18340). Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
Dieser ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hat der Beklagte aber nicht genügt.
Der Beklagte hat lediglich pauschal angegeben, sein Sohn habe ihm gegenüber erklärt, es müsse sich da bei den Urheberrechtsverletzungen um Updates des von ihm käuflich erworbenen Spiels handeln. Unabhängig davon, dass Updates nicht über Tauschbörsen erfolgen, hätte der Beklagte zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast zumindest den Namen seines Sohnes im laufenden Verfahren angeben müssen und vortragen, weshalb sein Sohn aufgrund seines Nutzerverhaltens, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Der Beklagte hat sich aber mit der Antwort seines Sohnes, es handele sich um Updates, zufriedengegeben, wobei ihm ohne Weiteres hätte auffallen müssen, dass es binnen eines Monats nicht 15 Updates für ein und dasselbe Spiel geben kann. Der Beklagte hat nicht ausreichend nachgefragt, so dass er seiner sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
Aber selbst wenn man der Version des Beklagten Glauben schenken möchte und die Urheberrechtsverletzungen tatsächlich von dem Sohn des Beklagten begangen worden sind, entfällt die Haftung des Beklagten nicht. Denn der Beklagte hat nicht in ausreichendem Maße dargelegt, seinen Sohn über die gesamten Internet-Tauschbörsen aufgeklärt zu haben. Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes minderjähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus, BeckRS 2013, 06313). Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, „seinem Sohn gesagt zu haben, dass er über das Internet nichts herunterladen dürfe“, ist diese Belehrung nicht tauglich, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internet-Tauschbörsen zu belehren. Denn bei Nutzung eines jeden Computers werden automatisch Informationen herunter geladen, weshalb die Belehrung des Beklagten, wäre sie tatsächlich so erfolgt, dazu hätte führen müssen, dass sein Sohn den Computer überhaupt nicht mehr benutzen darf. Dass dies nicht der Fall war, hat der Beklagte aber selbst bestätigt.
Gegen die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes hat der Beklagte keine konkreten Einwendungen erhoben, ebenfalls keine Einwendungen gegen die Höhe der außergerichtlichen Kosten.
Da vorliegend der Schaden nicht konkret bezifferbar ist, musste eine Schätzung durch das Gericht erfolgen, § 287 ZPO.
Dabei ist das Gericht der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, BeckRS 2015, 20066) gefolgt; unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Spiel wiederholt über den Internet-Anschluss des Beklagten als Download angeboten wurde, erachtet das Gericht den seitens der Klägerin angesetzten Schadenersatz in Höhe von 1.500,00 EUR ür angemessen und nicht überhöht.
Die geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 ist nicht zu beanstanden, wobei diese vorliegend von der Klägerin aus einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR berechnet ist (281,30 EUR).
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Mannheim
A 1, 1
68159 Mannheimeinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
[Name]
Richterin am AmtsgerichtVerkündet am 12.07.2018
[Name],
Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleBeglaubigt
Mannheim,
12.07.2018
[Name],
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig (…)
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AG Mannheim, Urteil vom 12.07.2018 – U 15 C 231/18
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