Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Das Amtsgericht Hamburg weist Negele Klage zurück – Beklagte haftet nicht für Rechteverletzung ihres Ex

14:20 Uhr

 

Wie die Hamburger Kanzlei „Dr. Wachs Rechtsanwälte“ unterrichtet, hat das Amtsgericht Hamburg eine Filesharing Klage der Augsburger Kanzlei „Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte“ als unbegründet zurückgewiesen (Urt. v. 20.07.2017, Az. 32 C 435/16, – noch nicht rechtskräftig!). Die Beklagte kam ihrer sekundäre Darlegungslast nach und haftet folgerichtig nicht für ihren Ex.

 

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

 

Dr. Wachs Rechtsanwälte

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Dieses Urteil des Amtsgericht Hamburg ist in vieler Hinsicht interessant. Die Beklagte wurde 03/2013 von der Kanzlei „Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte“ im Auftrag der „Klaus Buttgereit BB Video- Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH“ wegen einem Urheberverstoß an dem Film: „Muttis aus deiner Nachbarschaft – Voll erwischt“ abgemahnt. Gefordert wurden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrag i.H.v. 850,00 EUR. Der Ex der Beklagten wandte sich an den Vertreter der abgemahnten Anschlussinhaberin und gab anschließend eine Unterlassungserklärung ab.

Da die Zahlung verweigert wurde, reichten „Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte“ Klage am Amtsgericht Hamburg ein. Sie waren der Meinung, dass die Beklagte selbst für die Rechteverletzung verantwortlich sei, es keinen Mitnutzer gab und ihr Ex nie bei ihr gewohnt hat.

 

Amtsgericht Hamburg: Beklagte haftet weder als Täter noch als Störer

Das Amtsgericht Hamburg konnte sich der Meinung der Klägerin nicht anschließen. Die Beklagte – die für das Gericht glaubhaft war – hat mit dem Bestreiten ihrer Täterschaft, der Benennung ihres Ex als Mitnutzer sowie dem Vortrag dass dieser die Rechteverletzung getätigt hat die tatsächliche Vermutung erschüttert und ist ihrer sekundäre Darlegungslast nachgekommen. Die Klägerin konnte das Gegenteil nicht beweisen.

Als Beweisangebot, dass der Ex gar nicht bei der Beklagten gewohnt hatte, legte die Klägerin einen Auszug der Melderegisterauskunft vor. Das Amtsgericht konnte diesem Beweisangebot nicht folgen.

 

Amtsgericht Hamburg:
(…) Auch folgt aus dem Umstand, dass Herr [Name] unter der damaligen Anschrift der Beklagten nach der klägerseits vorgelegten Melderegisterauskunft offenbar nicht gemeldet war, nicht, dass er dort nicht gewohnt hat. (…)

 

Es war der Beklagten auch nicht zumutbar Ermittlungen der aktuellen Adresse vorzunehmen.

Amtsgericht Hamburg:
(…) Nach einer Gesamtbetrachtung erscheinen der Beklagten insbesondere auch etwaige Ermittlungen zu der aktuellen Adresse des Herrn [Name] nicht zumutbar. Dies dürfte jedenfalls gelten, da die Beklagte keinen Kontakt zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten mehr pflegt und zu einem solchen auch nicht verpflichtet ist. Eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen, gibt es insbesondere nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 -, Rn. 33, – „Everytime we touch“ juris). (…)

 

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist macht es deutlich, dass sich Abgemahnte / Beklagte in Filesharing Angelegenheiten nicht selbst vertreten sollten, sondern einen Anwalt beauftragen müssen.

 

 

 

AG Hamburg, Urteil vom 20.07.2017, Az. 32 C 435/16

 

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

Amtsgericht Hamburg
Az.: 32 C 435/16

Verkündet am 20.07.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],

gegen

[Name],
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg,

erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 32 – durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017

für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen einer Verletzung von ausschließlichen Nutzungs- und Auswertungsrechten an dem Film „[Name]“ durch das öffentliche Zugänglichmachen dieses Films im Internet über eine sogenannte P2P-Tauschbörse (Filesharing-System).

Die Klägerin ist Herstellerin des streitgegenständlichen Films. Unstreitig liegen die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung bei der Klägerin.

Am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr wurde durch die [Name] GmbH mittels der Software „[Name]“ ein/e Nutzer/in mit der IP-Adresse [IP] ermittelt, die/der zu diesem Zeitpunkt die Datei mit dem Hashwert „[Hash]“, die zuvor visuell mit dem streitgegenständlichen Film abgeglichen worden war – wobei eine Übereinstimmung festgestellt worden war – anderen Teilnehmern von Tauschbörsen zum Download anbot.

Die [Providername] übermittelte der Klägerin sodann aufgrund einer Gestattungsanordnung des Landgerichts [Name] die Daten, die zum fraglichen Zeitpunkt der ermittelten IP-Adresse zugeordnet waren, nämlich den Namen und die Anschrift der Beklagten als Anschlussinhaberin.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mahnten die Beklagte mit Schreiben vom [Datum] hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung vom [Datum] ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrages in Höhe von 850,00 EUR auf (vgl. Anlage K7).

Herr [Name] wandte sich nachfolgend an den Beklagtenvertreter. Die Beklagte gab schließlich eine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin behauptet,
die Beklagte habe den streitgegenständlichen Film selbst über eine Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten. Es habe keine andere Person auf ihren Internetanschluss zugreifen können. Ein Herr [Name] habe nicht bei der Beklagten gewohnt.

Die Klägerin ist der Auffassung,
die Beklagte hafte als Täterin für die Rechtsverletzung. Sie habe ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, da sie keine ladungsfähige Anschrift des Herrn [Name] angegeben habe. Sie habe diese jedenfalls durch einen Anruf oder eine E-Mail in Erfahrung bringen müssen. Die Klägerin könne von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von mindestens 500,00 EUR beanspruchen. Zudem stehe ihr die Erstattung der im Rahmen der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR netto (Gegenstandswert von 10.000,00 EUR) zu.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,
sie selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Vielmehr habe ihr ehemaliger Lebensgefährte, Herr [Name], zugegeben, die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie habe sich von Herrn [Name] Ende April 2015 getrennt und habe zu diesem seit Mitte des Jahres 2016 gar keinen Kontakt mehr und kenne auch seine aktuelle Anschrift in [Name] nicht. Herr [Name] habe noch bis zum Spätsommer 2015 bei der Beklagten gewohnt. Er habe dann gemeint, dass er bei Freunden untergekommen sei. Später habe er der Beklagten noch erzählt, dass er irgendwo in [Name] eine Wohnung gefunden habe. Wo, wisse die Beklagte aber nicht. Sie habe seitdem weder Kontakt zu Herrn [Name], noch zu dessen Freunden.

Die Beklagte ist der Auffassung,
sie hafte nicht für die streitgegenständliche Rechtsverletzung. Jedenfalls sei der beanspruchte Schadensersatz und der für die beanspruchten Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zu hoch bemessen.

Das Gericht hat die Beklagte persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zu der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Klägerin stehen Ansprüche auf Schadensersatz und / oder Erstattung von Abmahnkosten nicht zu. Die Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 UrhG.

1.

Auf Schadensersatz haftet nach § 97 Abs. 2 UrhG derjenige, der die Verletzungshandlung vorgenommen hat, also Täter der Rechtsverletzung war. Dass die behauptete Rechtsverletzung durch die Beklagte vorgenommen wurde, hat die Klägerin nicht bewiesen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Tätern verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – „Morpheus“; Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, – „BearShare“; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – „Tauschbörse III“, jeweils zitiert nach juris). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 -, Rn. 33, juris).

Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 -, Rn. 33, – „Everytime we touch“ juris).

Die Beklagte hat ihre Täterschaft bestritten und der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast entsprochen, indem sie Tatsachen vorgetragen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs begründen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass in der streitgegenständlichen Zeit der Internetanschluss ihrem ehemaligen Lebensgefährten, Herrn [Name], zur Nutzung überlassen wurde und dieser die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen habe. Sie habe Herrn [Name] nach Erhalt der Abmahnung direkt angesprochen und er habe die Rechtsverletzungshandlung nicht abgestritten, sondern versucht, diese zu erklären. Sie selbst habe nicht mitbekommen, dass er Tauschbörsen nutze und sei sogar bereits damals übervorsichtig gewesen, wenn es um Downloads aus dem Internet gegangen sei.

Soweit sich die Klägerin – entgegen der Einlassung der Beklagten – darauf beruft, dass Herr [Name] keinen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt habe und die Beklagte Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung gewesen sei, obliegt nach den oben dargelegten Grundsätzen der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht.

Die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erschienen vielmehr glaubhaft. Die Beklagte hat detailliert vorgetragen und alle Fragen ohne Zögern bereitwillig beantwortet. Dies betraf auch sämtliche vom Gericht oder auch dem Klägervertreter gestellte Fragen zu Herrn [Name]. Daran, dass Herr [Name] existiert, bestehen keine Zweifel. Es ist unstreitig geblieben, dass Herr [Name] sich nach dem Erhalt der Abmahnung der Klägerseite für eine Beratung an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gewandt hat. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung sonstige unwahre Angaben gemacht hat. Die Beklagte hat vielmehr glaubhaft Auskunft zu der Beziehung zu Herrn [Name] gegeben und versichert, seit Mitte des Jahres 2016 weder Kontakt zu Herrn [Name], noch zu Freunden von Herrn [Name] zu haben und sich bereits im Frühjahr 2015 von diesem getrennt zu haben, wobei Herr [Name] noch bis Spätsommer 2015 in der gemeinsamen Wohnung gewohnt habe. Auch folgt aus dem Umstand, dass Herr [Name] unter der damaligen Anschrift der Beklagten nach der klägerseits vorgelegten Melderegisterauskunft offenbar nicht gemeldet war, nicht, dass er dort nicht gewohnt hat.

Nach einer Gesamtbetrachtung erscheinen der Beklagten insbesondere auch etwaige Ermittlungen zu der aktuellen Adresse des Herrn [Name] nicht zumutbar. Dies dürfte jedenfalls gelten, da die Beklagte keinen Kontakt zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten mehr pflegt und zu einem solchen auch nicht verpflichtet ist. Eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen, gibt es insbesondere nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 -, Rn. 33, – „Everytime we touch“ juris).

Da Herr [Name] als Täter ernsthaft in Betracht kommt, greift keine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit der Beklagten als Anschlussinhaberin ein und die Klägerin trifft die volle Beweislast für die (Allein-)Täterschaft der Beklagten. Ein hinreichendes Beweisangebot hat die Klägerin diesbezüglich jedoch nicht gemacht. Soweit die Klägerin in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 06.07.2017 das Zeugnis von Herrn [Name] als Beweis angeboten hat, war diesem Beweisangebot mangels Benennung einer ladungsfähigen Anschrift nicht nachzugehen. Ein Hinweis mit Ausschlussfrist musste diesbezüglich nicht erfolgen, da dies angesichts des Umstandes, dass die Adresse nach den eigenen Angaben der Klägerseite nicht ermittelbar sei, als reine Förmelei erschiene. Weiteren Beweis hat die Klägerseite nicht angeboten.

2.

Die Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmerin. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH, GRUR 2011, 152 – „Kinderhochstühle im Internet“). Dies kann nach dem Vorbringen der Klägerin nicht festgestellt werden.

3.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.).

Die Beklagte haftet nicht als unmittelbarere Verletzerin im Sinne dieser Vorschrift, da nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass sie die Rechtsverletzung begangen hat (siehe oben Ziffer 1).

Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin im Sinne des § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.). Anders als im Rahmen der Schadensersatzhaftung nach § 97 Abs. 2 UrhG haftet auf Kostenersatz nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.) auch ein mittelbarer Verletzer (sog. Störer). Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (vgl. BGH GRUR 2014, 657, 659 – „BearShare“). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungs- bzw. Belehrungspflichten, voraus.

Für eine Belehrungspflicht der Beklagten bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses insbesondere grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 86/15 -, BGHZ 210, 224-232).

Ob eine etwaige Verletzung von Sicherungspflichten hinsichtlich des WLAN-Routers vorlag, kann vorliegend dahinstehen. Dass eine etwaige Verletzung kausal für die streitgegenständliche Rechtsverletzung geworden wäre, ist bereits angesichts der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft des Herrn [Name] nicht ersichtlich und ist auch nicht durch die Klägerseite behauptet.

4.

Da die Hauptforderung aus den unter I. 1. – 3. genannten Gründen nicht begründet ist, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
Hamburg, 20.07.2017

[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig (…)

 

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AG Hamburg, Urteil vom 20.07.2017, Az. 32 C 435/16

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