Rasch Rechtsanwälte: Das Landgericht Köln hebt die 10-Euro-Entscheidung des Amtsgericht Köln (Az. 125 C 495/13) auf!

17:09 Uhr

Große Wellen hatte es geschlagen, das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.03.2014 (Az. 125 C 495/13). Das Gericht hatte als Schadensersatz nur 10,00 Euro für jede in ein Filesharing-System eingestellte Tonaufnahme zugesprochen. Vielfach hatte es Applaus dafür gegeben. Juristisch fundiert war das Urteil nicht – das zeigt die am 02.06.2016 ergangene Berufungsentscheidung des Landgerichts Köln (Az. 14 S 21/14).

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Bericht

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Urteil als PDF:
http://www.raschlegal.de/uploads/media/LG_Koeln_Urteil_14_S_21-14.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Anja Heller

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Dem von uns vertretenen Tonträgerhersteller ist damit nun der beantragte Schadensersatz von 2.500,00 EUR in vollem Umfang zugesprochen worden. Angesichts der seit Jahren beim Land- und Oberlandesgericht Köln zugesprochenen erheblichen Schadensersatzbeträge ist das Berufungsurteil zwar alles andere als überraschend, zumal auch der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung aus Köln zuletzt in vier unserer Verfahren bestätigt hatte (BGH Urteile vom 11.06.2015 „Tauschbörse I – III“; BGH Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15).

Bemerkenswert ist die Entscheidung aber deshalb, weil sie sich mit der Verwertbarkeit der Auskunft eines Resellers befasst, über die der betroffene Tonträgerhersteller letztlich Kenntnis von der Person des Beklagten erlangt hatte.

In Übereinstimmung mit der von Rasch Rechtsanwälte vertretenen Ansicht, die nicht zuletzt die Bundesdatenschutzbeauftragte teilt, hat das Landgericht Köln ausgeführt, dass die von einem Reseller zu verarbeitenden Daten wie Benutzerkennung, Name und Anschrift keine Verkehrsdaten sind, da sie von Art und Umfang der genutzten Telekommunikationsdienste unabhängig sind. Nachdem eine richterliche Gestattung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG aber nur im Falle von Verkehrsdatenverwendung vorgesehen ist, bedurfte die Auskunft des Resellers einer solchen Gestattung nicht und konnte ohne Weiteres verwendet werden.

 

Landgericht Köln, Urteil vom 02.06.2016, Az. 14 S 21/14

 

(…) hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 07,04.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht[Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name]

 

für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. November 2014, Az. 125 C 495/13, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. März 2014, Az. 125 C 495/13, wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin im Wege des Teil-Versäumnisurteils kostenpflichtig verurteilt worden ist, an die Klägerin 260,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.370,00 EUR Schadensersatz sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 521,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte allein trägt.

Dieses Urteil und die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 10. März 2014 sowie vom 19. November 2014, Az. 125 C 495/13, jeweils in der vorstehenden Form, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

 

Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte an dem Musikalbum [Name] der Künstlerin [Name] gegenüber dem Beklagten urheberrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 2.500,00 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.379,80 EUR geltend.

Die Klägerin ist in der Katalogdatenbank „Media-Cat“ der Phononet GmbH als „Lieferant“ des streitgegenständlichen Musikalbums eingetragen (Anlage K5, BI. 34 der Akte).

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses mit W-LAN-Verbindung in seiner Wohnung, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin [Name], bewohnt. Die Verbindung zum Internet für den Computer des Beklagten erfolgte (auch) über einen WLAN-Router, der schon zur Zeit der von der Klägern geltend gemachten Rechtsverletzungen im September 2010 vorhanden war. Das WLAN war mit einer WPA2-Verschlüsselung gesichert. Der Beklagte war Kunde bei der 1&1 Internet AG, die ihm den Internetzugang als Reseller dieses Anschlusses der Deutschen Telekom AG bereitstellte.

Im Rahmen des von der Klägerin veranlassten Ermittlungsverfahren wegen der unberechtigten Nutzung des streitgegenständlichen Musikalbums in illegalen Filesharing-Tauschbörsen ermittelte die Pro Media GmbH für den 15. Juli 2010 unter der IP-Adresse [IP] einen Anbieter des Musikalbums. Die Deutsche Telekom AG erteilte der Klägerin aufgrund eines von dieser bei dem Landgericht Köln zu Az. 220 0 208/10 erwirkten Gestattungsbeschlusses vom 03. August 2010 die Auskunft, dass die IP-Adresse zu dem angegebenen Tatzeitpunkt der 1&1 Internet AG zugeordnet war, und zwar mit der Anschlusskennung [Kennung]. Die 1&1 Internet AG erteilte der Klägerin die Auskunft, dass die zum Tatzeitpunkt verwendete Benutzerkennung dem Internetzugang des Beklagten zugewiesen war, indem sie zu der Benutzerkennung Namen und Anschrift des Beklagten mitteilte.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 2011 (Anlage K3, BI. 25 ff. der Akte) ab.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie
1. einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500,00 EUR;
2. 1.379,80 EUR Kostenersatz nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei. Insbesondere ergebe sich aus dem von der Klägerin selbst als Anlage K 13 (Bl. 340 der Akte) vorgelegten Einleger der CD, dass nicht die Klägerin, sondern die Tonträgerherstellerin sei. Daran ändere auch nichts, dass sich um eine Konzerngesellschaft der Klägerin handele.

Der Beklagte hat bestritten, dass die Ermittlung des Anschlusses zutreffend ist. Dazu hat er auch das ordnungsgemäße Funktionieren der Software der Pro Media GmbH bestritten.

Der Beklagte ist ferner der Auffassung, dass die von der 1&1 Internet AG erteilte Auskunft rechtswidrig sei, da insofern eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht vorliege. Daraus folge ein Beweisverwertungsverbot.

Der Beklagte ist der Auffassung, es liege keine Urheberrechtsverletzung vor, da nur Teile des Werkes vom Anschluss des Beklagten heruntergeladen worden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um urheberrechtlich geschütztes Material, sondern nur um Datenmüll.

Der Beklagte hat behauptet, nach seiner Erinnerung sei sein Sohn, der in Hamburg gelebt habe, am 15. Juli 2010 nicht bei den Eltern zu Besuch gewesen. Wenn er sich zu Besuch bei den Eltern befinde, habe er jedoch auch mit einem eigenen Computer Zugang zum Internet über den Internetanschluss des Beklagten.

Das Amtsgericht hat gegen den Beklagten am 10. März 2014 ein „Versäumnisurteil und unechtes Versäumnisurteil“ erlassen. mit dem es den Beklagten im Wege des Teil-Versäumnisurteils verurteilt hat, an die Klägerin 260,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage durch streitiges Endurteil, so genanntes unechtes Versäumnisurteil, gegen die erschienene Klägerin abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. März 2014, soweit die Klage abgewiesen ist, form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 10. März 2014, soweit gegen ihn durch Teil Versäumnisurteil entschieden worden ist, form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Daraufhin sind die Parteien mit Verfügung des Berufungsgerichts vom 29. April 2014 darauf hingewiesen worden, dass im vorliegenden Fall, in dem in einem Urteil teilweise aufgrund der Säumnis einer Partei entschieden, über andere Teile dagegen ohne Rücksicht auf die Säumnis die Klage abgewiesen worden ist, dieses Urteil teils mit dem Einspruch und teils mit der Berufung anfechtbar ist. Das bis dahin zusammengefasste Verfahren fällt in solchen Fällen in 2 getrennte Verfahren auseinander. Im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht im Rahmen des Einspruchsverfahrens auch über den Anspruchsgrund der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung durch die Klägerin befinden müsse, hat das Berufungsgericht angeregt, zunächst das Einspruchsverfahren vor dem Amtsgericht durchzuführen, das Berufungsverfahren hingegen zunächst nicht weiter fortzuführen, bis über den Einspruch von dem Amtsgericht abschließend entschieden worden sei. Zur Vermeidung einer Berufungsbegründung vor der Entscheidung des Amtsgerichts hat das Berufungsgericht beide Parteien um ausdrückliche Zustimmungserklärung zu diesem Vorgehen gebeten. Dem sind beide Parteien nachgekommen und haben schriftsätzlich ihre Zustimmung zu diesem Vorgehen erklärt. Daraufhin hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 12. Mai 2014 die Akten dem Amtsgericht mit der Bitte um Durchführung des Einspruchsverfahrens übersandt und auf die vorstehende Verfügung vom 29. April 2014 hingewiesen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name].

Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 10. März 2014 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 19. November 2014 hat das Amtsgericht Köln unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage insgesamt abgewiesen und die Kosten des Versäumnisurteils dem Beklagten, die übrigen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es vermöge nicht festzustellen, dass der Beklagte dieses Filesharing begangen habe. Eine Vermutung der Täterschaft bestehe nicht, da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei und vorgetragen habe, dass auch seine Frau und sein Sohn Zugang zu dem Internetanschluss gehabt hätten. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Beklagte die Tat begangen habe. Vielmehr habe die Zeugin [Name], die Ehefrau des Beklagten ausgesagt, sie und der Beklagte könnten mit dem Computer gar nicht umgehen, um Filesharing zu begehen. Es spreche zumindest eine deutlich größere Wahrscheinlichkeit für eine Täterschaft des Zeugen [Name], der die Aussage verweigert habe, und als 30-jähriger offensichtlich interneterfahrener Mann dem Täterprofil sehr viel eher entspreche als der 72-jährige Beklagte. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer, weil als Täter zum Tatzeitpunkt der volljährige Sohn des Beklagten in Betracht komme.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung enthält das Urteil des Amtsgerichts vom 19. November 2014 nicht; auch eine Streitwertfestsetzung ist im Urteil nicht erfolgt.

Gegen das ihr am 8. Januar 2015 zugestellte Urteil des Amtsgerichts vom 19. November 2014 hat die Klägerin ebenfalls Berufung eingelegt, und zwar mit am 07. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 06. Februar 2015.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt insbesondere die Auffassung, dass der Beklagte die gegen ihn als Anschlussinhaber sprechende tatsächliche Vermutung, die Rechtsverletzung selbst begangen zu haben, nicht widerlegt habe.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 19. November 2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln (Az. 125 C 495/13) zu verurteilen, an die Klägerin
1. einen angemessenen Wertersatz in Höhe von 2.500,00 EUR und
2. 1.379,80 EUR Kostenersatz nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass die Täterschaftsvermutung widerlegt sei. Der Internetanschluss des Beklagten war sowohl für den Beklagten selbst als auch für seine Ehefrau, die Zeugin [Name] zugänglich, so dass beide in objektiver Hinsicht als Täter in Betracht kämen. Sie seien allerdings beide aus subjektiver Sicht nicht zur Bedienung von Filesharing Software in der Lage. so dass sie beide subjektiv als Täter ausschieden, was für die Zeugin [Name] unstreitig ist. Der Sohn des Beklagten hingegen, der Zeuge [Name] sei subjektiv in der Lage zur Tatbegehung gewesen. Ob bei jedoch zum Tatzeitpunkt bei seinen Eltern gewesen sei und daher objektiv Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe, könne der Beklagte nicht sagen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27. August 2015 (Bl. 442 der Akte) durch Vernehmen des Zeugen [Name].

Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2016 (Bl. 457 ff. der Akte) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die inhaltlich vorgetragenen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig und in der Sache bis auf die von Klägerseite geltend gemachten Ermittlungskosten begründet.

A.

Die Berufung ist zulässig.

1.

Soweit sie sich gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. März 2014 richtet, ist sie ohne weiteres statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und – nach entsprechender Verlängerung mit Zustimmung des Beklagten gemäß § 520 Abs. 2 ZPO – begründet worden.

2.

Die Berufung ist auch zulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 19. November 2014 richtet. Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile (Abs. 1) nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt (Nr. 1) oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (Nr. 1) und die unterlegene Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600,00 EUR beschwert ist (Nr. 2).

Die Entscheidung des Amtsgerichts im Urteil vom 19. November 2014 betraf nur die durch das Teil-Versäumnisurteil vom 10. März 2014 zugesprochenen Schadensersatzbeträge von 130,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 EUR, insgesamt also 260,50 EUR. Damit lag der Wert des Beschwerdegegenstandes betreffend das Urteil vom 19. November 2014 unterhalb von 600,00 EUR und war eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO erforderlich. Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung über die Zulassung nach § 511 Abs. 4 ZPO, hat das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachzuholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO erfüllt sind. Selbst wenn das Berufungsgericht die Prüfung unterlässt, jedoch die Revision zulässt, überprüft das Revisionsgericht anstelle des Berufungsgerichts die Gründe für die Zulassung der Berufung (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06 – Rn. 9, juris).

Im vorliegenden Fall war die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO erforderlich. Denn eine Entscheidung des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, auch wenn die Klägerin durch die Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils mit nicht mehr als 600,00 EUR beschwert war. Denn nachdem das Amtsgericht durch Teil-Versäumnisurteil und Urteil vom 10. März 2014 entschieden hatte, war im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht nach dem Einspruch des Beklagten gegen das Teil-Versäumnisurteil erstmals auch eine Entscheidung zur Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu treffen hatte, eine zeitlich vorrangige Entscheidung des Amtsgerichts Köln angeregt worden, damit im Berufungsverfahren einheitlich zum Grunde und zur Höhe entschieden werden konnte.

Nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ist das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kämen. Da bezüglich des noch bei dem Amtsgericht anhängigen Teils der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in Höhe von insgesamt 260,50 EUR die Berufungssumme von 600,00 EUR nicht erreicht war, wäre diese Entscheidung des Amtsgerichts ohne die Zulassung der Berufung rechtskräftig geworden, Hinsichtlich der von der Klägerin bereits zulässigerweise eingelegten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 10. März 2014, soweit damit die Klage abgewiesen worden war, hätte das Berufungsverfahren durchgeführt werden müssen. Zu entscheiden gewesen wäre jedoch allein über die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Lizenzschadensersatz bzw. Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, nicht aber zum Grunde dieser Ansprüche. Deshalb hätte das Amtsgericht die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zulassen müssen, um eine einheitliche Entscheidung in dem Fall für die Parteien zu erreichen.

Hinzu kommt, dass angesichts der Fassung des amtsgerichtlichen Urteils vom 19. November 2014 auch davon ausgegangen werden kann, dass die Zulassung der Berufung nur versehentlich unterblieben ist. Denn das Amtsgericht hat ersichtlich die Sache nochmals umfassend bescheiden wollen. Dies folgt bereits aus der Formulierung im Hauptsachetenor, wonach das Amtsgericht unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10. März 2014 die Klage insgesamt abgewiesen hat und die Kosten des Rechtsstreits (insgesamt) der Klägerin auferlegt hat.

Die Zulassung der Berufung holt die Kammer nunmehr nach.

B.

Die Berufung ist überwiegend begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der unberechtigten Nutzung des streitgegenständlichen Musikalbums in Form der öffentlichen Zugänglichmachung aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2 i.V.m. 19a UrhG in Höhe von 2.500,00 EUR zu.

a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums aktivlegitimiert, § 85 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UrhG. Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ist nach dem Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers ist. Maßgeblich stützt sich die Kammer dabei auf den Umstand, dass die Klägerin als Lieferant in dem Medienkatalog der Phononet GmbH aufgeführt ist. Einer Eintragung in diesen Katalog, bei dem es sich um den zentralen Einkaufskatalog für den Einzelhandel handelt, kommt eine erhebliche Indizwirkung zu (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I). Diese ist auch im vorliegenden Fall gegeben und nicht etwa durch das Vorbringen des Beklagten eingeschränkt oder gar erschüttert. Zwar trifft zu, dass auf dem Einleger der DVD, den die Klägerin als Anlage K 13 vorgelegt hat, nicht die Klägerin selbst, sondern mit [Name]ein Label der [Name]in einem CD-Vermerk angegeben ist. Bei der [Name] handelt es sich jedoch unstreitig um eine Konzerngesellschaft des Konzerns, dem auch die Klägerin angehört. Damit stellt der C-Vermerk schon ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Rechte beim Konzern liegen. Wenn dann wiederum in der Katalogdatenbank der Phononet GmbH die Klägerin als Inhaber der Tonträgerherstellerrechte angegeben ist, und eben nicht die zum selben Konzern gehörende [Name], spricht alles für den Vortrag der Klägerin, dass in einem konzerninternen Repertoireaustauschvertrag die Rechte auf die Klägerin übertragen worden sind. Denn es liegt im einheitlichen Interesse des Konzerns und seiner Konzerngesellschaften, dass die Verwertungsrechte jeweils der Gesellschaft zugeordnet sind, die die Verwertung auch vornehmen soll, im vorliegenden Fall mithin der Klägerin.

b)

Der Beklagte ist passivlegitimiert.

Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss des Beklagten aus die von der Klägerin vorgetragene Rechtsverletzung erfolgte, dass also zu dem angegebenen Zeitpunkt das Musikalbums [Name] der Künstlerin [Name] über den Anschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

aa)

Dabei steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von der Pro Media GmbH durchgeführten Ermittlungen zutreffend waren. Insofern stützt sich die Kammer zunächst maßgeblich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und auf die Aussage des Zeugen [Name]. Dieser hat in einer ausführlichen Beweisaufnahme Schritt für Schritt die Ermittlungen gut nachvollziehbar und im Detail insbesondere anhand von ihm vorgelegter Screenshots, welche die tatsächliche Ermittlung im Jahre 2010 dokumentieren, erläutert Der Zeuge hat zunächst erläutert, dass es sich bei dem Screenshot auf Seite 1 der von ihm überreichten Unterlagen um eine Darstellung der einzelnen Titel des streitgegenständlichen Musikalbums handelt, die zuvor von dem Zeugen und seinem Unternehmen ermittelt worden waren. Dazu haben sich der Zeuge und die Firma Pro Media GmbH des Computerprogramms Vuze bedient. Dabei handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt um eines der gängigen so genannten Tauschbörsenprogramme, die für die Tauschbörse BitTorrent von deren Nutzern eingesetzt wurden. Der Zeuge hat ferner auch noch auf Seite 1 der von ihm überreichten Unterlagen den BitTorrent Hashwert angegeben. Auf der Seite 2 der von ihm überreichten Unterlagen ist ein Screenshot der Programmoberfläche von Vuze dargestellt. Dazu hat der Zeuge erklärend darauf hingewiesen, dass wiederum der Hashwert des streitgegenständlichen Musikalbums aufgeführt ist, wodurch zu ersehen ist, dass mit dem Programm Vuze nach einer Datei mit diesem Hashwert gesucht wurde. Dadurch erschließt sich ohne weiteres, dass die Suche mit einem der üblichen Tauschbörsenprogramme nach dem streitgegenständlichen Musikalbum erfolgte.

Ferner hat der Zeuge über den Screenshot auf Seite 3 der von ihm überreichten Unterlagen plausibel erläutert, dass es sich hier um die Daten des Anbieters der streitgegenständlichen Musikdatei handelt, die von dem Zeugen mithilfe des von ihm eingesetzten Programms festgestellt worden waren. Aus diesem Screenshot ergibt sich zum einen, dass die Musikdatei von einem Rechner mit der streitgegenständlichen IP-Adresse angeboten wurde, zu der die Deutsche Telekom AG und die 1&1 Internet AG die Auskunft erteilt haben, dass diese zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet war. Darüber hinaus ist erkennbar, dass die Datei zu 100 % vorhanden war und dass ein Download mit einer Datenmenge von 2,05 MB von dem Rechner, der hinter der IP-Adresse [IP] vorhanden war, auf den von dem Zeugen und der Pro Media GmbH eingesetzten Ermittlungsrechner erfolgt ist.

Gut nachvollziehbar und überzeugend hat der Zeuge [Name]weiter bekundet, dass eine 2. Art von Information die Netzwerkkommunikation zwischen den betroffenen Computern betrifft. Diese Informationen sind in einem so genannten Capture-File festgehalten und belegen, welche Daten zwischen dem Ermittlungsrechner einerseits und dem Rechner des Anbieters, der hinter der IP, Adresse [IP] vorhanden war, andererseits ausgetauscht wurden. Auch dies hat der Zeuge gut nachvollziehbar anhand der Seite 4 der von ihm überreichten Unterlagen erläutert. So hat er ausgeführt, dass zunächst einmal der so genannte Handshake zwischen den betroffenen Rechnern erfolgt. Mit dieser „Begrüßung“ klären die Rechner, welche Datei gesucht und heruntergeladen werden soll. Dazu hat der Zeuge [Name] überzeugend erläutert, dass der weitere Inhalt dieser in der Übersicht oben auf der Seite 4 der von ihm überreichten Unterlagen in dem unteren Bereich angegeben ist und sich dort erneut der Hashwert der betroffenen Datei findet. Dadurch ist klar, dass die Anfrage dem streitgegenständlichen Musikalbums galt.

Überzeugend hat der Zeuge [Name] weiter ausgeführt, dass bei dem Download-Prozess immer nur Teile, so genannte Pieces, geladen werden, die ebenfalls auf dem Screenshot auf Seite 4 der von dem Zeugen überreichten Unterlagen aufgeführt sind. Dass nicht nur ganze Dateien an einem Stück in Filesharing-Netzwerken geladen werden, entspricht nach Kenntnis der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren, die Rechtsverletzungen im Hinblick auf Filesharing-Netzwerke betreffen, den technischen Gegebenheiten beim Filesharing.

Die Kammer ist auch überzeugt, dass es sich bei diesen Datenpaketen (Pieces) um Teile des streitgegenständlichen Musikalbums handelt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Zeuge glaubhaft bekundet hat, sich einzelne Pieces aus dem damaligen Ermittlungsvorgang vor dem Termin zur Beweisaufnahme nochmals angesehen und die Übereinstimmung festgestellt zu haben. Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass es sich dabei um eine Übereinstimmung gehandelt hat. Der Zeuge hat dazu dargelegt, dass er nicht etwa einen Hörvergleich vorgenommen hat, sondern die Daten technisch abgeglichen hat, indem er nämlich Bit für Bit jedes Piece verglichen hat. Die Art und Weise dieser Überprüfung hat der Zeuge anschaulich erklärt, indem er zum Vergleich ein Beispiel angeführt hat, dass eine bestimmte Seite aus einem Buch aufgeschlagen wird, dieselbe Seite aus einem kopierten Buch danebengelegt wird und dann Buchstabe für Buchstabe die Seiten verglichen werden. Ergibt sich eine Übereinstimmung, ist von einer Kopie auszugehen.

Aufgrund dieser Umstände hat die Kammer keine Zweifel, dass der von dem Zeugen [Name] initiierte Ermittlungsvorgang zutreffend war. Damit steht fest, dass die Datei auf dem Computer, dem zu dem Zeitpunkt am 15. Juli 2010 die IP-Adresse [IP] zugeordnet war, vollständig vorhanden war und zum Herunterladen im BitTorrent-Netzwerk bereitgehalten wurde.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des in der mündlichen Verhandlung vom 07. April 2016, dass das BI. 4 der von dem Zeugen während seiner Vernehmung zur Akte gereichten Unterlagen nicht in der prozessual korrekte Form von der Klägerseite eingereicht oder in den Prozess eingeführt worden sei. Die Klägerin hat diese Unterlage nicht in den Prozess eingeführt. Der Zeuge hat die Unterlage vorgelegt und seine Aussage anhand der Unterlagen erläutert. Es handelt sich mithin um einen Teil des Beweisergebnisses, das in vollem Umfang verwertet werden kann und verwertet werden muss.
Entgegen der Auffassung des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Mai 2016 ist es auch nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten betreffend das von dem Zeugen [Name] eingesetzte Programm Vuze einzuholen. Dies gilt schon deshalb, weil es sich dabei nicht um ein speziell für die Ermittlung derartiger Rechtsverletzungen entwickeltes Programm handelt, sondern Vuze gerade für den Zweck programmiert worden ist, um es jedermann zu ermöglichen, das Filesharing-Netzwerk BitTorrent zu benutzen. Wäre das Programm nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, die zutreffenden Musikdateien zu identifizieren, die Nutzer des BitTorrent Netzwerkes suchen, wäre es ungeeignet und würde das Filesharing-Netzwerk BitTorrent nicht funktionieren. In Anbetracht dessen liegt die diesbezügliche Bekundung des Zeugen [Name] auf der Hand, dass er davon ausgehen kann, dass die Informationen des Programms Vuze richtig gewesen sind.

bb)

Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass die Auskunfterteilung, der Internetanschluss des Beklagten sei derjenige gewesen, dem zum streitgegenständlichen Zeitpunkt am 15. Juli 2010 um 14:23:00 Uhr die von dem Zeugen [Name] ermittelte IP-Adresse [IP] zugeordnet war, richtig war. Die Klägerin hat die Auskunft von der Deutschen Telekom AG aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 03. August 2010, Az. 220 OH 208/10, erhalten, wie sie bereits in der Klagebegründung im Einzelnen dargestellt und durch ihre Prozessbevollmächtigte versichert hat. Dies stellt auch der Beklagte nicht infrage, sondern geht ebenfalls davon aus, dass die automatisierte Auskunft durch die Deutsche Telekom AG jedenfalls insofern zuverlässig ist, als die Zuordnung der IP-Adresse zu einer bestimmten Benutzerkennung erfolgt.

Im Anschluss an die Deutsche Telekom AG erteilte die 1&1 Internet AG die Auskunft, dass die von der Deutschen Telekom AG angegebene Benutzerkennung der 1&1 Internet AG dem Internetzugang des Beklagten zugewiesen war. Der Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, wonach diese Auskunfterteilung unzutreffend gewesen sein könnte. Er hat lediglich allgemein Bedenken im Hinblick darauf formuliert, dass ein Netzbetreiber die Richtigkeit und Aktualität der ihm von dem Reseller mitgeteilten Bestandsdaten nicht prüfen könne. Diese Bedenken spielen im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rolle, da nicht die Deutsche Telekom AG die Auskunft erteilt hat, dass die streitgegenständliche IP-Adresse dem Anschluss des Beklagten zur fraglichen Zeit zugeordnet war, sondern die 1&1 Internet AG, also der Reseller, selbst. Diese Auskunft der 1&1 Internet AG war auch zutreffend; dass nämlich die Benutzerkennung [Kennung] die Benutzerkennung des Beklagten zum Verletzungszeitpunkt gewesen ist, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede.

Schließlich bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die 1&1 Internet AG ohne eine gesonderte Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG die Auskunft erteilt hat. Insbesondere ist kein Beweisverwertungsverbot gegeben. Bei den Daten, über die die 1&1 Internet AG Auskunft erteilt hat, nämlich die Zuordnung von Name und Anschrift des Beklagten zu der von der Deutschen Telekom AG bereits im Rahmen des Gestattungsverfahrens mitgeteilten Benutzerkennung der 1&1 Internet AG, handelt es sich um Bestandsdaten im Sinne von § 3 Nr. 3 TKG. Bestandsdaten sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 TKG Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden. Bei den Namen und Anschriften der Nutzer, denen die in der Anlage aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, handelt es sich um Daten, die für die Begründung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden, und damit um Bestandsdaten (vergleiche BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 77/11). Ein Gestattungsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ist jedoch nur dann erforderlich bleibt insbesondere während des gesamten Vertragsverhältnisses unabhängig von Art und Umfang der von dem Beklagten genutzten Telekommunikationsdienste, wenn es sich um Verkehrsdaten im Sinne von §§ 3 Nr. 30, 96 TKG handelt (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 27. November 2012 – 6 W 181/12 – Gestattungserfordernis für Reseller), mithin um solche, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, also etwa das Datum und die Uhrzeit der Verbindung (vergleiche BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 77/11). Die Zuordnung der Namen und Anschriften eines Anschlussinhabers zu einer Benutzerkennung geschieht nicht bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes, sondern betrifft das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Reseller und dem Anschlussinhaber, im vorliegenden Fall also zwischen der 1&1 Internet AG und dem Beklagten, bleibt insbesondere unabhängig von Art und Umfang der von dem Beklagten in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienste während des Vertragsverhältnisses unverändert.

cc)

Damit ist von der Klägerin im Wege des Indizienbeweises bewiesen, dass die Ermittlungen der Pro Media GmbH und die Angaben der Deutschen Telekom AG sowie der 1&1 Internet AG zutreffend waren. Aus diesem Beweisergebnis folgt ferner, dass wenigstens einer der mit dem Internetanschluss des Beklagten verbundenen Computer im Haushalt der Beklagten zu dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt am 15. Juli 2010 mit dem Internet verbunden gewesen war. Denn andernfalls hätte die Pro Media GmbH das streitgegenständliche Musikalbum nicht über den Internetanschluss des Beklagten (teilweise) herunterladen können.

c)

Der Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass das streitgegenständliche Musikalbum zu dem hier fraglichen Zeitpunkt am 15. Juli 2010 öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Zwar trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74112, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare, Urteil vom 11. Juni 2015 – 175114 – Tauschbörse III).

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 Tauschbörse III).

Im vorliegenden Fall greift nach dem Sach- und Streitstand, insbesondere auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zulasten des Beklagten die tatsächliche Vermutung seiner täterschaftlichen Verantwortlichkeit ein. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nicht anzunehmen.

Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen.

aa)

Nach dem Vortrag des Beklagten war das von ihm verwendete WLAN mit einer WPA2-Verschlüsselung versehen, wobei eine individuelle Verschlüsselung von mehreren Zeichen gewählt worden sei; auch der Router sei passwortgesichert gewesen. Damit war der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt hinreichend gesichert.

bb)

Der Beklagte geht – insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht – davon aus, dass seine Ehefrau nicht als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommt.

cc)

Der Beklagte hat ferner nicht vorgetragen, dass sein Sohn [Name], der Zeuge [Name] ernsthaft als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Bereits mit der Klageerwiderung hat der Beklagte vorgetragen, dass der Sohn sich zwar gelegentlich bei den Eltern aufhalte und dann auch Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten habe, dies jedoch soweit dem Beklagten erinnerlich am 15. Juli 2010 nicht der Fall gewesen sei. Damit hat der Beklagte bereits nicht vorgetragen, dass sein Sohn als Alleintäter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Denn maßgeblich kommt es konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an, nicht darauf, ob und inwieweit die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen besteht (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III). Es ergeben sich weiterhin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn anderweitig die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten hätte begehen können.

dd)

Schließlich ergibt sich auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht nichts anderes. Belastbare Feststellungen des Amtsgerichts, wonach die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat, fehlen.

Dies betrifft zum einen die Ehefrau des Beklagten. Aus ihrer Aussage ergibt sich nicht, dass sie ais Täterin in Betracht käme. Denn bereits objektiv ist ihre Aussage insofern unergiebig, da die Zeugin bekundet hat, nicht mit dem Internet umgehen zu können. Dies ist jedoch grundlegende Voraussetzung für die Nutzung von Filesharing-Netzwerken.

Auch hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Sohn des Beklagten als alleiniger Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Vielmehr hat die Zeugin [Name] dazu keine konkrete Aussage getroffen; sie konnte sich vielmehr nicht erinnern, ob ihr Sohn am 15. Juli 2010 überhaupt bei ihr und dem Beklagten gewesen sei und damit auf den Anschluss des Beklagten hätte zugreifen können. Da der Zeuge [Name] zulässigerweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, ergibt sich auch insoweit nichts zu der Frage, ob und inwieweit er als Alleintäter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.

ee)

Ist – wie hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – nicht feststellbar, dass ein Dritter selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt (vergleiche Urteil der Kammer vom 11. Februar 2016 – 14 S 23/14; OLG Köln, Urteil vom 06. Februar 2015 – 6 U 209/13). Daher spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 Rn. 15 – BearShare). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger – Tatherrschaft begangen haben (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III).

ff)

Es ist schließlich auch nicht bewiesen, dass der Beklagte nicht der Täter gewesen wäre. Soweit die Ehefrau des Beklagten die Vorstellung als lächerlich abgetan hat, steht diese Aussage einer Täterschaft des Beklagten selbst nicht entgegen. Dies verkennt das Amtsgericht. Denn wenn mit dem Amtsgericht die Glaubwürdigkeit der Zeuge und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage angenommen wird, steht fest, dass die Zeugin mit dem Internet nicht umgehen kann, demzufolge also auch in keiner Weise beurteilen kann, auf welche Weise und für welche Zwecke der Beklagte seinen Internetanschluss nutzen konnte und genutzt hat. Denn im Unterschied zu der Zeugin ist der Beklagte grundsätzlich in der Lage, „mit dem Internet umzugehen“. Diesen Aspekt hat das Amtsgericht nicht gewürdigt. Weil aber die Zeugin gar nicht beurteilen kann, ob der Beklagte das streitgegenständliche Musikalbum in einem Filesharing-Netzwerk angeboten hat, ist ihre Aussage schon deshalb unergiebig und daher ungeeignet, die Überzeugung des Amtsgerichts zu tragen.

Das Urteil des Amtsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Denn soweit das Amtsgericht allgemeine Erwägungen über Wahrscheinlichkeiten anstellt, ob der Zeuge [Name] oder der Beklagte als Täter in Betracht kommen, lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Dies gilt vor allem deshalb, weil schon auf der Grundlage des Vortrages des Beklagten gerade nicht feststeht, dass der Zeuge [Name] überhaupt als Täter in Betracht kommt geschweige denn, dass festgestellt wäre, dass er in dem konkreten Fall Alleintäter sein könnte.

d)

Das dem Beklagten zur Last fallende Verschulden im Sinne von § 276 BGB liegt darin, dass der Beklagte zumindest fahrlässig verkannt hat, zum Angebot eines Musikalbums im Internet zum Download durch Dritte im Rahmen von Filesharing-Tauschbörsen, an dem er keine Lizenzrechte erworben hatte, nicht berechtigt zu sein.

e)

Der Höhe nach steht der Klägerin wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte durch den Beklagten nach der von ihr gewählten Schadensberechnungsart der so genannten Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 2.500,00 EUR zu.

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vergleiche etwa BGH GRUR 1993,55 – Tschibo/Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321).

Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf den Beklagten vereinbart hätten, damit dieser das streitgegenständliche Filmwerk im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.

Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 2.500,00 EUR ist im vorliegenden Fall angemessen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz für den Regelfall anzusetzen. Diese Rechtsprechung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vergleiche etwa OLG Köln (zusammenfassend etwa Urteil vom 6. Februar 2015 – 6 U 209/13), OLG Hamburg (Urteil vom 05. November 2013 – 5 U 222/10) und OLG Frankfurt (Urteil vom 15. Juli 2014 – 11 U 115/13; Urteil vom 16. Dezember 2014 – 11 U 27/14). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bestätigt (siehe dazu Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 Tauschbörse III).

Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die geltend gemachten 2500,00 EUR für die 13 Musikstücke auf dem streitgegenständlichen Musikalbum im vorliegenden Fall für angemessen.

2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..

Bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Internet-Tauschbörsen wegen eines zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Filmes wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 28. Mai 2015 – 14 S 33/14; bestätigend etwa OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2013 – 6 W 152/13), weshalb eine Begrenzung des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Abmahnung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. nicht in Betracht kommt.

Der Anspruch der Klägerin berechnet sich nach einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR, was einen Betrag von 631,80 EUR ausmacht, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR, insgesamt mithin 651,80 EUR.

Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 10,000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen Musikalbums orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Unterbindung der Rechtsverletzung und der erheblichen Angriffsintensität des jeweiligen Rechtsverletzers, die mit der Beteiligung an illegalen Filesharing-Tauschbörsen verbunden ist. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung der für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Kammer sowie des Senates des Oberlandesgerichts Köln.

Besondere Umstände, die gegebenenfalls ein Abweichen von diesem Ansatz rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie im Schriftsatz vom 23. Juni 2015 auf die Tauschbörsen-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hingewiesen hat, kann sie daraus nicht ableiten. Die Berechnung der dortigen Gegenstandswerte ist in Anbetracht der 3-stelligen Anzahl der dort gegenständlichen Musikstücke gerechtfertigt gewesen. Im vorliegenden Fall geht es um ein Musikalbum mit 13 Musikstücken.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291, 247 BGB. Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klage an den Beklagten am 3. September 2013 eingetreten, §§ 253 S. 1, 261 Abs. 1 ZPO.

4.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO war nicht angezeigt. Dies gilt auch im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 25. Mai 2016, mit dem er vorträgt, die Klageforderung (überwiegend) ausgeglichen zu haben. Mit neuem Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist der Beklagte ausgeschlossen, § 296 a ZPO. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auch nicht aus prozessökonomischen Gründen angezeigt. Wenn und soweit der Beklagte die berechtigte Forderung der Klägerin ausgeglichen hat, sind derartige Erfüllungsleistungen im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen. Geschieht dies nicht, kann der Beklagte – wie alle Schuldner in einer solchen Situation – auf die dafür in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zurückgreifen.

5.

Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr 8 EGZPO.

6.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes.

Die Beschwer im Berufungsverfahren wird für beide Berufungen auf insgesamt 3879,80 EUR festgesetzt. (…)

 

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LG Köln, Urteil vom 02.06.2016, Az. 14 S 21/14

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