16:30 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen
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Bericht
Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/06/AG_Traunstein_312_C_771_15.pdf
Autorin:
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster
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Nachdem sämtliche Versuche einer außergerichtlichen und gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung ihres urheberrechtlich geschützten Filmwerks erhoben.
Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte seine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung bestritten und vorgetragen, dass er sich im streitgegenständlichen Zeitraum mit seiner Frau auf einer Urlaubsreise befunden habe. Er habe seinen Rechner zuvor ausgeschaltet und sein WLAN-Anschluss wäre mit einem individuellen Passwort ausreichend gesichert gewesen. Die volljährige Tochter der Familie sowie deren zu Besuch verweilende Freundin seien zum damaligen Zeitpunkt zuhause gewesen und hätten Zugang zu dem Internetanschluss gehabt. Er habe seine Tochter im Vorfeld belehrt, keine „illegalen Downloads“ über seinen Anschluss zu tätigen.
Nach Erhalt der Abmahnung habe der Beklagte sowohl seine Tochter als auch deren Freundin befragt; beide hätten ihre Täterschaft verneint. Im gerichtlichen Verfahren führte der Abgemahnte dann erstmals aus, er habe sich zudem nach Erhalt der Abmahnung die Laptops der beiden Frauen aushändigen lassen, „die er auf die entsprechende Filmdatei, sowie Tauschbörsensoftware“ durchsucht hätte, „um eine Täterin auszumachen“. Hierbei sei er jedoch nicht fündig geworden.
Ein derartiger Vortrag reicht nicht aus, den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers zu genügen. Das Gericht führt insofern aus:
„Schließt der Sachvortrag der Beklagtenpartei im Rahmen der sekundären Darlegungslast es aus, dass es überhaupt zu einer an sich feststehenden – Rechtsverletzung gekommen ist, so ist er nicht plausibel und bietet auch keine ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs. Vorliegend wäre nach dem Sachvortrag des Beklagten letztlich niemand für die – an sich feststehende – Rechtsverletzung verantwortlich, was denklogisch nicht möglich ist. […]
Lässt sich der Vortrag des Beklagten im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast jedoch in keinster Weise in Einklang mit der prozessual feststehenden Rechtsverletzung bringen und ist er folglich offenkundig widersprüchlich, so geht dieser Widerspruch zu Lasten des Beklagten.“
Im Ergebnis hat der Beklagte neben der Leistung von Schadenersatz nun sowohl die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, als auch die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert, als auch der beantragte Schadensersatz sind angemessen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung:
„Der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden.
[…] Durch das Angebot des streitgegenständlichen Spielfilms ist der Klägerin ein Schaden entstanden, den das Gericht auf 600,00 EUR schätzt, § 287 ZPO. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch – wie geschehen – gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen.“
Amtsgericht Traunstein, Urteil vom 24.05.2016, Az. 312 C 771/15
(…) erlässt das Amtsgericht Traunstein durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 24.05.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2016 folgendes
Endurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.02.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen Verletzung von Urheberrechten der Klägerin an dem Spielfilm [Name] durch Teilnahme an einer Internettauschbörse.
Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte am streitgegenständlichen Werk, insbesondere der ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und zum öffentlichen Zugänglichmachen. Die Klägerin ist Inhaberin der exklusiven Online-Rechte; sie vergibt keine Lizenzen für Vervielfältigungen bzw. Angebote in Tauschbörsen, ein entsprechendes Lizenzmodell existiert nicht. Die elektronische Verbreitung wird ausschließlich über kostenpflichtige Portale lizenziert. Für jeden Abruf eines Werks zum dauerhaften Download ist ein bestimmter Mindestbetrag als Lizenzgebühr abzuführen. Die entsprechende Mindestlizenz beträgt regelmäßig nicht weniger als 50 % von 11,76 EUR (= 5,88 EUR), kann aber je nach Aktualität des Werkes sowie der entsprechenden Bildqualität auch bei bis zu 65 % von 14,28 EUR (= 9,28 EUR) liegen.
Dem Beklagten räumte die Klägerin keine Verwertungsrechte ein und stimmte keiner Verwertung in Tauschbörsen zu. Am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr wurde das streitgegenständliche Werk vom Internetanschluss des Beklagten in einer so genannten Internettauschbörse (BitTorrent) zum Download angeboten. Zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten verfügte der Beklagte über ein verschlüsseltes WLAN Netzwerk. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf. Zahlungen leistete der Beklagte nicht. Die Klägerin mahnte daraufhin zuletzt mit Schreiben vom 27.02.2015 unter Fristsetzung zum 06.03.2015 die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und von Aufwendungsersatz in Höhe von 506,00 EUR erfolglos an. Am 11.05.2015 wurde daher beim Amtsgericht Coburg ein entsprechender Mahnbescheid beantragt, der am 13.05.2015 erlassen wurde. Hiergegen legte der Beklagte Widerspruch ein, der bei Gericht am 21.05.2015 eingegangen ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, den Beklagten treffe eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass er als Inhaber des fraglichen Internetanschlusses auch für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich sei. Diese Vermutung habe der Beklagte durch seinen Sachvortrag nicht widerlegt.
Der im Wege der Lizenzanalogie zu berechnende und im Übrigen durch das Gericht zu schätzende Schaden betrage mindestens 600,00 EUR. Im Hinblick auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR und eine 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG angemessen.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.02.2015 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.02.2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.Der Beklagte trägt vor, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Am [Datum] und [Datum] habe er sich nicht zu Hause sondern zusammen mit seiner Ehefrau im Allgäu befunden. Bei seiner Abreise sei sein Rechner außer Betrieb gewesen. Neben dem Beklagten hätten auch seine Ehefrau und Tochter Zugang zum Internetanschluss. Die Tochter sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass der Internetanschluss des Beklagten nicht für „Illegale Downloads“ verwendet werden dürfe. Während der Abwesenheit des Beklagten habe sich die volljährige Tochter sowie eine Freundin der Tochter im Haus des Beklagten befunden. Nur eine der beiden komme als Verantwortliche für die Urheberrechtsverletzung in Betracht. Schließlich sei ein Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zugrunde zu legen.
Am 06.11.2015 und 22.04.2016 wurde mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Namen]. Auf die Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen (Bl. 105/107 u. 135/138 d.A.) wird Bezug genommen. Zur Ergänzung wird ferner auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Traunstein sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 32 ZPO, 105 Abs. 2 UrhG, 45 Abs. 1 GZVJu.
II.
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des ausschließlichen Rechts der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Werks gern. § 19a UrhG. Ferner schuldet der Beklagte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR aus § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG, da die Abmahnung vom 30.10.2012 berechtigt war.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR.
a)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat zu ihrer Rechteinhaberschaft substantiiert und unter Beweisangebot vorgetragen. Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation lediglich pauschal mit Nichtwissen bestreitet, ist dieses unbeachtlich.
b)
Das streitgegenständliche Werk wurde zu den genannten Zeitpunkten über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat zur Behauptung, dass zu den genannten Tatzeiten unter den jeweils ermittelten IP-Adressen das streitgegenständliche Werk zum Herunterladen angeboten wurde, dokumentiert (K2 und K3). Die Begehung der Rechtsverstöße über den Internetanschluss des Beklagten ist nach Auffassung des Gerichts erwiesen, nachdem das streitgegenständliche Werk innerhalb von 24 Stunden zweimal unter verschiedenen von der Klägerin ermittelten dynamischen IP-Adressen, die jeweils dem Beklagten zugeordnet wurden, zum Herunterladen angeboten wurden. Dass wiederholt eine fehlerhafte Ermittlung der IP-Adresse bzw. eine fehlerhafte Zuordnung zum Anschluss des Beklagten erfolgt sein sollen, hält das Gericht mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für ausgeschlossen. Dagegen erfolgt das lediglich pauschale Bestreiten der Beklagtenseite mit Nichtwissen ins Blaue hinein und ist nicht erheblich.
c)
Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellern die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 511 – „Morpheus“; BGH GRUR 2014, 657 – „BearShare“).
d)
Im vorliegenden Fall spricht nicht bereits eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten. Der Beklagte hat vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen vom [Datum] bis [Datum] verreist war, seinen Rechner ausgeschaltet hatte und dass seine volljährige Tochter [Name] und deren Freundin [Name] sich im Haus des Beklagten aufhielten. Er hatte ihnen auch seinen Internetanschluss bewusst zur Nutzung überlassen und diese Personen konnten den Anschluss zu den beiden streitgegenständlichen Zeitpunkten, dem [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und dem [Datum] um [Uhrzeit] Uhr, mit ihren mitgebrachten Laptops benutzen. Sowohl die Ortsabwesenheit des Beklagten und die Nutzungsmöglichkeit wird von den Zeugen [Namen] und [Name] bestätigt.
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061 – „Sommer unseres Lebens“). Diese tatsächliche Vermutung greift jedoch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, entweder weil der Anschluss nicht hinreichend gesichert war oder weil er bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2014, 657 – „BearShare“). Dann muss – wie im vorliegenden Fall aufgrund der bewussten Überlassung an die Tochter des Beklagten und deren Freundin – die tatsächliche Vermutung nicht mehr erschüttert werden.
e)
Der Beklagte ist aber seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Steht der Beweisführer – wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers – außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden.
Den Inhaber eines Anschlusses trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH NJW 2010, 2061 – „Sommer unseres Lebens“; BGH GRUR 2014, 657 – „BearShare“). Dieser genügt er grundsätzlich dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, GRUR 2014, 657). An den Sachvortrag sind bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.
Der Vortrag des Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Zwar trägt er vor, dass nur seine Tochter oder deren Freundin als Verantwortliche für die Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen, weil er und seine Ehefrau zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten außer Haus und der Computer ausgeschaltet war. Auf der anderen Seite trägt er vor, dass er beide eingehend zu der streitgegenständlichen Rechtsverletzung befragt habe und sie die Begehung verneint hätten und er jeweils die Laptops nach der Filmdatei sowie der Tauschbörsensoftware durchsucht habe, ohne fündig zu werden. Schließt der Sachvortrag der Beklagtenpartei im Rahmen der sekundären Darlegungslast es aus, dass es überhaupt zu einer an sich feststehenden Rechtsverletzung gekommen ist, so ist er nicht plausibel und bietet auch keine ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs. Vorliegend wäre nach dem Sachvortrag des Beklagten letztlich niemand für die – an sich feststehende – Rechtsverletzung verantwortlich, was denklogisch nicht möglich ist. Ausgehend von diesem Sachvortrag ist die dennoch aufgestellte Behauptung des Beklagten, es komme entweder nur seine Tochter oder deren Freundin als Verantwortliche der Rechtsverletzung in Betracht, unplausibel. Anhaltspunkte für einen Missbrauch des WLAN-Netzwerks durch unberechtigte Dritte durch Überwinden der Zugangssicherung wurden vom Beklagten nicht vorgetragen.
Lässt sich der Vortrag des Beklagten im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast jedoch in keinster Weise in Einklang mit der prozessual feststehenden Rechtsverletzung bringen und ist er folglich offenkundig widersprüchlich, so geht dieser Widerspruch zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, so dass der Vortrag der Klägerin als zugestanden anzusehen ist (vgl. Zöller / Greger ZPO, 30. Aufl. § 138, Rz. 8b).
f)
Der Beklagte hat die Rechtsverletzung zumindest fahrlässig begangen, da sich, wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, über den Bestand des Schutzes sowie über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen muss.
g)
Durch das Angebot des streitgegenständlichen Spielfilms ist der Klägerin ein Schaden entstanden, den das Gericht auf 600,00 EUR schätzt, § 287 ZPO. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch – wie geschehen – gern. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Danach hat der Verletzter dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (st. Rspr., vgl. z.B. BGH GRUR 1990, 1008). Ein Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR ist angemessen. Berücksichtigung finden muss der Umstand, dass mit jedem Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse je eine weitere Downloadmöglichkeit geschaffen wird. Denn zwingend hätten ein vernünftiger Lizenzgeber und Lizenznehmer diese Möglichkeit der für den Rechteinhaber unwägbaren kostenlosen Weiterverbreitung ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt. Vernünftige Parteien eines derartigen Lizenzvertrages hätten dieses Risiko abgegolten.
2.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 509,00 EUR für die Abmahnung vom [Datum] aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. zu.
a)
Der Beklagte ist als Empfänger einer berechtigten Abmahnung gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Dies war vorliegend der Fall, da der Beklagte als Täter der Klägern gegenüber zur Unterlassung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen gern § 97 Abs. 1 S 1 UrhG verpflichtet war.
b)
Der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Gericht sieht sich nicht gehalten, bei der Bemessung des Gegenstandswertes die im Verletzungszeitpunkt noch nicht in Kraft getretene Neufassung des § 97a UrhG zugrundezulegen. Vielmehr war der Gegenstandswert im Rahmen des freien Ermessens nach § 3 ZPO als angemessen anzusehen. Die Abmahnung erfolgte in Bezug auf einen aktuellen Spielfilm. Zudem wurden neben der Unterlassungserklärung auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Bei der Bemessung des Unterlassungsinteresses ist zudem zu berücksichtigen, dass bei Tauschbörsen nicht nur die Nutzung des Werks sondern insbesondere auch die – unkontrollierbare – Vervielfältigung des Werks immanent ist. Das grenzüberschreitende Anbieten des Werks und das damit einhergehende ebenso leichte, wie unbegrenzte Ermöglichen der Vervielfältigung ist gerade das Wesen einer Internettauschbörse. § 97a Abs. 2 UrhG a.F. greift nicht ein, da es vorliegend an einer unerheblichen Rechtsverletzung fehlt.
3.
Der Zinsanspruch besteht gem. §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunsteineinzulegen. (…)
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AG Traunstein, Urteil vom 24.05.2016, Az. 312 C 771/15
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