04:29 Uhr
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Gründe der am 12.05.2016 verhandelten Verfahren veröffentlicht, darunter die Begründung der Leitsatzentscheidung „Tannöd“ (Az. I ZR 1/15), einem von der Kanzlei WALDORF FROMMER geführten Verfahren.
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Bericht
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Urteile im Volltext als PDF-Download:
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 1/15
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 272/14
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In dieser Entscheidung hat der Senat mehrere viel diskutierte rechtliche Fragestellungen zugunsten der Rechteinhaber beantwortet.
Bei Rechtsverletzungen im Internet, so der Bundesgerichtshof, bemisst sich der Streitwert für den Unterlassungsanspruch nach den Umständen des Einzelfalls und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seiner Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung.
Bei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen ist regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte anzunehmen, da die Nutzung von Tauschbörsen die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage stellt, so der erste Zivilsenat
Pauschale Berechnungsweisen, wie z.B. die Verdoppelung des Lizenzschadens, würden diesen Umständen nicht ausreichend Rechnung tragen. Der Senat stellt weiter fest, dass bei einem durchschnittlichen Werk ein Gegenstandswert von „nicht unter 10.000,00“ Euro anzunehmen sei. Endgültig klargestellt wurde auch, dass die Veröffentlichung eines Werkes in einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 a.F. UrhG darstellt, womit die noch von einigen wenigen Gerichten vertretene Auffassung nunmehr ebenfalls keinen Bestand haben dürfte.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs reiht sich damit in die Linie der Entscheidungen Tauschbörse I-III ein.
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BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 1/15
BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 272/14
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