Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Nach Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof bestätigt das Landgericht Bochum die Angemessenheit der Gegenstandswerte – Anschlussinhaber erkennen die klägerischen Ansprüche vollumfänglich an

15:45 Uhr

Gegenstand der Berufungsverfahren: Illegale Tauschbörsenangebote urheberrechtlich geschützter Werke. Nachdem der Bundesgerichtshof in den beiden am 12.05.2016 verhandelten Verfahren I ZR 1/15 (Tannöd) und I ZR 272/14 bei der Wertbemessung des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmwerks in einer Tauschbörse einen Regelgegenstandswert von „nicht unter 10.000,00 EUR“ als angemessen bestätigte, verwies der Senat zwischenzeitlich beide Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurück.

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Bericht

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Urteile als PDF:

LG Bochum, Urteil vom 21.03.2017, Az. I-8 S 7/14

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/05/LG_Bochum_I-8_S-_7_14.pdf

LG Bochum, Urteil vom 06.04.2017, Az. I-8 S 9/14

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/05/LG_Bochum_I-8_S-_9_14-1.pdf

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Das Landgericht hatte zuvor einen Gegenstandswert von lediglich 1.200,00EUR für angemessen erachtet. Angesichts der genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wies das Landgericht die beklagten Anschlussinhaber nun jeweils darauf hin, dass die von der Klägerin zur Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegten 10.000,00 EUR angemessen und die geltend gemachten Ansprüche somit uneingeschränkt begründet seien.

Die Beklagten erkannten die Forderungen daraufhin vollumfänglich an. Neben den geltend gemachten Ansprüchen müssen die Beklagten nunmehr auch sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren ausgleichen.

 

LG Bochum, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 21.03.2017, Az. I-8 S 7/14

 

(…) Beglaubigte Abschrift

I-8 S 7/14
67 C 3/14
Amtsgericht Bochum

Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Teilanerkenntnis- und Schlussurteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

1. Frau [Name], 58675 Hemer,
2. Herrn [Name], 58675 Hemer,
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 44135 Dortmund,

hat die 8. Zivilkammer Bochum am 21.03.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 375,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

[Name]

[Name]

[Name]

Beglaubigt
[Name], Justizhauptsekretärin (…)

 

LG Bochum, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 06.04.2017, Az. I-8 S 9/14

 

(…) Beglaubigte Abschrift

I-8 S 9/14
67 C 4/14
Amtsgericht Bochum

Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Teilanerkenntnis- und Schlussurteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

1. Herrn [Name], 58640 Iserlohn,
2. Frau [Name], 58640 Iserlohn,
Beklagten. und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 5863.6 Iserlohn,

hat die 8. Zivilkammer Bochum am 06.04.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 375,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

[Name]

[Name]

[Name]

Beglaubigt
[Name], Justizhauptsekretärin (…)

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LG Bochum, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 21.03.2017, Az. I-8 S 7/14
LG Bochum, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 06.04.2017, Az. I-8 S 9/14

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