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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Köln erneut entschieden, dass die einfache Ermittlung eines Anschlusses nicht reicht. Denn hier können Ermittlungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Dabei setzt sich das Gericht kritisch mit einer Entscheidung des Landgericht Köln auseinander. Das Urteil ist lesenswert!
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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
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Bericht
Urteil als PDF:
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Unser Mandant hatte eine Abmahnung von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer erhalten. Diese erfolgte im Auftrag der „Constantin Film Verleih GmbH“. Waldorf Frommer warf unserem Mandanten vor, dass er den Film „Parker“ im Wege des Filesharing verbreitet haben soll. Die Kanzlei forderte Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 215,00 EUR. Außerdem sollte der Anschlussinhaber Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR zahlen. Nach Darstellung von Waldorf Frommer sei zuverlässig von einem Internetdienstleister zweimal die IP-Adresse ermittelt. Aufgrund einer Nachfrage beim Provider sei der Anschluss des Abgemahnten ermittelt worden.
Doch damit konnte Waldorf Frommer nicht das Amtsgericht (AG) Köln überzeugen. Dieses stellte mit Urteil vom 06.07.2017 klar, dass die „Constantin Film GmbH“ keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber unserem Mandanten hat (Az. 137 C 32/17).
Filesharing: Bei einfacher IP Ermittlung können Ermittlungsfehler auftreten!
Denn bei der hier erfolgten Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse zu zwei kurz hintereinanderliegenden Ermittlungszeitpunkten können Ermittlungsfehler nicht völlig ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit geht zu Lasten des Rechteinhabers. Denn hier besteht keine Vermutung, dass die Ermittlungssoftware korrekt gearbeitet hat. Von daher bracht der abgemahnte Anschlussinhaber entgegen einer Entscheidung des Landgerichtes (LG Köln) vom 01.06.2017 – Az. 14 S 42/16 keine konkreten Anhaltspunkte darlegen, die für einen Ermittlungsfehler sprechen.
Viele Fehlerquellen denkbar
Dies begründet das Amtsgericht Köln damit, dass die Fehlerquellen vielfältig sind. Sie können etwa bei der bei der Zuteilung und dem Erfassen der IP-Adresse, aber auch bei der dauerhaften Speicherung sowie Zuordnung durch den Provider unterlaufen. Es handelt sich hier um einen Massenverfahren, bei dem keine Kontrolle bei den einzelnen Arbeitsvorgängen erfolgt. Auch eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des Providers ist denkbar. Anders ist das lediglich bei der echten Mehrfachermittlung und Zuordnung einer IP-Adresse aus. Diese sollte am besten durch verschiedene Anfragen erfolgen.
Aus diesem Grunde scheidet auch eine Heranziehung des Anschlussinhabers als Störer für die Abmahnkosten aus.
Ausführliche Informationen zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer finden Sie unter:
Fazit:
Dass die Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse in der Regel nicht genügt, hat das Amtsgericht Köln bereits schon mehrfach festgestellt zugunsten unserer Mandanten festgestellt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Abteilungen des Amtsgerichtes. Zu erwähnen ist etwa ein Urteil des AG Köln vom 22.06.2017 (Az. 148 C 23/17), ein Urteil des AG Köln vom 28.06.2017 (Az. 125 C 571/16) sowie ein Urteil des AG Köln vom 06.10.2016 (Az. 137 C 121/15). Weiterführende Informationen können Sie unserem Beitrag „Filesharing Sieg – Abmahner kann nur einmalige Anschlussermittlung nachweisen“ entnehmen.
Dass es bei der Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse schnell zu Ermittlungsfehlern mit weitreichenden Folgen kommt, ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht Köln vom 02.05.2016 (Az. 137 C 450/15). Das Gericht ging von einer Fehlerquote bis zu 50% aus. In dem Text „Filesharing – Einmalige Ermittlung von IP Adresse reicht nicht wegen hoher Fehlerquote“ erfahren Sie Näheres.
Weitere Informationen zu erfolgreichen Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erhalten Sie unter folgendem Link:
Gewonnene Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE
AG Köln, Urteil vom 06.07.2017, Az. 137 C 32/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Verkündet am 06.07,2017
[Name], Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleAmtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der [Name],
Klägerin,Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name],
Beklagten,Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,
hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 08.06.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Mit der nach Durchführung des Mahnverfahrens am 09.01.2017 bei dem Amtsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Lizenzschadensersatz und Abmahnkosten für eine streitige Urheberverletzung durch Filesharing.
Von einem Internetanschluss wurde am 10.11.2013 der Film „[Name]“ in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen angeboten.
Mit Schreiben vom 12.12.2013 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und mahnte diesen aufgrund dieser Urheberverletzung unter Zugrundelegung eines Gebührenstreitwertes von 1.600,00 EUR ab. Die hierdurch entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR verlangt diese nunmehr von dem Beklagten ersetzt. Darüber hinaus macht sie einen Lizenzschaden von mindestens 1.000,00 EUR geltend.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, alleinige Rechteinhaberin des streitgegenständlichen Werks zu sein. Der Film sei unter der zutreffend und zuverlässig ermittelten und dem Beklagten ordnungsgemäß durch den Internetdienstleister zugeordneten IP-Adresse im Wege des Filesharing durch diesen zum Herunterladen angeboten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatzbetrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2016 zu zahlen,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2016, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2016 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Er bestreitet im Wesentlichen die Rechtsverletzung begangen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteilen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn jedenfalls gelingt der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung des Beklagten nicht, so dass ein Anspruch gegen den Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz nach Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) nicht besteht. Es steht nicht zu Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film am 10.11.2013 in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum Herunterladen angeboten hat, so dass insbesondere offen bleiben kann, ob die Klägerin tatsächlich Rechteinhaberin ist, bzw. ob der Beklagte der sekundären Darlegungslast genüge getan hat. Im Einzelnen gilt Nachfolgendes:
Der BGH führt zuletzt im Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 – „Afterlife“) aus:
„Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – „Morpheus“; Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn 14 – „BearShare“; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 – „Tauschbörse III“; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 – „Everytime we touch“). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 – BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – Tauschbörse III) (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15 -, Rn. 14, juris).“
Dies setzt indes voraus, dass feststeht, dass die Urheberverletzung vom Anschluss des Beklagten aus begangen wurde. Dies wiederum setzt unter anderem voraus, dass die Ermittlung der IP-Adresse(n) durch die seitens der Klägerin eingesetzte Ermittlungssoftware (vorliegend PFS) ordnungsgemäß erfolgte und zum anderen die nachfolgende Zuordnung dieser Adresse(n) durch den Internetanbieter fehlerfrei war.
Vorliegend wurde indes lediglich eine einzelne IP-Adresse ermittelt, wenn die Klägerseite auch zwei Ermittlungszeitpunkte vorträgt. Diese liegen aber zeitlich so eng beieinander, dass es sich um einen einheitlichen Ermittlungsvorgang zu handeln scheint, so dass eine fehlerhafte Ermittlung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Fehler der Ermittlung, die eine Vielzahl von Ursachen haben können, können, anders als bei Ermittlung einer Vielzahl von Rechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen IP-Adressen, bei einzelnen Ermittlungsvorgängen niemals völlig ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Klägerin.
Zwar mag vorliegend bezüglich der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse dem Beweiserbieten der Klägerin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit nachzugehen sein, als dass diese vorträgt und unter Beweis stellt, dass der konkrete Ermittlungsvorgang vollständig im Rahmen eines Netzwerkmitschnitts erfasst wurde und insoweit auch im Nachhinein nachgestellt werden könnte. Anders als dem Beweiserbieten eines Zeugen wäre dieses Beweismittel auch nicht von vornherein ungeeignet, den Nachweis der ordnungsgemäßen Ermittlung im jeweiligen Einzelfall zu erbringen. Das Gericht geht in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Köln und der Entscheidung des BGH vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 -„Tauschbörse I“ nicht davon aus, dass ein Zeuge den ordnungsgemäßen konkreten Ermittlungsvorgang der Software als solches bezeugen kann. Denn hierbei handelt es sich um interne Vorgänge eines Computerprogramms. Dem Zeugenbeweis zugänglich sind indes nur tatsächliche eigene Wahrnehmungen des Zeugen. Soweit der BGH in seiner zuvor zitierten Entscheidung darauf abstellt, dass die Sachentscheidung der Vorinstanzen gestützt auf vorgelegte Anlagen und die Aussage der Zeugen, nicht zu beanstanden sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Bundesgerichtshof hat nicht entschieden, wie im Einzelfall bezüglich der konkreten Ermittlung Beweis zu erheben ist, sondern nur, dass für den Umstand, „dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, [der Beweis] dadurch geführt werden [kann], dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 -, juris)“ und eine hierauf gestützte Einzelfallentscheidung keine rechtfehlerhafte Beweiswürdigung darstellt. Denn dies ließe außer Acht, „dass Land-und Berufungsgericht ihre Oberzeugung wesentlich auf die von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen gestützt haben und die Einvernahme der Zeugen der Erläuterung der in diesen Unterlagen dokumentierten Umstände und technischen Vorgänge und nicht der Schilderung der im Streitfall maßgeblichen konkreten Ermittlungsergebnisse aus eigener Wahrnehmung diente. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.“ (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 -, Rn. 35, juris). Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Ermittlungsvorgang im Einzelfall – auf den es jedoch maßgeblich ankommt – mittels einer Zeugenaussage bewiesen werden kann. Auf die Frage des regelmäßigen Ablaufs der Ermittlungen kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an. Denn auch eine grundsätzlich ordnungsgemäß funktionierende Software kann im Einzelfall fehlerhafte Ergebnisse liefern.
Hierauf kommt es vorliegend jedoch bereits nicht an, denn jedenfalls gelingt der Klägerin der Nachweis der ordnungsgemäßen Zuordnung seitens des Internetanbieters nicht. Insoweit fehlt es bereits an jedwedem Beweisangebot der Klägerin. Soweit diese darauf rekurriert, vorliegende Fallkonstellationen (zwei Ermittlungszeitpunkte, eine IP-Adresse) seien mit der Ermittlung von mehreren Zeitpunkten und der Zuordnung zu mehreren IP-Adressen vergleichbar, folgt das Gericht dem nicht. Denn eine mathematische bzw. statistische geradezu zwingende Wahrscheinlichkeit der ordnungsgemäßen Zuordnung folgt nur dann, wenn tatsächlich mehrere IP-Adressen ein und demselben Internetanschluss zugeordnet werden konnten. Denn die mathematische Wahrscheinlichkeit der Fehlzuordnung innerhalb des Providers hängt lediglich mit der Anzahl der IP-Adressen zusammen. Diese ist bei einer Adresse gleich, egal, ob diese durch mehrere Abfragen innerhalb des Ermittlungsvorgangs ermittelt wurde.
Das Bestreiten der Beklagtenseite ist insoweit auch beachtlich. Soweit teilweise gefordert wird, es müssten konkreten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Ermittlungen vorgetragen werden, die über die generelle Möglichkeit des Auftretens von Ermittlungsfehlern hinausgingen (so bspw. LG Köln, Urteil v. 01.06.2017, Az. 14 S 42/16), folgt das Gericht dem nicht. Zwar verkennt das Gericht nicht. dass der BGH in seinem Urteil vom 11.06.2015, Az. 1 ZR 19/14 – „Tauschbörse I“ ausgeführt hat:
„Entgegen der Ansicht der Revision ist ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH. Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 – „Anastasia“; BGH, Urteil vom 16. April 2013 – VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8, BGH, Urteil vom 11 Juni 2015 – I ZR 19/14 -, Rn. 40, juris).“
Gleichwohl geht das Gericht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Anschlussinhaber im Rahmen seiner prozessualen Wahrheits- und Erklärungspflicht nach § 138 ZPO die ordnungsgemäße Zuordnung seitens des Internetanbieters in einem solchen Fall sogar schlicht mit Nichtwissen bestreiten kann. Dies ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig über Tatsachen, „die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.“ Der Anschlussinhaber hat weder die Zuordnung konkret durchgeführt, noch sind diese Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen, noch ist der Vortrag der Anschlussinhaberseite in einem solchen Fall derartig substantiiert und konkret, dass ein Bestreiten als in Blaue hinein unbeachtlich wäre.
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO gerade nicht in einem Maße davon überzeugt, dass die Zuordnung zwingend fehlerfrei war, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten wäre. Vielmehr sind in automatisierten Datenverarbeitungsabläufen, wie sie im Rahmen der Providerauskunft zwingend erfolgen. Anwendungs- oder Ablauffehler keinesfalls ausgeschlossen oder auch nur selten. Insoweit führt das Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 15.12.2016, Az, 148 C 389/16 aus:
„Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Programme der Datenverarbeitung zum Teil fehlerhaft arbeiten. Auch der Internetprovider arbeitet im Rahmen der Erfassung und Speicherung der Daten mit eben solchen Datenverarbeitungsprogrammen. Die Fehlerquellen können dabei durchaus vielfältig sein. Es kann ein Anwendungsfehler zu der falschen Zuordnung der IP-Adresse führen. Es kann aber auch ein systemischer Fehler vorliegen. Der Fehler kann im Zeitpunkt der Rechtsverletzung bei der Zuteilung und dem Erfassen der IP-Adresse, aber auch bei deren dauerhafter Speicherung und im Rahmen der Abfrage und Auskunftserteilung geschehen. Auch liegt es gerade bei der automatisierten Bearbeitung von Anfragen im Rahmen von Massenverfahren besonders nahe, dass ein Fehler passiert und unbemerkt bleibt, da in der Regel keine Kontrolle der abgerufenen Daten erfolgt. Es ist auch gerichtsbekannt, dass es durchaus zur fehlerhaften Erfassung von Telekommunikationsdaten kommt. Als Beispiel können nachweislich fehlerhafte Abrechnungen über Telekommunikationsdienstleistungen genannt werden, die schließlich auch auf der elektronischen Erfassung von Telekommunikationsdaten durch die Anbieter basieren. Soweit ersichtlich geht die Rechtsprechung in diesen Fällen nicht davon aus, dass das einfache Bestreiten hinsichtlich der Richtigkeit der erfassten, gespeicherten und ausgewerteten Daten ohne Belang ist, da die Fehlerwahrscheinlichkeit so gering ist, dass vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit der Daten schweigen geboten wird. Auch an und für sich zuverlässig arbeitende Software kann, etwa bedingt durch Serverprobleme, Updates oder sonstige Arbeiten am Programm fehlerhafte Arbeitsergebnisse liefern. Dies ist ebenfalls gerichtsbekannt und wird von Personen die mit den Datenbanken und Textverarbeitungsprogrammen der Justiz arbeiten, die auch grundsätzlich funktionieren, schlechterdings nicht geleugnet werden können. Bei der Auskunft zu ein und derselben IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage kann schließlich auch eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des Internetproviders nicht ausgeschlossen werden, denn durch den zeitlichen Zusammenhang und die gleiche IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage, ist es für Dritte mit dem entsprechenden Sachverstand ohne weiteres ersichtlich, dass die IP-Adresse zu diesen beiden Zeitpunkten ein und demselben Anschluss zugeordnet gewesen sein muss. Auch dies ist bei der „echten“ Mehrfachermittlung und Zuordnung einer IP-Adresse, bestenfalls im Rahmen unterschiedlicher Anfragen an den Provider, ausgeschlossen oder zumindest wesentlich schwerer (AG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 148 C 389/16 -, Rn. 35, juris).“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das Gericht an.
Dieser Beurteilung steht auch die zuvor zitierte Entscheidung des BGH vom 11.06.2016 nicht entgegen, denn in dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Zuordnung ganzer Datensätze, die auf staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen basierte. Das Berufungsgericht stellte darauf ab, dass gerade in Anbetracht der strafprozessualen Konsequenzen, davon auszugehen sei, dass die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Es ging zudem nicht um die Zuordnung einer einzigen Rechtsverletzung, sondern um 5.080 Audiodateien. Insofern ist der zugrunde liegende Sachverhalt bereits nicht mit dem streitgegenständlichen Fall vergleichbar. Zudem trifft der BGH keine, eigene tatrichterliche Entscheidung, sondern überprüft die Entscheidungen der Vorinstanzen lediglich auf revisible Rechtsfehler. Aus der Rechtsprechung des BGH ist nicht der Grundsatz abzuleiten, dass bei jeder Auskunft der Internetprovider stets von der Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse auszugehen ist. Insofern kommt es vielmehr stets auf den jeweiligen Sachverhalt und die darauf basierende Überzeugungsbildung des Tatrichters an, die sich einer schematischen Betrachtung entzieht.
Auch der Umstand, dass der Rechteinhaber hierdurch in unüberwindbare Beweisschwierigkeiten kommen kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen können Beweislastverteilungen nicht im Rahmen einer Billigkeitsrechtsprechung ausgehebelt werden, zum anderen ist es gerichtsbekannt, dass es den Rechteinhabern in einer Vielzahl von Fällen gelingt, mehrere Rechtsverletzungen zu verschiedenen Zeitpunkten unter verschiedenen IP-Adressen nachzuweisen. Dadurch, dass sich die Klägerin allein auf eine Rechtsverletzung stützt, erspart sie sich auch entsprechenden Ermittlungsaufwand, was aber nicht zum Nachteil der jeweiligen Anschlussinhaber führen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aus der Unterstellung der ordnungsgemäßen Ermittlung und Zuordnung die seitens des BGH entwickelte tatsächlichen Vermutung zulasten des Anschlussinhabers folgt, dieser sich also im Rahmen der sekundären Darlegungslast entlasten muss. Vor diesem Hintergrund sind an die Ordnungsmäßigkeit des Ermittlungs- und Zuordnungsvorgangs insgesamt hohe Anforderungen zu stellen.
Eines tatrichterlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO bedurfte es insoweit vorliegend nicht. Erforderlich i.S.v. § 139 Abs. 2 ist ein Hinweis dann aber auch nur dann, wenn für das Gericht erkennbar ist, dass eine oder beide Parteien einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich gehalten haben. Aufmerksam gemacht werden kann naturgemäß nur auf solche Bedenken i.S.v. § 139 Abs. 3, die der Aufmerksamkeit der Parteien bislang entgangen sind (BeckOK ZPO / von Selle ZPO § 139 Rn. 35-37, beck-online). Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn dieser Punkt bereits zwischen den Parteien streitig ist, denn insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine (oder beide Parteien) diesen Gesichtspunkt erkennbar übersehen haben. Insoweit stellte ein richterlicher Hinweis geradezu eine Hilfestellung zugunsten einer, und damit zulasten der anderen Partei dar. Vorliegend hat die beklagte Partei ausführlich zur Zuordnung durch den Internetanbieter Stellung genommen und die Klägerin hat ausführlich dazu vorgetragen. Dass eine Partei diesen Punkt erkennbar übersehen hat, ist damit ausgeschlossen.
Eine Haftung als Störer kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten ist jedenfalls aufgrund der nicht feststehenden Zuverlässigkeit des Zuordnungsvorgangs nicht bewiesen.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO
Streitwert: bis 1.500,00 EUR.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem
Landgericht Köln,
Luxemburger Str. 101,
50939 Köln,eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Amtsgericht Köln,
Luxemburger Str. 101,
50939 Köln,schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
[Name]
RichterBeglaubigt
[Name], Justizhauptsekretärin (…)
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AG Köln, Urteil vom 06.07.2017, Az. 137 C 32/17
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