Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Bielefeld – Der Vortrag eines Anschlussinhabers, nach welchem kein Dritter als Täter ernsthaft in Betracht kommt, ist unplausibel und zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht geeignet

17:16 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Beklagte verteidigte sich im genannten Verfahren damit, keine Tauschbörsen verwendet und die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Ihr Computer sei zur maßgeblichen Zeit ausgeschaltet gewesen. Der Ehemann – im Verfahren als Zeuge vernommen – habe generell Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Unstreitig war dieser zu den Zeiten der Rechtsverletzung jedoch nicht anwesend. Dessen internetfähige Endgeräte, auf denen sich ohnehin kein Tauschbörsenprogramm befunden habe, seien ebenfalls ausgeschaltet gewesen. Weiter sollen die für Filesharing relevanten Ports am Router geblockt gewesen sein. Die Beklagtenseite ging daher von einer fehlerhaften Ermittlung aus. Letztlich bestritt die Beklagte auch die Rechteinhaberschaft der Klägerin.

 

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de

Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-ag-bielefeld-der-vortrag-eines-anschlussinhabers-nach-welchem-kein-dritter-als-taeter-ernsthaft-in-betracht-kommt-ist-unplausibel-und-zur-erfuellung-der-sekundaeren-darleg/

Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2018/06/AG_Bielefeld_42_C_257_17.pdf

Autor:
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

 

Das Amtsgericht Bielefeld erachtete die Einwände der Beklagten im Ergebnis als unplausible und gab der Klage in vollem Umfang statt. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechtevermerke zu ihren Gunsten, war das Amtsgericht zunächst davon überzeugt, dass die Klägerin Inhaberin der verletzten Rechte ist.

„Im iTunes Store ist zugunsten der Klägerin ein c-Vermerk vorhanden […]. Die Eintragung als Rechteinhaber in einer Internetdatenbank kann ein erhebliches Indiz der Rechteinhaberschaft darstellen. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch für einen Händler bei dem Online Filmwerke gekauft werden können.“

Im Übrigen erhob das Amtsgericht Beweis durch Vernehmung des Ehemanns der Beklagten zu deren Behauptungen sowie des Geschäftsführers des Ermittlungsunternehmens zu der korrekten Ermittlung der IP-Adresse. Nach der Beweisaufnahme hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass die Rechtsverletzung von dem Anschluss der Beklagten aus erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag der Beklagten, ihre eigenen Endgeräte seien ausgeschaltet und die relevanten Ports im Router geblockt gewesen, nicht glaubhaft. In diesem Falle hätte die Rechtsverletzung nämlich nicht stattfinden können.

Da der Ehemann als Täter der Rechtsverletzung unstreitig ausgeschlossen wurde und sonst keine Dritten ersichtlich gewesen seien, die ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen, hafte die Beklagte als Täterin. Dabei erscheine auch der geltend gemachte „Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen (§ 287 ZPO)“. Das Gericht hat insoweit eine Parallele zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Musiktiteln gezogen, wonach „für ein Album mit 15 Titeln ein Schadensersatzanspruch von 3.000,00 EUR angemessen“ sei. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte die Beklagte daher vollumfänglich zur Zahlung des genannten Lizenzschadens und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.

 

 

AG Bielefeld,Urteil vom 18.04.2018 – 42 C 257/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

42 C 257/17

Verkündet am 18.04.2018
[Name], Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

Frau [Name], 33415 Verl,
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 33330 Gütersloh,

 

hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2018 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR seit dem 09.09.2016 und auf einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR seit dem 08.08.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 107,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09:09.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin weitere 107,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5.Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerkes [Name] in einer Internettauschbörse geltend.

Im Haushalt der Beklagten lebte neben der Beklagten noch deren damaliger Lebensgefährte und heutige Ehemann, der Zeuge [Name]. Der Zeuge [Name] hielt sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in der gemeinsamen Wohnung auf. Seine internetfähigen Geräte waren ausgeschaltet. Weiterhin befand sich auf den Endgeräten des Zeugen [Name] auch keine Filesharing Software. Der Anschluss der Beklagten war im streitgegenständlichen Zeitraum mit einer WPA2-Verschlüsselung gesichert.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die ipoque GmbH mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke durch das System Peer-to-Peer Forensic Systems. Für den [Datum] teilte die ipoque GmbH der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zum Download angeboten worden sei von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse [IP]. Als Zeitraum für die Rechtsverletzung nannte die ipoque GmbH [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr.

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber dem Provider die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Nutzers, dem die aufgeführte IP-Adresse zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten zugewiesen war (LG Köln – 209 O 21/14). Der Provider erteilte sodann die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse der Beklagten am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr als Anschlussinhaberin zugewiesen gewesen sei.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] ließ die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum [Datum] und zur Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz und 215,00 EUR Aufwendungsersatz bis zum [Datum] auffordern (Anlage K4-1 Bl. 41 d.A.). Mit vorgerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom [Datum] (Anlage 4-3 Bl. 55 d.A.) und mit vorgerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom [Datum] (Anlage K4-6 Bl. 71 d.A.) ließ die Beklagte mitteilen, dass weder sie, noch der Zeuge [Name] die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben.

Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht am streitgegenständlichen Filmwerk. Die Urheberrechtsverletzung sei durch die Beklagte als Anschlussinhaberin erfolgt. Die Ermittlung und Zuordnung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zum Anschluss der Beklagten seien korrekt erfolgt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und hafte als Täterin.

Ihr stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR zu. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 215,00 EUR.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09 2016, sowie
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2016, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt legales oder illegales Filesharing betrieben. Filesharing Software habe sich nicht auf ihren Endgeräten befunden. Das streitgegenständliche Filmwerk sei ihr nicht bekannt. Sie habe sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in ihrer Wohnung aufgehalten. Ihre internetfähigen Geräte seien im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschaltet gewesen. Die Rechtsverletzung könne gar nicht über ihren Anschluss erfolgt sein, da diese über einen TCP-Port 5239 erfolgt sein soll und zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Haushalt der Beklagten ein D-Link Router vorhanden gewesen sei, bei dem alle ein- und ausgehenden TCP / UDP geblockt worden seien.

Sie ist der Ansicht, sie sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, da sie den Zeugen [Name] als Mitnutzer benannt hat.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. [Name] und [Name]. Zum Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28.03.2018 verwiesen.

Am 16.01.2017 hat die Klägerin den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bezüglich der streitgegenständlichen Forderungen gestellt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 21.01.2017 zugestellt worden. Am 23.01.2017 ist der Widerspruch der Beklagten beim Mahngericht eingegangen und die Nachricht über den Widerspruch am 24.01.2017 an die Klägerin abgesandt worden. Am 01.08.2017 erfolgte, nach Einzahlung der Gerichtskosten die Abgabe an das Amtsgericht Bielefeld, wo die Akte am 08.08.2018 eingegangen ist.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Zinsen begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Für den Rechteinhaber besteht häufig die Schwierigkeit des Nachweises der Urheberschaft oder der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten. Demjenigen der behauptet ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte innezuhaben steht es offen Indizien anzuführen, die auf die Rechteinhaberschaft schließen lassen.

Im iTunes Store ist zugunsten der Klägerin ein c-Vermerk vorhanden (Anlage K1 Bl. 36d.A.). Die Eintragung als Rechteinhaber in einer Internetdatenbank kann ein erhebliches Indiz der Rechteinhaberschaft darstellen. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch für einen Händler, bei dem Online Filmwerke gekauft, werden können (BGH – Tauschbörse III, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14).

Substantiierte Einwendungen, die gegen die Rechteinhaberschaft der Klägerin sprechen hat die Beklagte nicht vorgebracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin, sollte sie nicht Rechteinhaberin sein, im iTunes Store als solche angegeben ist.

2.

a.

Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass von dem Anschluss der Beklagten das streitgegenständliche Filmwerk in einer Filesharing Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Zunächst einmal hat die Klägerin ausreichend und umfänglich zum Ermittlungsvorgang und zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware vorgetragen.

Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Rechteinhabers beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird. Ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens ist nicht erforderlich.

Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH – Tauschbörse I, Urteil vom11.06.2015 – I ZR 19/14).

Mit der Anlage K 3 (Bl. 40 d.A.) hat die Klägerin den dokumentierten Ermittlungsvorgang vorgelegt.

Der Zeuge Dr. [Name] hat den Ablauf der Ermittlungen auch schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Der Zeuge hat nachvollziehbar erklärt, dass die Ermittlungen automatisiert ablaufen, und dass die Ermittlungssoftware selbst Downloadanfragen in Internettauschbörsen stellt und sodann die komplette Kommunikation mit dem anbietenden Anschluss auch mit der konkreten Zeit aufzeichnet. Auch die Fälschung der IP-Adresse ist, nach der Aussage des Zeugen Dr. [Name] auszuschließen. Eine solche sei zum Einen nur bei sehr guten Kenntnissen überhaupt möglich. Weiterhin wird die IP-Adresse auch nachträglich durch den Netzverkehrsmitschnitt ermittelt.

Der Zeuge Dr. [Name] ist glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. Dem Gericht ist bewusst, dass der Zeuge Dr. [Name] als Entwickler und Verantwortlicher für das Ermittlungsprogramm ein Interesse daran hat, die Software und die durchgeführten Ermittlungen positiv darzustellen.

Dem Gericht erscheint es aber nach der Würdigung aller Umstände, insbesondere der Darstellung der Ermittlungen durch den Zeugen Dr. [Name] fernliegend, dass es bei den streitgegenständlichen Ermittlungen zu Fehlern gekommen ist.

b.

Das Gericht ist weiterhin auch davon überzeugt, dass die streitgegenständliche IP-Adresse der Beklagten auch korrekt zugeordnet wurde. Die Ordnungsgemäßheit der Zuordnung durch den Provider hat die Beklagte nicht angegriffen. Weiterhin ist die IP-Adresse auch zweimal durch den Provider dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet worden. Das dies zweimal fehlerhaft erfolgt sein soll ist sehr unwahrscheinlich.

c.

Unstreitig waren die Endgeräte des Zeugen [Name] ausgeschaltet, sodass lediglich die von der Beklagten genutzten Endgeräte für die streitgegenständliche Rechtsverletzung in Frage kommen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass zumindest ein Endgerät der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausgeschaltet war. Dies ergibt sich aus der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Dr. [Name], nach der das Gericht von der Richtigkeit der streitgegenständlichen Ermittlungen überzeugt ist. Wären die Endgeräte wirklich ausgeschaltet gewesen, so hätte es dann auch nicht zu einer Ermittlung der der Beklagten zugeordneten IP-Adresse kommen können. Ein Datenaustausch durch die Ermittlungssoftware hätte bei ausgeschaltetem Endgerät nicht erfolgen können.

Auch die Aussage des Zeugen [Name] steht dem nicht entgegen. Die Aussage ist nicht glaubhaft, das Gericht ist, wie oben dargestellt, von der Richtigkeit der Ermittlung überzeugt ist, so dass nicht sämtliche Endgeräte der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschaltet gewesen sein können.

d.

Auch ist das Gericht davon überzeugt, dass der TCP-Port beim Anschluss der Beklagten nicht geblockt gewesen ist.

Auch hier steht die Aussage des Zeugen Dr. [Name] entgegen, der überzeugend ausgeführt hat, dass bei geblocktem TCP-Port kein Netzwerktransfer zwischen der Ermittlungssoftware und dem Anschluss der Beklagten hätte erfolgen können. Der Aussage des Zeugen [Name] glaubt das Gericht nicht. Diese steht im Widerspruch zur Überzeugung des Gerichts, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Wäre der TCP-Port geblockt gewesen, hätte kein Netzwerktransfer zwischen der Ermittlungssoftware und dem Anschluss der Beklagten stattfinden können.

3.

Die Beklagte ist auch als Täterin anzusehen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH – Everytime we touch, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15).

Der Beklagten obliegt jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt Sie dadurch, dass sie dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist die Beklagte im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Die Beklagte hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne ihr Wissen und Zutun zu begehen. Entspricht die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täterin einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH – Loud, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16).

Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Eine andere Person, die die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass lediglich Sie und der Zeuge [Name] Zugriff generell auf den Internetanschluss hatten, dieser die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Andere Personen die als Täter in Betracht kommen, sind nicht ersichtlich.

Die Tatsache, dass die Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt möglicherweise nicht zu Hause war ist unbeachtlich, da die Nutzung einer Filesharingbörse die körperliche Anwesenheit nicht voraussetzt

4.

Auch die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens ist nicht zu beanstanden. Gibt es – wie im vorliegenden Fall – keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 7/14).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint ein Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen (§ 287 ZPO).

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH – Tauschbörse I, Urteil vom 11.06.2016 – I 19/14) ist für ein Album mit 15 Titeln ein Schadensersatzanspruch von 3.000,00 EUR angemessen. Bei einem. Spielfilm ausgestrahlt wurde, ist zu beachten, dass ein solcher hohe Produktionskoten verursacht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass über eine Tauschbörse eine unkontrollierte Verbreitung an eine Vielzahl von Nutzern weltweit erfolgt.

5.

Der Zinsanspruch ergibt sich lediglich in Höhe von 600,00 EUR aus §§ 286, 288 BGB. Im Übrigen kann die Klägerin lediglich Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB verlangen.

Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] lediglich zur Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz bis zum [Datum] aufgefordert und befand sich demnach in Höhe von 600,00 EUR seit dem [Datum] in Verzug. Auch in den übrigen außergerichtlichen Schreiben hat die Klägerin immer wieder auf diese Forderung verwiesen.

Im Übrigen ist kein Verzugseintritt ersichtlich, sodass lediglich Rechtshängigkeitszinsen beansprucht werden können.

Nach § 696 Abs. 3 ZPO gilt die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Wenn kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt oder die weiteren Gerichtskosten nicht innerhalb der bei § 167 ZPO üblichen Frist von zwei Wochen bezahlt werden, liegt keine alsbaldige Abgabe mehr vor (MüKoZPO / Schüler ZPO § 696 dRnr. 19).

Hier ist der Widerspruch am 23.01.2017 beim Mahngericht eingegangen. Die Abgabe erfolgte aufgrund Einganges der weiteren Gerichtskosten erst am 01.08.2017.

Wird die Streitsache nicht alsbald abgegeben, tritt Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht ein (MüKoZPO / Schüler ZPO § 696 Rdnr. 21).

Der Akteneingang beim Amtsgericht Bielefeld erfolgte am 08.08.2017.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 107,50 EUR für das vorgerichtliche Abmahnschreiben gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Hiernach kann im Falle einer berechtigten Abmahnung die verletzte Partei von dem Verletzter den Ersatz der für das Abmahnschreiben angefallenen erforderlichen Aufwendungen verlangen.

1.

Die Abmahnung war im vorliegenden Fall berechtigt, da wie oben ausgeführt, die Beklagte als Täterin haftet.

2.

Auch der vorliegend den Abmahnkosten zugrundegelegte Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR ist nicht übersetzt. Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes ist das Interesse der Klägerin an einer wirkungsvollen Abwehr von Urheberrechtsverletzungen. Das Anbieten von Filmwerken in einer Filesharing-Börse ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts geeignet zu erheblichen Umsatzeinbußen der Filmindustrie zu führen.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Beklagte ist durch das, anwaltliche Schreiben vom [Datum] hinsichtlich der vorgerichtlichen Abmahnkosten ab dem [Datum] in Verzug gesetzt worden.

III.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ersatz von weiteren vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 107,50 EUR aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Beklagte mit Abmahnschreiben vom [Datum] zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR aufgefordert, sodass diesbezüglich ein Anspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Klägerin besteht und der Klägerin damit ein Schäden entstanden ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288. BGB

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 711, 708 Nr. 1.1, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld-zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem Solchen unterzeichnet sein

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder. das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,

schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

 

gez.
[Name]
Richter am Amtsgericht

Beglaubigt
[Name], Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bielefeld (…)

 

 

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Bielefeld,Urteil vom 18.04.2018 – 42 C 257/17

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~