Oberlandesgericht München – Terminsbericht

Das OLG München hat am 03.12.2015 über einen spannenden Filesharing Fall verhandelt, in dem es darum geht, ob Eltern als Anschlussinhaber ihre Kinder als Täter benennen müssen (29 U 2593/15).

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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

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Die von uns verteidigten Eltern hatten sich gegen die Klage des von Raschs Rechtsanwälten vertretenen Tonträgerherstellers damit verteidigt, dass ihre drei Kinder, die sie altersgerecht belehrt hatten, Zugang zu ihrem Internet hatten und eines ihrer Kinder nach Eingang der Abmahnung wegen Filesharings auf die Nachforschungen der Eltern hin den Vorfall ihnen gegenüber gestanden hat. Sie waren aber auch rechtlich davon überzeugt, dass sie nicht verpflichtet wären, die Identität des verantwortlichen Kindes preiszugeben, da dieses ja ansonsten in die Gefahr geriete, selber zivil- oder strafrechtlich verfolgt zu werden und dies schon vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht statthaft sei. Ähnlich hatte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 09.12.2014 (Az. 15 S 12/14) schon geurteilt, dass Eltern eben gerade nicht verpflichtet sind, ihre Kinder „ans Messer zu liefern“. Vor dem Landgericht hatten die Kinder der Beklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das Landgericht hatte die Beklagten daraufhin zur Zahlung verurteilt (LG München vom 01.07.2015, Az. 37 O 5349/14).

Wie das OLG München den Rechtsfall beurteilen wird, erscheint im Moment noch völlig offen, da dem Senat die schriftlichen Urteilsbegründungen in den drei Filesharing Verfahren vor dem BGH aus dem Sommer diesen Jahres (Filesharing I-III) noch nicht vorlagen, die just an diesem Tage von der Kanzlei Rasch veröffentlicht worden waren.

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Eine Entscheidung des OLG München ist insofern erst für den 14.01.2016 angekündigt und wird mit Spannung erwartet.

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Quelle: new-media-law.net
Link: http://www.new-media-law.net/olg-muenchen-filesharing-terminsbericht/