11:31 Uhr
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Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
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BGH, Beschluss vom 18.05.2017 – I ZR 154/15 – „Afterlife“
(…) BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
(…)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet.
I.
Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Senatsurteil vom 6. Oktober 2016 nicht verletzt.
1.
Der Senat hat ausgeführt, eine Abwägung der im Streitfall zu berücksichtigenden Grundrechtspositionen – einerseits der für die Klägerin sprechende Eigentumsschutz gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG, andererseits der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG – führe zu dem Ergebnis, dass es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar sei, ihm die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen. Das Berufungsgericht habe allerdings die Pflichten eines Anschlussinhabers zu weitgehend eingeschränkt, indem es eine Untersuchung des vom Anschlussinhaber selbst genutzten Computers nicht für erforderlich gehalten habe. Das Urteil erweise sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu vorgetragen und angegeben habe, auf seinem Computer sei keine entsprechende Software vorhanden gewesen.
2.
Die Klägerin macht geltend, mit diesen Ausführungen habe der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in zweifacher Hinsicht verletzt.
a)
Zum einen sei der Senat davon ausgegangen, der gegebenenfalls zu untersuchende Computer habe der Ehefrau des Beklagten gehört. Die Klägerin habe jedoch vorgetragen, es habe sich bei dem fraglichen Computer um einen von den Eheleuten gemeinsam genutzten Rechner gehandelt. In der Revisionsbegründung sei auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht verwiesen worden, in der der Beklagte diesen Umstand eingeräumt habe. Diesen Vortrag, bei dessen Beachtung eine weitergehende Untersuchungspflicht des Beklagten nicht hätte verneint werden können, habe der Senat übergangen.
b)
Zum anderen habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausweislich des Protokolls angegeben, die Abmahnung an die Rechtsanwälte weitergegeben, sich damit nicht weiter beschäftigt und auch seinen PC nicht untersucht zu haben. Das Protokoll sei im Berufungsurteil ausdrücklich in Bezug genommen und damit Teil des Tatbestands des Berufungsurteils geworden. Der Senat habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem er sich auf Feststellungen des Berufungsgerichts bezogen habe, denen zufolge der Beklagte vorgetragen und angegeben habe, auf seinem Computer sei keine entsprechende Software vorhanden gewesen. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung aber lediglich erklärt, er habe keine Filesharing-Software auf den Rechnern installiert; dies sei mit der vom Senat zugrunde gelegten Angabe nicht gleichbedeutend. Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der Senat maßgeblich auf Tatsachen stützen werde, die vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden seien und deren Gegenteil sich aus der protokollierten Parteivernehmung ergeben habe. Hätte der Senat einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis dazu erteilt, dass er auf diesen Aspekt maßgeblich abstellen wolle, hätte die Klägerin Gelegenheit gehabt, auf den gegenteiligen Inhalt der Parteivernehmung und die entsprechende Bezugnahme in der Revisionsbegründung hinzuweisen.
3.
Die Gehörsrüge der Klägerin ist unbegründet.
a)
Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 – III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 – Medicus.log; Beschluss vom 3. April 2014 I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 – BAVARIA).
b)
Danach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht vor. Der Senat hat sich mit dem von der Klägerin als übergangen gerügten Sachvortrag befasst, ihn jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
aa)
Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge geltend macht, der Senat habe Vortrag dazu übergangen, dass der Beklagte und seine Ehefrau den stationären Computer gemeinsam genutzt hätten, verweist die Anhörungsrüge auf Vortrag im zweiten Absatz auf Seite 15 der Revisionsbegründung. An dieser Stelle findet sich der in Bezug genommene Vortrag jedoch nicht; die Anhörungsrüge bezieht sich hier nach dem inhaltlichen Zusammenhang erkennbar auf den ersten Absatz der genannten Seite der Revisionsbegründung.
Auf diesen als übergangen gerügten Vortrag kam es jedoch für die Senatsentscheidung nicht an. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die rechtliche Prüfung an der maßgeblichen Stelle des Senatsurteils (Rn. 25 bis 27) nicht auf in der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin liegende Umstände bezog, sondern darauf, ob der Beklagte der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zu der Frage genügt hat, ob und gegebenenfalls welche Personen selbständigen Zugang zum Internetanschluss besaßen und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass es nach dem Ergebnis der durchzuführenden Grundrechtsabwägung dem Beklagten nicht zumutbar war, den Computer seiner Ehefrau auf die Existenz von Filesharing-Software hin zu untersuchen. Für dieses Ergebnis ist nicht relevant, ob nicht nur die Ehefrau, sondern auch der Beklagte diesen Computer genutzt hat, wie von ihm im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Berufungsgericht angegeben. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts (S. 4 des Berufungsurteils), der Beklagte habe erstinstanzlich vorgetragen, seine Ehefrau habe über einen eigenen Computer Zugang zum Internet gehabt, hat die Revision der Klägerin keine Rügen erhoben; solches macht auch die Anhörungsrüge nicht geltend. Für die Revision war danach davon auszugehen, dass es sich bei dem fraglichen Computer um denjenigen der Ehefrau handelte.
bb)
Soweit die Anhörungsrüge die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht als übergangen ansieht, er habe die Abmahnung an die Rechtsanwälte weitergegeben und sich nicht weiter damit beschäftigt, er habe auch nicht seinen PC untersucht, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Klägerin vor. Betroffen ist hier wiederum kein in der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin liegender Umstand, sondern die Frage, ob der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber genügt hat. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts (S. 4 des Berufungsurteils), der Beklagte habe erstinstanzlich vorgetragen, auf seinem Computer – nach dem inhaltlichen Zusammenhang des im Berufungsurteil in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteils handelte es sich um ein vom Beklagten auf berufliche Fahrten mitgenommenes Notebook – sei keine Filesharing-Software vorhanden gewesen, hat die Revision keine Rügen erhoben; die Anhörungsrüge macht solches auch nicht geltend. Dieser Vortrag war somit in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen. Den Inhalt der persönlichen Anhörung des Beklagten hat der Senat insoweit ebenfalls gewürdigt; er steht dem gefundenen Ergebnis jedoch nicht entgegen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2014 – 117 C 1049/14 –
LG Braunschweig, Entscheidung vom 01.07.2015 – 9 S 433/14 (59) – (…)
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BGH, Beschluss vom 18.05.2017 – I ZR 154/15 – „Afterlife“
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