Rechtsanwälte Knies und Albrecht (München): Die Störerhaftung ist tot, es lebe die neue sekundäre Darlegungslast!

23:36 Uhr

Die Abschaffung der Störerhaftung bei W-LAN-Betreibern wird gravierende Auswirkungen auf die Verteidigung von Filesharing Fällen haben. Sekundäre Darlegungslast und tatsächlich Vermutung werden künftig neu definiert werden.

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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

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Bericht

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Der Deutsche Bundestag hat heute mit den Stimmen der großen Koalition die Störerhaftung von W-LAN Betreibern aufgehoben, man darf getrost von einer Zeitenwende sprechen. Der vom Bundesgerichtshof 2010 eingeführte „Sommer unseres Lebens“ und die damit verbundene Störerhaftung von Privaten enden ganz klar im Sommer 2016.

Am 02.06.2016 um 14.40 Uhr stimmten die Fraktionen von CDU/CSU und der SPD für den geänderten Regierungsentwurf, der damit in Gesetzeskraft erwächst.

Die Diskussion im Bundestag

Vorangegangen war der Abstimmung noch einmal eine kontroverse Diskussion: Markus Held von der SPD betonte als erster Redner, dass künftig auch Private W-LANs öffnen dürfen, ohne der Gefahr von Abmahnungen ausgesetzt zu werden. Die Situation verschlüsselter und abgeschlossener W-LANs gebe es so nur in Deutschland, das gelte es zu ändern und sei rückständig. Das Thema Haftung für W-LANs sei lange in der Großen Koalition diskutiert werden. Die heutigen Gesetzesänderungen sollen echtes freies W-LAN fördern.

Als zweite Rednerin trat Dr. Petra Sitte von der Fraktion der Linken dem Ansinnen der Regierungskoalition entgegen. Zunächst begrüßte sie die Bemühungen der Koalition, teilte aber mit, es gebe aber auch Bedenken. Der Regierungsentwurf verzichte zwar immerhin auf Vorschaltprozeduren. Der entscheidende Knackpunkt sei aber der Unterlassungsanspruch, denn der könne immer noch von Abmahnkanzleien gegenüber dem W-LAN Betreiber geltend gemacht werden. Deshalb forderten Experten die Haftungsprivilegierung auch auf den Unterlassungsanspruch auszudehnen. Die im ursprünglichen Entwurf vorhandene Passus (also der noch im Dezember geplante Absatz 4 des TMG) sei aber leider gestrichen worden. Zudem betonte sie, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Haftungsprivilegierungen des § 8 TMG eben gerade nicht für Unterlassungsansprüche gelten. Der Hinweis auf die Gesetzesbegründung reiche aber nicht aus, um hier eine echte Haftungsfreistellung des W-LAN-Betreibers sicherzustellen. Die Linke fordere deshalb ganz explizit, dass auch die Unterlassungsansprüche aufgenommen werden.

Der dritte Redner, Axel Knoerig (CDU/CSU) betonte zunächst eine gewisse historische Bedeutung der Abstimmung, man ebne heute den Weg für offenes flächendeckendes W-LAN. Auch Gaststättenbesitzer und andere hätten jetzt Rechtssicherheit sie alle profitierten vom Haftungsausschluss. Beim Regierungsentwurf orientiere man sich an dem was der Generalanwalt beim EuGH vorgetragen habe. Es müsse allerdings auch weiterhin bei offensichtlichen Rechtsverstößen Maßnahmen möglich sein. Auch das Geistige Eigentum sei weiterhin zu schützen, der Entwurf sei in diesem Punkt ausgewogen.

Dr. Konstantin von Notz (Bündes 90/Die Grünen) als vierter Redner bezog sich zunächst auf die Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ vom Mai 2010, mit der die Störerhaftung für private W-LAN-Betreiber erschaffen wurde. Daraus seien zu aller Leidwesen sechs Jahre unseres Lebens geworden. Bei diesem grundlegenden Thema der Digitalisierung seien alle bisherigen Regierungen auf seitdem auf der Bremse gestanden. Dabei sei es eigentlich gar nicht so schwer. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sei zunächst in die falsche Richtung gegangen und untauglich gewesen. Erst nach einem Machtwort der Kanzlerin sei nun etwas passiert. Seit vorgestern Abend wisse man aber, dass Rechtssicherheit eben gerade nicht hergestellt werde und auch die Störerhaftung nicht abgeschafft werde. Die Bundesregierung habe es nicht geschafft, dies im Gesetz umzusetzen. Der entscheidende Schritt fehle und werde an die Gerichte delegiert.

Lars Klingbeil von der SPD als fünfter Redner teilte mit, der Bundestag mache den Weg frei für mehr offenes W-LAN. Das Ergebnis der langen Diskussion sei ein Paradigmenwechsel. Es sei die Rede gewesen von Urheberrechtsverletzungen, von Straftaten, die in Cafés begangen würden. Dass dies alles so nicht stimme ergebe sich indes aus der Gesetzesbegründung in der es wie folgt heiße:

(…) Die Beschränkung der Haftung umfasst horizontal jede Form der Haftung für rechtswidriges Verhalten jeder Art. Das gilt für die straf-, verwaltungs- und zivilrechtliche Haftung sowie für die unmittelbare und mittelbare Haftung für Handlungen Dritter. Die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters nach § 8 Absatz 1 und 2 umfasst z.B. uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung und steht daher nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Zahlung von Schadenersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung entgegen. (…)

Wer diese Begründung nicht verstehe, der ignoriere bewusst den Willen des Gesetzgebers. Ihm ist eindeutig zuzustimmen.

Hansjörg Durz von der CDU/CSU als sechster Redner führte aus, im Laufe des parlamentarischen Verfahrens sei auch das Thema Sicherheit wesentlich gewesen, einmal für die Betreiber, aber auch für die Urheberrechtsinhaber und für die Nutzer der Surfer im öffentlichen Netz. Die Bundesregierung sei aufgefordert auf europäischer Ebene eine Haftung von Plattformbetreibern neu zu gestalten. Hier brauche es neue Ansätze. Auch in Bezug auf die fehlenden Auskunftsansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen werde die Bundesregierung aufgefordert, bis Ende Dezember zu handeln, man teile die Auffassung des Bundesrates, der dies angeregt hatte.

Christian Fliesek von der SPD teilte mit, das neue Gesetz habe parlamentarisch alle stark beschäftigt. Man schaffe nun Rechtssicherheit in Deutschland für öffentliche W-LANs. Die bisher geltende rechtliche Situation habe allzu oft die falschen getroffen, den Familienvater, die Caféhaus Besitzerin, beide seien aus mehreren Gründen die falschen Adressaten der Abmahnungen. Die bisherige Störerhaftung sei aus zwar Sicht der Rechteinhaber ein effektives Element gewesen, man wolle diese aber nunmehr abschaffen. Die Rechteinhaber sollten aber auch nicht schutzlos sein, sie brauchten Rechte wie im analogen Zeitalter. Plattformen, die es im wesentlichen auf Urheberrechtsverletzungen abstellten, seien zu bekämpfen. Diesen Plattformen wolle man den Geldhahn abdrehen. Fliesek meinte, man könne den Gesetzesentwurf mit guten Gründen beschließen.

Thomas Jarzombeck von der CDU/CSU als letzter Redner befürwortete das neue Gesetz ebenfalls. Es sei ein guter Tag für das neue Deutschland. Man werde einen Boom an W-LANs sehen in Deutschland. Man wolle das Engagement gegen die gewerblichen Rechteverletzer fokussieren, aber nicht mehr gegen Familien mit 14 Jährigen Teenagern. Bei der Störerhaftung sei jetzt endgültig Schluss. Das was hier klargestellt werde, sei dass das Providerprivileg für jeden gelte.

Auf die Zwischenfrage des Abgeordneten Notz, der ebenfalls Härtings Stellungnahme gelesen habe und meinte, er teile die Kritik an der Neufassung des § 8 TMG, nur bei vorbehaltsloser Abschaffung der Störerhaftung werde das W-LAN gefördert. Das Thema des Unterlassungsanspruchs sei deshalb wichtig.

Hierzu äußerte Jarzombeck, der kritisierte Absatz 4 des § 8 TMG sei ja genau deshalb gestrichen worden. Man wolle keine Verschlüsselung und Vorschaltthemen. Er sehe hier keinen Gegensatz. § 8 TMG stelle ausdrücklich von der Haftung frei, bis auf den Unterlassungsanspruch. Der gelte nur dann, wenn es eine gerichtliche Anordnung gebe. Er könne nur schützen vor Urteilen, nicht aber vor Abmahnungen. Aber: Es gebe keinen berechtigten Abmahnanspruch mehr, der gerichtlich umgesetzt werden könne.

Die Abstimmung zum neuen § 8 TMG

Mit den Stimmen der großen Koalition wurde sodann der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 18.11.2015 (BT_Drucksache 18/6745) des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ in der geänderten Fassung nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses des Bundestages für Wirtschaft und Energie (Drucksache 18/8645 vom 01.06.2016) angenommen.

Neben anderen hier nicht zu kommentierenden Änderungen lautet dabei nun die hier für die W-LANs relevante Änderung des § 8 TMG wie folgt:

Dem § 8 (TMG) wird folgender Absatz angefügt:

(…) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. (…)

Der zunächst geplante Absatz 4) wurde dagegen gestrichen, er hätte gelautet:

(…) (4) Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht

auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen

haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk

ergriffen hat und

2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen

zu begehen. (…)

Die neue Rechtslage zur Abschaffung der Störerhaftung bei W-LANs:

Wie ist sie nun zu beurteilen, die neue Rechtslage? Wird es wirklich bald massenhaft offene W-LANs in Deutschland geben und ein Ende der Abmahnschreiben? Stimmt es, was die Vertreterin der Linken Dr. Petra Sitte ausführte, dass der Verzicht auf die Regelung zur Unterlassung im nun entfallenden Absatz 4) TMG die Störerhaftung tatsächlich nicht beseitigt? Und wie es Dr. Konstantin von Notz befürchtet, dass Rechtssicherheit eben gerade nicht eintreten werde und die Störerhaftung eben gerade mit dem Entwurf der Regierungskoalition nicht abgeschafft worden sei?

Die Diskussion im Bundestag machte einmal mehr klar, wie kompliziert auch die neue Rechtslage künftig wohl sein wird. Doch werfen wir einen Blick auf die Fakten:

Der Bundestag wollte wohl sehr bewusst nur die Störerhaftung beim Filesharing abschaffen, nicht aber die Täterhaftung, die heute eigentlich gar nicht thematisiert wurde. Viele Rechtsverletzungen, die heute abgemahnt werden betreffen ja nicht Handlungen Dritter über ein W-LAN eines Betreibers, sondern eben auch oft Handlungen des W-LAN Betreibers selbst. Nur in Fällen, in denen Dritte gehandelt haben, spielt rechtlich betrachtet die Störerhaftung eine Rolle, denn wer als WLAN-Betreiber und als Täter gehandelt hat, kann sich nicht mit der Abschaffung der Störerhaftung exkulpieren. Den Täter eines illegalen Downloads können also vermutlich auch weiterhin Abmahnungen wegen Filesharings treffen. Es wird sie wohl auch zukünftig geben, die ungeliebten Abmahnungen, die der Bundestag am liebsten beseitigt hätte, doch es wird einmal mehr schwieriger werden für die Abmahnkanzleien:

Die bisherige Rechtslage beim Filesharing:

Problematisch war bisher im Filesharing Prozess immer wieder die Frage, was der abgemahnte W-LAN-Betreiber denn alles vortragen muss um letztlich den Beweis zu führen, dass er eben gerade nicht der Täter der abgemahnten konkreten Urheberrechtsverletzung ist. Hierzu hatte die Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH) in mehreren Entscheidungen, insbesondere den Entscheidungen „Morpheus“, „BearShare“ und „Tauschbörse III“ aber aus Sicht der Abgemahnten leider mit der tatsächlichen Vermutung der und der sekundären Darlegungslast sehr strenge Maßstäbe entwickelt, die zumindest bis dato im Prozess erfüllt werden mussten um eine Abmahnung und deren Kostenlast erfolgreich abwehren zu können:

Der abgemahnte W-LAN Betreiber musste zunächst die tatsächliche Vermutung widerlegen, die bis dato davon ausging, dass der Inhaber eines W-LANs in erster Linie selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich zeichnet. Diese kann er nach bisher geltender Rechtsprechung nur dadurch erschüttern, durch folgende Angabe:

(…) Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH I ZR 75/14 „Tauschbörse III“). (…)

Hat man also als Anschlussinhaber künftig ein offenes W-LAN, so wie das der Bundestag mit seinem neuen Gesetz befürwortet, so muss man nur noch den neuen Kriterien gerecht werden, die das TMG und die E-Commerce-Richtlinie aufstellen (dazu unten).

Problem Nummer zwei: Im Anschluss an die tatsächliche Vermutung hat der Bundesgerichtshof das Institut der sekundären Darlegungslast entwickelt, die dann zu erfüllen ist, wenn die tatsächliche Vermutung erschüttert wurde:

(…) In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH I ZR 75/14 „Tauschbörse III“). (…)

Die Rechtsprechung des BGH und die darauf fußende Rechtsprechung des Landgericht München I haben in der Vergangenheit klar bewiesen, dass es in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle unmöglich war, diese Kriterien zu erfüllen. Es reichte nicht aus, vorzutragen, man sei gar nicht zuhause gewesen, sondern verreist, hätte also die Verletzung nicht begehen könne. Das Landgericht München I hatte einen von uns vertretenen Arzt als verurteilt, der zum Tatzeitpunkt über die Woche mehrere hundert Kilometer von zuhause entfernt in einer Klinik arbeitete während seine Familie zuhause war. Man musste die Computer aller Familienangehörigen sichten, und mitteilen, was genau sie zum Tatzeitpunkt gemacht hatten, ob sie anwesend waren, und wie sie im Internet surften. Gelang dies nicht, so haftete man als Täter.

Hatte man minderjährigen Kindern den Internetzugang zur Verfügung gestellt, so musste nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH I ZR 74/12 – „Morpheus“) auch noch vorgetragen werden, dass die Kinder ordnungsgemäß über die Gefahren des Filesharings belehrt worden waren, sonst traf den Anschlussinhaber und W-LAN-Betreiber erneut die Störerhaftung.

In einem von unserer Kanzlei geführten Prozess, der derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig ist (BGH, Az I ZR 19/16, „Loud“) geht es in diesem Zusammenhang auch erneut um die Reichweite der sekundären Darlegungslast, also insbesondere die Frage, ob Eltern zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast gezwungen werden können, die Identität des handelnden Kindes preiszugeben, also letztlich ihre eigenen Kinder ans Messer zu liefern. Das OLG München hatte diese befremdliche Rechtsauffassung jedenfalls in dem angegriffenen Urteil vertreten.

In der Kombination hatten somit diese vom BGH geschaffenen Beweiserleichterungen für die Rechteinhaber viele Verteidigungen von Filesharing Fällen sehr erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Denn die strengen Anforderungen an die tatsächliche Vermutung und die sekundäre Darlegungslast führten in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass selbst in ganz offensichtlichen Situationen, in denen eigentlich klar war, dass der Anschlussinhaber nicht verantwortlich gewesen sein konnte, dieser dennoch als Täter verurteilt wurde. Die bundesweit gefürchtete Rechtsprechung des Landgericht München I zu dieser Frage sprach hier Bände und führte dazu, dass infolge der faktischen Unmöglichkeit diese Hürden zu erfüllen, nahezu jeder Beklagte als Täter verurteilt wurde und wird.

Welche Auswirkungen hat die Neuregelung des § 8 Abs. 3 TMG?

Welche Auswirkungen kann nun die Abschaffung der Störerhaftung auf die Abmahnwellen haben und insbesondere auf die Verteidigung von Abgemahnten W-LAN Betreibern in Prozessen? Schadet es wirklich, dass der zunächst geplante Absatz 4) des TMG wieder gestrichen wurde? Was wird aus tatsächlicher Vermutung und sekundärer Darlegungslast?

Vorab: Das eigentliche Problem lag im Filesharing Prozess bisher nicht so sehr in der Störerhaftung, sondern eher darin, dass die Entkräftung der Täterhaftung durch Entkräftung der tatsächlichen Vermutung und der Erfüllung sekundären Darlegungslast an vielen Gerichtsstandorten wie insbesondere München nahezu unmöglich war.

Die zentrale Frage wird also sein: Hat die Abschaffung der Störerhaftung durch den neuen § 8 Abs. 3 TMG zumindest auch Auswirkungen auf die tatsächliche Vermutung und die sekundäre Darlegungslast?

Wir meinen, diese Frage klar bejahen zu können. Denn andernfalls würde das Gesetz keinerlei Sinn ergeben. Auch der private W-LAN Betreiber wird künftig wie ein sonstiger Access-Provider zu behandeln sein. Und für diesen galt bisher schon, was die Begründung des Gesetzesentwurfs jetzt noch einmal wiederholt: Er ist unter kumulativen aber abschließenden Voraussetzungen der E-Commerce-Richtlinie von jeglicher Haftung freigestellt:

Seine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn er

die reine Durchleitung der Informationen nicht veranlasst hat
den Adressaten der übermittelten Kommunikation nicht auswählt und
die übermittelten Informationen nicht auswählt und verändert.

(vgl. auch BT Drucksache 18/8645 S. 10).

Hat dieser Passus nun Auswirkungen auf die sekundäre Darlegungslast und die tatsächliche Vermutung?

Der Gesetzgeber wollte auch ausweislich der heutigen Diskussion der Abmahnwirtschaft den Boden entziehen und den Fokus vielmehr auf die großen gewerblichen Rechteverletzer wie „kinox.to“ werfen. Doch ist ihm das auch gelungen?

Das Anfügen eines zunächst geplanten, dann wieder gestrichenen § 8 Abs. 4 TMG zum Unterlassungsanspruch wäre aus hiesiger Sicht wenig hilfreich gewesen, denn die geplante Norm stellte machte eine Haftungsprivilegierung in Bezug auf den Unterlassungsanspruch davon abhängig, dass „zumutbare Maßnahmen ergriffen worden waren um die Rechtsverletzung zu verhindern, nämlich einmal angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose Netzwerk und zum anderen die Belehrung der befugten Benutzer des Netzwerkes. „

Die Regelung wäre also in der Tat schädlich gewesen. Denn beides hätte dazu geführt, dass sich eigentlich vor dem Hintergrund der geltenden BGH-Rechtsprechung gar nichts geändert hätte, man hätte weiterhin alle belehren müssen, und die Netzwerke abschließen müssen. Beides ist aber klar vom Gesetzgeber nicht mehr gewollt, wie man der Gesetzesbegründung und auch den Debattenbeiträgen entnehmen kann. Die Gesetzesbegründung führt nämlich zur Streichung von Absatz 4 insofern auch folgerichtig aus:

(…) Der Wortlaut der Bestimmungen des Artikels 12 der Richtlinie 2000/31/EG und des § 8 TMG schließt weitere Voraussetzungen oder Prüfpflichten für deren Anwendung ausdrücklich aus. Deswegen wurden die im Gesetzentwurf der Bundesregierung in § 8 Absatz 4 TMG genannten Voraussetzungen und Prüfpflichten gestrichen, weil diese mit den unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar sind und das Ziel des Gesetzentwurfes, Rechtssicherheit für WLAN-Anbieter zu schaffen, verfehlt hätten. (…)

Die Belehrung von Nutzern eines W-LANs ist also Prüfpflicht vor dem Hintergrund der E-Commerce-Richtline 2000/31/EG aus Sicht des Bundestages ebenso wenig erforderlich, wie der Abschluss des Netzes. Die bisherige tatsächliche Vermutung und die bisherige sekundäre Darlegungslast dürften mit diesen Anforderungen aber nicht in Einklang zu bringen sein, sie wären zudem wohl auch klar europarechtswidrig.

Der Anschlussinhaber kann also folgerichtig künftig nur dazu verpflichtet werden, die oben genannten drei kumulativen Kriterien nachzuweisen, dass er (1) die Übermittlung nicht veranlasst, (2) den Adressaten nicht ausgewählt und (3) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert hat. Dies müsste nach dem klaren Willen des Gesetzgebers künftig die Maßstab für die sekundäre Darlegungslast sein und nichts anderes. Hierzu wird sich dann noch die Frage der Beweislast stellen. Nimmt man den Gesetzgeber und seinen Wunsch nach überall verfügbaren offenen W-LANs beim Wort, dann dürften hieran allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Ob die Rechtsprechung dies so implementiert und ob den Abmahnungen damit wirklich ein Ende gesetzt wurde bleibt freilich abzuwarten.

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Autor: Dr. Bernhard Knies

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