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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.01.2018 (Az. 31 C 1752/17 (17)) eine Klage der Koch Media GmbH, vertreten von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR aus Hamburg, als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin konnte die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Metro Last Light“ nicht geltend machen, da sie diese Rechte, so das Amtsgericht Frankfurt am Main, nicht inne hat. Der Beklagte wurde von der Kanzlei Brehm aus Frankfurt am Main in diesem Verfahren anwaltlich vertreten.
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Rechtsanwalt Markus Brehm
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Urteil als PDF:
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Dem Beklagten wurde vorgeworfen, das Computerspiel „Metro Last Light“ über eine Internettauschbörse zum Download angeboten zu haben. Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR mahnte den Beklagten mit dem anwaltlichen Schreiben vom 20.08.2013 ab, was der Beklagte jedoch – nach seinen Angaben – nicht erhielt. Mit der Klage am Amtsgericht Frankfurt am Main, machte die Klägerin Schadensersatzansprüche und den Aufwendungsersatz nach § 97a UrhG geltend
Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage ab, da die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da sie die behaupteten (alleinigen) Rechte nicht innehat.
(…) Die Klägerin blieb beweisfällig. Zwar hat sie zum Rechteerwerb substantiiert vorgetragen. Der Beklagte wendet aber zutreffend ein, dass in den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K3 und K4 das streitbefangene Werk mit keinem Wort erwähnt wird. So ist in der Anlage K4 nur die Rede von einem Spiel namens „Metro“ und nicht „Metro Last Light“ (Bl. 72). Der „Anhang 1“ zur Anlage K4 (Bl. 78) listet zwar einen Domainnamen auf, der den Spieletitel trägt, dies aber in Zusammenhang mit einem Urheberrecht an „Metro 2033“. Der Anhang spricht eine Seite weiter (Bl. 78R) hinsichtlich „geistigem Eigentum“ nur von „Metro“. (…)
Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah keine Veranlassung zu einem diesbezüglichen Hinweis in Richtung der Klägerin.
(…) Anlass für einen gerichtlichen Hinweis, wie von der Klägerin erbeten, bestand schon deswegen nicht, weil bereits der Beklagte das Problem schriftsätzlich ansprach. Der Klägerin musste deswegen klar sein, dass sie mit den Anlagen in der vorgelegten Fassung in Beweisschwierigkeiten geraten könnte. (…)
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2018, 31 C 1752/17 (17)
(…) Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 31 C 1752/17 (17)Verkündet lt. Protokoll am:
31.01.2018
[Name], Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
KlägerinProzessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,
gegen
[Name],
BeklagterProzessbevollmächtigte: Kanzlei Brehm, Deutschherrnufer 27, 60594 Frankfurt am Main,
wird aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2018
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt Schadenersatzansprüche nach Urheberrechtsgesetz.
Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe das Computerspiel „Metro Last Light“ am 10.06.2013 um 02:xx:xx Uhr und um 06:xx:xx Uhr unter der IP-Adresse [IP] zum Herunterladen im Internet im Wege des Tauschs im Peer-to-Peer-Netzwerk geboten. An diesem Werk habe die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte. Auf den Internetanschluss des Beklagten haben auch dessen Ehefrau und Kinder Zugriff, welche jedoch keine Rechtsverletzung begangen haben. Sein WLAN ist WPA2- verschlüsselt.Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 29.08.2013 zur Unterlassung auf. Mit der Klage verlangt die Kläger in Schadenersatz für das Anbieten des Spiels und den Ersatz der Kosten der anwaltlichen Abmahnung.
Die Klägerin behauptet,
die angebotene Datei sei lauffähig gewesen. Es handele sich um eine IP-Adresse des Beklagten.Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Der Beklagte behauptet,
die Abmahnung nicht erhalten zu haben. Er habe seine Kinder, die auch Zugriff auf seinen Internetanschluss haben, zur Unterlassung der Nutzung von Internettauschbörsen aufgefordert.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Die Klägerin ist schon nicht aktivlegitimiert, um Schadenersatzansprüche nach UrhG gegen den Beklagten aus etwaigen Rechtsverletzungen der ausschließlichen Nutzungsrechte des Computerspiels „Metro Last Light“ geltend zu machen, da sie die behaupteten Rechte nicht innehat.
Die Klägerin blieb beweisfällig. Zwar hat sie zum Rechteerwerb substantiiert vorgetragen. Der Beklagte wendet aber zutreffend ein, dass in den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K3 und K4 das streitbefangene Werk mit keinem Wort erwähnt wird. So ist in der Anlage K4 nur die Rede von einem Spiel namens „Metro“ und nicht „Metro Last Light“ (Bl. 72). Der „Anhang 1“ zur Anlage K4 (Bl. 78) listet zwar einen Domainnamen auf, der den Spieletitel trägt, dies aber in Zusammenhang mit einem Urheberrecht an „Metro 2033“. Der Anhang spricht eine Seite weiter (Bl. 78R) hinsichtlich „geistigem Eigentum“ nur von „Metro“.
Soweit die Klägerin auf diesen Punkt angesprochen in der mündlichen Verhandlung ausführte, das Werk sei im Anhang 1 des vorgelegten Vertrages aufgeführt, ist dies wie angegeben nicht der Fall, soweit es um den Anhang 1 zur Anlage K4 geht. Anlass für einen gerichtlichen Hinweis, wie von der Klägerin erbeten, bestand schon deswegen nicht, weil bereits der Beklagte das Problem schriftsätzlich ansprach. Der Klägerin musste deswegen klar sein, dass sie mit den Anlagen in der vorgelegten Fassung in Beweisschwierigkeiten geraten könnte.
Daher kann nicht festgestellt werden, dass der umfangreiche Vortrag der Klägerin zum Rechteerwerb sich auf Vorgänge bezieht, die auch das Werk „Metro Last Light“ zum Gegenstand hatten.
Die Klägerin kann auch nicht die Ablichtungen des Spielecovers und des Datenträgers erfolgreich für sich vereinnahmen. § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG kommt insoweit nicht zur Anwendung, verfolgt die Klägerin hier doch anders als das Gesetz verlangt keinen Unterlassungsanspruch. Aber auch eine allgemeine indizielle Wirkung der Rechteangaben verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Zunächst spricht wegen der Vielfältigkeit und Komplexität von Rechteübertragungen und Lizenzierungen im Medienbereich bereits viel dafür, eine solche Wirkung nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin analog § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte genannt wird. Das ist nicht der Fall. Eine Exklusivität der Rechte wird nicht ausgewiesen. Jedenfalls aber ist hier entscheidend, dass das Gegenteil einer exklusiven Rechteinhaberschaft indiziert ist, nachdem im Copyright-Vermerk darauf aufmerksam gemacht wird, dass noch andere Rechteinhaber bestehen („All other trademarks, logos and copyrights are property of their respective owners“ = alle anderen Marken, Logos und Urheberrechte sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber; als Beweis- und nicht Vortragsfrage nach § 184 S. 1 GVG auch in englischer Sprache verwertbar).
2.
Die Klägerin ist auch nicht aktivlegitimiert, Aufwendungsersatz nach § 97a UrhG oder BGB zu verfolgen.
Denn auch insoweit fehlt es an dem Nachweis der alleinigen Rechteinhaberschaft. Soweit man jetzt § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG zur Anwendung bringen mag, nachdem die Abmahnung der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs dient, greift dies nicht durch. Die Rechtevermutung nach dieser Vorschrift setzt (nun zwingend) voraus, dass die bezeichnete Person als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte ausgewiesen ist. Die Inhaberschaft einfacher Nutzungsrechte genügen nicht. Ein bloßer Copyright-Vermerk dürfte deswegen grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. Thum, in: Wandtke / Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 10 Rn. 51; a.A. offenbar Alhberg, in: Ahlberg / Göttning, BeckOK Urheberrecht, Stand 01.11.2017, § 10 UrhG Rn. 56). Das kann aber dahinstehen, nachdem wie oben ausgeführt die ausschließliche Rechteinhaberschaft hier ohnehin nicht indiziert ist.
3.
Ohne Hauptforderungen bestehen auch keine Zinsforderungen.
II.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
III.
Streitwert: bis 1.500,00 EUR.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2, 60313,
Frankfurt am Main.Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Die Festsetzung des Streitwerts kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Sie ist einzulegen bei dem
Amtsgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
[Name],
Richter am AmtsgerichtFrankfurt am Main, 31.01.2018
Beglaubigt
[Name],
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)
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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2018, 31 C 1752/17 (17)
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