Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Pressemitteilung vom 26.04.2017 – EuGH – Streaming von illegal verbreiteten Kinofilmen ist eine Urheberrechtsverletzung – eine Abmahnwelle ist dennoch nicht zu erwarten

14:48 Uhr

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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

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Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 26.04.2017, C-527/15) entschieden, dass Nutzer, die sich illegal Kinofilme im Wege des Streamings anschauen, rechtswidrig handeln. Dazu der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke:

„Das Urteil kommt überraschend und betrifft neben den Nutzern der zahlreichen Film- und Serienstreamingportalen auch die Konsumenten von illegalen Bundesliga-Streams. In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streamingplayer, schaut man sich die Urteilsgründe aber an, so lässt sich die Entscheidung auch den Abruf von Seiten wie kinox.to übertragen. Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen. Davon dürfte allerdings immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme, die nicht legal abrufbar sind, im Internet im Wege des Streamings verfügbar gemacht werden. Eine neue Abmahnwelle – wie wir sie derzeit immer noch bei den zahlreichen Tauschbörsen-Verfahren erleben – ist dennoch nicht zu befürchten. Nutzer können nur über ihre IP-Adressen zurückverfolgt werden. Genau diese IP-Adresse ist jedoch nur dem illegalen Portal bekannt, welches meist anonym operiert und oft keine IP-Adressen speichert. In der Vergangenheit ist es der Polizei allerdings erfolgreich gelungen, die Server des kinox.to Vorgängers kino.to zu überprüfen. In solchen Fällen müssen zumindest die Premiumnutzer, die Geld für den Dienst zahlen und so leichter zu ermitteln sind, mit Forderungen der Rechteinhaber rechnen. Die Forderungen selbst dürften allerdings – anders als bei den Filesharing-Verfahren – überschaubar bleiben, da keine Streams weiterverbreitet sondern lediglich konsumiert werden. Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf ca. 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5 – 10 Euro liegen.“

 

Weitere Informationen zu dieser Entscheidung erhalten Sie unter dem folgenden Link:

 

EuGH – Streaming von illegal verbreiteten Kinofilmen ist eine Urheberrechtsverletzung – eine Abmahnwelle ist dennoch nicht zu erwarten

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EuGH, Urt. v. 26.04.2017, C-527/15

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