Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg in einer Waldorf Frommer Klage – Das Amtsgericht Potsdam verneint Aktivlegitimation!

10:05 Uhr

In einem von WILDE BEUGER SOLMECKE geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Potsdam eine Klage von Waldorf Frommer Rechtsanwälte abgewiesen. Das Gericht stellte hohe Anforderungen an den Nachweis der Aktivlegitimation.

 

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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

 

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

 

Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-ag-potsdam-verneint-aktivlegitimation-75116/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2017/09/Volltext-AG-Potsdam-20-C-24-17-SKM_C754e17091912540.pdf

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Waldorf Frommer hatte die Anschlussinhaberin im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft abgemahnt. Waldorf Frommer warf er vor, dass sie den Film Breaking Dawn Teil1 und 2 über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Bei der Produzentin des Films handelte es sich um die Summit Entertainment GmbH.

Waldorf Frommer verlangte Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten geltend. Als die Anschlussinhaberin nicht zahlen wollte, verklagte die Kanzlei sie. Waldorf Frommer argumentierte vor Gericht insbesondere damit, dass die Tele München Fernseh GmbH + Co. gleichwohl Rechteinhaberin sei. Ihre Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass sie in Downloadportalen wie Maxdome als Rechteinhaberin genannt werde. Im Übrigen spreche eine Vermutung dafür, dass sie aktivlegitimiert sei.

 

Aktivlegitimation unklar aufgrund fehlender Angabe in DVD-Covern

Das Amtsgericht Potsdam überzeugte diese Argumentation jedoch nicht und wies die Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 16.08.2017, Az. 20 C 24/17 ab. Das Gericht begründete dies damit, dass diese Vermutung hinsichtlich der Aktivlegitimation nicht besteht. Zu berücksichtigen ist, dass die Tele München Fernseh GmbH + Co nicht Herstellerin des Films ist. Infolgedessen kann sie lediglich die Inhaberin eines exklusiven Nutzungsrechtes sein. Hierfür spricht jedoch keine Vermutung, weil sie nicht auf den DVD-Covern als Rechteinhaberin angegeben werde. Demgegenüber reicht eine Bezeichnung in Downloadportalen als Rechteinhaberin nicht aus. Denn es ist unklar, wie ihr Name auf diese Webseiten gelangt ist.

 

Rechteinhaber muss Urkunden vorlegen

Dass die Gerichte die Aktivlegitimation genauer unter der Lupe nehmen ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung. Beispielsweise stellte das Amtsgericht Rostock in einem weiteren von uns gewonnen Verfahren mit Urteil vom 08.09.2016 – Az. 48 C 138/14 klar, dass der Kläger durch Vorlage von Urkunden seine Rechteinhaberschaft nachweisen muss. Hierfür reicht das einfache Bestreiten des Beklagten jedenfalls dann aus, wenn es sich um eine Privatperson handelt. Näheres erfahren Sie in dem von uns verfassten Beitrag:
„Tauschbörsen-Erfolg – Keine Aktivlegitimation der KSM-GmbH“.

 

Filesharing – Urheberrechte müssen genau dargelegt werden

In einem weiteren Fall wies das Amtsgericht Düsseldorf eine Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 07.01.2016, Az. 13 C 30/15 ab, weil Universum Film nicht genau dargelegt hatte, welche Urheberrechte ihr angeblich zustanden. Sie machte widersprüchliche Angaben dazu, ob sie originäre Rechte besaß oder die Produzentin ihr diese übertragen hatte. Weitere Einzelheiten können Sie unserem Text:
„Niederlage für Waldorf Frommer – Rechteinhaberschaft unklar“
entnehmen.

 

Anmeldung bei GÜFA reicht nicht als Nachweis für Aktivlegitimation

In einem ebenfalls von unserer Kanzlei gewonnen Filesharing Verfahren wies das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 05.09.2014, Az. 16 C 0457/13 darauf hin, dass der Rechteinhaber genau erläutern muss, aufgrund welcher Produktionsvorgänge ihm das Urheberrecht zusteht. Demgegenüber reicht die Vorlage einer Anmeldung bei der GÜFA nicht aus. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter
„Filesharing-Klage abgewiesen wegen fehlender Aktivlegitimation“.

 

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

 

 

 

AG Potsdam, Urteil vom 16.08.2017, Az. 20 C 24/17

 

 

(…) – Abschrift –

Az.: 20 C 24/17

 

Amtsgericht Potsdam

Im Namen des Volkes

Urteil

 

in dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name],
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27 – 29, 50672 Köln,

wegen Urheberrechtsverletzung

hat das Amtsgericht Potsdam durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 16.08.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Rechtsanwaltskosten aus Filesharing geltend, weil über den Internetanschluss der Beklagten am 05. / 06. Januar 2013 die Filme „Breaking Dawn 1 & 2“ im Internet zum Download zur Verfügung gestellt worden seien, nämlich Teil 2 am 05. Januar 2013 von 13:43:09 Uhr 16:21:13 Uhr über die IP-Adresse [IP 1], der Teil 1 am 05. Januar 2013 bis 06. Januar 2013 von 16:45:08 Uhr bis 12:16:39 Uhr über dieselbe IP-Adresse, der Teil 1 vom 06. Januar, 12:53:27 Uhr bis 13:36:32 Uhr über wieder dieselbe IP-Adresse und der Teil 1 am 06. Januar 2013 von 13:41:58 Uhr bis 16:14:30 Uhr über die IP-Adresse [IP 2].

Auf den DVD-Covern der Filme ist eine „Concorde Home Entertainment GmbH“ aufgeführt. Produzentin der Filme war eine „Summit Entertainment LLC“. Auf gängigen Downloadportalen, etwa Maxdome, ist die Klägerin als Rechteinhaberin genannt. Die Filme waren 2013 für 5,88 EUR bis 9,99 EUR anzusehen bzw. zu erwerben. Die Klägerin erwirkte einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 28. Januar 2013, durch den der Internetdienstleister Deutsche Telekom AG zur Auskunft über die Identität des verantwortlichen Anschlussinhabers betreffend die IP-Adresse verpflichtet wurde. Anschlussinhaberin war laut Auskunft der Deutschen Telekom GmbH die Beklagte. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mahnten die Beklagte für die Klägerin mit Schreiben vom 07. Februar 2013 ab und forderten sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte folgende Ansprüche geltend:

1. Schadenersatz (fiktive Lizenzgebühr, Lizenzanalogie): 1.200,00 EUR

2. Rechtsanwaltskostenerstattung

Gegenstandswert: 20.000,00 EUR

1,0 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300: 646,00 EUR
VV RVG Post-/Telekom.entgelte gem. Nr. 7002 W RVG: 20.00 EUR
__________________________________________________________________

666,00 EUR

Die Klägerin behauptet, sie werte unter anderem die beiden Filme aus und habe alle exklusiven Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte daran für Deutschland erworben. Die Rechte für die DVD- und Kinoauswertungen habe sie an die „Concorde Home Entertainment GmbH“ vergeben, die deshalb auf den DVD-Covern aufgeführt sei. Sie, die Klägerin, sei aber Inhaberin der exklusiven Onlinerechte für Deutschland, die sie durch ein „Output Agreement“ vom 01. September 2007 von der „Summit Entertainment LLC“ erworben habe. Die Klägerin habe durch den Zeugen [Name] mit dem Peer-to-Peer Forensic System (PFS) ermitteln lassen, dass die beiden Filme zu den oben genannten Zeitpunkten über die oben genannten IP-Adressen im Internet zum Download zur Verfügung gestellt seien. Es habe sich jeweils um eine vollständige Datei der Filme gehandelt. Die Auskunft des Internetproviders sei richtig und der Internetprovider habe die IP-Adressen auch richtig zugeordnet. Weder die minderjährige Tochter noch der Ehemann der Beklagten hätten die Rechtsverletzungen begangen. Die Höhe des Schadenersatzanspruches sei angemessen. Eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltskosten, die auch entstanden seien, habe es nicht gegeben.

Die Klägerin ist der Auffassung, für ihre Aktivlegitimation spreche deshalb, weil sie in Downloadportalen als Rechteinhaberin benannt sei, ein gewichtiges Indiz und eine Vermutung, im übrigen ergebe sie sich aus dem „Output Agreement“, über das jedenfalls ein Zeuge [Name] zuvernehmen sei. Auch dafür, dass der Zeuge [Name] die IP-Adressen richtig und zuverlässig ermittelt habe, spreche aufgrund der Mehrfachermittlung eine Vermutung. Ob nun vollständige Dateien der Filme angeboten worden seien, sei unerheblich. Es greife auch nicht deshalb ein Beweisverwertungsverbot, weil der Beschluss des Landgerichts Köln sich nicht gegen die Deutsche Telekom GmbH gerichtet habe, die dann Auskunft erteilte. Gegen die Beklagte spreche eine tatsächliche Vermutung dahin, dass sie als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzungen verantwortlich war. Sie sei im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zur Nachforschung verpflichtet, wer sonst verantwortlich ist und habe konkrete Tatsachen dafür vorzutragen. Die Beklagte trage im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast aber nicht ausreichend vor. Für eine Rechtsverletzung durch die minderjährige Tochter hafte die Beklagte jedenfalls wegen Aufsichtspflichtverletzung. Rechtsanwaltskosten seien hier richtig aus einem Wert von 20.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch anzusetzen. Eine Begrenzung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. sei nicht einwendbar, da die Abmahnung vor Inkrafttreten der Vorschrift ausgesprochen worden sei.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.200,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. November 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen an sie 666,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. November 2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, zur angeblichen Tatzeit hätten auch die 1999 geborene Tochter [Name] und der Ehemann der Beklagten [Name] Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Die Familie habe einen PC gehabt, der im Wohnzimmer gestanden habe. Sie, die Beklagte, habe lediglich über die nötigsten Kenntnisse verfügt und den Computer lediglich für alltägliche Dinge wie Schreibprogramme oder Excel genutzt. Der Ehemann der Beklagten befinde sich die ganze Woche auf Montage, sei jedoch am Wochenende stets zu Hause und nutze dann den gemeinsamen Computer; allerdings seien seine Computerkenntnisse sehr gering. Er nutze den Computer nach Kenntnis der Beklagten vor allem für Google-Anfragen und benötige bei der Computernutzung oft die Unterstützung seiner Ehefrau oder Tochter. Die Tochter habe einen E-Mail Account und nutze das Internet vor allem für E-Mails, darüber habe sie über ein Handy Zugang zum Internetanschluss der Beklagten. Die Nutzung des Computers sei für die Tochter der Beklagten dahingehend reglementiert, das sie lediglich abends eine Stunde an den Computer gedurft habe. Die Beklagte habe ihre Tochter umfassend darüber belehrt, dass bestimmte Seiten und bestimmte Nutzungen verboten seien, da diese Rechtsverletzungen auslösen könnten. Sie habe im Zuge dessen auch bestimmte Seiten gesperrt. Die Tochter könne eigenständig auf den Computer zugreifen.

Die Beklagte meint, die Aktivlegitimation der Klägerin stehe nicht fest. Für eine Passivlegitimation sei die Klägerin beweisbelastet. Es spreche gegen sie, die Beklagte, auch keine tatsächliche Vermutung, jedenfalls sei sie aber ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Sie hafte auch nicht aus Aufsichtspflichtverletzung. Die Höhe des Schadenersatzes sei nur unsubstantiiert vorgetragen, Rechtsanwaltskosten seien wegen einer Gebührenabsprache und weil der Wert von 20.000,00 EUR überhöht sei und im übrigen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000,00 EUR begrenzt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß §§ 97 Abs. 2 UrhG, 97a Abs. 2 UrhG a.F. in Höhe von 1.866,00 EUR zu, denn es steht schon nicht fest, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Eine Vermutung für ihre Aktivlegitimation greift vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst nur behauptet, Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte und nicht Herstellerin der Filme zu sein, schon deshalb nicht, weil sie nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG auf den DVD-Covern als Rechteinhaberin genannt ist. Dass ihr die „Summit Entertainment GmbH“ die Rechte 2007, durch ein so genanntes „Output Agreement“, übertragen hätte, wie sie behauptet, legt sie nicht ausreichend substantiiert dar, denn da sie die Vereinbarung nicht vorlegt, kann das Gericht so nicht prüfen, ob dem so war und ob die Vereinbarung rechtswirksam geschlossen worden ist. Sachvortrag bzw. die Vorlage der Urkunde wird auch nicht dadurch ersetzt, dass die Klägerin hier einen Zeugen [Name] anbietet, denn eine Vernehmung des Zeugen über die Einzelheiten und womöglich einer Rechtswirksamkeit liefe auf eine Ausforschung hinaus. Für die Klägerin spricht auch nicht deshalb eine Vermutung bzw. ein Indiz für ihre Aktivlegitimation, weil sie in Downloadportalen, etwa Maxdome, als Rechteinhaberin genannt ist. Die Rechtsprechung des BGH – Urteil vom 11. Juni 2015 1 ZR19/14 – dazu hält das Gericht für unzutreffend. Vor dem Hintergrund, dass offen ist, wie der Name der Klägerin auf die Webseiten der Downloadportale gelangt ist, erhält es das erkennende Gericht für überzogen, darauf eine Vermutung gegen den Anspruchsgegner und eine Verpflichtung des Anspruchsgegners, der in innere Abläufe eines Rechtserwerbs gar keinen Einblick hat, anzunehmen, wonach er nun darzulegen hätte, Rechteinhaberin sei aber jemand anderes.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr 11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 6
14467 Potsdam

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gericht. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

[Name]
Richter am Amtsgericht

Verkündet am 16.08.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

 

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AG Potsdam, Urteil vom 16.08.2017, Az. 20 C 24/17

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