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Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung abgestritten und u.a. pauschal auf Dritte verwiesen, die möglicherweise auf sein passwortgeschütztes WLAN zugegriffen hätten.
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Bericht
Urteil als PDF:
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Autor:
Rechtsanwalt Florian Aigner
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Das Amtsgericht erachtete die Einwände des Beklagten für unzureichend und stellte unter Verweis auf die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung der Täterschaft fest, dass der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei:
„Zwar hat der Beklagte seine eigene Täterschaft bestritten und darauf hingewiesen, dass er vermute, dass eine andere Person, vielleicht sein Nachbar, von außen unbefugt auf seinen Internetzugang zugegriffen habe. Der Beklagte hat diese Behauptung jedoch lediglich pauschal aufgestellt, ohne konkret dazu vorzutragen, welche namentlich zu benennenden anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen. Der Beklagten wäre insoweit im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet gewesen.“
Die Klägerin könne sich daher auf die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten berufen. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 1.000,00 EUR sei angesichts des betroffenen Films und vor dem Hintergrund der „tauschbörsenimmanenten lawinenartigen Verbreitung“ angemessen. Auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten somit antragsgemäß zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.
AG München, Urteil vom 23.11.2017, Az. 213 C 17899/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht München
Az.: 213 C 17899/17
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name], 80807 München,
– Beklagter –wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 23.11.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 folgendes
Endurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 600,00 EUR seit 01.07.2016 und aus weiteren 400,00 EUR seit 16.09.2017 sowie weitere 215,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe vorl. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin ist Inhaberin der Verwertungsrechte des Films [Name]. Dieses Werk wurde am [Datum] im Zeitraum von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP], die dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war, mittels einer Internettauschbörse einer unbegrenzten Anzahl an Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt.
Mit Schreiben vom [Datum] forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum [Datum] sowie zum Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von pauschal 600,00 EUR und der entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 215,00 EUR bis zum [Datum] auf. Der Beklagte gab in der Folge keine Unterlassungserklärung ab, auch Zahlungen leistete er nicht.
Die Klägerin behauptet,
die Beklagte sei Täter der Rechtsverletzung bzw. hafte zumindest als Anschlussinhaber, wobei die streitgegenständliche Rechtsverletzung zumindest fahrlässig erfolgt sei. Sie ist der Auffassung, die Schadenshöhe bemesse sich anhand der Lizenzanalogie auf mindestens 1.000,00 EUR. Die Klägerin habe lediglich außergerichtlich einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR geltend gemacht, um einen Anreiz für eine gütliche Einigung zu schaffen. Für den außergerichtlich weiter geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei ein Gegenstandswert von 1.000,00 EUR anzusetzen gewesen, so dass sich ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr inklusive Auslagenpauschale insgesamt ein Erstattungsanspruch für Anwaltskosten in Höhe von 216,00 EUR netto ergebe.Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2016, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.Der Beklagte trägt vor,
er habe die Tat nicht begangen. Er bewege sich zwar im Internet und interessiere sich auch für Filme, aber hauptsächlich für Kino. Er bestreite hier gar nicht, dass die IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt seinem Anschluss zugeordnet gewesen sei, vermute aber, dass eine andere Person darauf zugegriffen habe, vielleicht sein Nachbar. Außerdem vermute er, dass von der Klägerin wohl eine Internetseite zur Verfügung gestellt worden sei, „wo man dann da reinlaufen soll“. Er habe den streitgegenständlichen Film gar nicht auf seinem Computer und habe auch nichts heruntergeladen. Er wisse auch nicht, wie das hier möglich sei. Es habe damals neben ihm ein „Deutsch-Russe“ gewohnt. Zu diesem Zeitpunkt sei auch sein Stromverbrauch viel höher gewesen. Sein Internet sei zudem passwortgeschützt. Er wisse aber nicht, wer vor drei Jahren vielleicht sonst noch in seinem Internet gewesen sein könne, als er bei ihm zu Besuch gewesen sei. Er habe sowieso relativ selten Besuch und eigentlich auch nicht um die hier relevante Zeit. Es erscheine daher eher ausgeschlossen, dass jemand anderes auf das Internet zugegriffen habe.Das Gericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 19.10.2017 ausführlich auf seine sekundäre Darlegungslast im vorliegenden Fall sowie die Tatsache, dass die bisherigen Ausführungen diesen Anforderungen nicht genügen, hingewiesen und ihm ausreichend Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens gewährt. Insoweit wird vollumfänglich auf den Inhalt des entsprechenden Beschlusses, Bl. 38/40 der Akte, Bezug genommen. Eine weitere Stellungnahme durch den Beklagten erfolgte nicht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang begründet. Der Beklagte hat das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerkes zumindest fahrlässig widerrechtlich verletzt und ist daher zur Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG und Aufwendungsersatz in Höhe von 215,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG verpflichtet.
1.
Der Beklagte ist als Täter für die festgestellte Rechtsverletzung verantwortlich.
a.
Für die Feststellung der Täterschaft hat die obergerichtliche Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt (nach OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – Aktenzeichen 29 U 2593/15, BeckRS 2016, 01186):
„Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller; danach ist es grundsätzlich seine Sache nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk b..1 der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers (vgl. BGH GRUR 2013, 511 – Morpheus Tz. 33; GRUR 2010, 633 – Sommer unseres Lebens Tz. 12).
[…]
Eine tatsächliche Vermutung begründet einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; NJW 2010, 363 Tz. 15; NJW 1993, 3259; jeweils m. w. N.), zu dessen Erschütterung nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs genügt; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergeben soll, die gegebenenfalls vom Beweisgegner zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden müssen (vgl. BGI1 NJW 2012, 2435 Tz. 36; Beschl. v. 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, juris, Tz. 10; NJW 1993, 3259; NJW 1991, 230 [231]; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 284 Rz. 29; Bacher in: Vorwerk/Wolf, Beckscher Online – Kommentar, ZPO, Stand 1. September 2015, § 284 Rz. 98; Foerste in: Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 286 Rz. 23; Reichold in: Thomas / Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 286 Rz. 13; Rinken in: Cepl / Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 286 Rz. 60; Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286 Rz. 65).
Voraussetzung für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ist allerdings nicht nur das Vorliegen einer Verletzungshandlung, die von diesem Internetanschluss ausging, sondern – im Falle der hinreichenden Sicherung des Anschlusses auch, dass der Anschluss nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – 1 ZR 75/14, juris, – Tauschbörse III Tz. 37; ähnlich BGH GRUR 2014, 657 – BearShare Tz. 15; unklar BGH, a.a.0., – Morpheus Tz. 34, wo ausgeführt wird, dass die tatsächliche Vermutung in jenem Fall „entkräftet“ und „erschüttert“ sei, weil die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe).
Will sich der Anspruchsteller auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, deren Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (vgl. BGH, a.a.0., – Tauschbörse III Tz. 37 und 42).
Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, a.a.0., – Tauschbörse III Tz. 37 a. E.); dazu muss er entweder beweisen, dass entgegen dem substantiierten Vorbringen des Anschlussinhabers doch kein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte, und sich anschließend auf die dann geltende tatsächliche Vermutung berufen, oder er muss unmittelbar – ohne Inanspruchnahme der tatsächlichen Vermutung – die Täterschaft des Anschlussinhabers beweisen. Entspricht der Anschlussinhaber dagegen seiner sekundären Darlegungslast nicht, so ist zugunsten des Anspruchstellers dessen Vorbringen zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 2010, 2506 Tz. 26 m. w. N.), das die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers begründet. Dann muss zu deren Widerlegung der Anschlussinhaber den Beweis führen, dass auch andere als Täter in Betracht kommen.“
b.
Diese insbesondere zur Haftung der Eltern für Filesharing ihrer Kinder entwickelten Grundsätze sind vorliegend jedenfalls entsprechend anwendbar. Danach hat der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Zwar hat der Beklagte eine eigene Täterschaft bestritten und darauf hingewiesen, dass er vermute, dass eine andere Person, vielleicht sein Nachbar, von außen unbefugt auf seinen Internetzugang zugegriffen habe. Der Beklagte hat diese Behauptung jedoch lediglich pauschal aufgestellt, ohne konkret dazu vorzutragen, welche namentlich zu benennenden anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen. Der Beklagte wäre insoweit im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 BearShare als Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – 1 ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus). Auch der pauschale Hinweis, dass sein „Internet passwortgeschützt“ sei, reicht insoweit nicht aus.
Das Gericht hat den Beklagten auch mit Beschluss vom 19.10.2017 ausführlich darauf hingewiesen, dass sein Vortrag bislang den Anforderungen der Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast in gleich gelagerten Fällen nicht genügt. Der Beklagte hat jedoch die ihm insoweit gesetzte Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses ohne weitergehenden Sachvortrag verstreichen lassen.
c.
Demzufolge kann sich die Klägerin auf die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten berufen.
2.
Die Höhe des zu ersetzenden Schadens kann nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Gibt es dabei keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dem Tatrichter kommt dabei in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 -, Tauschbörse I, Rn. 57, juris). Angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Schätzgrundlagen, insbesondere der Tatsache, dass streitgegenständlich ein Film mit einer Laufzeit von [Zahl] Minuten ist, in welchem namhafte Schauspieler wie [Namen] mitwirken, und die ermittelte Rechtsverletzung vom [Datum] nur drei Wochen nach dem DVD-Start in Deutschland am [Datum] also gleich zu Beginn der Verwertungsphase, begangen wurde, hält das Gericht vor dem Hintergrund der tauschbörsenimmanenten lawinenartigen Verbreitung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen, jedoch auch für ausreichend.
3.
Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
4.
Die Klage ist hinsichtlich des Zinsanspruchs jedoch nur teilweise begründet.
a.
Die Schadensersatzforderung ist in Höhe von 600,00 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB jedenfalls ab dem beantragten Zeitpunkt zu verzinsen, da dieser Betrag konkret Gegenstand außergerichtlicher Mahnungen war. Selbiges gilt für den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
b.
Soweit die Klägerin mit der Klage jedoch einen über den außergerichtlich angemahnten Schadensersatzanspruch i.H.v. 400,00 EUR geltend macht, ist diesbezüglich Verzug erst mit Zustellung der Klage eingetreten, so dass ein Zinsanspruch insoweit gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S..2, 288 Abs. 1 BGB auch erst ab dem 16.09.2017 besteht und die Klage im Übrigen abzuweisen ist.
II.
1.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.
2.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, wobei zu berücksichtigen war, dass hier nur ein Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung geltend gemacht wurde.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht München 1
Prielmayerstraße 7
80335 Müncheneinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 Müncheneinzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
gez. [Name]
Richterin am AmtsgerichtVerkündet am 23.11.2017
gez. [Name], JAng
Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleFür die Richtigkeit der Abschrift
München, 23.11.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig (…)
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AG München, Urteil vom 23.11.2017, Az. 213 C 17899/17
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