Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Düsseldorf – Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers gilt auch in den Fällen, in denen der Internetanschluss täglich von weiteren Familienmitgliedern mit überdurchschnittlichen Computerkenntnissen genutzt wird

00:29 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Beklagte bestritt im genannten Verfahren ihre eigene Verantwortlichkeit und verwies darauf, dass sowohl ihr Ehemann als auch der damals 9-jährige Sohn über einen gemeinsam genutzten Computer Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Insbesondere der Ehemann habe den Anschluss im fraglichen Zeitraum nahezu täglich genutzt. Sowohl der Ehemann als auch der Sohn – welcher bereits vor der Abmahnung über das Verbot einer Tauschbörsennutzung belehrt worden sei – hätten zudem über sehr gute Computerkenntnisse verfügt.

 

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Autorin:
Rechtsanwältin Cornelia Raiser

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Nach Erhalt der Abmahnung hätten die Familienmitglieder auf Nachfrage gegenüber der Beklagten ihre Täterschaft von sich gewiesen. Der Ehemann hatte daraufhin den Rechtsanwälten der Klägerin ein Fax zukommen lassen, in welchem angegeben wurde, dass die „Rechtsverletzung von uns nicht begangen worden“ sei. Im Übrigen bestritt die Beklagte die Rechteinhaberschaft der Klägerin sowie die korrekte Anschlussermittlung.

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte nunmehr vollumfänglich wegen eigener Täterschaft. Zunächst bestätigt das Gericht, dass aufgrund des ausdrücklichen Rechtevermerks zugunsten der Klägerin auf dem Internetportal „iTunes“ die Rechteinhaberschaft gesetzlich zu vermuten sei. Das bloße Bestreiten der Anspruchsbefugnis durch die Beklagte sei vor diesem Hintergrund unbeachtlich.

Auch hatte das Amtsgericht keine Zweifel an der korrekten Ermittlung der IP-Adresse. Die Klägerin habe diesbezüglich ausführlich zur Funktionsweise und zur Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems vorgetragen. Die Beklagte hingegen habe keine Anhaltspunkte darlegen können, dass und warum in ihrem Falle die IP-Adresse nicht korrekt ermittelt worden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über ihren Internetanschluss erfolgte.

Vor diesem Hintergrund hafte die Beklagte für die Rechtsverletzung wegen eigener Verantwortlichkeit, da sie der sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Insoweit habe die Beklagte „Tatsachen darlegen [müssen], aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt“. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Allein die Tatsache, dass der Ehemann sowie der Sohn Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten, ließe diese nicht automatisch als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Unter Zugrundelegung des Tatsachenvortrags sowie den Umständen nach Erhalt der Abmahnung kämen diese vielmehr als Täter gerade nicht in Betracht.

„Soweit die Beklagte dargelegt hat, ihr Ehemann [Name] und ihr Sohn [Name] hätten Zugriff auf ihrem Computer und auch den Internetanschluss gehabt, reicht dieses Vorbringen nicht für die Annahme, dass diese beiden Personen oder auch einer hiervon als Täter für die Verletzungen in Betracht kommen. Der Ehemann hat insbesondere mit dem Faxschreiben vom [Datum] angegeben, dass die „Rechtsverletzung von uns nicht begangen worden sei“. Damit hat er zunächst seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt. […] Da der Ehemann der Beklagten aber nicht nur seine Täterschaft ausschließt, sondern von „uns“ spricht, wozu auch der damals 9-jährige Sohn gehört, können seine Ausführungen dahin gehend verstanden werden, dass er die Rechtsverletzung auch seinem Sohn nicht anlastet.“

Auch sonst ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, die für eine Verantwortlichkeit der beiden Familienmitglieder sprechen könnten. Die Beklagte habe im Wesentlichen lediglich allgemein „die Situation bezüglich der Internetnutzung zur Verletzungszeit sowie die Fähigkeiten der Familienmitglieder im Hinblick auf den Umgang mit Computer und Internet“, jedoch nicht die „konkrete Nutzung am Verletzungstag“ beschrieben.

Aufgrund dieser „Auslassungen“ im Sachvortrag sei die Täterschaft der Beklagten daher tatsächlich zu vermuten. Letztlich bestätigte das Gericht auch die Angemessenheit der Schadensersatzforderung in Höhe von 1.000,00 EUR. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Rechtsverletzung lediglich über wenige Minuten ermittelt werde konnte. Neben dem Schadensersatz sowie den vorgerichtlichen Abmahnkosten hat die Beklagte nunmehr zusätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

 

AG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2018, Az. 10 C 102/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

10 C 102/17

Verkündet am 05.01.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES.

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name], 41061 Mönchengladbach,
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: [Name], 41061 Mönchengladbach,

 

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte Wird verurteilt, an die Klägerin
1.) 1 000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016,
2.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 und.
3.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. 5: Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vollstreckbar.

Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

Die Klägerin macht lizenzanalogen Schadensersatz von (mindestens) 1.000,00 EUR sowie Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR gegenüber der Beklagten geltend.

Sie trägt unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung von „iTunes“ (Anlage K 1) mit einem Copyright Vermerk zu ihren Gunsten vor, Rechteinhaberin bezüglich des Films [Name] zu sein.

Sie beauftragte die Digital Forensics GmbH, Leipzig, mit dem von Dr. Frank Stummer entwickelten Peer-to Peer Forensic System (PFS) damit in Tauschbörsen Urheberverletzungen bzgl. des genannten Film festzustellen. Sie ermittelte am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] unter der IP-Adresse [IP] einen Download in der Tauschbörse „BitTorrent“, bei dem der streitgegenständliche Film herunter geladen und anderen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht wurde.

Entsprechend eines Beschlusses im Auskunfts-und Gestattungsverfahren erteilte der Internetprovider, die United Internet, die Auskunft, dass die Verletzungshandlungen vom Anschluss der Beklagten ausgegangen seien.

Diese wurde am [Datum] anwaltlich abgemahnt. Hierauf meldete sich am [Datum] der Ehemann der Beklagten, [Name], unter Beifügung einer Unterlassungserklärung der Beklagten (Anlage K 4-2). Nachdem die Klägervertreter die Beklagte auf die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast aufmerksam gemacht hatten, antwortete der Ehemann der Beklagten am [Datum] (Anlage K 44), dass die Rechtsverletzung „von uns“ nicht begangen worden sei, dass Software zum Nutzen von Tauschbörsen, die auf sog. BitTorrent Server zugreifen, „von uns“ niemals installiert worden sei, dass auch Software-Reste bei „selektierter Suche“ nicht nachgewiesen werden konnten.

Die Klägerin macht einen Schadensersatz Lizenzentschädigung von mindestens 1.000,00 EUR geltend, sowie die Abmahnkosten von einem Wert von 1.000,00 EUR, die sie unter Berücksichtigung der Schadensersatzforderung von einem Gegenstandswert jeweils hälftig als Haupt- bzw. Nebenforderung mit 107,50 EUR beziffert.

Sie behauptet,
die Beklagte hätte die Rechtsverletzung selbst begangen, ihr Ehemann [Name] und ihr Sohn [Name] hätten keinen Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1.) einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1 000,00 EUR
2.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 und
3.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 24.6.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,
sie habe den Film nicht in der Tauschbörse verfügbar gemacht. Ihr Ehemann [Name] hätte sowohl über den PC der Eheleute wie auch ein internetfähiges Smartphone freien Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt und hätte diesen im Januar [Jahreszahl] in der Regel täglich genutzt; er verfüge über gute bis sehr gute Internetkenntnisse. Weiter habe der damals 9-jährige Sohn [Name] im Januar [Jahreszahl] sowohl über den PC der Eheleute als auch ein internetfähiges Smartphone Zugang zum Internetanschluss gehabt. Ihm sei erlaubt gewesen, den Internetanschluss 2 h pro Woche zu nutzen, was er üblicherweise am Wochenende getan habe. Er habe für sein Alter überdurchschnittliche Computer- bzw. Internetkenntnisse. Er sei vor der Verletzung über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen belehrt worden, ihm sei die Teilnahme hieran verboten worden. Nach Erhalt der Abmahnung habe sie ihren Ehemann und ihren Sohn mit dem Vorwurf konfrontiert. Beide hätten bestritten, den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten oder herunter geladen zu haben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann bezüglich des streitgegenständlichen Films eine Lizenzentschädigung von 1.000,00 EUR gem. § 97 Abs. 2 UrhG von der Beklagten beanspruchen sowie Erstattung von Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 UrhG n.F. vom Streitwert 1.000,00 EUR.

1.

Die Klägerin kann einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG gegenüber der Beklagten geltend machen, weil davon auszugehen ist, dass diese dafür haftet, dass von ihrem Internetanschluss durch Teilnahme an der Tauschbörse BitTorrent und das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Films in die Nutzungsrechte der Klägerin, die insbesondere auch die Veröffentlichungsrechte gern. § 19a UrhG einschlossen, eingriff.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Geltendmachung des lizenzanalogen Schadensersatzes aktivlegitimiert. Nach dem insofern unstreitigen klägerischen Vorbringen wird der streitgegenständliche Film [Name] im Portal „iTunes“ mit einem Copyright Vermerk der Klägerin zum Kauf und zum Herunterladen angeboten. iTunes ist eine universelle Multimedia-Verwaltungssoftware des US-amerikanischen Unternehmens Apple zum Abspielen, Konvertieren, Brennen, Organisieren und Kaufen von Musik, Hörbüchern, Podcasts und Filmen. Der vorgelegte Screenshot des iTunes-Angebots ist als Verkaufsanzeige im Internet anzusehen, wobei beim Herunterladen durch den Kunden eine Vervielfältigung des Films erfolgt. Die Klägerin kann demzufolge gem. § 94 Abs. 1, Abs. 4 in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 1 UrhG die Vermutung für sich beanspruchen, dass sie als Filmherstellerin die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht innehat sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Das Beklagtenvorbringen gibt keine Anhaltspunkte dafür, das Gegenteil anzunehmen. Vielmehr beschränkt sich die Beklagte auf das einfache Bestreiten der ausschließlichen Nutzungsrechte.

Es ist davon auszugehen, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] vom Internetanschluss, dem zu den genannten Zeiten die IP-Adresse [IP] zugewiesen worden war, der Film [Name] im Rahmen der Tauschbörse „BitTorrent „zum Download bereit gehalten worden ist. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die Verletzungen durch Abgleich des sog. Hash-Wertes des Films mit dem von der genannten IP-Adresse zur o.a. Zeit ermittelt und unstreitig durch die Internetproviderin offen gelegt worden sei, dass es sich um die dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesene Adresse gehandelt habe.

Dass die Ermittlungen hinsichtlich, der dem Anschluss des Beklagten zugewiesenen IP-Adresse nicht zuverlässig gewesen sind, wird von der Beklagten insofern gerügt, als sie wegen der Ermittlung nur einer IP-Adresse in zeitlich engem Zusammenhang nicht von einer „echten“ Mehrfachermittlung ausgeht. Es werden jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die an der Richtigkeit der Ermittlungen zweifeln lassen könnten. Allein die theoretisch denkbare Möglichkeit von Fehlern bei der Ermittlung reicht jedoch nicht aus, Zweifel bei der richterlichen Überzeugungsbildung gem. § 286 ZPO aufkommen zu lassen. Vielmehr genügt bei der Beweiswürdigung ein für den im praktischen Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der hier erreicht ist.

Für die über ihren Anschluss erfolgte Verletzung der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerin ist die Beklagte verantwortlich. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH Z 185,330 – Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 511 – Morpheus). Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt. Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (BGH GRUR 2013, 511 – Morpheus).

Soweit die Beklagte dargelegt hat, ihr Ehemann [Name] und Sohn [Name] hätten Zugriff zu ihrem Computer und auch den Internetanschluss gehabt, reicht dieses Vorbringen nicht aus für die Annahme, dass diese beiden Personen oder auch eine hiervon als Täter für die Verletzungen in Betracht kommen. Der Ehemann hat insbesondere in dem Faxschreiben vom [Datum] angegeben, dass die „Rechtsverletzung von uns nicht begangen worden“ sei. Damit hat er zunächst seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt: er selbst musste am besten wissen, ob er selbst eine Verletzungshandlung begangen hatte oder nicht. Warum er der Klägerin bzw. ihren Vertretern gegenüber eine fehlerhafte Angabe gemacht haben könnte, insbesondere über das reine Bestreiten der Verletzung hinaus Angaben zur Installation von Tauschbörsensoftware und zur diesbezüglichen Nachforschung gemacht hat, sind nicht ersichtlich.

Die Beklagte trägt vor, warum ihr Ehemann trotz dieser Stellungnahme zur Abmahnung als Täter für die konkreten Verletzungen in Betracht kommt. Da der Ehemann der Beklagten aber nicht nur seine Täterschaft ausschließt, sondern von „uns“ spricht, wozu auch der damals 9-jährige Sohn gehört, können seine Ausführungen dahin gehend verstanden werden, dass er die Rechtsverletzung auch seinem Sohn nicht anlastet. Das gilt umso mehr, als er angibt, dass Tauschbörsensoftware „niemals“ installiert worden sei, dass auch bei der Suche nach Resten von derartiger Software diese nicht gefunden werden konnten. Nach seiner Darstellung kommen aber der Ehemann der Beklagten und der gemeinsame Sohn [Name] für die streitgegenständlichen Tauschbörsenteilnahmen nicht in Betracht. Auch der weitere Vortrag der Beklagten gibt hierfür keine Anhaltspunkte: die Beklagte beschreibt im Wesentlichen die Situation bezüglich der Internetnutzung zur Verletzungszeit sowie die Fähigkeiten der Familienmitglieder im Hinblick auf den Umgang mit Computer und Internet. Obwohl die Verletzungen zeitnah am [Datum] abgemahnt worden sind und diese anwaltliche Abmahnung bei der Beklagten laut dem Antwortfax am [Datum] und damit gerade 16 Tage nach der Verletzung eingegangen ist, beruft sie sich auf den Zeitablauf zwischen Verletzungshandlung und dem Zeitpunkt der Erwiderung, der es ihr unmöglich mache, die konkrete Nutzung am Verletzungstag sicher zu beschreiben. Anders als ihr Ehemann, der am [Datum] seine Teilnahme an der Tauschbörse für sich und auch, für den Sohn [Name] verneint hat, schützt die Beklagte, der eine Aufklärung hinsichtlich eines anderen Verletzers als’sie selbst am [Datum] noch hätte möglich sein müssen, Erinnerungslücken bzw. Aufklärungsschwierigkeiten vor. Derartige Auslassungen im Vortrag können aber nicht zu der Annahme führen, dass eine dritte Person insbesondere der Ehemann [Name] und / oder ihr Sohnes [Name] für die Tauschbörsenteilnahme vom Anschluss der Beklagen am [Datum] in Betracht kommen.

Vielmehr bleibt es bei der Vermutung, dass sie als Anschlussinhaberin auch Täterin der Verletzungshandlungen war und damit der Haftung der Beklagten.

Daher ist die Klägerin berechtigt, für diese Verletzungshandlung in Lizenzanalogie Schadensersatz zu beanspruchen. Für die Bemessung des Schadensersatzes ist die Dauer der gemessenen Download-Zeit von weniger als 20 Minuten kein Maßstab, weil damit weder feststeht, dass der Download-Vorgang in dieser Zeit abgeschlossen war, noch eine Aussage über die Dauer und Anzahl der Upload-Vorgänge getroffen werden kann, durch die die Klägerin besonders schädigende Verbreitung erfolgt. Wenn durch die Tauschbörsenteilnahme ein aktueller Film zum kostenlosen Download angeboten wird, bewertet das Gericht im Rahmen der gebotenen Schätzung (§ 287 ZPO) den lizenzanalogen Schaden mit jedenfalls 1.000,00 EUR beschränkt. Dieser Betrag ist für das öffentliche Angebot eines Kinofilms in einer „Internettauschbörse“ angemessen.

2.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 UrhG gegenüber der Beklagten. Die Abmahnung vom [Datum] war berechtigt. Insofern wird auf’die obigen Ausführungen verwiesen.

Auf Grund der Neufassung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung ist der Gegenstandswert der Abmahnung in den genannten Fällen, zu der der streitgegenständliche zu rechnen ist, auf 1.000,00 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin hierzu den außergerichtlichen geltend gemachten Schadensersatzanspruch von 600,00 EUR addiert und den sich ergebenden Gebührenanspruch von 215,00 EUR (1,3 Gebühr gem. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale nach 7002 W RVG) jeweils hälftig als Hauptanspruch und hälftig als vorgerichtliche Kosten (Nebenforderung) beansprucht.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.

Streitwert: 1.107,50 EUR

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder.
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, Sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt; binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
[Name]
als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Düsseldorf (…)

 

 

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AG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2018, Az. 10 C 102/17

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