.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Das Landgericht Hamburg verurteilt im Filesharingprozess zur Zahlung von 600,00 EUR und zusätzlich zu Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach!

00:22 Uhr

 

Hamburg, 07.April 2016 (eig). Das Landgericht Hamburg hat den Beklagten in einem Filesharingprozess wegen unerlaubten Verbreitens eines Computerspiels in Zweiter Instanz zur Zahlung von 600,00 EUR verurteilt. Darüber hinaus muss der Beklagte Auskunft erteilen über den Umfang der Verletzungshandlung, insbes. über Verbreitungswege, Dauer des Bereithaltens des Werks in einer Filesharingbörse und Bandbreite der genutzten Anschlüsse. Zugleich wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die fraglichen Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht (LG Hamburg, Urt. v. 31.03.2016, Az. 310 S 11/15).

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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Bericht

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Urteil als PDF:
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Das Amtsgericht hatte die Klage hinsichtlich des lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs noch abgewiesen, weil es die Aktivlegitimation der Klägerin nicht als gegeben ansah. Das Landgericht erkannte dementgegen, dass die Klägerin lediglich die Vertriebsrechte, keineswegs aber die so genannten „Online-Rechte“, insbesondere die „Download-to-Own-Rechte“ abgegeben habe. Die Aktivlegitimation sei in Abweichung der Auffassung des Amtsgerichts schon deswegen gegeben und folglich sahen die Hamburger Richter auch den geltend gemachten Betrag von 600,00 EUR als lizenzanalogen Schadensersatz als nicht unangemessen an.

Damit aber nicht genug: Sie verurteilten den Beklagten zu Auskunft und weiterem Schadensersatz:

„Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben ist als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. BGH Urt. v. 07.12.1979, I ZR 157/77, „Monumenta Germaniae Historica“, GRUR 1980, 227/228). Voraussetzung (…) ist, dass die Klägerin in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres Ersatzanspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Aufklärung geben kann.“

Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung der Hamburger Richter vor. Die Klägerin habe dargelegt, so das Landgericht Hamburg, dass sie einen über den Mindestschadensersatzanspruch hinaus gehenden Schadensersatzanspruch hat. Die Klägerin habe somit auch einen Anspruch auf Feststellung einer Pflicht des Beklagten zum Ersatz eines über den bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schadens.

Nutzer von Filesharingbörsen tragen somit das Risiko, dass in jedem gegen sie geführten Prozess nicht nur ein bezifferter Schadensersatzanspruch geltend gemacht, sondern darüber hinaus auch ein Auskunfts- sowie ein Feststellungsanspruch durchgesetzt wird, der den ggfls. in einem Folgeprozess geltend zu machenden Schadensersatzbetrag expotentiell in die Höhe steigen lassen kann„, erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte. „Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass es immer noch Gerichte gibt, die der irrigen Annahme unterliegen, dass die lizenzanalogen Schadensersatzansprüche nach drei Jahren verjähren. Den Verjährungslauf zu unterbrechen dienen derartige Feststellungsanträge„, so Rechtsanwalt Nikolai Klute weiter.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 31.03.2016, Az. 310 S 11/15 (Volltext)

…………….

 

Vorinstanz: AG Hamburg, Urteil vom 23.04.2015, Az. 31c C 166/13

 

(…) erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 10 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und die Richterin Dr. [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 für Recht:

1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23.04.2015 (Az. 31c C 166/13) wie folgt abgeändert und neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.723,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.123,80 EUR seit dem 26.04.2013 und auf weitere 600,00 EUR seit dem 13.02.2014 zu zahlen;

b) die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen geordnet Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe

aa) – soweit bekannt – von Dritten, die das Computerspiel [Name] von der Beklagten erhalten haben, dies unter Datumsangabe und namentlicher Nennung derselben und deren Anschriften,

bb) der    Verbreitungswege, insbesondere der Filesharingbörsen, auf denen das Computerspiel [Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten wurde,

cc) der Zeiträume, in denen das Computerspiel [Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten wurde,

dd) der Datenbandbreite, mit der das Computerspiel [Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten wurde.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Beklagte das Computerspiel [Name] ohne Einwilligung der Klägerin über den Internetanschluss ihres Vaters in P2P-Netzwerken zum Herunterladen bereitgehalten hat.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gern. § 540 1 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 23.04.2015 (Bi. 226 ff. d.A.).

Das Amtsgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil dazu verurteilt, an die Klägerin die insgesamt entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 1.123,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2013 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat hinsichtlich der Abmahnkosten die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs bejaht und insbesondere die erforderliche deliktische Einsichtsfähigkeit der Beklagten gern. § 828 III BGB nach persönlicher Anhörung, in der die Beklagte angegeben hatte, ihr sei ein Herunterladen aus dem Internet seitens der Eltern eigentlich verboten gewesen, weil dies Kosten verursachen könnte, angenommen.

Hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klage betreffend lizenzanalogen Schadensersatz hat das Amtsgericht hingegen bereits die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Ein Lizenzgeber müsse sich entweder die Rechte vom Lizenznehmer abtreten lassen oder sie in Prozessstandschaft geltend machen oder darlegen, welcher Anteil auf ihn und welcher auf den Lizenznehmer entfalle. Vorliegend habe auch die [Name] wegen der streitgegenständlichen Rechtsverletzung einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, weil ihre Auswertungsrechte durch die widerrechtliche Nutzung der Beklagten ebenfalls geschmälert seien. Da die Klägerin nur für sich klage und nicht klar sei, welcher Anteil auf sie und welcher Anteil auf die [Name] entfalle, sei eine Bezifferung, auch des Mindestschadens über § 287 ZPO, nicht möglich gewesen. Hieraus folge auch die Ablehnung des Auskunfts- und des Feststellungsanspruchs.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 28. April 2015 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 Berufung eingelegt und die Berufung mit Schriftsatz vom Montag, dem 29.06.2015, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tage, begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf 600,00 EUR Teilschadensersatz nach Lizenzanalogie sowie Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden weiter.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie als alleinige Inhaberin der „Download-to-Own-Rechte“ auch für die weiterhin geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert sei, weil es insoweit gerade an einer Lizenzweitergabe fehle.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 23. April 2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg, Az. 31c C 166/13 die Beklagte zu verurteilen,

1.) an die Klägerin Teilschadensersatz über 600,00 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2013 zu zahlen;

2.) der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen geordnet Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe

a. – soweit bekannt – von Dritten, die das Computerspiel [Name] von der Beklagten erhalten haben, dies unter Datumsangabe und namentlicher Nennung derselben und deren Anschriften;

b. der Verbreitungswege, insbesondere der Filesharingbörsen, auf denen das Computerspiel [Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereit gehalten wurde;

c. der Zeiträume, in denen das Computerspiel [Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereit gehalten wurde;

d. der Datenbandbreite, mit der das Computerspiel[Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten wurde.

3.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, dass die Beklagte das Computerspiel [Name] ohne Einwilligung der Klägerin über den
Internetanschluss ihres Vaters in P2P-Netzwerken zum Herunterladen bereitgehalten hat.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht sich die Argumentation des amtsgerichtlichen Urteils zu eigen. Ferner macht sie erstmals geltend, dass ihr aufgrund einer Sehstörung die deliktische Einsichtsfähigkeit gefehlt habe.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie gem. § 222 II ZPO auch fristgemäß im Sinne von § 520 II ZPO begründet, da es sich bei dem 28. Juni 2015 um einen Sonntag handelte.

Die Berufung ist zudem auch begründet. Die Berufungsanträge sind dahin auszulegen, dass die Klägerin über die amtsgerichtliche Verurteilung hinaus die weitere Verurteilung der Beklagten entsprechend der Berufungsanträge erstrebt.

Die Klage ist in dem noch zur Entscheidung gestellten Umfang zulässig, insbesondere liegt hinsichtlich des Feststellungsantrags auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 I ZPO der Klägerin vor.

Die Klage ist im Umfang der Berufung begründet.

1.

a)

Der Klägerin steht gem. § 97 II UrhG ein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR gegen die Klägerin zu.

Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Amtsgerichts, wonach die Klägerin insoweit nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Denn die Klägerin ist Inhaberin des durch das Bereithalten zum Herunterladen des streitgegenständlichen Computerspiels über ein P2P-Netzwerk seitens der Beklagten verletzten Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19 a UrhG.

Die das Spiel kreierende [Name] hat mit Software-Entwicklungsvertrag vom 29.10.2010 (Anlage K 11) unter Ziffer 4 der Klägerin umfassend und exklusiv die Rechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel eingeräumt. Das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG hat die Klägerin auch nicht dadurch verloren, dass sie es wiederum im Rahmen des Intercompany-Vertrags der deutschen [Name] eingeräumt hätte. Denn laut Vertragstext Ziffer 2 in Anlage K 10 sind in der Aufzählung der der [Name] eingeräumten Rechte die sog. „Online-Rechte“, also insbesondere ein „Download-to-Own-Recht“, sog. DTO-Recht, gerade nicht genannt, sondern lediglich Vertriebsrechte.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes hätte die [Name] als Lizenznehmer deswegen vorliegend keinen eigenen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gegen die Beklagte geltend machen können. Sie hätte allenfalls – eine Exklusivität der ihr eingeräumten Rechte vorausgesetzt – Unterlassung aus einem über ihre Nutzungsrechte hinausgehenden Verbietungsanspruch geltend machen können. Das Verbotsrecht kann nämlich in der Tat weiter reichen als das eigene Nutzungsrecht, soweit dem Lizenznehmer ein berechtigtes Interesse an der Untersagung zusteht, vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 – 1 ZR 65/96, BGHZ 141, 267-285, Rn. 20 – „Laras Tochter“. Nach dem Verständnis der Kammer ist aus der vorgenannten Entscheidung aber keineswegs der deutlich weitergehende Schluss zu ziehen, dass auch wegen der Verletzung niemals dem jeweiligen Anspruchsteller eingeräumter Nutzungsrechte Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zuzusprechen sein sollen. Der in der Entscheidung „Laras Tochter“ seitens des BGH zugesprochene Schadensersatzanspruch war vielmehr ein solcher eines Verlags, der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Sprachwerk war, einem anderen ein ausschließliches (Unter-)Verlagsrecht eingeräumt hatte, aber wegen einer Beteiligung an den Einnahmen des Unterlizenznehmers weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hatte. Auch dieser Schadensersatzanspruch wurde zudem der Höhe nach auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der dem Verlag selbst – trotz der Einräumung der Unterlizenz – durch die unbefugte Werknutzung entstanden war, vgl. BGH a.a.O. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden, in der die [Name]    nie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, etwa in Form des DTO-Rechts, eingeräumt worden ist, nicht vergleichbar. Hinsichtlich der Annahme des Verschuldens der Beklagten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Der neue Vortrag der Beklagten zu ihren Sehstörungen ist gern. § 531 II 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die vorgelegten Arztberichte datieren bereits auf das Jahr 2007. Gründe, warum der Gesichtspunkt nicht bereits in erster Instanz vorgetragen wurde, sind nicht geltend gemacht, so dass von Nachlässigkeit im Sinne der Vorschrift ausgegangen werden muss.

Der Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt Die konkrete Schadensbezifferung erfolgt gem. § 97 II 3 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Danach muss ein Verletzter dasjenige zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, vgl. BGH GRUR 1990, 1008 f. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verletzte zur Lizenzerteilung grundsätzlich bereit gewesen wäre, vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 61. Denn der Verletzer, der jedenfalls immer eine Marktnachfrage abschöpft, die der Verletzte selbst oder im Wege der Lizenzerteilung hätte abschöpfen können, soll nicht besser stehen als ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer. Das Bereithalten des Spiels durch die Beklagte im Internet erfolgte über mehrere Tage in zeitlicher Nähe zur Erstveröffentlichung, weswegen die geltend gemachte Anspruchshöhe von 600,00 EUR nicht unangemessen ist.

Die Klägerin kann Verzinsung des lizenzanalogen Schadensersatzes ab Nutzung im Oktober 2013 verlangen (vgl. Fromm / Nordemann / J.B. Nordemann, UrhR, 11. Auflage 2014, § 97 Rn. 105 m.w.N.). Vorliegend ist Verzinsung ab 13.02.2014 beantragt und dementsprechend zugesprochen. (Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass sie den Verzinsungs-Zeitpunkt für die über 600,00 EUR hinausgehende Hauptforderung nicht geändert hat, weil die Klägerin insofern mit ihren Berufungsanträgen keine Abänderung beantragt hat.)

b)

Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Auskunft über die Angabe – soweit bekannt – von Dritten, die das Computerspiel [Name] von der Beklagten erhalten haben, unter Datumsangabe und namentlicher Nennung derselben und deren Anschriften, der Verbreitungswege, insbesondere der Filesharingbörsen, auf denen das Computerspiel [Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten wurde sowie der Zeiträume, in denen das Computerspiel [Name] von der Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten wurde aus §§ 242, 259, 260 BGB, Zum Verbreitungsweg gehört auch die Angabe der Datenbandbreite.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben ist als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1979 – I ZR 157/77, „Monumenta Germaniae Historica“, GRUR 1980, 227/232). Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass die Klägerin in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang ihres Ersatzanspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Aufklärung geben kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat unbestritten dargelegt, dass sie einen über den bezifferten Mindestschadensersatzanspruch hinausgehenden Schadensersatzanspruch hat, wenn die Beklagte zu weiteren Zeitpunkten das Spiel in Tauschbörsen bereithielt oder es anderweitig an Dritte weitergab.

c)

Nach dem Vorstehenden hat die Klägerin schließlich auch einen Anspruch auf Feststellung einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz eines etwaigen über den bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schadens.

2.

Die Kostenentscheidung beruht bzgl. der Kosten der Berufungsinstanz auf § 91 ZPO, im Übrigen auf § 92 II Nr. 1 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne von § 543 11 1 ZPO. (…)

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LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2016, Az. 310 S 11/15