Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Traunstein verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren – „Angebot“ zur Nennung der Namen der Mitnutzer erfüllt nicht die sekundäre Darlegungslast (Beklagter ohne Anwalt)

23:28 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im vorstehenden Verfahren bestritt der beklagte Anschlussinhaber, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung korrekt ermittelt worden ist. Für den Fall, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den eigenen Internetanschluss erfolgt ist, könne diese nur durch eine „Fremdperson“ begangen worden sein. Soweit das Gericht dies für erforderlich erachten sollte, könne er die Namen der in Frage kommenden Nutzer auch nennen.

 

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Bericht

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Urteil als PDF

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Autorin

Rechtsanwältin Franziska Hörl

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Das Amtsgericht Traunstein ging zunächst davon aus, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss des Beklagten begangen worden ist. Der klägerseitige Vortrag bezüglich der Ermittlung der Rechtsverletzung und der Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten sei ausreichend substantiiert. Hiergegen habe der Beklagte jedoch keine beachtlichen Einwände vorbringen können. Weiter legte das Gericht die eigene Täterschaft des Beklagten zugrunde, da er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Allein die angekündigte Benennung weiterer Nutzer des Internetanschlusses genüge der Darlegungslast nicht. Letztlich bestätigte das Gericht auch die Anwendbarkeit der Grundsätze zur Lizenzanalogie und die Angemessenheit des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR. Das Amtsgericht verurteilte daher den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

 

 

AG Traunstein, Urteil vom 20.04.2018, Az. 312 C 1328/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

Amtsgericht Traunstein
Az.: 312 C 1328/17

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name], 83109 Großkarolinenfeld,
– Beklagter –

wegen Urheberrecht

 

erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2018 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.107,50 EUR sowie weitere 107,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Schadenersatz aus einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film [Name] in Deutschland. Über Dienstleister stellte sie fest, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr der Film von der IP-Adresse [IP-Adresse] zum Upload ins Internet angeboten wurde. Aufgrund Auskunftsbeschlusses des LG München I teilte der Provider Vodafone Kabel Deutschland mit, dass diese IP-Adresse zu den fraglichen Zeitpunkten dem Beklagten zugeordnet war. Mit Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten anwaltlich ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Kostenübernahme auf. Der Beklagte gab auch auf weitere Mahnungen weder die Erklärung ab noch zahlte er.

Die Klägerin hat am [Datum] den Erlass eines Mahnbescheides beim AG Coburg beantragt.

Nach Widerspruch ist das Verfahren am [Datum] an das AG Traunstein abgegeben worden.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit [Datum] zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit [Datum] zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit [Datum] zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass die gegenständliche Urheberrechtsverletzung von seinem Internetanschluss begangen worden sei. Wenn doch, dann sei sie jedenfalls nicht von ihm begangen worden und er sei auf Weisung durch das Gericht auch bereit, die Namen der in Frage kommenden Nutzer zu nennen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf ihre jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Auch sonst wird auf den Inhalt der Akte umfassend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 97, 19a UrhG.

Nach dem Akteninhalt ist das Gericht davon überzeugt, dass die gegenständliche Urheberrechtsverletzung vom physischen Internetanschluss des Beklagten begangen worden ist. Die vorgelegten Unterlagen über die Ermittlung und Identifizierung der zum Upload angebotenen Datei sowie die Ermittlung der IP-Adresse und Zuordnung zum Beklagten belegen dies substantiiert. Der Beklagte bringt hiergegen keine beachtlichen Einwände vor.

Der Beklagte genügt in der Folge auch nicht seiner substantiierten Darlegungslast, um sich selbst als Täter der Urheberrechtsverletzung zu entlasten. Allein das Angebot, die Namen der in Frage kommenden Nutzer zu nennen, genügt dieser Darlegungslast nicht.

Wegen der Schadenshöhe beruft sich die Klägerin völlig zutreffend auf das Instrument der Lizenzanalogie, das einen Anspruch jedenfalls in der geltend gemachten Höhe begründet. Zu ersetzen waren ebenfalls die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR und zwar je zur Hälfte als Haupt- und als Nebenforderung. Hierzu darf auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 24 f. der Klageschrift Bezug genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

gez.
[Name]
Richter am Amtsgericht

Verkündet am 20.04.2018
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Für die Richtigkeit der Abschrift Traunstein, 23.04.2018
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig (…)

 

 

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AG Traunstein, Urteil vom 20.04.2018, Az. 312 C 1328/17

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