Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Oldenburg bestätigt in Unterlassungsklageverfahren volle Haftung der geständigen Ehefrau des Anschlussinhabers in einem Filesharing Verfahren

23:55 Uhr

 

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem zunächst gegen den Anschlussinhaber geführten Verfahren wegen illegaler Tauschbörsenangebote zweier Filmwerke vor dem Amtsgericht Oldenburg reichte dieser zu seiner Entlastung ein schriftliches Geständnis seiner Ehefrau ein.

 

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Bericht

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https://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-filesharing-landgericht-oldenburg-bestaetigt-in-unterlassungsklageverfahren-volle-haftung-der-gestaendigen-ehefrau-des-anschlussinhabers/

 

Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/07/LG_Oldenburg_5_O_1459_16.pdf

 

Autor:
Rechtsanwalt David Appel

 

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Der wesentliche Inhalt des schriftlichen Geständnisses der Ehefrau lautete wie folgt:

„Vom […] bis […] befand sich mein Mann auf einem Motorradtreffen in Thüringen […]. Trotz seiner Belehrung habe ich am […] die in der Klage genannten Filme für den Privatgebrauch heruntergeladen.“

 

Da eine gütliche Beilegung der Angelegenheit mit Abgeltung der Ansprüche auch gegenüber der Ehefrau in dem amtsgerichtlichen Rechtsstreit nicht erzielt werden konnte, wurde die Klage gegen den Anschlussinhaber zurückgenommen.

In der Folge wurde die Ehefrau aufgrund der geständigen Einlassung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie zur Zahlung des entstandenen Lizenzschadens, der Kosten der Abmahnung gegenüber ihrem Ehemann sowie der weiteren Kosten ihrer eigenen Abmahnung aufgefordert.

Die Ehefrau jedoch verweigerte jegliche Erfüllung der Ansprüche, weshalb sie im Folgenden vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen wurde.

Im Rahmen des Verfahrens revidierte die beklagte Ehefrau sodann ihr zuvor abgegebenes Geständnis und stützte ihre Verteidigung auf widersprüchliche Schutzbehauptungen. So behauptete sie u.a., einen der beiden streitgegenständlichen Filme lediglich „von einer ganz normalen ‚Rechner-DVD‘ angesehen zu haben bzw. durch einen korrekten Download von irgendeiner Internetseite.“

 

Das Landgericht Oldenburg fand zu diesem prozessualen Vortragsverhalten der beklagten Ehefrau deutliche Worte:

„Die Beklagte haftet in jedem Fall für den geltend gemachten Lizenzschadenersatz und die außergerichtlichen Kosten durch Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses.

a) Sollte ihre Erklärung vom 19.02.2015 im Vorprozess (Az 1 C 1016/15 (XX) Amtsgericht Oldenburg) der Wahrheit entsprochen haben, ergibt sich ein Haftungsgrund aus einer Urheberrechtsverletzung.

Im Hinblick auf die Aktualität der Filme zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung und das große Interesse an den Filmen (hochkarätige Besetzung) erachtet die Kammer den geltend gemachten Lizenzschaden in Höhe von 2.000 EUR als angemessen.

Zum kausalen Schaden, den ein Haushaltsangehöriger, der nicht Anschlussinhaber ist; durch seine Urheberrechtsverletzung verursacht hat, gehören auch die Kosten der Abmahnung des Anschlussinhabers.

b) Andernfalls ergibt sich ein Haftungsgrund daraus, dass die Beklagte im Vorprozess in ihrer schriftlichen Erklärung vom 19.02.2015 falsche Angaben gemacht, die Klägerin dadurch irrtumsbedingt zur Klagerücknahme im Vorprozess veranlasst hat und die Klägerin im Vorprozess deshalb ihren Lizenzschaden und die außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Anschlussinhaber nicht realisieren konnte.“

 

Um einer vollumfänglichen Verurteilung zu entgehen, stimmte die Beklagte letztendlich dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu. Die Beklagte hat sich mit diesem Vergleich zur Zahlung des gesamten Lizenzschadens in Höhe von 2.000,00 EUR und der Kosten der ursprünglichen Abmahnung gegenüber dem Anschlussinhaber in Höhe von 666,00 EUR sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits in Höhe von mehreren tausend Euro verpflichtet.

 

 

 

 

LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2017, Az.5 O 1459/16

 

 

(…) – Abschrift –

Landgericht
Oldenburg

Beschluss

5 O 1459/16

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Partner, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name],
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt [Name], 26721 Emden,

hat das Landgericht Oldenburg – 5. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und die Richterin am Landgericht [Name] am 28.03.2017

beschlossen:

I.

Es wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Prozessparteien durch ihre übereinstimmenden Erklärungen vom 28.03.2017 folgenden

 

geschlossen haben und der Prozess damit beendet ist:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, die Werke

[Name], Film

[Name], Film

oder Teile daraus über Tauschbörsen im Internet öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, für jeden Fall der schulhaften Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 eine Vertragsstrafe an die Klägerin zu zahlen, deren Höhe durch die Klägerin nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin einen Schadenersatz in Höhe von 2.666,00 EUR zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.

5. Damit sind erledigt sämtliche Ansprüche aus diesem Rechtsstreit sowie aus der Urheberrechtsverletzung vom [Datum].

II.

Der Streitwert einschließlich des Vergleichswertes wird festgesetzt auf 17.666,00 EUR (s. Beschluss vom 05.07.2016).

[Name],
Vorsitzender Richter am Landgericht

[Name],
Richter am Landgericht

[Name],
Richterin am Landgericht (…)

 

 

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LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2017, Az.5 O 1459/16

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