00:11 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem Verfahren hatte der Anschlussinhaber seine eigene Verantwortlichkeit bestritten und behauptet, dass seine Ehefrau und sein Enkel grundsätzlich Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten. Darüber hinaus hatte der Beklagte auch die Rechteinhaberschaft der Klägerin an dem streitgegenständlichen Filmwerk bestritten und sich gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gewandt. Dem Amtsgericht genügte dieses Vorbringen nicht und es verurteilte den Beklagten antragsgemäß.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de
Bericht
Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/12/AG_Charlottenburg_224_C_273_16.pdf
Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Bereits das tatsächliche Vorbringen des Anschlussinhabers zur vermeintlichen Mitnutzung seines Anschlusses genügte dem erkennenden Gericht nicht, da es die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfülle:
„Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Eine ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht der Beklagte selbst den Internetanschluss […] für die Rechtsverletzung genutzt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass seine Ehefrau und sein Enkel grundsätzlich Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten. Zu einer Nutzungsmöglichkeit dieser Personen zu den Zeiten der streitgegenständlichen Rechtsverletzung hat der Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt sich nicht, dass eine der beiden Personen oder beide mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit gehabt hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Beklagten zu begehen.“
Da der Beklagte die streitgegenständlichen Ermittlungen der Rechtsverletzung nicht konkret bestritten hatte, wurde er zur Leistung von Schadensersatz, zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt.
Das Amtsgericht sprach dem geschädigten Rechteinhaber für das illegale öffentliche Zugänglichmachen seines exklusiv verwerteten Filmwerkes einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR zu und stellte hierbei klar, dass dieser Betrag für das Anbieten eines Spielfilms zum Download „ohne Weiteres angemessen“ sei.
Auch der von der Klägerseite für die Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 10.0000,00 EUR sei nicht überhöht, so das Amtsgericht. Hierbei berücksichtigte es unter anderem den besonderen Aspekt der unbegrenzten Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse:
„Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellte die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage.“
AG Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2016, Az. 224 C 273/16
(…) Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 224 C 273/16
verkündet am: 08.11.2016
[Name], JustizbeschäftigteIn dem Rechtsstreit
[Name],
Klägerin,– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldort Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-
gegen
[Name],
Beklagten,– Prozessbevollmächtigter: [Name],-
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 224, auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]
für Recht erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 13.05.2016 – Az. [Zeichen] wird aufrechterhalten.
2. Der Beklage hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Tatbestand
Der Film [Name] wurde am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit]Uhr, am [Datum]um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr über den Internetanschluss des Beklagten auf einer Tauschbörse hochgeladen. Der Beklagte ist 74 Jahre alt. Sein WLAN-Anschluss ist verschlüsselt und mit einem Passwort geschützt.
Das DVD-Cover des streitgegenständlichen Films enthält einen Copyright-Vermerk, der auf die Klägerin verweist.
Mit Schreiben vom [Datum] forderte die Klägerin den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR zu leisten und die Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Mit Schreiben vom 25.02.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1.178,00 EUR bis zum 03.03.2016 auf.
Die Klägerin behauptet: Sie sei Filmherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film.
Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 600,00 EUR zu, ferner ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, und zwar einer 1,0 Geschäftsgebühr nach RVG.
Die Klägerin hat den Beklagten im Wege des Mahnverfahrens auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 578,00 EUR nebst Zinsen seit dem 04.03.2016 in Anspruch genommen. Gegen den ihm am 20.05.2016 zugestellten Vollstreckungsbescheid vom 13.05.2016 hat der Beklagte am 24.05 2016 Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.Der Beklagte behauptet: Er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Er lade sich mit seinem Computer keine Filme herunter und biete Filme nicht auf Internet-Tauschbörsen an. Seinen Computer und den Internetanschluss nutze er nur für Kontoüberweisungen und um Nachrichtenseite zu lesen. Er lebe mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Im August habe er regelmäßig Besuch von seinem Enkel, [Name], gehabt, der in [Anschrift] wohne. Dieser spreche kein Deutsch und habe auf Nachfrage des Beklagten erklärt, keinen Film heruntergeladen zu haben. Vor der Gestattung der Nutzung der WLAN-Verbindung habe der Beklagte seinen Enkel ermahnt, keine Filesharingprogramme zu nutzen bzw. keine urheberrechtliche geschützten Daten herunterzuladen. Er habe keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Enkel den Film angeboten bzw. heruntergeladen habe. Am [Datum] habe sich der Beklagte zu der von Klägerseite angegebenen Uhrzeit nicht in seiner Wohnung aufgehalten, sondern in seinem Laden. In dieser Zeit hätten seine Ehefrau und Herr [Name] Zugang zu dem Internetanschluss gehabt. Ihm sei nicht bekannt, ob die beiden sich am [Datum]in seiner Wohnung aufgehalten hätten Auch ob diese die vorgeworfene Verletzungshandlung begangen hätten, sei ihm nicht bekannt. Auf seine Befragung hätten beide erklärt, keine Rechtsverletzung begangen zu haben.
Der Beklagte bestreitet, dass die von Klägerseite vorgetragenen Rechtsverletzungen am [Datum] und am [Datum] begangen wurden. Ferner bestreitet er die Höhe des Schadens und dass die Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin von ihren Prozessbevollmächtigten keine Rechnung gestellt worden sei.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass gemäß § 97a UrhG Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 100,00 EUR beansprucht werden könnten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid auszulegende verspätete Widerspruch ist zulässig. Er ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 339 Abs. 1, 340 ZPO). In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Denn die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Zahlung von Schadensersatz wegen unerlaubten Anbietens des streitgegenständlichen Films im Internet.
Ein Film ist ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk. Der streitgegenständliche Film ist gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden, indem er für eine unbekannte Vielzahl von Nutzern im Internet zum Download angeboten worden ist.
Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Film Anspruchsinhaberin. Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin, sie sei Herstellerin des Filmes und Rechteinhaberin, nicht substantiiert bestritten. Auch der Copyright-Vermerk auf dem DVD-Cover spricht für die Rechteinhaberschaft der Klägerin an dem Film. An Anbetracht dessen genügt das pauschale Bestreiten der Beklagtenseite nicht. Ob vorliegend die Vermutung gemäß §§ 94, 10 Abs. 1 UrhG zugunsten der Klägerin eingreift, kann dahinstehen.
Der Beklagte haftet als Täter für die streitgegenständliche Rechtsverletzung.
Nach dem Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass das Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Die Klägerin hat konkret zum Ablauf der Ermittlungen vorgetragen. Der Beklagte hat die Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses nicht konkret bestritten.
Als Anschlussinhaber haftet der Beklagte für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung. Zwar hat der Beklagte bestritten, den Film heruntergeladen zu haben. Er ist jedoch seiner sich aus der Ermittlung seines Anschlusses ergebenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14, Rn. 37 – Tauschbörse III, juris). Diese Vermutung greift nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss benutzen konnten (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, Rn. 15 – BearShare, juris). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, Rn. 18 – BearShare, juris; BGH, Urteil vom 11.06.2015 -1 ZR 75/14, Rn. 37 – Tauschbörse III, juris). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Erkenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Nicht ausreichend ist der Vortrag, dass der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, da es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation im Verletzungszeitpunkt ankommt (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14, Rn. 39 – Tauschbörse III, juris).
Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Eine ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht der Beklagte selbst den Internetanschluss des Beklagten für die Rechtsverletzung genutzt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass seine Ehefrau und sein Enkel grundsätzlich Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten. Zu einer Nutzungsmöglichkeit dieser Personen zu den Zeiten der streitgegenständlichen Rechtsverletzung hat der Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt sich nicht, dass eine der beiden Personen oder beide mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit gehabt hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Beklagten zu begehen.
Der Schadensersatzanspruch ist in Höhe von 600,00 EUR begründet.
Die Klägerin ist berechtigt, den Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf der Basis der Lizenzanalogie zu berechnen. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 61 m.w.N.). Die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr unterliegt der gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO. Für das Anbieten eines Spielfilms zum Download ist ein Betrag von 600,00 EUR ohne Weiteres angemessen.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. auf Erstattung der ihr durch die dem Beklagten gegenüber erklärte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Die Abmahnung war berechtigt, da der Beklagte der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung haftete.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist auch der Höhe nach begründet.
Die Klägerin kann den Ersatz der Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit beanspruchen, da bei Urheberrechtsverletzungen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe grundsätzlich als erforderlich anzusehen ist.
Der von Klägerseite für die Berechnung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist nicht überhöht. Der Gegenstandswert der Abmahnung ist in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerseite an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor, vgl. BGH GRUR 2014, 206 Rn. 16). Die Bereitstellung eines Werks über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzrn zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtliche geschützten Verwertungsrechte stellte die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage. In Anbetracht dieser Umstände erscheint im Falle des Angebots eines Spielfilms zum Herunterladen ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR angemessen (so auch BGH, Urteil vom 12.05.2016 – 1 ZR 272/14 Rn. 63).
Bei Annahme dieses Gegenstandswertes und unter Zugrundelegung einer 1,0 Geschäftsgebühr ergibt sich ein von Beklagtenseite zu erstattender Betrag in Höhe von 578,00 EUR. Dass die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten einen geringeren Betrag für deren außergerichtliche Tätigkeit in dieser Angelegenheit schulden würde, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagtenseite nicht.
Die Höhe der Kosten der Abmahnung ist auch nicht gemäß § 97 a Abs 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR begrenzt. Denn es handelt sich nicht um eine Verletzung nur geringen Ausmaßes. Von einem solchen Bagatellfall kann beim Bereitstellen eines Films auf einer Tauschbörse im Internet für eine unbegrenzte Vielzahl von Personen nicht ausgegangen werden. Auch § 97a Abs. 3 UrhG in der Fassung des am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist, da es sich um einen vor Inkrafttreten des Gesetzes begangenen und abgemahnten Verstoß handelt, nicht anwendbar.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?
Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?
Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.
3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?
Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlineingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.
Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.
4. Welche Fristen sind zu beachten?
Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
[Name]
Richterin am Amtsgericht (…)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
AG Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2016, Az. 224 C 273/16
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~