Rechtsanwälte Knies & Albrecht: Vorbesprechung BGH Filesharing Termin: 12.05.2016

15:53 Uhr

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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

Rechtsanwälte Knies & Albrecht

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Bericht

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BGH I ZR 272/14

 

Wie schon im letzten Jahr mit den Entscheidungen „Tauschbörse I-III“ verhandelt der BGH auch in diesem Jahr am 12. Mai 2016 um elf Uhr insgesamt sechs Filesharing Fälle auf einmal. Die ersten drei Fälle, die der BGH zu entscheiden haben wird, sind vom LG Bochum vorgelegt worden, das zumindest in Teilen eine eigenwillige Rechtsprechung entwickelt hat, deren Bestand, was die Höhe der Abmahnkosten betrifft, jedenfalls nach den Entscheidungen des BGH „Tauschbörse I-III“ wohl eher mit einem Fragezeichen zu versehen sein wird.

LG Bochum – Urteil vom 27.11.2014 – Az. I 8 S 9/14

Fall Nummer eins betrifft eine Abmahnung der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer für einen Film. Damit hat 2016 auch die inzwischen größte Abmahnkanzlei Waldorf Frommer erstmals die Ehre vor dem BGH ihre Positionen verteidigen zu dürfen.

 

Sachverhalt:

 

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten einen Film im Wege des „Filesharings“ über eine Tauschbörse am 15.05.2010 um 03.38 Uhr und am 16.05.2010 um 21.57 Uhr zur Verfugung gestellt haben und die Klägerin Schadensersatz und Abmahnkosten von ihnen verlangen kann. Die Klägerin war der Ansicht, die für die Urheberrechtsverletzung zu entrichtende angemessene Lizenz belaufe sich auf mindestens 600,00 EUR.

Die Beklagten haben behauptet, zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten hätten sie geschlafen oder der Beklagte zu 1.) sei bei der Arbeit gewesen. Ihr Sohn habe ihnen einen Internetzugang und alle Programme eingerichtet. Er sei als IT-Techniker tätig und habe im Jahr 2010 von Zeit zu Zeit in seinem Zimmer in ihrem Hause übernachtet. Ob das auch im Mai 2010 der Fall gewesen sei, könnten sie nicht sagen. Außerdem habe er den Internetzugang anders gesichert, nachdem ihn die Beklagten vor drei oder vier Jahren darauf aufmerksam gemacht hatten, ihr Internetanschluss sei gehackt worden.

Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil vom 16.04.2014 die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen sei, jedoch die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast genügt hätten.

Die LG Bochum Entscheidung:

Das LG Bochum hat die Entscheidung des AG Bochum aufgehoben und war der Meinung, die von Waldorf vertretene Klägerin könne die Beklagten als Täter in Anspruch nehmen. Grundsätzlich spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber des Anschlusses, dem die IP-Adresse zugeordnet wird, die Rechtsverletzung begangen hat. Dies bedeutet im vorliegenden Fall (also auch bei zwei Anschlussinhabern) dass eine Vermutung für die Täterschaft der Beklagten spricht, da diese gemeinschaftliche Inhaber des fraglichen Internetanschlusses waren.

„Die Kammer ist der Ansicht, dass in derartigen Fällen von einer Mittäterschaft der gemeinschaftlichen Inhaber des Internetanschlusses auszugehen ist. Abgesehen davon, dass die Auffassung, wonach die Art des Delikts jede Form von Mittäterschaft ausschließe, nicht nachvollziehbar ist, ergibt sich dies auch aus der Morpheus-Entscheidung des BGH (BGH vom 15.11.2012, I ZR 74/12, „Morpheus“).

Der Vortrag der Beklagten, sie hätten geschlafen als der Film zum Download angeboten worden sei, kann die Vermutung ihrer Täterschaft nicht erschüttern, denn eine Datei kann auch in Abwesenheit der Beklagten angeboten werden. Es ist ausreichend, dass der Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden ist. Das Amtsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten ihrer sekundären Darlegungspflicht dadurch genügt, dass sie vorgetragen haben, ihr Sohn habe nach seinem Auszug im Jahr 2009 auch in dem fraglichen Zeitraum häufiger die Wohnung der Beklagten aufgesucht und am Internetzugang gearbeitet. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Denn die Beklagten haben zu dem Nutzungsverhalten des Sohnes nichts vorgetragen. Sie haben nicht dargelegt, dass der Sohn den Internetanschluss genutzt hat, denn dies lässt sich nicht ohne Weiteres aus der Information des Übernachtens oder der Sicherung des WLAN-Anschlusses schließen. Des Weiteren fehlen Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Gerät der Sohn den Anschluss genutzt haben soll. Aus dem unsubstantiierten Vortrag der Beklagten kann weder gefolgert werden, dass ein Dritter· Zugang zu dem Anschluss hatte, noch, dass ein Dritter die streitgegenständliche Datei über den Anschluss angeboten haben könnte.“

Zur Höhe des Schadensersatzes und der Anwaltskosten äußert sich das Landgericht wie folgt:

„Da es sich beim Filesharing um ein Massenphänomen handelt, sodass eine Überkompensation des Schadensersatzinteresses des jeweiligen Rechteinhabers zu vermeiden ist und die begehrte Schadensersatzhöhe in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzungshandlung stehen muss, erachtet die Kammer einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR als geboten.“

„Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnosten in Höhe von 130,50 EUR aus § 97a UrhG zu. Ein darüber hinausgehender Betrag ist nicht zuzusprechen, da der klägerseits zugrunde gelegte Gegenstandswert deutlich zu hoch bemessen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm wird der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens mit der doppelten Lizenzgebühr beziffert, so dass vorliegend der Berechnung der Abmahnkosten ein Gegenstandswert in Höhe von 1.200,00 EUR zugrundzulegen ist.“

 

Bewertung:

 

Es wird interessant sein zu erfahren, ob der BGH den Vermutungsgrundsatz der tatsächlichen Vermutung auch bei zwei Anschlussinhabern so halten wird. Eigentlich macht er ja denklogisch keinen Sinn, denn woher sollte es eine aus der Wirklichkeit begründete Vermutung geben, dass bei zwei Anschlussinhabern, diese stets und meist gemeinsam (illegal) nutzen? Doch lässt sich in der Tat die „Morpheus“ Entscheidung des BGH so lesen, wie sie das LG Bochum interpretiert. Interessanter dürfte die Frage werden, ob die recht spärliche Behauptung, der erwachsene Sohn habe gelegentlichen Zugang zum Internet seiner Eltern gehabt, den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genüge tut, die in den letztjährigen Entscheidungen „Tauschbörse I-III“ ja eher schwerer geworden sind. Vermutlich dürfte es hier auch schon daran fehlen, dass ein Vortrag der Beklagten zu den Nachforschungspflichten fehlt, also dazu, ob und inwieweit nach der Abmahnung mit dem Sohn gesprochen wurde.

 

BGH I ZR 1/15

LG Bochum – Urteil vom 27.11.2014 – Az. I-8 S 7/14

Sachverhalt:

 

Auch dem zweiten Fall liegt eine Klage der Kanzlei Waldorf zugrunde: Die Klägerin ist exklusive Verwerterin des Filmwerks „U“. Sie nimmt die Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung dieses Filmwerks über eine Tauschbörse am 22.07.2010 zwischen 9.53 und 12.38 Uhr auf Zahlung einer angemessenen Lizenz von 600,00 EUR sowie auf Erstattung von nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR berechneten Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR in Anspruch.

Die Beklagten haben geltend gemacht, sie hätten weder Interesse an dem streitgegenständlichen Filmwerk noch verfügten sie über die technischen Kenntnisse zur Ermöglichung eines Downloads. Der Internetanschluss in ihrem Haushalt werde von allen Familienangehörigen, darunter auch ihrer seinerzeit 9-jährigen Tochter, genutzt. Letztere habe über den Internetanschluss einen eigenen Zugang zum Internet, sie sei eingehend „zum ordnungsgemäßen Verhalten im Internet“ belehrt worden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Beweis dafür angetreten, dass die Beklagten das Filmwerk gemeinschaftlich zum Download angeboten hätten. Zudem sei die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers dadurch widerlegt, dass die Beklagten darauf verweisen könnten, auch ihre Tochter habe Zugriff auf den Internetzugang.

Die Entscheidung des LG Bochum:

Die somit gegen beide Beklagten streitende tatsächliche Vermutung haben die Beklagten aus Sicht des Landgerichts nicht entkräftet. Die Beklagten beschränkten sich auf die Behauptungen, sie seien technisch nicht versiert und hätten kein Interesse an dem Filmwerk „U“, zudem habe auch ihre seinerzeit 9-jährige Tochter über den Internetanschluss Zugang zum Internet gehabt.

„Da der fragliche Film unstreitig über den Internetanschluss der Beklagten zum Download angeboten worden ist, verfangen die beiden erstgenannten Einwendungen nicht, mag zumindest der Verweis darauf, an dem Film nicht interessiert zu sein, auch zutreffen. Soweit die Beklagten auf eine mögliche Verantwortung ihrer Tochter verweisen, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend konkret, da ihm nicht ansatzweise entnommen werden kann, unter welchen Umständen die Tochter die fragliche Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. So fehlen jegliche Angaben der Beklagten dazu, ob die Tochter über einen eigenen Computer oder Laptop verfügt oder den Computer der Eltern benutzt haben soll. Auch ist nicht dargestellt, ob die seinerzeit erst 9 Jahre alte Tochter unbeaufsichtigt Zugang zum Internet gehabt haben soll.“

Das Landgericht verurteilte die Eltern zur Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz und zur Zahlung von 130,00 EUR Abmahnkosten berechnet aus einem Gegenstandswert von 1.200,00 EUR.

Bewertung:

 

Auch dieser Fall könnte dem BGH Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast zu präzisieren. Reicht der pauschale Verweis auf die neunjährige Tochter, oder hätten die Beklagten mehr vortragen müssen, etwa zum Nutzungsverhalten der Tochter, zu ihren Endgeräten? Fraglich könnte auch sein, ob einem erst neun Jahre alten Mädchen Zugang zum Internet gewährt werden darf, in der „Morpheus“ Entscheidung war das Kind immerhin schon 14 Jahre alt. Der Fall könnte an dieser Stelle interessant werden. Eher vorhersehbar dürfte im Falle einer Verurteilung eine Korrektur der Gegenstandswerte sein, dies zumindest legt ein Blick auf die Entscheidungen „Tauschbörse I-III“ nahe.

 

BGH I ZR 43/15

LG Bochum – Urteil vom 05.02.2015 – Az. 8 S 17/14

Der dritte vom LG Bochum vorgelegte Fall betrifft wohl eine Klage von „.rka-Rechtsanwälten“ für deren Rechteinhaber „Koch Media“ auf Ersatz von Abmahnkosten.

 

Sachverhalt:

 

Die Klägerin ist exklusive Verwerterin eines in Deutschland am 02.03.2012 erschienenen Computerspiels. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung dieses Computerspiels im Rahmen eines Filesharingprogramms über eine Tauschbörse am 26.05.2012 um 18.53 Uhr auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 EUR in Anspruch.

Die Klägerin war der Ansicht, die Höhe der Abmahnkosten seien nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR zu berechnen und hat auf die Rechtsprechung diverser Gerichte verwiesen. Der Beklagte hat vorgetragen, der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen dürfte auf einen Betrag von 100,00 EUR beschränkt sein.

Es gab einen Hinweis des Amtsgerichts, dass der Gegenstandswert der Abmahnung mit 300,00 EUR zu bewerten sei und dass es daher Abmahnkosten in Höhe von 39,00 EUR für erstattungsfähig halte.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 EUR aus § 97a UrhG zu.

Die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten richte sich nach dem Gegenstandswert des vorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, der vorliegend mit 2.000,00 EUR zu bewerten sei.

 

Ausblick:

 

Auch hier erscheint es eher unwahrscheinlich, dass der BGH die Höhe der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von nur 2.000,00 EUR berechnen wird. In den letztjährigen Entscheidungen „Tauschbörse I-III“ waren erheblich höhere Werte für den Tausch eines Albums angesetzt worden.

 

BGH I ZR 44/15

LG Bochum – Urteil vom 05.02.2015 – Az. I-8 S 11/14

Sachverhalt:

Die Klägerin ist exklusive Verwerterin eines am 05.05.2011 erschienen Films. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung dieses Films über eine Tauschbörse am 18.05.2011 zwischen 14.58 Uhr und 17.13 Uhr auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 EUR in Anspruch.

Die Klägerin war der Ansicht, die Höhe der Abmahnkosten sei nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR zu berechnen und hat auf die Rechtsprechung diverser Gerichte verwiesen. Der Beklagte hat vorgetragen, der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen dürfte auf einen Betrag von 100,00 EUR beschränkt sein.

Nach einem Hinweis des Amtsgerichts, dass der Gegenstandswert der Abmahnung mit 800,00 EUR zu bewerten sei, hat der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 101,40 EUR anerkannt.

Die Entscheidung LG Bochum:

Nach Auffassung des LG Bochum stand der Klägerin nur ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 130,50 EUR aus § 97a UrhG zu. Die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten richte sich nach dem Gegenstandswert des vorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, der vorliegend mit 1.200,00 EUR zu bewerten sei.

Der begehrte Schadensersatzhöhe müsse in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzungshandlung stehen, hier erachtet die Kammer einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR als geboten.

 

Ausblick:

 

Hält man sich die Gegenstandswerte für den Ersatz der Abmahnkosten in den letztjährigen Filesharing Fällen „Tauschbörse I-III“ vor Augen, so erscheint es eher unwahrscheinlich, dass der BGH den vom Landgericht angenommenen Gegenstandswert von 1.200,00 EUR für die Abmahnung hält.

 

BGH I ZR 48/15

LG Köln – Urteil vom 20.11.2013 – Az. 28 O 467/12

OLG Köln – Urteil vom 06.02.2015 – Az. 6 U 209/13

Beim fünften Filesharing Fall handelt es sich um einen alten Rasch Fall der ersten Generation, in dem die Abmahnkanzlei damals mit noch extrem hohen Forderungen von hier 6.000,00 EUR eingestiegen war. Vom Sachverhalt her dürfte er der interessanteste sein. Die Kanzlei Rasch ist nun seit Jahren „Dauergast“ beim BGH, hat in den Fällen „Morpheus“ und „BearShare“ herbe Niederlagen hinnehmen müssen, im vergangenen Jahr hingegen in den Entscheidungen „Tauschbörse I-III“ erheblich punkten können, was die Fragen der Höhe des Schadensersatzes und der Höhe der erstattungsfähigen Abmahnkosten betrifft.

 

Sachverhalt:

 

Die von Rasch vertretenen Klägerinnen verfügen als Tonträgerhersteller über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Nach den Ermittlungen der von Rasch beauftragten „ProMedia GmbH“ wurden am 18.11.2007 um 19:51:51 Uhr unter der IP-Adresse 80.XXX.XX.199 mittels der Tauschbörsensoftware „BearShare“ insgesamt 809 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. In einem auf Strafanzeige der Klägerinnen hin eingeleiteten Ermittlungsverfahren teilte die Deutsche Telekom AG als zuständiger Internetprovider der Staatsanwaltschaft Kleve mit, dass die ermittelte IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei.

Der Beklagte war im November und Dezember 2007 Inhaber eines WLAN-Internetzugangs mit einem durch eine WPA2-Verschlüsselung gesicherten Router. An den Internetzugang war ein Rechner angebunden, der von dem Beklagten, seiner Ehefrau sowie den damals 17 und 15 Jahre alten Kindern benutzt wurde. Die Klägerinnen mahnten den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2008 ab. Zur Abgeltung von Ersatzansprüchen schlugen sie ihm eine pauschale Zahlung von 6.000,00 EUR vor. Am 23.12.2011 haben die Klägerinnen einen Mahnbescheid gegen den Beklagten über 2.380,80 EUR Kostenerstattung sowie insgesamt 3.000,00 EUR Lizenzschadensersatz beantragt

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Beklagten als Zeugin. Die Kinder des Beklagten haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Mit Urteil vom 20.11.2013, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte hafte nicht nach § 97 UrhG, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass die Rechtsverletzungen nicht von ihm oder seiner Ehefrau, sondern von einem der Kinder oder beiden Kindern begangen worden seien. Mangels Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht hafte der Beklagte auch nicht nach § 832 BGB. Damit komme eine Haftung als Störer ebenfalls nicht in Betracht.

Die Entscheidung des OLG Köln:

Das OLG Köln ist zwischenzeitlich auch schon in zahllosen Fällen mit Klagen der Kanzlei Rasch beschäftigt gewesen. Es tendiert immer noch dazu, Revisionen zuzulassen, seitdem es in der „Morpheus“ Entscheidung einmal vom BGH aufgehoben wurde.

Das OLG Köln verfolgt hier erneut eine strenge Line zugunsten der Abmahnkanzlei und hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Es begründet seine Entscheidung wie folgt:

„Auf der Grundlage der Aussagen der Zeugin (der Ehefrau) hatten die Kinder keinen so selbständigen Zugang zum Internet, dass sie ernsthaft als Alleintäter des streitgegenständlichen Downloadangebotes mit 809 Titeln in Betracht kommen. Außerdem hat der Beklagte keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgegeben, wie es den Kindern überhaupt hätte gelingen können, von ihm nicht entdeckt zu werden. Zu seiner eigenen konkreten Internetnutzung hat der Beklagte nichts vorgetragen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass 2007 / 2008 auf dem mit dem Internet verbundenen Rechner keine Filesharing-Software installiert gewesen war und/oder dass die streitgegenständlichen geschützten Dateien nicht auf dem Rechner vorhanden gewesen waren. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.01.2015 hat er vielmehr angegeben, nach der Abmahnung durch die Klägerinnen den Rechner nicht untersucht zu haben, weil für ihn von Anfang an klar gewesen sei, dass niemand aus seiner Familie hier als Täter in Betracht komme. Dies steht indes nicht in Einklang mit seinem Antwortschreiben vom 16.05.2008 auf die Abmahnung vom 08.05.2008, in dem mitgeteilt wurde, dass der Beklagte sämtliche auf seinen Anschluss bestehenden Internetverbindungen getrennt habe, um die Sache zu prüfen. Warum bei nur einem an das Internet angeschlossenen Rechner mehrere Verbindungen getrennt werden mussten, bleibt ebenso unklar wie die Frage, warum der Beklagte die angekündigte Prüfung nicht vorgenommen hat. War dem Beklagten aber bekannt, dass sein Rechner und sein Anschluss für illegales Filesharing genutzt wurden, und ist er gegen diese Nutzung nicht eingeschritten, so haftet er für sie als Mittäter.“

 

Ausblick:

 

Wird der BGH die Entscheidung des OLG Köln halten? Wie in der Entscheidung „Tauschbörse III“, der ebenfalls ein Fall des OLG Köln zugrunde lag, hat auch hier das OLG Köln eine eher individuelle Entscheidung aufgrund eines nicht stringenten Beklagtenvortrags getroffen. Im Fall „Tauschbörse III“ waren es schlicht unsinnige Angaben des Beklagten zu einer angeblichen Urlaubsreise gewesen, die den Fall verloren lassen gingen. Ob der BGH die Bewertung der Zeugenaussagen und des Sachverhaltes durch das OLG Köln korrigieren wird, erscheint eher ungewiss. Er hätte allerdings die Möglichkeit hier erweiterte Ausführungen zur heiß diskutierten sekundären Darlegungslast zu machen.

 

BGH I ZR 86/15

AG Hamburg – Urteil vom 08.07.2014 – Az. 25b C 887/13

LG Hamburg – Urteil vom 20.03.2015 – Az. 310 S 23/14

Sachverhalt:

 

Der sechste Fall – mutmaßlich von der Kanzlei Sasse aus Hamburg vorgetragen – behandelt die Frage, ob und inwieweit im näheren Familienumfeld Belehrungspflichten erforderlich sind. Wie so oft in der Praxis waren hier Familienangehörige aus dem Ausland zu Besuch, hier ein Nichte aus Australien mit ihrem Lebenspartner, die vom beklagten Anschlussinhaber nicht belehrt worden waren. Die Kanzlei hatte Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR gegen die Beklagte geltend gemacht, das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des LG Hamburg:

Das LG Hamburg war der Meinung, die Beklagte habe eine zumutbare Verhaltenspflicht verletzt. Unstreitig hatte sie weder ihre Nichte noch deren Lebensgefährten darauf hingewiesen, dass eine Nutzung von so genannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen, Musik, Computerspielen, zu unterbleiben habe.

Das wäre nach Ansicht der Kammer als zumutbare Verhaltenspflicht jedoch erforderlich gewesen. Denn das Gericht ist der Ansicht, dass vor der Überlassung des Internetanschlusses an einen volljährigen Dritten, der nicht als Familienangehöriger anzusehen ist, eine Belehrung durch den Anschlussinhaber dahingehend geboten und zumutbar ist, dass eine Nutzung von so genannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen. Musik oder Computerspielen zu unterbleiben hat.

„Die Nichte der Beklagten ist gerade nicht deren Tochter, so dass das Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Nichte nicht unter den Familienbegriff des Art. 6 GG fällt. Die Nichte lebt in Australien und war nur für wenige Tage bei der Beklagten zu Besuch. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Vertrauensverhältnis wie zwischen Eltern und ihren Kindern besteht. Denn ein solches Kriterium ließe sich mit den Mitteln des Zivilprozesses kaum aufklären und würde zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führen. „

„Der von der Klägerin angenommene Streitwert von 15.000,00 EUR wird ihrem Unterlassungsinteresse gegenüber der Beklagten gerecht und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese nicht als Täterin, sondern (nur) als Störerin handelte. Unter Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zzgl. der Pauschale von 20,00 EUR ergibt sich der geltend gemachte Betrag von 755,80 EUR. Ein Fall des § 97a II UrhG a.F. liegt nicht vor. „

 

Ausblick:

 

Der Fall wird dem BGH die Gelegenheit geben, sich vertiefend zur Reichweite der Belehrungspflichten zu äußern. Die Entscheidung „BearShare“ hatte jedenfalls schon einmal festgestellt, dass erwachsene Kinder nicht belehrt werden müssen. Es erscheint insofern eher wahrscheinlich, dass der BGH hier die Auffassung vertreten wird, dass auch eine erwachsene Nichte und deren Lebenspartner nicht belehrt werden müssen.

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Autor: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

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