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Blinde Anschlussinhaber können nicht ohne Weiteres wegen Filesharing in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Gerichtsentscheidung des Amtsgerichtes Rostock.
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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.
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Bericht
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https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-niederlage-blinde-haftet-nicht-67798/
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Blinde Frau in die Fänge der Musikindustrie geraten
Die betreffende Anschlussinhaberin von der Kanzlei BaumgartenBrandt eine Filesharing Abmahnung erhalten. Die Abmahnkanzlei warf ihr vor, dass sie den urheberrechtlich geschützten Film „Cass – Legend of a Hooligan“ über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Doch die Anschlussinhaberin wehrte sich gegen eine Inanspruchnahme. Sie verwies darauf, dass sie blind ist und sich daher gar keine Filme ansehen kann. Darüber hinaus habe ihr Ehemann ebenfalls Zugang zu ihrem Internetanschluss.
Filesharing durch Blinde ist lebensfremd
Das Amtsgericht Rostock wies die von BaumgartenBrandt im Auftrag der KSM GmbH eingelegte Klage gegen die Anschlussinhaberin mit Urteil vom 22.12.2015 (Az. 49 C 427/14) ab. Das Gericht begründete dies zunächst einmal damit, dass man bei einem Blinden nicht davon ausgeht, dass er sich einem Film über eine Tauschbörse im Internet herunterlädt. Bereits insoweit scheidet eine Heranziehung der Inhaberin des Internetanschlusses im Wege der Täterhaftung aus. Darüber hinaus kommt auch der Ehemann als Täter einer Urheberrechtsverletzung in Betracht.
Störerhaftung scheidet aus
Eine Haftung der Anschlussinhaberin im Wege der so genannten Störerhaftung scheidet aus, weil der Ehemann zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung volljährig gewesen ist. Gegenüber erwachsenen Familienangehörigen besteht normalerweise weder eine Belehrungspflicht, noch eine Überwachungspflicht.
Fazit:
Aus der Begründung des Gerichtes wird deutlich, dass eine Heranziehung von Blinden als Täter nur ausscheidet, wenn es um das Filesharing von einem Film geht. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Blinder eine Abmahnung wegen illegaler Verbreitung eines Musikstückes erhält. Hier muss geprüft werden, ob eine Haftung aus anderen Gründen ausscheidet. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn Dritte Zugriff auf den Rechner gehabt haben oder die Filesharing Ermittlungssoftware nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat. Von daher sollten Sie sich bei Erhalt einer Filesharing Abmahnung beraten lassen. (HAB)
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AG Rostock, Urteil vom 22.12.2015, Az. 49 C 427/14
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