17:13 Uhr
Hamburg/ Köln, 20.07.2017 (eig.): Hinweise auf abstrakte Nutzungsmöglichkeiten Dritter entlasten den Anschlussinhaber in Filesharing Streitigkeiten nicht. Dies hat jetzt das Landgericht Köln bekräftigt (Urt. v. 14.06.2017, Az. 14 S 94/15) und damit erneut eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln aufgehoben.
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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, welche weiteren Personen neben ihm Zugang zum Internetanschluss haben und (!) als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Die pauschale Behauptung theoretischer Zugriffsmöglichkeiten auf den Internetanschluss durch Dritte reicht hierfür nicht aus (etwa BGH Urt. v. 11.06.2015, I ZR 75/14 – „Tauschbörse III“ Rn. 37; Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15 – „Everytime we touch“, Rn. 33; Urt. v. 06.10.2016, I ZR 154/15 – „Afterlife“, Rn. 15).
Dementsprechend sahen die Kölner Richter das Vorbringen der Beklagten als ungenügend an. Deren Verteidigungsvorbringen erschöpfte sich darin, die eigene Tatherrschaft zu bestreiten und stattdessen auf ihre beiden volljährigen Söhne zu verweisen, die beide mittels eigener Computer über den Anschluss der Beklagten Zugriffsmöglichkeiten auf das Internet gehabt hätten, ohne allerdings konkret zu deren Nutzungsverhalten zu den vier im Verfahren benannten Verletzungszeitpunkten vorzutragen. Auch die aus den Nachforschungen gewonnenen Erkenntnisse hat die Beklagte nur unvollständig mitgeteilt und im übrigen durch ihren Vortrag die Haftung der Söhne ausgeschlossen.
Im Urteil (Seite 14) heißt es, es sei „denklogisch ausgeschlossen, dass die Söhne der Beklagten die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen hätten begehen können. Wenn weder der Router in Abwesenheit der Beklagten eingeschaltet wurde, noch auf einem der im Haus befindlichen Computer Filesharing-Software installiert war, war die Teilnahme an einer Filesharing-Tauschbörse unmöglich. Nach diesem Vorbringen handelte es sich bei der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 um den ersten Vorfall dieser Art, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Söhne der Beklagten Veranlassung gehabt hätten, installierte Filesharing-Software vor Eingang der Abmahnung der Klägerin vorsorglich zu deinstallieren.“
Auf Grundlage dieses Vorbringens waren die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte begründet, da die Beklagte eine Täterschaft ihrer Söhne ausgeschlossen hatte und damit keine andere Person den Internetanschluss der Beklagten hatte nutzen können.
„Die Entscheidung ist Beleg dafür, dass Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast Gradmesser für die Bereitschaft eines Gerichtes sind, ungenauen, widersprüchlichen oder sogar wahrheitswidrigen Vortrag hinzunehmen – oder eben auch nicht“, erklärt Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte, „und insoweit ist es erfreulich, dass das Landgericht Köln im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer Gerichte sich sehr genau den Vortrag der Beklagten anschaut, insbesondere dann, wenn der Vortrag der Beklagten an die Prozesssituation und richterliche Hinweise angepasst und alter Vortrag durch neuen ersetzt oder variiert wird.“
LG Köln, Urteil vom 14.06.2017, Az. 14 S 94/15
(…) – Beglaubigte Abschrift –
14 S 94/15
137 C 263/13 Amtsgericht KölnVerkündet am 14.06.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleLandgericht Köln
IM NAMEN Des VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der [Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte RKA Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,
gegen
[Name],
Beklagte und Berufungsbeklagte,Prozessbevollmächtigter: [Name],
wegen: Urheberrechtsverletzung
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.03.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und die Richterin am Landgericht [Name]
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.10.2015, Az. 137 C 263/13, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
1.) an die Klägerin einen Teilschadensersatz über 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2012 zu zahlen;
2.) an die Klägerin weitere 368,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2012 zu zahlen;Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
GRÜNDE:
I.
Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Computerspiel [Name] gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend.
Das streitgegenständliche Computerspiel wurde von der Firma [Name] produziert und von der Firma [Name] erstmals am 04.05.2012 veröffentlicht. In der Folge wurde das Computerspiel ohne Zustimmung der Rechteinhaber in Peer-to-Peer-Netzwerken, so genannten Filesharing Tauschbörsen, anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten. Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen stellte die von der Klägerin beauftragte Firma [Name] der Klägerin mit, dass streitgegenständliche Computerspiel zu nachfolgenden Zeitpunkten unter den angegebenen IP-Adressen von Nutzern eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden war:
18.05.2012 19:48:52 Uhr IP-Adresse 87.xxx.xxx.60
18_05.2012 21: 36:49 Uhr IP-Adresse 87.xxx.xxx.60
19.05.2012 11:06:26 Uhr IP-Adresse 217.xxx.xxx.98
19.05.2012 18:39:16 Uhr IP- Adresse 87.xxx.xxx.234.Die Beklagte lebte im Jahr 2012 mit ihren zum damaligen Zeitpunkt bereits erwachsenen Söhnen, den Zeugen [Name] und [Name], unter der im Rubrum angegebenen Adresse in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beklagte war Inhaberin eines von der Deutschen Telekom AG zur Verfügung gestellten Internetanschlusses mit LAN- und WLAN-Verbindung, welcher mittels WPA2-Verschlüsselung gesichert war.
Die Deutsche Telekom AG erteilte der Klägerin aufgrund eines von dieser bei dem Landgericht Köln zu Az. 230 0 74/12 gemäß § 101. Abs. 9 UrhG erwirkten Gestattungsbeschlusses vom 06.06.2012 (Bl. 66 ff GA) am 10.07.2012 die Auskunft (Bl. 70 f GA), dass oben stehende IP-Adressen zu den angegebenen Tatzeitpunkten jeweils dem Internetzugang der Beklagten zugewiesen waren.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2012 abmahnen und zur Zahlung von Lizenzschadensersatz auffordern. Diesbezüglich begehrt die Klägerin Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 368,00 EUR (Anspruchsbegründung vom 07.06.2013, Bl. 19 GA): Mit Schreiben vom 02.04.2012, der Klägerin zugegangen am 0410.2012, gab die Beklagte, eine Unterlassungserklärung ab und lehnte Zahlungen an die Klägerin ab.
Im Oktober 2013 wurde von dem Anschluss der Beklagten zu der im Rubrum angegebenen Adresse das Computerspiel [Name] im Rahmen eines Filesharing Netzwerkes zum Download angeboten. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Beklagte nicht mehr mit ihren Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.03.2014 ab. Diese Rechtsverletzungen sind vorliegend nicht streitgegenständlich.
Die Klägerin hat behauptet,
die Firma [Name] habe die Firma [Name] gegründet und sich von dieser sämtliche Nutzung- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel [Name] einräumen lassen, wie aus Anlage K1, Bl. 21 GA und K4, Bl. 58 GA ersichtlich. Mit Vertrag vom 05.108.03.2012 („Terms Summary“ und „General Distribution Terms and Conditions“, Anlage K 2, Bl. 22-25 GA) habe die Klägerin u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Firma [Name] sämtliche physischen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software sowie das Recht zum Vertrieb über Internetdienste erworben.Die Klägerin hat weiter behauptet,
die Beklagte habe zu den oben genannten Zeitpunkten am 18.05.2012 und 19.05.2012 unter den aufgeführten IP-Adressen das streitgegenständliche Computerspiel im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse zum Download angeboten. Die Ermittlungen seien zutreffend erfolgt, was sie näher ausführt. Indiz für die Täterschaft der Beklagten seien auch die nachfolgenden Rechtsverletzungen aus Oktober 2013, die nur von der Beklagten begangen worden sein könnten.Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,
ihr stehe wegen der Rechtsverletzungen im Zeitraum 18.05. – 19.05.2012 ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gegen die Beklagte zu, welcher wegen der Aktualität des streitgegenständlichen Computerspieles im Zeitpunkt der Rechtsverletzungen sowie der kostenaufwendigen Herstellung mit weit über 500,00 EUR zu bemessen sei. Hiervon hat die Klägerin einen Teil-Lizenzschadensersatz von 500,00 EUR geltend gemacht.Die Beklagte hat bestritten,
die Rechtsverletzung begangen zu haben und behauptet, weder habe sie Filesharing-Software auf einem Computer installiert noch genutzt. Sie habe das streitgegenständliche Computerspiel weder heruntergeladen und damit Dritten angeboten, noch dieses Dritten ermöglicht. Sie nutzte ihren Computer nicht für PC-Spiele und habe dies auch in der Vergangenheit nicht getan. Sie sei am 16.05.2012 zu einem Urlaub in Schweden aufgebrochen und erst am 20.05.2012 zurückgekehrt. Ihre Söhne hätten sich derweil unter der im Rubrum genannten Wohnanschrift befunden. Diese hätten jeweils mit eigenen Computern den Internetanschluss nutzen können. Auf Nachfrage hätten ihre Söhne bestritten, Filesharing-Software zu nutzen oder das streitgegenständliche Werk heruntergeladen zu haben.Sie habe ein Notebook genutzt. Der Router sei jeweils nur für die Zeit der Internetnutzung dieses Computers in Betrieb genommen und anschließend abgeschaltet worden (Schriftsatz vom 02.08.2013). Sie habe vor ihrem Urlaub alle ihr zur Verfügung stehenden Computer ausgestellt. Ihre Söhne hätten den Internetanschluss weiter genutzt. Nach Rückkehr sei der von ihr genutzte Computer ausgestellt gewesen (Schriftsatz vom 21.102014).
Nach Erhalt der Abmahnung vom 20.09.2012 habe sie ihren Sohn [Name] (Schriftsatz I vom 02.08.2013) / ihre Söhne (Schriftsatz II vom 21.10.2014) / gebeten, alle im Haushalt vorhandenen (Schriftsatz I) / deren Computer (Schriftsatz II) zu untersuchen. Der Zeuge [Name] habe weder Filesharing-Software noch den streitgegenständlichen Titel vorfinden können (Schriftsatz I) / die Söhne versicherten, die ihnen zur Verfügung zu stehenden Computer zu untersuchen (Schriftsatz II).
Sie sei Anfang Oktober 2013 nach [Name] verzogen.
Zum weiteren erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 02.08.2013 und 21.10.2014 (Bl. 39 ff, 176 ff GA) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 16.12.2013 hat das Amtsgericht die Klage auf die von der Beklagten erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Dieses Urteil hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 26.06.2014, Az. 14 S 9/14, mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung- und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin hat die Zeugen [Name] und [Name] zum Beweis dafür benannt, dass diese zum Tatzeitraum den Internetanschluss der Beklagten nicht selbstständig nutzen konnten und die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Im Rahmen der von dem Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 08.12.2014 (Bl. 189-191 GA) angeordneten Beweiserhebung haben sich die Zeugen jeweils auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 21.10.2015 (Bl. 247 ff. GA) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte bereits deshalb keine Zahlungsansprüche zu, da die Beklagte Aktivlegitimation und Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses als wahr unterstellt, jedenfalls der ihr als Anschlussinhaberin obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Der Vortrag der Beklagten sei ausreichend, um von der ernsthaften Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten auszugehen, weshalb eine gegen die Beklagte. als Anschlussinhaberin sprechende Vermutung der Täterschaft jedenfalls erschüttert sei. Der Vortrag der Beklagten. zu ihrem eigenen Nutzungsverhalten sowie zudem ihrer Söhne erfülle die der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast. Es dürfe dem Inhaber eines Internetanschlusses kein Vortrag abverlangt werden, von dem kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Aus diesem Grunde dürften keine hohen Anforderungen an den Vortrag zum Internet Nutzungsverhalten der Personen, die selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen Betracht kommen, gestellt werden. Es liege auf der Hand, dass der Anschlussinhaber das Nutzungsverhalten anderer Personen mit selbstständigem Zugang zum Internetanschluss nicht konkret beschreiben könne, sondern dazu nur vage Angaben machen könne. Die Beklagte sei auch ihrer Nachforschungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen. Sie habe ihre Söhne zu der Rechtsverletzung befragt und deren Antwort mitgeteilt, zudem ihre Söhne aufgefordert, nach Filesharing-Software und dem Computerspiel auf ihren Computer nachzuforschen. Zu mehr sei die Beklagte nicht verpflichtet, insbesondere nicht gehalten, selbst die Computer volljähriger Familienangehöriger zu durchsuchen. Die Klägerin habe den von ihr als Anspruchstellerin zu führenden Beweis der Täterschaft der Beklagte nicht zu führen vermocht.
Die Beklagte hafte auch nicht als Störerin wegen der Überlassung ihres Internetanschlusses an ihre Söhne auf Ersatz der Abmahnkosten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Beklagte nicht zu einer Belehrung oder ansatzlosen Kontrolle des Nutzungsverhaltens ihrer zur Tatzeit volljährigen Söhne verpflichtet gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor dem 18.05.2012 die Beklagte Kenntnis von möglichen Urheberrechtsverletzungen ihrer Söhne im Rahmen der Internetnutzung hätte haben können, seien nicht ersichtlich.
Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Gegen das ihr am 27.10.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 28.01.2016 (Montag) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt die Ansicht, das Amtsgericht habe verkannt, dass die Beklagte der Gegenbeweis für das Vorliegen solcher Umstände obliege, auf die sich die Annahme der Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten stützen könne. Zumindest sei nach diesen Grundsätzen die Beklagte für den sie begünstigenden Sachvortrag, dass ihre Söhne ihren Internetanschluss überhaupt hätten nutzen können, beweispflichtig. Das aus der Zeugnisverweigerung der Söhne der Beklagten resultierende non liquet habe aus diesem Grunde zulasten der Beklagten berücksichtigt und der Klage stattgegeben werden müssen.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, das Amtsgericht habe die Anforderungen an die der Beklagte als Anschlussinhaberin obliegenden sekundären Darlegungslast verkannt. Nach den von dem Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätzen sei es nicht ausreichend, lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten, auf seinen Internetanschluss zu behaupten. Darüber gehe der Vortrag der Beklagten jedoch nicht hinaus. Auch sei die Beklagte ihre Nachforschungspflicht nicht nachgekommen. Diese beinhalte, dass die Beklagte das (ganze) Ergebnis der Nachforschungen mitteilen müsse und sich nicht darauf beschränken dürfe, lediglich ihr vorteilhafte Sachverhaltsdetails zu erklären. So habe die Beklagte zwar vorgetragen, dass sie ihre Söhne aufgefordert habe, deren Computer auf der Filesharing-Programme hin zu untersuchen, sich aber nicht dazu erklärt, ob ihre Söhne dieser angeblichen Aufforderung nachgekommen seien und, falls ja, zu welchem Ergebnis diese Untersuchung geführt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.10.2015, Az. 137 C 263/13 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, wie erkannt.Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Ansicht, sie sei der ihr obliegenden Darlegungslast umfassend nachgekommen und nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte trägt vor, sie sei davon überzeugt, dass ihre Söhne auch zum Tatzeitpunkt ihren Internetanschluss genutzt hätten (Schriftsatz vom 30.05.2016, Seite 5, Bl. 308 GA). Ihre Söhne hätten ihr gegenüber eingeräumt, in ihrer Abwesenheit den Internetanschluss genutzt zu haben. Sie habe Kenntnis davon, dass ihre Söhne zum streitgegenständlichen Tatzeitpunkt den Anschluss genutzt hätten (Schriftsatz vom 25.08.2016, Bl. 321 GA).
Unzutreffend sei die Ansicht der Klägerin, sie habe das Ergebnis der Untersuchungen der im Haushalt befindlichen Computer nicht mitgeteilt. Hierzu behauptet die Beklagte (Schriftsatz vom 30.05.2016 Seite 6, Bl. 309 GA), bereits 2013 habe sie ihren Sohn [Name] gebeten, die im Haushalt vorhandenen Computer zu untersuchen. Ihr Sohn habe ihr mitgeteilt, dass weder der streitgegenständliche Titel noch Filesharing-Software vorgefunden wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Teil-Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG i.V.m. §§ 69a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 69c Nr. 4, 89b Abs. 1, 31 UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 358,00 EUR gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..
a)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat ausweislich der Vertragsbedingungen mit Vereinbarung vom 05./08.03.2012 (Terms Summary, Anlage K2, Bl. 22 – 25 GA) von der Firma [Name] u.a. das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 69c Nr. 4 UrhG) des streitgegenständlichen Computerspiels für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erworben. Der Vertrag ist von den Geschäftsführern der Klägerin Dr. [Name] und Dr. [Name] unterzeichnet unter Angabe ihrer Funktion als Geschäftsführer. Als solche vertreten diese gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG die in Österreich ansässige Klägerin und nicht etwa eine GmbH gleichen Namens mit Sitz in Deutschland, für die auch nach Beklagtenvortrag die Herren [Name] und [Name] nicht geschäftsführungsbefugt sind.
Die Firma [Name] war auch in der Lage, der Klägerin das ausschließliche Recht zur Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspiels zu lizenzieren, da die Firma [Name] unstreitig die Produzentin des Computerspieles und damit originäre Rechteinhaberin (§ 69b Abs.1 UrhG), der Firma [Name] zuvor die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel eingeräumt hatte (§§ 69a Abs. 4, 31 UrhG). Die Beklagte ist dem diesbezüglichen Vortrag der Kläger nicht mehr entgegengetreten: nachdem die Klägerin einen Auszug aus dem Internetauftritt der Firma [Name] vorgelegt hat, aus welchem hervorgeht, dass die Firma [Name] von der Firma [Name] gegründet wurde und letztere spezialisiert auf die Veröffentlichung von Computerspielen ist.
b)
Das streitgegenständliche Computerspiel ist als Computerprogramm gemäß § 69a Abs. 1, 3 S. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Bei Programmen von nicht unerheblichem Umfang wie dem streitgegenständlichen, das ausweislich der Beschreibung in Anlage K1 (Bl. 21 GA) über eine aufwendige Grafik verfügt und eine Spieldauer von mehreren Stunden ermöglicht, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Schutzfähigkeit (Dreier in: Dreier / Schulze, UrhG, 5.Aufl. 2016 § 69a Rn. 29 m.w.N.). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
c)
Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil über ihren Internetanschluss in der Zeit vom 18.05.2012 bis 19.05.2012 zu den oben stehend genannten vier Tatzeitpunkten das Computerspiel [Name] unter drei verschiedenen IP-Adresse über eine Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 69c Nr. 4 UrhG dar.
Erheblichen Vortrag, wonach die Ermittlungen fehlerhaft gewesen sein könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Sie hat lediglich bestritten, dass der Klägerin die in der Anspruchsbegründung vorgetragenen Auskünfte erteilt wurden und nach Vorlage der Auskunft der Deutschen Telekom AG (Anlagenkonvolut K5, Bl. 59-71 GA) hierzu nicht mehr vorgetragen.
Im Hinblick auf die vierfachen Erfassungen des Internetanschlusses der Beklagten unter drei unterschiedlichen IP-Adressen zu Downloadangeboten desselben Computerspiel innerhalb von zwei Tagen ist von der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses auszugehen. Denn dass es kurz nacheinander mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11, juris Rn. 4).
d)
Die Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass das streitgegenständlichen Computerspiel zu den hier fraglichen Zeitpunkten am 18.05.2012 und 19.05.2012 öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
Zwar trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32.= WRP 2013, 799 – Morpheus; Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare, Urteil vom 11.06.2015 – 175/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 140/15 Afterlife).
Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft. des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH Urteil vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III Rn. 37; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch, juris Rn. 33; Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife, juris Rn. 15). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, a.a.O., Tauschbörse III, juris Rn. 37, 42; Everytime we touch, juris Rn. 50; Afterlife, Rn. 15).
Dabei betrifft die sekundäre Darlegungslast die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – Az. 29 U 2593/15 – Loud, juris Rn. 38; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; BGH, Urteil vom 06.10.2016 – Afterlife, juris Rn. 15).
Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft der Beklagten auszugehen.
Zugunsten der Klägerin greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft der Beklagten, da der Internetanschluss der Beklagten zu den Verletzungszeitpunkten hinreichend gesichert war (aa) und der Internetanschluss zwar nach Vortrag der Beklagten bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen war, die Beklagte aber insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat (bb).
aa)
Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von Seiten eines unbekannten Dritten begangen wurden. Da der WLAN-Anschluss der Beklagten mit einer WPA2-Verschlüsselung gesichert war, welcher als zum damaligen Zeitpunkt hinreichend sicher anerkannt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 – Az. 6 U 210/12, juris; BGH, Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel; juris Rn. 18), erscheint ein „Hackerangriff“ denklogisch fernliegend (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 – Az. 6 U 210/12). Hiervon geht auch die Beklagte aus.
bb)
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe ihren Internetanschluss im Zeitraum der Verletzungshandlungen bewusst anderen Personen, ihren beiden Söhnen, überlassen. Die Klägerin hat dies bestritten und damit vorgetragen, allein die Beklagte habe auf den Internetanschluss zugreifen können.
Aus diesen Gründen ist die Beklagte nach obigen Grundsätzen verpflichtet, zu den Umständen der Nutzung des Internetanschlusses vorzutragen und dabei im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen und zur Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse verpflichtet. Die Beklagte hat der ihr als Anschlussinhaberin obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt.
Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten erschöpft sich darin, dass die Beklagte ihre eigene Täterschaft bestreitet und stattdessen auf ihre damals bereits volljährigen Söhne verweist, die beide mittels eigener Computer über den Anschluss der Beklagten die Zugriffsmöglichkeit auf das Internet gehabt hätten, ohne konkret zum Nutzungsverhalten der Söhne und deren Zugriffsmöglichkeiten auf den Internetanschluss zu den vier Verletzungszeitpunkten vorzutragen. Auch hat die Beklagte die aus ihren Nachforschungen gewonnen Erkenntnisse nur unvollständig mitgeteilt.
So hat die Beklagte ausgeführt, sie wisse von ihren Söhnen, dass diese das Internet „wohl intensiver als sie“ nutzten, um „insbesondere über soziale Medien zu kommunizieren“ (Schriftsatz vom 21.10.2014, Bl. 176 f GA). Welches Nutzungsverhalten die Söhne der Beklagten im Übrigen – neben „insbesondere“ – mitgeteilt haben, erklärt die Beklagte nicht. Relevant für die Beurteilung, ob die Söhne der Beklagten als mögliche Täter in Frage kommen, ist dies aber insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Begriff „soziale Medien“ das Spielen von Computerspielen umfassen kann, wenn diese in der Version „Multiplayer“ genutzt werden, nicht aber zwangsläufig umfassen muss. Der von der Beklagten gewählte Begriff bleibt damit bewusst vage.
Gleiches gilt bezüglich des Vortrags der Beklagten zur Nutzung des Internetanschlusses durch ihre Söhne.
Zum Umfang der Darlegungslast hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Everytime we touch“ (Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, juris Rn. 34) weiter ausgeführt:
„Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebotes haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 91 Ra 39 – Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nach vollziehbar vortragt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.“
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Afterlife“ (Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154115, juris Rn. 26) im Fall der Nutzung eines Internetanschlusses durch ein Ehepaar ausgeführt:
„Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe Ober einen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar. Auch unter Berücksichtigung des für die Klägerin. sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 GG (steht) der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen.“
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Bundesgerichtshof damit von seiner ständigen Rechtsprechung zum Umfang der Darlegungslast des Anschlussinhabers abrücken wollte, wie von dem Landgericht München (EuGH-Vorlage vom 17.03.2017 – Az. 21 O 24454/14, juris) angenommen. Dies erscheint der Kammer allerdings zweifelhaft im Hinblick auf die Pressemitteilung zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2017 (Pressemitteilung Nr. 46/2017 vom 30.03.2017 zu I ZR 19/16 – Loud, juris), wonach der Anschlussinhaber zur Vermeidung eigener Haftung gehalten sei, das ihm als Täter bekannte Familienmitglied zu benennen.
Denn vorliegend genügt der Vortrag der Beklagten nicht einmal den Anforderungen an die Darlegungslast, die auch in dem Urteil des Bundesgerichtshofs „Afterlife“ (Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15, juris Rn. 15, 27) aufgestellt werden. Auch in der vorgenannten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Drittel auf den Internetanschluss nicht genügt, des Weiteren der Anschlussinhaber zu den Umständen seiner eignen Internetnutzung vorzutragen hat und dabei auch zur Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (BGH, a.a.O., Afterlife juris Rn. 15, 27).
Hierzu hat die Beklagte nur unvollständig und widersprüchlich vorgetragen. Gegen die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten, sie sei nicht Täterin der Rechtsverletzungen, spricht bereits ihr Prozessverhalten.
So hat die Beklagte zunächst vorgetragen (Schriftsatz vom 02.08.2013, Bl. 39 ff GA), der Router sei jeweils nur für die Dauer der Nutzung ihres Notebooks in Betrieb genommen, anschließend. abgeschaltet worden. Nach Erhalt der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 habe ihr Sohn [Name] die im Haus befindlichen Computer auf Filesharing Software untersucht und solche nicht vorgefunden, ebenso wenig wie den streitgegenständlichen Titel (Schriftsatz vom 02.08.2013, Seite 8, Bl. 46 GA).
Nach diesem Vorbringen war denklogisch ausgeschlossen, dass die Söhne der Beklagten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hätten begehen können. Wenn weder der Router in Abwesenheit der Beklagten eingeschaltet wurde, noch auf einem der im Haus . befindlichen Computer Filesharing-Software installiert war, war die Teilnahme an einer Filesharing-Tauschbörse unmöglich. Nach diesem Vorbringen handelte es sich bei der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 um den ersten Vorfall dieser Art, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Söhne der Beklagten Veranlassung gehabt, hätten, installierte Filesharing-Software vor Eingang. der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 vorsorglich zu deinstallieren. Auf Grundlage dieses Vorbringens waren die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte begründet, da die Beklagte eine Täterschaft ihre Söhne ausgeschlossen hatte und damit keine andere Person den Internetanschluss der Beklagten hatte nutzen können.
Mit Verfügung vom 01.08.2014 (Bl. 161 GA) hat das Amtsgericht die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass es von der Richtigkeit des vorgetragenen Ermittlungsergebnisses ausgehe und der Vortrag der Beklagten nicht geeignet sei, „die tatsächliche Vermutung der täterschaftlichen Anschlussverantwortlichkeit zu erschüttern“, insbesondere wenn die Beklagte keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Familienangehörigen vortrage.
Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2014 (Bl. 176 f) ihren Vortrag, der Router sei nach Beendigung der Nutzung ihres Notebooks ausgeschaltet worden, geändert und stattdessen vorgetragen, sie habe vor Reiseantritt am 16.05.2012 „alle ihr zur Verfügung stehenden Computer“ ausgeschaltet, ihre Söhne hätten den Internetanschluss weitergenutzt. Welche Computer der Beklagten „zur Verfügung“ standen, die die Beklagte ausschalten konnte, ohne ihre Söhne an einer Weiternutzung des Internets zu hindern, hat die Beklagte nicht angegeben. Weiter hat die Beklagte ausgeführt, „der von ihr genutzte Computer“ sei bei ihrer Rückkehr ausgeschaltet gewesen.
Der Vortrag der Beklagten zur eigenen Nutzung von im Haushalt vorhandenen internetfähigen Geräten ist damit bereits aufgrund seiner Widersprüchlichkeit anbeachtlich.
Gleiches gilt für die Überprüfung der im Haus befindlichen Computer auf das Vorhandensein von Filesharing-Software sowie im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung. Die Beklagte nennt hierzu für die erstmalige Überprüfung der Computer durch den Zeugen [Name] zwei Zeitpunkte („nach der Erhalt der Abmahnung vom 20.09.2012“ / „bereits im Jahr 2013“), die nicht zugleich zutreffen können.
Mit Schriftsatz vom 02.08.2013 hatte die Beklagte vorgetragen, der Zeuge [Name] habe keine Filesharing-Software auf den im Haus befindlichen Computern vorfinden können. Mit Schriftsatz vom 30.05.2016 lässt die Beklagte, offen, ob dieses Untersuchungsergebnis zutreffend sei, zu welchem Ergebnis ihr Sohn [Name] bei der Untersuchung seines Computers gekommen sei, teilt die Beklagte nicht mit. Gründe für den Wechsel im Parteivorbringen, die nicht dem Hinweis des Amtsgerichts geschuldet sind, trägt die Beklagte nicht vor.
Da die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2014 (erstmals) erklärt hat, sie könne nicht beurteilen, ob auf einem Computer Filesharing-Software installiert sei, ist nach dem Beklagtenvorbringen nicht ausgeschlossen, dass auch auf dem / den von ihr (mit) genutzten Computern Filesharing-Software installiert war. Gleichermaßen ist das Vorbringen der Beklagten, sie habe zu keinem Verletzungszeitpunkt das streitgegenständliche Computerspiel heruntergeladen und damit Dritten zum Download angeboten, nicht zur Entlastung der Beklagten geeignet. Denn damit hat die Beklagte nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, dass das streitgegenständliche Computerspiel zu den streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkten bereits auf einem von ihr genutzten Computer installiert war und nicht heruntergeladen, sondern (nur) zum Download angeboten wurde.
Schließlich ist auch das Vorbringen der Beklagten zur Nutzung des Internetanschlusses durch ihre Söhne wechselnd und .widersprüchlich. Hierzu trägt die Beklagte vor:
„Der Router sei von ihr ausgeschaltet worden (Schriftsatz vom 02.08.2013), ihre Söhne hätten den Internetanschluss weiterhin genutzt (Schriftsatz vom 21.10.2014), ihre Söhne hätten dies eingeräumt (Schriftsatz vom 25.08.2016), sie sei überzeugt davon, dass ihre Söhne auch zum Tatzeitpunkt ihren Internetanschluss genutzt hätten (Schriftsatz vom 30.05.2016), sie habe Kenntnis davon, dass ihre Söhne zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ihren Internetanschluss genutzt hätten (Schriftsatz vom 25.08.2016).“
Da streitgegenständlich vier Tatzeitpunkte sind und mit den Söhnen der Beklagten zwei potentielle Täter von der Beklagten genannt werden, bleibt der Vortrag der Beklagten damit im Ungenauen, obgleich nach dem Vorbringen der Beklagten diese zumindest hinsichtlich einer Tatzeit Kenntnis von dem Zugriff eines oder beider Söhne auf ihren Internetanschluss hatte.
Die Widersprüche in ihrem Vorbringen hat die Beklagte nicht nachvollziehbar erläutert. Insgesamt ist das Vorbringen der Beklagten dadurch gekennzeichnet, dass diese Sachvortrag zur Nutzung des Internetanschlusses nur bruchstückhaft, soweit für die Beklagte vorteilhaft, erklärt und dabei ihr Parteivorbringen der jeweiligen Prozesssituation anpasst. Schließlich erscheint auch das Vorbringen der Beklagten, sie könne nicht kontrollieren, ob Filesharing-Software auf einem Computer installiert sei, vor dem Hintergrund des eigenen Nutzungsverhaltens der Beklagten unglaubhaft. Auch zu Zwecken der „Internetrecherche“, des Onlinebankings oder des E-Mail-Versands, welche die Beklagte nach eigenem Vorbringen mit ihrem Notebook vornahm, ist es zunächst erforderlich, entsprechende Programme zu installieren. Wenn die Beklagte ihr Notebook bedienen konnte, ist aus diesem Grund nicht. nachzuvollziehen, dass sie nicht in der Lage gewesen sein will, das Programmverzeichnis des Notebooks oder eines anderen Computers aufzurufen. Dies gilt umso mehr, als zwischen den Parteien unstreitig ist, dass von denn Anschluss der Beklagten erneut ein Computerspiel zum Download angeboten wurde, als die Söhne der Beklagten nicht mehr mit dieser in häuslicher Gemeinschaft lebten. Der – einzige – diesbezügliche Einwand der Beklagten,. sie sei vor Erfassung ihres Internetanschlusses bereits nach [Name] verzogen, verfängt nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung eines Internetanschlusses unter der von dem Anbieter mitgeteilten Benutzerkennung ortsungebunden möglich ist, der Internetanbieter, hier die Deutsche Telekom AG, die Auskunft jedoch nur stets zu der Anschrift erteilen kann, die ihr von ihrem Vertragspartner (dem Nutzer des Internetanschlusses) mitgeteilt worden ist (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 06.04.2017 – Az. 14 S 104115).
Zweifel an der Richtigkeit des geänderten Vortrags der Beklagten bestehen insbesondere, da die Beklagte, mit ihrer Einlassung zunächst ihre Söhne als Täter ausgeschlossen hatte und ihren Vortrag zur Handhabung des Routers, ihren mangelnden Computerkenntnissen sowie möglichen Zweifeln an dem Ergebnis der Computeruntersuchung ihres. Sohnes [Name] nicht, obgleich naheliegend, mit der Klageerwiderung, sondern erst auf den Hinweis des Amtsgerichts auf die fehlende Erfolgsaussicht der ursprünglichen Rechtsverteidigung vorgetragen hat.
Bei seinen tatsächlichen Feststellungen hat das Gericht auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, welchen vorgetragenen Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet (§ 286 ZPO) (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 – Az. 6 U 109/13; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrages im Laufe eines Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO vgl. auch BGH, Urteil vom 11.05.2016 – I ZR 75/14 Rn. 31 m.w.N.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beklagten zu den Gesamtumständen der Nutzung des Internetanschlusses aufgrund seiner Widersprüchlichkeit und des mehrfach geänderten Vorbringens der Beklagten nicht wahrheitsgemäß und glaubhaft wirkt, sondern als an der jeweiligen Prozesssituation orientiert und damit unbeachtlich.
Nichts anderes folgt aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Afterlife“ (Urteil vom 06.102.106 – 1 ZR 154/15, juris). Selbst wenn aus dieser Entscheidung abzuleiten wäre, dass in Bezug auf Familienangehörige als mögliche Täter aus Gründen der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Famille (Art. 6 GG) auf die Mitteilung näherer Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung allgemein und nicht nur in dem konkret von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zu verzichten wäre, entbindet dies eine Partei nicht von der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO). Der Vortrag, den eine Partei in den Prozess einführt, hat gemäß § 138 Abs. 1 ZPO wahrheitsgemäß zu erfolgen, auch soweit die Partei nicht verpflichtet gewesen wäre, sich zu Details überhaupt zu erklären. Es besteht im Rahmen des Zivilprozesses für eine beklagte Partei nicht das Recht zur Lüge, auch nicht im Interesse von Familienangehörigen. Deshalb ist auch vorliegend wie geschehen das Vorbringen der Beklagten insgesamt zu würdigen.
dd)
Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht genügt hat, greift zugunsten der Klägerin die gegen die Beklagte als Anschlussinhaberin sprechende Vermutung, dass diese die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen habe.
Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht durch Führung des Gegenbeweises erschüttert. Zwar behauptet die Beklagte, ihre Söhne hätten „zum streitgegenständlichen Zeitpunkt“, damit zumindest zum Zeitpunkt einer der Verletzungshandlungen, Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten gehabt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist die Beklagte jedoch beweisfällig geblieben, da sich die als Zeugen benannten Söhne. der Beklagten auf das ihnen jeweils gemäß § 381 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben.
Ist – wie hier nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen ,Beweisaufnahme, in welcher die Söhne der Beklagte das Zeugnis verweigert haben – nicht feststellbar, dass ein Dritter selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger – Tatherrschaft begangen haben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 50/14 Tauschbörse III, juris Rn. 48).
Aus diesem Grund war dem Beweisangebot der Beklagten, dass sie sich während des Tatzeitraums in Schweden aufgehalten habe, nicht nachzugehen. Denn auch der Aufenthalt der Beklagten in Schweden als zutreffend unterstellt, wäre es dennoch denkbar, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen mittels der „ihr zur Verfügung stehenden Computer“ begehen konnte. Das Hochladen einer Datei im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse setzt nicht voraus, dass der Handelnde zum Zeitpunkt des Hochladens persönlich anwesend bzw. aktiv ist. Vielmehr kann im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang selbstständig weiterlaufen (vgl. OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – Az. 29 U 2593/15 – Loud, juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch, juris Rn. 55). Das fortdauernde Downloadangebot wäre auch nicht denknotwendig in Abwesenheit der Beklagten durch eine Zwangstrennung des Internetanschlusses nach 24 Stunden beendet worden, da bei entsprechender Voreinstellung des Routers bzw. Computers eine automatische Wiederherstellung der Internetverbindung unter neuer IP-Adresse erfolgt. Auf das Fehlen eines persönlichen Interesses der Beklagten an dem zum Download angebotenen Computerspiel kommt es gleichfalls nicht an, weil der Teilnahme an Filesharing auch anderweitige Interessen – wie die zur Überlassung an Dritte – zugrundeliegen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.08.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I, juris Rn. 49; I ZR 75114 – Tauschbörse III, juris Rn. 43; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; juris Rn. 55).
Auch den Aufenthalt der Beklagten in Schweden als zutreffend unterstellt, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger – Tatherrschaft begangen haben. In einem solchen Fall verbleibt es bei der gegen den Anschlussinhaber sprechenden Vermutung der Täterschaft (vergleiche BGH, Urteil vorn 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 Tauschbörse III, juris Rn. 52; auch Urteil vorn 06.10.2016 – I ZR 154115 Afterlife).
d)
Die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspieles war auch rechtswidrig, da es ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte.
e)
Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Beklagten war nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls im Grundsatz die tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharings bekannt. Dabei spielt keine Rolle, dass möglicherweise davon auszugehen sein könnte, dass die Beklagte keine vertiefte Kenntnis über die Funktionsweise von Filesharing-Tauschbörsen hatte. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen war ihr jedenfalls bekannt, dass es sich bei der Teilnahme an einer derartigen Tauschbörse um ein rechtswidriges Verhalten gehandelt hat. Dies genügt; insbesondere reicht einfache Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) aus.
f)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspieles in Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 69c Nr. 4 UrhG. Der geltend gemachte Anspruch auf Teil-Schadensersatz von 500,00 EUR ist auch der Höhe nach begründet.
Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo / Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf die Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen diese das streitgegenständliche Computerspiel im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.
Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015- Az. 6 U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 – Az. 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 – Az. 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 – Az. 11 U 27/14) und euch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 4/14, I ZR 19/14 und 1 ZR 75/14 – Tauschbörse I-III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch).
Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film und auch ein Computerspiel für angemessen. So hat die Kammer in vergleichbaren Fällen einen Lizenzschaden von 500,00 EUR bezüglich eines Computerspiels als angemessen angesehen (Urteil vom 11.02.2016 – Az. 14 S 23/14; vgl. zu einem Schadensersatzbegehren in Höhe von 510,00 EUR auch den Rechtsstreit vor der Kammer Az. 14 0 277/13, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.01.2016 – Az. 6 W 7/14). Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen unmittelbar nach Erstveröffentlichung des Computerspieles erfolgten und damit in besonderem Maße geeignet waren, die der Klägerin gleichfalls zustehenden ausschließlichen Vertriebsrechte zu beeinträchtigen, erachtet die Kammer vorliegend einen 500,00 EUR übersteigenden Schadensersatzanspruch für angemessen. Der von der Klägerin geltend gemachte Teil-Schadensersatz von nur 500,00 EUR ist deshalb jedenfalls begründet.
2.
Der. von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 20.09.2012 ist gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe von 368,00 EUR begründet.
Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 97a UrhG a.F. in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu beurteilen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 272/14 – Die Päpstin, juris Rn. 19; m.w.N.). Die Abmahnung der Beklagten vom 20.09.2012 war berechtigt, da der Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 69c Nr. 4 UrhG wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspiels zustand, die durch die vorangegangene Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr war erst durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 02.10.2012 beseitigt worden.
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a UrhG in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2013 – Az. 6 W 152/13; jetzt höchstrichterlich bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.05,2016 – I ZR 1/15 – Tannöd). Die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich aus diesem Grund nach dem vollen Gegenstandswert der Abmahnung.
Bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen, durchschnittlich erfolgreichen Computerspieles im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse ist von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von nicht unter 15.000,00 EUR auszugehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 43/15, juris Rn. 48).
Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich danach grundsätzlich anhand einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR. Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 368,00 EUR liegen unter einer 1,0 Geschäftsgebühr, welche nach Anl. 2 a.F. zu §.13 Abs. 1 RVG bereits 566,00 EUR betrug:
3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB. 291, 288 Abs. 1 BGB. Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen kann die Klägerin erst ab Zugang des jegliche, Zahlung verweigernden Schreibens der Beklagten vom 02.10.2012 geltend machen, da für einen für eine frühere, verzugsbegründende Mahnung nichts dargetan ist. Die Zinspflicht beginnt mit dem auf den Zugang des Schreibens (04.10.2012) folgenden Tag (§ 187 BGB), mithin ab 05.10.2012.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs war aus diesem Grund die Klage abzuweisen und war die weitergehende Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da das Unterliegen der Klägerin nur einen geringen Teil der geltend gemachten Zinsforderung betraf und keine besonderen Kosten verursacht hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind, nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich durch zahlreiche Urteile des Bundesgerichtshofs geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes.
V.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 10.05.2017 und der Beklagten vorn 17.05.2017 haben vorgelegen, geben jedoch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 868,00 EUR festgesetzt.
[Name]
[Name]
[Name]
Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (…)
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LG Köln, Urteil vom 14.06.2017, Az. 14 S 94/15
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