11:32 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die beklagte Anschlussinhaberin hatte in dem Rechtsstreit vorgetragen, zum Rechtsverletzungszeitpunkt mit ihren damals drei bzw. sechs Jahre alten Kindern sowie ihrem Lebensgefährten zusammen gelebt zu haben. Auch die Eltern des Lebensgefährten hätten im gleichen Haus gewohnt und Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten nehmen können. Die Anschlussinhaberin schloss jedoch bereits selbst eine Täterschaft der Kinder aufgrund ihres Alters sowie der Eltern des Lebensgefährten aufgrund fehlender technischer Kenntnisse aus. Als potentieller Täter käme nur der Lebensgefährte in Betracht. Auf Nachfrage habe der Lebensgefährte jedoch verneint, das streitgegenständliche Werk in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Die Beklagtenseite habe ihren PC auf das streitgegenständliche Werk hin durchsucht, es allerdings nicht gefunden.
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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
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Bericht
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Autorin
Rechtsanwältin Linda Kirchhoff
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Das Gericht erachtete den Vortrag der Beklagtenseite als nicht ausreichend an, um den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu genügen. An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen, welche von der Beklagtenseite zu beweisen sind, müsse „bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab“ angelegt werden. Der Einwand der Beklagtenseite, auf ihrem Computer habe sich das streitgegenständliche Werk nicht befunden, vermochte schon ihre eigene Täterschaft nicht ausschließen, da etwaige Daten hätten gelöscht werden können. Die Darstellung der Beklagtenseite zu dem Personenkreis, der konkret zum gegenständlichen Zeitpunkt Zugriff auf den WLAN-Anschluss hatte, sei zudem zu pauschal. Anhand des Vorbringens der Beklagten könne nicht von einer ernsthaften Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs ausgegangen werden. Die Beklagtenseite habe hinsichtlich des Lebensgefährten als potentiellen Täter nur sehr begrenzt nachgeforscht und sich mit einer einfachen Verneinung zufriedengegeben. Nach Erhalt der Abmahnung hätte sie jedoch unverzüglich abklären können und müssen, wer als potentieller Täter der Rechtsverletzung in Betracht käme.
Die Beklagtenseite habe daher die tatsächliche Vermutung nicht entkräften können und hafte als Täter. Das Gericht hatte zudem weder Zweifel an der zutreffenden Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung, der richtigen Zuordnung der IP-Adresse der Beklagtenseite, noch der Anspruchsbefugnis der Klägerseite. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagtenseite daher zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sowie Übernahme der Verfahrenskosten.
AG Leipzig, Urteil vom 18.04.2018, Az. 103 C 1596/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung IAktenzeichen: 103 C 1596/17
Verkündet am: 18.04.2018
[Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name], 08525 Plauen,
– Beklagte –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 08523 Plauen,
wegen Urheberrecht
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 am 18.04.2018
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.11.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin fordert angemessenen Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR wegen unberechtigter Verwertung und Verbreitung von Bild- und Tonaufnahmen in einer Internettauschbörse am [Datum] gegen [Uhrzeit] Uhr. Streitgegenständlich sind die Rechte an Bild- und Tonaufnahmen des Filmes [Name].
Die Beklagte lebte zum Tatzeitpunkt mit ihren zwei Kindern, zum damaligen Zeitpunkt drei bzw. sechs Jahre alt , und ihrem Lebensgefährten zusammen. Die Eltern des Lebensgefährten der Beklagten wohnten im gleichen Haus und hatten auch einen Computer, der über den gleichen Internetanschluss lief.
Die Klägerin beantragte im Rahmen des zivilrechtlichen Gestattungsverfahrens Auskunft gemäß 101 Abs. 9 UrhG gegen die Deutsche Telekom AG beim Landgericht Köln. Die ermittelte IP-Adresse war gemäß Auskunft der Telekom Deutschland AG der Beklagten zugeordnet. Hierauf erging am [Datum] ein stattgebender Beschluss des Landgericht Köln.
Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom [Datum] zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf.
Die Beklagte kam der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung nach, nicht jedoch den Zahlungsansprüchen.
Die Klägerin behauptet, dass sie im Hersteller- bzw. Urhebervermerk für das Filmwerk [Name] ausdrücklich als Rechteinhaber ausgewiesen sei, dass die Rechtsverletzung am [Datum] zwischen [Stundenangabe] Uhr und [Sekundenangabe] Sekunden und [Stundenangabe] Uhr, [Sekundenangabe] Sekunden von der IP-Adresse der Beklagten begangen worden sei.
Die IP-Adresse der Beklagten sei durch das Peer-to-Peer Forensic System richtig ermittelt worden. Nach ständiger Rechtssprechung des BGH spreche die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten. Die von der Beklagtenseite behauptete potentielle Täterschaft des Lebensgefährten, der Kinder und der Eltern des Lebensgefährten seien unerheblich, da nicht ausreichend dargetan.
Die Klägerin meint, die Anspruchsbefugnis sei durch das Landgericht Köln als notwendige Anspruchsvoraussetzung in dem zugrundeliegenden Gestattungsverfahren geprüft und festgestellt worden.
Dem Rechtsstreit ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ist bei Gericht am [Datum] eingegangen. Am [Datum] wurde der Mahnbescheid erlassen und am der Beklagten zugestellt. Der Widerspruch der Beklagten ist am [Datum] beim Mahngericht eingegangen. Am 09.03.2017 wurde das Verfahren an das Amtsgericht Leipzig abgegeben.
Die Parteien schlossen in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2017 einen Vergleich, welcher durch die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2017 widerrufen worden ist.
Die Klägerin beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins satt seit dem 20.11.2015 sowie
II. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.11.2015 zu zahlen.Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.Die Beklagte bestreitet die Rechtsinhaberschaft der Klägerin am in Rede stehenden Filmwerk.
Die Beklagte meint hierzu, ein Eigenbeleg reiche für den Nachweis der Urheberschaft nicht aus.
Die Beklagte behauptet weiterhin, sie habe den Film nicht heruntergeladen, sie habe zum dem Zeitpunkt der gegenständlichen Rechtsverletzung nur eine 2000’er Leitung gehabt und das Zeitfenster reiche gar nicht zum Herunterladen eines ganzen Films. Auf ihrem Computer habe sich das Filmwerk nicht befunden. Sie schaue solche Filme auch nicht.
Die Beklagte behauptet, zum gegenständlichen Zeitpunkt habe ihr Lebensgefährte selbstständig mit seinem Computer den Internetanschluss der Beklagten genutzt. Auf Nachfrage der Beklagten habe der Lebensgefährte verneint, den Film heruntergeladen zu haben.
Die Beklagte behauptet, als potentieller Täter komme nur der Lebensgefährte in Betracht. Ihre Schwiegereltern verfügten nicht über die Kenntnisse zum Herunterladen eines Films aus dem Internet.
Die Beklagte behauptet, sie habe die Rechner untersucht, auf dem Computer des Lebensgefährten sowie bei den Schwiegereltern bzw. den Kindern der Beklagten habe sich kein Film der streitgegenständlichen Art befunden. Sie habe aber „schon einmal Schwierigkeiten“ gehabt und daher alle Familienangehörigen belehrt, keine Filme herunterzuladen. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 wurde der Zeuge Dr. [Name] zur Sache vernommen. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.03.2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG i.V.m. § 19a UrhG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR. Die Klägerin kann zudem von dem Beklagten gem. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG sowie gem. § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 506,00 EUR verlangen.
Die Klägerin ist als Rechtsinhaberin des Urheberrechtes aktivlegitimiert.
Die Klägerin verfügt über das Leistungsschutzrecht gem. § 94 Abs. 1 UrhG, es umfasst das Recht die Erstfestlegung des Filmwerks auf Bild- und Tonträger (§ 16 Abs. 2 UrhG) sowie das Recht den Film zu vervielfältigen, zu verbreiten, für öffentliche Vorführungen (§ 19 Abs. 4 UrhG), Funksendung (§ 20 UrhG) und öffentlichen Zurverfügungstellung (§ 19a UrhG) zu benutzen.
Die Klägerin ist ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt.
Darauf, ob die Klägerin den Film selbst produziert hat, kommt es nicht an, da die Klägerin das Recht gern. 19a UrhG geltend macht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht der Nachweis des Urhebervermerks auf der Internetseite aus. Es gilt die Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft gemäß §§ 10 Abs. 1, 94 Abs. 4 UrhG. Gemäß § 10 Abs. 1, 94 Abs. 4 UrhG gilt die Vermutung für die Urheberschaft für denjenigen, der auf Vervielfältigungsstücken eines erschienen Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, bis zum Beweis des Gegenteils. Hierfür reicht es aus, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist und eine Person als Urheber bezeichnet wird. Die Klägerin ist im Hersteller- bzw. Urhebervermerk ausdrücklich als Rechtsinhaber ausgewiesen.
Den Beweis des Gegenteils hat die Beklagte nicht erbracht. Auf eine Präjudiz durch den Beschluss vom Landgericht Köln vom 11.06.2013 kommt es insoweit nicht an.
Die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen erfolgten am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr über den Internetanschluss der Beklagten. Die IP-Adresse wurde durch das Peer-to-Peer Forensic System zutreffend ermittelt. Anlass zum Zweifeln über die richtige Zuordnung der IP-Adresse besteht nicht. Der Zeuge Dr. [Name] konnte glaubhaft schildern, dass sein Unternehmen die komplette Kommunikation mitschneidet, mit spezieller Hardware, mit einer Netzwerkaufzeichnungskarte, welche komplette Pakete aufnimmt und genaue Zeitwerte der Atomuhr der physikalisch-technischen Bundesanstalt in Braunschweig als Zeitwerte nutzt.
Die Beklagte konnte auch die tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaberin nicht substantiiert entkräften.
Die Beklagte trifft nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist. (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, RN 12)
Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt hinsichtlich der fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, Rn 34).
Zwar wird eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2014, Az. I ZR 169/12 RN 15). Dem Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch genügt, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen, welche die Beklagte beweisen muss, ist bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen. Im Regelfall ist es nicht ausreichend, wenn die Beklagte nur pauschal angibt, dass noch weitere oder welche weitere Personen Zugriff auf den Internetzugang hatten, ohne sich näher zu den zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden konkreten Umständen in ihrer Sphäre zu äußern (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14, RN 42).
Im Rahmen des Zumutbaren besteht auch eine Pflicht zu Nachforschungen und Mitteilung der hierbei gewonnenen Kenntnisse (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az I ZR 75/14, RN 42 sowie BGH, Urteil vom 8.1.2014, Az I ZR 169/12, RN 18). Die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bedeutet nach Auffassung des Gerichts auch, dass ein solcher Ablauf wahrscheinlich gewesen sein muss.
Die Beklagte hat zu dem gegenständlichen Verstoß Folgendes ausgeführt:
Die Beklagte bestreitet, den Film heruntergeladen zu haben, sie gibt an, solche Filme nicht zu sehen. Sie habe einen Computer in Benutzung, der für sie passwortgeschützt sei. Die Beklagte behauptet, kein schnelles Internet besessen zu haben, sondern eine 2000er Leitung. Das angegebene Zeitfenster, in welchem die Rechtsverletzung stattgefunden haben soll, genüge nicht einen ganzen Film herunterzuladen. Die Beklagte behauptet auf ihrem Computer habe sich der Film nicht befunden.
Dem Einwand der Beklagten kann nicht gefolgt werden.
Die Klägerin kann einen Transfer von 49.000 Bytes nachweisen. Zwar stellt diese Datenmenge im Vergleich zur Größe des gesamten Filmwerkes einen verschwindend geringen Teil dar. Wie der Zeuge Dr. [Name] in der mündlichen Verhandlung glaubhaft schilderte, ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Teilnahme an der Tauschbörse und damit die Verbreitung des Filmes über einen längeren Zeitraum erfolgte.
Es kommt jedoch voranging nicht auf die Nutzungsdauer und die damit einhergehende heruntergeladene Datenmenge an, da die Natur des BitTorrent-Netzwerks das simultane Bereitstellen der herunterzuladenden Daten an eine Vielzahl von Adressaten bedingt.
Der Einwand der Beklagten, auf ihrem Computer habe sich der Film nicht befunden, entlastet sie nicht, da die Daten gelöscht hätten werden können.
Für den nicht versierten Nutzer sind zwar gelöschte Daten nicht mehr auffindbar, durch eine technische Analyse auch mit einer Software für Endanwender hätte nachgewiesen werden können, ob die Daten nachträglich gelöscht wurden oder sich nie auf der Festplatte befunden haben.
Die Beklagte lebte u.a. mit ihren zwei kleinen Kindern zusammen, die für das Herunterladen des Films aufgrund ihres Alters noch nicht in Betracht kommen.
Die Eltern des Lebensgefährten sind bereits nach dem Vortrag der Beklagten aufgrund ihres Alters und der mangelnden Kenntnisse nicht in der Lage, einen Film herunter zu laden.
Zum gegenständlichen Zeitpunkt habe ihr Lebensgefährte selbstständig mit seinem Computer den Internetanschluss der Beklagten mitgenutzt. Auf Nachfrage der Beklagten verneinte der Lebensgefährte, den Film heruntergeladen zu haben. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, warum sie die Verletzungshandlung am angegebenen Tag nicht begangen haben kann und welche Umstände darauf schließen lassen, dass es dann ihr Lebensgefährte gewesen sein müsse.
Ihrer sekundären Darlegungslast hat die Beklagte durch ihr Vorbringen nicht genügt.
Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers besteht, wenn zum Tatzeitpunkt keine andere Person den Internetanschluss benutzen konnte und dieser hinreichend gesichert war.
Der Router, der andere Rechner über den Anschluss versorgt, war passwortgeschützt.
Die Darstellung der Beklagten zu dem Personenkreis, der konkret zu dem gegenständlichen Zeitpunkt Zugriff auf den WLAN-Anschluss hatte, ist zu pauschal.
Anhand des Vorbringens der Beklagten kann nicht von einer ernsthaften Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs ausgegangen werden.
Der Inhaber eines Internetanschlusses hat nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.
Die Beklagte hat hinsichtlich des potentiellen Täters, den Lebensgefährten nur sehr begrenzt nachgeforscht, sie hat nicht einmal sagen können, ob der Film zu ihm passe und sich mit einer einfachen Verneinung zufrieden gegeben.
Diesbezüglich erfolgten keine Ausführungen bezüglich des Nutzerverhaltens, der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Gelegenheit der Begehung der Verletzungshandlung in zeitlicher Hinsicht. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Die Beklagte hätte im Hinblick auf den Zugang der gegenständlichen Abmahnung nach der gegenständlichen Verletzungshandlung unverzüglich abklären können und müssen, wer als potentieller Täter in Betracht kommt.
Es war nicht ausreichend, die Computer auf die streitgegenständlichen Daten selbst zu untersuchen, da diese einfach gelöscht hätten werden können.
Die Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Die Rechtswidrigkeit ist regelmäßig durch die Verletzungshandlung indiziert. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB.
Durch das Angebot der streitgegenständlichen Werke ist der Klägerin ein Schaden entstanden, den das Gericht auf 600,00 EUR schätzt, § 287 ZPO. Es besteht auch eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Die Klägerin vergibt keine Lizenzen für die Verwertung ihrer Werke in Internettauschbörsen. Die Klägerin ‚ kann bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten des Verletzten gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG den Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnen. Bei der von der Klägerin gewählten Lizenzanalogie ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenznehmer gefordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten.
Dies folgt der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Ausmaß und Umfang es tatsächlich zu einem Schaden gekommen ist.
Vorliegend handelt es sich um einen zum gegenständlichen Zeitpunkt noch bekannten Film.
Berücksichtigt werden muss der Umstand, dass mit jedem Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse je eine weitere Downloadmöglichkeit geschaffen wird. Denn zwingend hätten ein vernünftiger Lizenzgeber und Lizenznehmer diese Möglichkeit der für den Rechteinhaber unwägbaren kostenlosen Weiterverbreitung ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt.
Vernünftige Parteien eines derartigen Lizenzvertrages hätten dieses Risiko abgegolten.
Die Beklagte kann sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Indem die Klägerin am 09.03.2017 den Abgabeantrag an das Streitgericht stellte, hat sie die Verjährungsfrist eingehalten.
Gemäß §§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 195 BGB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, sie beginnt am 01.01.2014 und endet am 31.12.2016.
Die Zustellung des Mahnbescheides hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Ob der Mahnbescheid am 01.02.2016 bzw. am 23.01.2016 zugestellt wurde, kann dahinstehen, da gemäß §§ 167 ZPO i.V.m. § 204 BGB der Eingang des Antrags wesentlicher Zeitpunkt für die Hemmung darstellt. Dies ist der 18.01.2016.
Gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB ist für das Ende der Hemmung die letzte Verfahrenshandlung anzusetzen, dies ist der Widerspruch der Beklagten, welcher am 01.02.2016 eingegangen ist.
Die Verjährungshemmung war somit am 01.08.2016 beendet. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet gemäß § 209 BGB.
Danach gilt die Restverjährungszeit bis zum 13.06.2017. Am 09.03.2017 beantragte die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stützt sich auf § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG, § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.
Die anwaltliche Abmahnung der Klägerin vom 24.06.2013 war ohne weiteres berechtigt und auch inhaltlich ausreichend.
Die Klägerin kann Kostenerstattung in Höhe von 506,00 EUR verlangen. Gegen den angesetzten Gegenstandswert sowie die geltend gemachte Geschäftsgebühr bestehen keine Bedenken, maßgeblich für den Gegenstandswert ist das Interesse der Klägerin am Unterbleiben zukünftiger Rechtsverletzungen.
Nebenentscheidungen
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 iVm 288 Abs.1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.
Die Berufung muss binnen einer Notfrist Nen einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in der weiter unten näher beschriebenen elektronischen Form beim
Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzigeingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
2. Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der weiter unten näher beschriebenen elektronischen Form beim
Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzigeinzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Beschwerdefrist: Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache’ode9 deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des. Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
3. Die oben genannten Rechtsbehelfe können auch als elektronische Dokumente eingereicht werden. Die elektronischen Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht gern. §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Sie müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen oder von der tierantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
[Name]
Richterin am Amtsgericht (…)
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AG Leipzig, Urteil vom 18.04.2018, Az. 103 C 1596/17
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