NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Amtsgericht Schleswig, Urteil vom 15.06.2018, Az.: 3 C 68/18 (Beklagte legt Berufung ein, Kläger Anschlussberufung)

15:18 Uhr

Die Nimrod Rechtsanwälte konnten vor Gericht erneut einen Erfolg erringen. Das Amtsgericht Schleswig gab der Klage statt und verurteilte die Anschlussinhaberin zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Schadenersatz. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aussagen der Beklagten widersprüchlich seien und mit den Aussagen der Zeugen nicht in Einklang zu bringen sind.

 

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NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR

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Bericht

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Da somit nicht mehr klar war, welcher Teil der Aussagen der Beklagten wahr gewesen ist und welcher nicht, stufte das Gericht die Beklagte folgerichtig als insgesamt unglaubwürdig ein. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, da nur plausibler und nachvollziehbarer Vortrag die sekundäre Darlegungslast erfüllen kann.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von lediglich 500,00 EUR Schadensersatz verurteilt und den weitergehenden Anspruch zurückgewiesen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung und die Klägerin Anschlussberufung (vgl. § 524 ZPO) eingelegt.

 

 

AG Schleswig, Urteil vom 15.06.2018 – 3 C 68/18

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

3 C 68/18

Verkündet am: 15.06.2018
[Name],Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/er der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Schleswig

Urteil

Im Namen des Volkes

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff & Strahmann GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin,

gegen

[Name],
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name],

wegen Forderung

 

hat das Amtsgericht Schleswig durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 15.06.2018 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2018

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.781,30 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadens- bzw. Aufwendungsersatz im Hinblick auf eine Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien und hat den Spieltitel „Landwirtschaftssimulator 2013“ veröffentlicht, welcher an die Klägerin lizenziert wurde. Das Spiel wurde mit über 750.000 Einheiten verkauft und war über ein Jahr unter den Top 100 der Computerspielcharts erfolgreich. Es kostete im Juli des Jahres 2013 durchschnittlich 19,99 EUR.

In der Zeit vom 17.10.2014 bis zum 08.11.2014 wurden insgesamt 11 Download-Vorgänge über Tauschbörsen von IP-Adressen, die dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet werden konnten, registriert. Mit Schreiben vom 17.11.2014 mahnte die Klägerin die Beklagte ab, forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und verlangte Schadensersatz.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Spiel im Internet über eine Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Jedenfalls aber spreche die Ermittlung ihrer IP-Adresse für eine Täterschaft. Soweit die Beklagte die sekundäre Darlegungslast treffe, sei sie dem nicht nachgekommen. Die Vernehmung der beiden Söhne habe ergeben, dass diese als Täter ausschieden. Da andere Personen keinen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt hätten, sei sie als Täterin heranzuziehen.

Sie meint, für das Spiel sei Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von wenigstens 1.500,00 EUR angemessen. Sie behauptet, ihr seien zudem Rechtsanwaltskosten aufgrund der Abmahnung in Höhe von 281,30 EUR nach einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR entstanden.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. die Beklagten zu verurteilen,
sie von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der den Betrag von 1.500,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2014 nicht unterschreiten sollte.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Urheberrechtsverletzung sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie habe damals mit zwei minderjährigen Söhnen in einem Haushalt gelebt, die ebenfalls den Internetzugang genutzt hätten. Vor der Nutzung des Internets habe sie mit den Söhnen über die Gefahren insbesondere der P2P-Netzwerke gesprochen und ihnen deren Nutzung untersagt. Die Regeln seien anfangs intensiv, später nur noch eingeschränkt kontrolliert worden. Die Söhne hätten auf ihre Befragung angegeben, das Spiel nicht über Tauschbörsen angeboten zu haben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name]. Die Parteien wurden informatorisch angehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2018 (Bl. 111 d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR zu.

Als Lizenznehmerin des „Landwirtschaftssimulator 2013“ ist die Klägerin zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin nicht hinreichend substantiiert bestritten. Der vorgelegte Lizenzvertrag und die Hinweise auf der CD-Hülle lassen keinen Raum für Zweifel an der Rechtsinhaberschaft der Klägerin.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Beklagte das Urheberrecht der Klägerin verletzt hat, indem sie den Landwirtschaftssimulator im Internet zum Download durch andere Nutzer angeboten hat.

Der Anschluss der Beklagten ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten als Anbieter von Dateien des Landwirtschaftssimulators ermittelt worden. Da die IP-Adressen dynamisch sind, erfolgte zu unterschiedlichen Zeitpunkten eine Zuordnung des Anschlusses der Beklagten zu den unterschiedlichen IP-Adressen und damit zu den Download-Vorgängen. Fehler bei der Erfassung und Zuordnung sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, sondern nur allgemein behauptet, ohne dass aus den verfügbaren Unterlagen objektive Anhaltspunkte für Zweifel hervorgingen. Aufgrund der Mehrfachermittlung ist die Fehlerwahrscheinlichkeit als sehr gering einzuschätzen.

Mit der Zuordnung zwischen IP-Adresse und dem Internetanschluss der Beklagten spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Beklagten. Die Beklagte trifft die sekundäre Beweislast dafür, dass entweder ein anderer die Urheberrechtsverletzung begangen hat oder sie selbst alles Erforderliche dafür getan hat, um Verletzungen durch Dritte von ihrem Anschluss zu vermeiden.

Die Beklagte hat zwar erklärt, ihre minderjährigen Söhne darüber aufgeklärt zu haben, dass sie keine Tauschbörsensoftware benutzen dürfen und nur auf „sauberen“ Seiten im Internet surfen dürften. Diese Einlassung hält das Gericht jedoch nicht für glaubhaft. Die dazu vernommenen Zeugen hält das Gericht nicht für glaubwürdig.

Die Aussage der Beklagten ist in sich widersprüchlich und vor allem mit den Aussagen der Kinder an entscheidenden Punkten nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die Angabe der Beklagten, einen Internetzugang habe es für die Kinder erst ab dem Alter von 14 Jahren gegeben, wird von [Name] widerlegt, der glaubhaft – und lebensnah – ausgesagt hat, bereits ab der Anschaffung des PC zur Konfirmation seines Bruders, und damit ab dem 12. Lebensjahr, Zugang zum Internet gehabt zu haben. Die Beklagte erklärte jedoch darüber hinaus, dass die Kinder – sofern sie vor dem 14. Lebensjahr Recherchen für die Schule erledigen mussten, sie dies in der Schule oder unter Aufsicht bei ihr zu Hause getan hätten. Dies spricht dafür, dass bereits vor dem 14. Lebensjahr der Kinder ein Internetzugang vorhanden war. Mit der Aussage von [Name] dass er bereits ab dem 12. Lebensjahr Zugang zum Internet gehabt habe, lässt sich die Aussage der Beklagten, sie habe ihre Söhne jeweils im Alter von 14 Jahren über die korrekte Internetnutzung belehrt, nicht in Übereinstimmung bringen. Auch die Angaben zum Umfang der Überprüfung weichen so stark voneinander ab, dass der Wahrheitsgehalt nicht ermittelt werden kann. Die Söhne konnten keine übereinstimmenden Angaben dazu machen, was auch ihrer Sicht sichere Seiten sind. Während [Name] meinte, es seien Seiten wie „Wikipedia“ oder bei einer Google-Suche in den oberen Plätzen auftauchende Seiten, erfolgte nach Angaben von [Name] eine Belehrung dahingehend, dass „zertifizierte“ Seiten, erkennbar an einem grünen Schloss in der Task-Leiste, benutzt werden sollten. Das Gericht hat den Eindruck, dass die Kinder den Begriff des sicheren Internets je nach eigener Vorstellungskraft ausfüllen und daher eine einheitliche Belehrung gerade nicht stattgefunden hat. Auch die Widersprüche hinsichtlich eines angeblichen Computerabsturzes, aufgrund dessen ein Browser- oder Download-Verlauf nicht mehr nachvollzogen werden könne, konnten bei der Befragung nicht aufgeklärt werden. Geht man davon aus, dass ein Komplettabsturz des einzigen im Haushalt vorhandenen PCs den Kindern in Erinnerung geblieben wäre, zumal offenbar sie die hauptsächlichen Nutzer waren, ist fraglich, welcher Teil der Aussage der Beklagten wahr ist und welcher nicht. Die Beklagte ist daher insgesamt unglaubwürdig.

Da sie ihrer sekundären Darlegungslast für ordnungsgemäße Belehrungen und damit eine Absicherung des von ihr gestellten Internetzuganges nicht genügen kann, bleibt es bei der Vermutung für eine eigene Täterschaft.

Im Wege des lizenzanalogen Schadensersatzes schätzt das Gericht den Schaden der Klägerin in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr auf 500,00 EUR. Es handelt sich bei dem Landwirtschaftssimulator um ein erfolgreiches Computerspiel, das im Verletzungszeitraum durchschnittlich 19,99 EUR kostete. Für ein Computerspiel hat so etwa das Landgericht Berlin am 24.01.2014 zum Az. 15 S 16/12, Juris, einen entsprechenden Betrag von gut 500,00 EUR angenommen. Auch wenn die vom Amtsgericht Hamburg angesetzten Werte mit 200,00 bis 400,00 EUR für ein Computerspiel etwas darunter liegen, ist davon auszugehen, dass für ein sehr erfolgreiches Computerspiel 500,00 EUR angemessen sind. Der Wert ist aber auch ausreichend, um den entstandenen Schaden auszugleichen, da im Zeitpunkt der Download-Vorgänge das Spiel bereits seit mehreren Monaten auf dem Markt war und damit keinen Wert eines neu ausgegeben Spieles mehr hatte.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte schuldet auch den Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Durch die ihr zuzuordnenden Rechtsverletzungen war die Klägerin zur Abmahnung berechtigt. Die Schreiben sind der Beklagten zugegangen. Ihr steht daher ein Anspruch auf Erstattung der aufgrund der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, jedenfalls in Form eines Freistellungsanspruchs.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Schleswig
Lollfuß 78
24837 Schleswig

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
[Name] (…)

 

 

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AG Schleswig, Urteil vom 15.06.2018 – 3 C 68/18

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