Rechtsanwälte Knies & Albrecht: Oberlandesgericht München – Filesharing – Az. 29 U 2593/15

23:24 Uhr

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

 

Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 – 47 24 33 | Fax.: 089 – 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Das OLG München hat mit Urteil vom 14. Januar 2016 (Az. 29 U 2593/15) geurteilt, dass beklagte Eltern als Anschlussinhaber ihre Kinder als Täter benennen müssen, um ihrer sekundären Darlegungslast Genüge zu tun. Die von der Kanzlei „Rasch Rechtsanwälte“ vertretene Tonträgerherstellerin konnte damit einen streitigen und aufsehenerregenden Rechtsfall zumindest in zweiter Instanz für sich entscheiden.

Dabei verfolgt das OLG München allerdings einen dogmatisch kuriosen Ansatz, der aus Sicht der Beklagten in klarem Widerspruch zu den bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den prozessualen Pflichten eines Anschlussinhabers stehen. Doch worum geht es im Fall:

Sachverhalt:

Über das Internet der Beklagten war am 02. Januar 2010 ein urheberrechtlich geschütztes Album einer bekannten amerikanischen Sängerin in einer Tauschbörse illegal getauscht worden. Das Ermittlungsunternehmen „proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH“ hatte im Auftrag der Tonträgerherstellerin und der Kanzlei „Rasch Rechtsanwälte“ diesen Vorgang mit protokolliert. Die Kanzlei „Rasch Rechtsanwälte“ hatte in der Folge die Beklagten abgemahnt und neben einer Unterlassungserklärung den Ersatz von Anwaltskosten und Schadensersatz von den Beklagten verlangt. Die von uns verteidigten Eltern hatten sich im Prozess gegen die Klage des von „Rasch Rechtsanwälte“ vertretenen Tonträgerherstellers damit verteidigt, dass ihre drei Kinder, die sie altersgerecht belehrt hatten, Zugang zu ihrem Internet hatten und eines ihrer Kinder nach Eingang der Abmahnung wegen Filesharings auf die Nachforschungen der Eltern hin den Vorfall ihnen gegenüber gestanden hat.

Sie waren aber auch rechtlich davon überzeugt, dass sie rechtlich nicht verpflichtet wären, die Identität des verantwortlichen Kindes preiszugeben, da dieses ja ansonsten in die Gefahr geriete, selber zivil- oder strafrechtlich verfolgt zu werden und dies schon vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht statthaft sei. Ähnlich hatte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 09.12.2014 (Az. 15 S 12/14) schon geurteilt, dass Eltern eben gerade nicht verpflichtet sind, ihre Kinder „ans Messer zu liefern“. Vor dem Landgericht hatten die Kinder der Beklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das Landgericht hatte die Beklagten daraufhin zur Zahlung verurteilt (LG München vom 01.07.2015, Az. 37 O 5349/14).

Der Fall ist juristisch von hohem Interesse, da es darum geht, wie weit die sekundäre Darlegungslast eines verklagten Anschlussinhabers geht und wie sich diese beweisrechtlich zu der sogenannten tatsächlichen Vermutung verhält, zwei Beweiserleichterungen, die der BGH in Filesharing Fällen den klagenden Rechteinhabern gewährt und wie sie in der aktuellen Entscheidung „Tauschbörse III“ vom BGH noch einmal präzisiert wurden.

Die Entscheidung des OLG München:

Mit Pressemitteilung 02/16 vom 14. Januar 2016 hat das OLG München seine Entscheidung auch gegenüber der Presse bekanntgegeben.

Das rechtlich komplizierte Verhältnis der tatsächlichen Vermutung zur sekundären Darlegungslast wird in dem Urteil des OLG völlig neu und aus Sicht der Beklagten nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH bewertet: In der Pressemitteilung (und im Urteil) führt das OLG aus:

„In Filesharing-Fällen betrifft die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, er sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen.“

Die etwas Langatmige und für Laien nicht ohne weiteres verständliche Pressemitteilung des OLG wirft an dieser Stelle selber die Frage auf, „was das nun auf Deutsch heiße“?

Bringt man es auf den Punkt, dann geht es darum, ob Eltern ihre Kinder verraten müssen, um einen Filesharing-Prozess gewinnen zu können.

Rechtlich geht es um die Beweislast und darum, wer im Filesharing Prozess was beweisen muss, also um das Verhältnis der tatsächlichen Vermutung zur sekundären Darlegungslast, zwei Beweiserleichterungsregeln zugunsten der klagenden Rechteinhaber, deren Verhältnis wir in einem Online-Aufsatz zur sekundären Darlegungslast einmal genauer untersucht haben.

Daraus ergibt sich auch klar, dass der BGH sekundäre Darlegungslast und tatsächliche Vermutung in all seinen Entscheidungen anders ins Verhältnis setzt: Denn in der Entscheidung „Tauschbörse III“ (I ZR 75/14 v. 11.06.2015) hat der BGH klargestellt, dass die tatsächliche Vermutung dann widerlegt ist, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, dass zum Tatzeitpunkt andere seinen Anschluss nutzen konnten. In diesen Fällen und somit im Anschluss trifft den Anschlussinhaber dann aber eine sekundäre Darlegungslast, die aber eben gerade nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt, wie wir auch in unserem Aufsatz zur tatsächlichen Vermutung und sekundären Darlegungslast ausgeführt haben. Wörtlich hat der BGH darauf hingewiesen, dass den Anschlussinhaber aber eben gerade „keine Verpflichtung trifft, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg notwendigen Informationen zu verschaffen (BGH I ZR 75/14, Rz. 37)“.

Diese Systematik des BGH verkennt das Urteil des OLG München eindeutig. Das Urteil des OLG München ist noch nicht rechtskräftig und muss auch nicht das letzte Wort darstellen. Um die in vielen Fällen auftretende Rechtsfrage bundeseinheitlich zu klären, hat das OLG München erfreulicherweise die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

SAT.1 hat hierzu einen TV-Beitrag mit einem Statement von Dr. Bernhard Knies ausgestrahlt, den Sie hier abrufen können. Die Bayern 3 Rundschau hat ebenfalls mit einem Kurzstatement berichtet.

Lesen hierzu auch die Berichterstattungen der Abendzeitung München und der Süddeutschen Zeitung.

 

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Quelle: www.new-media-law.net
Link:
http://www.new-media-law.net/olg-muenchen-filesharing-terminsbericht/

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~