23:13 Uhr
Berlin: In einem spannenden Prozess konnte sich das Team von „Abmahnhelfer.de“ für einen Mandanten gegen eine Forderung der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft – die sich durch die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer vertreten ließ – durchsetzen.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten
Leipziger Platz 9 | 10117 Berlin
Telefon: 030 / 200 590 770 | Telefax: +49 (0)30 / 200 590 77 11
E-Mail: info@wvr-law.de | Internet: www.wvr-law.de
Bericht:
Link:
https://www.wvr-law.de/abmahnhelfer-erfolgreich-gegen-telemuenchen/
Autor:
Johannes von Rüden
Rechtsanwalt + Partner
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Die Klägerin warf dem Anschlussinhaber vor, über seinen Internetanschluss sei im September 2012 der Action Thriller „The Cold Light of Day“ mit Hilfe einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden. Daher begehrte nun die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft 600,00 EUR Schadenersatz und 506,00 EUR Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht München (AG München, Urt. v. 15.07.2016, Az. 32 C 4286/15) wies die Klage vollständig ab.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Anschlussinhaber Personen benannt hat, die zum fraglichen Zeitpunkt die konkrete Möglichkeit eines Zugriffs auf den Internetanschluss hatten. Dabei handelte es sich um die Ehefrau und den Cousin des Anschlussinhabers, die sich zu dem Tatzeitpunkt auch in der Wohnung des Anschlussinhabers aufhielten.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hatte die Zeugin angegeben, dass auch sie Zugang zum Internetanschluss hatte, es aber in Abrede gestellt, selbst etwas heruntergeladen zu haben. Das Gericht würdigte diesen Vortrag jedoch dahingehend, dass nun ebenso wahrscheinlich sein kann, dass auch sie die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte.
„Unter diesen Umständen kann eine Täterschaft der Zeugin nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden, was zur Folge hat, dass die Zeugin als Täter in Betracht kommt und die Täterschaft des Beklagten somit nicht feststeht.“
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
AG München, Urteil vom 15.07.2016, Az. 32 C 4286/15
~~~~~~~~~~~~~~~~~~