WALDORF FROMMER: Amtsgericht Bremerhaven – Kommen andere Personen nicht ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, haftet der Inhaber des Internetanschlusses persönlich

23:15 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Bremerhaven in Anspruch genommene Anschlussinhaberin hatte ihre eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Films bestritten und verwies darauf, dass auch ihre drei Kinder den Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung hätten mitnutzen können. Deren Täterschaft könne daher nicht ausgeschlossen sein, so die Beklagte. Im weiteren Verfahrensverlauf stellte sie jedoch klar, dass keines ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe.

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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

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Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/10/AG_Bremerhaven_56_C_2009_15.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka

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Das Gericht hat der Klage des geschädigten Rechteinhabers in vollem Umfang stattgegeben. Es verurteilte die Anschlussinhaberin antragsgemäß, da von ihr bereits kein Vortrag geleistet wurde, der – statt ihrer selbst – eine andere Person als Täter in Betracht kommen ließ.

„Mittlerweile ist unstreitig, dass ihre – zunächst von der Beklagten angeführten – Kinder die Rechtsverletzung nicht begangen haben. […] Damit kommen neben der Beklagten keine anderen Personen als Täter in Betracht, so dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten nicht erschüttert ist.“

Auch die Einwände der Beklagten gegen die Rechteinhaberschaft der Klägerin überzeugten das Gericht nicht.

„Für die Rechteinhaberschaft streitet insbesondere der ©-Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K 1), der die Klägerin als Rechteinhaberin ausweist […]. Die Beklagte hat demgegenüber nichts vorgetragen, was die Rechteinhaberschaft der Klägerin in Frage stellen könnte. Sie hat sich lediglich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, aber nicht dargelegt, wer denn ihrer Auffassung nach als abweichender Rechteinhaber in Betracht kommen möge.“

Auch der beantragte Mindestschadensersatz in Höhe von EUR 600,-  sowie der angesetzte Gegenstandswert von EUR 10.000,- wurden vom Gericht als angemessen bestätigt.

„Der Klägerin ist ein Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR zuzuerkennen, § 278 ZPO. […] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lizenz hätte beinhalten müssen, die Berechtigung, das Filmwerk einer unbestimmten und von der Beklagten auch nicht mehr kontrollierbaren Anzahl von Personen zugänglich zu machen. Wie viele Personen tatsächlich Zugriff hatten und nahmen, spielt dabei keine Rolle, weil es von den Parteien nicht beeinflussbar gewesen wäre. Als Schätzungsgrundlage dienten dem Gericht dabei auch die umfangreichen Darlegungen der Klägerin in der Klageschrift, denen die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist.
[…]
Der angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist nicht zu beanstanden (eher höher: OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 – Az.  6 U 93/13). Ebenso wenig ist die angesetzte 1,0-Geschäftsgebühr zu beanstanden.
[…]
Die Höhe der Rechtsverfolgungskosten ist auch nicht nach § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. gedeckelt. Denn es handelt sich bei Filesharingfällen  selbst bei Anbieten nur eines Musikstücks – nicht um unerhebliche Rechtsverletzungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift […].“

 

 

AG Bremerhaven, Urteil vom 24.08.2016, Az. 56 C 2009/15

 

(…) – Vollstreckbare Ausfertigung –

Amtsgericht Bremerhaven

56 C 2009/15

Verkündet am 24.08 2016
[Name], Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigte: [Name],

hat das Amtsgericht Bremerhaven im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 12.08.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.02.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus behaupteten Urheberechtsverletzungen im Wege des Filesharings geltend. Streitgegenständlich ist der Film [Name]. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen eines vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes anwaltlich am [Datum] ab und forderte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung leistete sie nicht. Die Klägerin mahnte die ihrer Auffassung nach ausstehenden Zahlungen mehrfach an, zuletzt unter Fristsetzung zum [Datum].

Die Klägerin behauptet an dem Filmwerk [Name] ausschließliche Rechte innezuhaben.

Durch ein Drittunternehmen sei mit Hilfe des „Peer-to-Peer Forensic System“ (im Folgenden: PFS) ermittelt worden, dass unter einer IP, die nach Auskunft des Providers (insoweit unstreitig) zum entsprechenden Zeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, vom [Datum/Uhrzeit] bis [Datum/Uhrzeit] der Film zum Herunterladen angeboten worden sei.

Nach der Lizenzanalogie betrage der Schaden der Klägerin mindestens 600,00 EUR. Für die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sei ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR anzusetzen, wonach sich vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 506,00 EUR errechneten.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin,
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, der jedoch nicht weniger als 600,00 EUR betragen solle, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.02.2015 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die IP-Adresse sei nicht richtig ermittelt. Sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden, zumindest sei er zu hoch bemessen. Der Gegenstandswert für die Unterlassung sei ebenfalls zu hoch, da der Streitwert per Gesetz gedeckelt sei. Zwischen Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten werde sicherlich nicht nach RVG abgerechnet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 S. 2 a.F. UrhG zu.

1.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt, weil sie nach Überzeugung des Gerichts Inhaberin:ausschließlicher Nutzungsrechte im Sinne von § 31 Abs. 3 UrhG ist. Für die Frage der Rechteinhaberschaft ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR-19/14 – Tauschbörse I, Rn. 20). Für die Rechteinhaberschaft streitet insbesondere der ©-Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K1), der die Klägerin als Rechteinhaberin ausweist, vgl. auch § 10 Abs. 2 UrhG. Auf der Rückseite der DVD-Hülle heißt es zudem: „Die [Klägerin] ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte.“ Die Beklagte hat demgegenüber nichts vorgetragen, was die Rechteinhaberschaft der Klägerin in Frage stellen könnte. Sie hat sich lediglich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, aber nicht dargelegt, wer denn ihrer Auffassung nach als abweichender Rechteinhaber in Betracht kommen möge.

2.

Das Anbieten zum Herunterladen stellt eine öffentliche Zugänglichmachung des Werkes dar, also eine Verwertungshandlung. Dass die Beklagte zu derartigen Verwertungshandlungen nicht berechtigt war, steht nicht in Streit.

3.

Das Gericht ist des Weiteren überzeugt, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten erfolgt ist. Das von der Klägerin bzw. einem von ihr eingeschalteten Dienstleister eingesetzte PFS ist bereits vielfach Gegenstand von Sachverständigengutachten gewesen und hat keinen Anhaltspunkt für Fehler gegeben (OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015 – Az. 6 W 111/15, Rn. 9). Die Beklagte zeigt auch im hiesigen Fall keinen Fehler auf, sondern bestreitet nur pauschal. Dass die IP im Tatzeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugeordnet war, ist unstreitig.

4.

Die Beklagte ist zudem als Täterin der Urheberrechtsverletzung anzusehen. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist auch anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dann dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 -1 ZR 75/14 – Tauschbörse III, Rnr. 37).

Derartige andere Personen hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Mittlerweile ist es  unstreitig, dass ihre zunächst von der Beklagten angeführten Kinder die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Das haben nämlich beide Parteien bestritten. Damit kommen neben der Beklagten keine anderen Personen als Täter mehr in Betracht, so dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten nicht erschüttert ist.

5.

Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Die Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass sie zur öffentlichen Zugänglichmachung ng nicht befugt war, ebenso, dass durch das Teilen in Tauschbörsen das Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Hiergegen wird von der Beklagten auch nichts erinnert.

6.

In der Höhe ist die Klage ebenfalls begründet.

a)

Der Klägerin ist ein Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR zuzuerkennen, § 287 ZPO. Dieser bestimmt sich nach der von der Klägerin als Berechnungsmethode gewählten Lizenzanalogie. Danach ist eine – fiktive – angemessene Lizenzgebühr zu entrichten. Da es insoweit an Vergütungsrichtlinien fehlt, ist die Höhe zu schätzen, § 287 ZPO (Reber in BeckOK / UrhG, Stand 01.01.2016, § 97 Rn. 125 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lizenz hätte beinhalten müssen die Berechtigung, das Filmwerk einer unbestimmten und von der Beklagten auch nicht mehr kontrollierbaren Anzahl von Personen zugänglich zu machen. Wie viele Personen tatsächlich Zugriff hatten und nahmen, spielt dabei keine Rolle, weil es von den Parteien nicht beeinflussbar gewesen wäre. Als Schätzgrundlage dienten dem Gericht dabei auch die umfangreichen Darlegungen der Klägerin in der Klageschrift, denen die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist. Alles in allem sind danach 600,00 EUR angemessen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 – Az. 6 U 93/13).

b)

Die Rechtsverfolgungskosten schuldet die Beklagte aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis Oktober 2013 geltenden Fassung, weil die Abmahnung berechtigt war. Für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es auf die zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Rechtslage an (BGH, Urteil vom 19.05.2010 – I ZR 140/08, Rn. 17). Der angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmwerks ist nicht zu beanstanden (eher höher: OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 – Az. 6 U 93/13). Ebenso wenig ist die angesetzte 1,0-Geschäftsgebühr zu beanstanden. Ihr tritt die Beklagte auch nicht entgegen. Damit errechnen sich nach RVG in der bis Juli 2013 geltenden Fassung inklusive Post- und Telekommunikationspauschale 506,00 EUR.

Die Höhe der Rechtsverfolgungskosten ist auch nicht nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. gedeckelt. Denn es handelt sich bei Filesharingfallen – selbst bei Anbieten nur eines Musikstücks – nicht um unerhebliche Rechtsverletzungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 15.07.2014 – Az. 11 U 115/13).

Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt auch nicht etwa deswegen, weil die Beklagte behauptet, die Klägerin habe tatsächlich wegen einer Honorarvereinbarung mit ihren Anwälten einen geringeren Schaden. Diese ins Blaue hinein getätigte und von der Klägerin bestrittene Behauptung hat die Beklagte nicht bewiesen, auch keinen Beweis angeboten.

c)

Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich angesichts der mehrfachen Mahnungen aus §§ 286, 288 BGB.

7.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Bremen,
Domsheide 16,
28195 Bremen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn_der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

[Name],
Richter am Amtsgericht

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsverfolgungskosten waren voll zu berücksichtigen, da in diesem Verfahren keine Nebenforderung. Die zugrunde liegenden Unterlassungsansprüche waren nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bremerhaven,
Nordstr. 10,
27580 Bremerhaven

eingeht.

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

[Name],
Richter am Amtsgericht (…)

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AG Bremerhaven, Urteil vom 24.08.2016, Az. 56 C 2009/15

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