10:35 Uhr
Vor dem Landgericht Mannheim konnten die NIMROD Rechtsanwälte ihre Rechtsauffassung vollumfänglich durchsetzen. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten, Schadensersatz und zur Zahlung der Verfahrenskosten die im vorherigen Prozess gegen den Anschlussinhaber entstanden sind.
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Bericht
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Urteil als PDF:
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Autor:
Oliver Kadler
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Der Beklagte ist der Sohn des Anschlussinhabers. Letzter wurde durch die NIMROD Rechtsanwälte abgemahnt und im folgenden in einem gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen. In diesem Verfahren wurde der Urheberrechtsverstoß durch den hiesigen Beklagten eingeräumt und festgestellt, dass dieser durch seinen Vater ordnungsgemäß belehrt wurde. Die Klage gegen den Anschlussinhaber und Vater des Beklagten wurde abgewiesen.
In dem nunmehr anhängig gemachten Verfahren gegen den Sohn, der bereits im Rahmen des ersten Verfahrens abgemahnt wurde, wurde neben dem Unterlassungsanspruch, Kostenerstattung und Lizenzschaden auch die Kosten des Verfahrens gegen den Vater als weiteren Schadensersatz geltend gemacht.
Der Beklagte hat die Ansprüche schlussendlich anerkannt.
LG Mannheim, Urt. v. 25.05.2016, Az. 7 O 54/16
(…)
– Beglaubigte Abschrift –Aktenzeichen: 7 0 54/16
Landgericht Mannheim
Im Namen des Volkes
Anerkenntnisurteil
In dem Rechtsstreit
[Name]
– Klägerin –– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff . Scheffen GbR, Emserstraße 9, 10719 Berlin, –
gegen
[Name],
– Beklagter -,– Prozessbevollmächtigter: [Name] -,
wegen Unterlassung
hat das Landgericht Mannheim – 7. Zivilkammer,- durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], Richter am Landgericht [Name] und den Richter [Name] am 25.052016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Computerspiel [Name] in so genannten Filesharing Netzwerken drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, insbesondere wie geschehen am 24. August, 25. August, 26. August, 30. August, 31. August, 02. September, 03. September, 07. September, 08. September und 09. September 2012 mithilfe des Filesharingprogramms „µTorrent“ über den Internetanschluss des Vaters des Beklagten.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin-von vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung in Höhe von 571,40 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 24.04.2016 freizustellen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 24.04.2016 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Kosten des ersten Verfahrens in Höhe von 1.207,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 24.04.2016 freizustellen.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
[Name]
Vorsitzender Richter am Landgericht[Name]
Richter am Landgericht[Name]
RichterAnstelle der Verkündung zugestellt an
die Klagepartei am
die beklagte Partei am[Name] JSekr’in (b)
Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleBeglaubigt
Mannheim, 27.05.2016[Dienstsiegel]
[Name]
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig
(…)
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LG Mannheim, Urteil vom 25.05.2016, Az. 7 O 54/16
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