11:46 Uhr
Die beklagte Anschlussinhaberin haftet nicht für Filesharingvorwurf in einer Wohngemeinschaft (WG), da sie ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist und die Klägerseite den Beweis ihrer Verantwortlichkeit nicht erbringen konnte (AG Frankfurt, Urt. v. 23.03.2018, Az. 30 C 1156/17 (47)).
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Rechtsanwalt Markus Brehm
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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2018, Az. 30 C 1156/17 (47)
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 30 C 1156/17 (47)
Verkündet lt. Protokoll am: 23.03.2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
KlägerinProzessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name],
BeklagteProzessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Brehm, Berger Str. 279, 60385 Frankfurt am Main,
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.03 2018
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung – unerlaubte Verwertung geschützter Film- und Tonaufnahmen über ein Filesharing-Netzwerk – in Anspruch.
Die Klägerin macht geltend, die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film „[Name]“ innezuhaben. Dieser Film sei am 14.07.2016 gegen 22:15 Uhr über eine zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnete IP-Adresse auf der sog. Tauschbörse „BitTorrent“ zum Herunterladen angeboten worden.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin zum einen Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie. zum anderen Erstattung der für eine Abmahnung vom 31.08.2016 (Kopie Bl. 32 – 37 d.A.) angefallenen Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 215,00 EUR netto.
Wegen des Vorbringens der Klägerin im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 18.4.2017 (Bl. 1 – 26 d.A.). vom 02.10.2017 (Bl. 112 – 138 d.A.) sowie vom 09.11.2017 (Bl. 154 156 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an sie Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des. Gerichts gestellt wird, jedoch 1.000.00 EUR nicht unterschreiten sollte, des Weiteren 107,50 EUR als Hauptforderung und weitere 107,50 EUR als Nebenforderung, alles jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 10.03.2017, zu zahlen.Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 unstreitig gestellt, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über ihren Internetanschluss begangen wurde. Sie bestreitet jedoch ihre Täterschaft.
Die Beklagte behauptet, zum Tatzeitpunkt hätten insgesamt 3 weitere Personen ungehinderten Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt. Zum einen sei dieser von ihrer damaligen beiden Mitbewohnerinnen, den Zeuginnen [Name] und [Name] genutzt worden. Zum anderen habe sie im Zeitraum 12.07.2016 bis 16.07.2016 Besuch von einem ehemaligen Bekannten, eines Herrn [Name] aus Australien, gehabt, welcher ebenfalls selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss in der Wohngemeinschaft gehabt habe. Heute bestehe der Kontakt nicht mehr, eine Wohnanschrift des Herrn [Name] sei nicht bekannt. Nach Erhalt der Abmahnung habe sie versucht, Herrn [Name] per WhatsApp zu kontaktieren, er indes habe nicht reagiert. Sie gehe davon aus, dass besagter Herr [Name] die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat.
Wegen des Beklagtenvorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 14.07.17 (BI. 72 – 78 d.A.) sowie vom 01.11.17 (Bl. 147 – 150 d.A.).
Über vorstehende Behauptungen der Beklagten sowie die Behauptung der Klägerin, allein die Beklagte habe im Tatzeitpunkt Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt, ist auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 15.12.2017 (Bl. 16 d.A.) Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen [Name] und [Name] wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtliche Vernehmungsniederschrift vom 02.03.2018 (Bl. 188 – 193 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte haftet der Klägerin für den behaupteten Urheberrechtsverstoß weder auf Schadensersatz noch auf Erstattung der Abmahnkosten.
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG ist nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass es die Beklagte (als Täter) war, die die behauptete Urheberrechtsverletzung (das öffentliche Zugänglichmachen des Films „[Name]“ über das verwendete Tauschbörsenprogramm ,“BitTorrent“) begangen hat. Dies kann jedoch auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dabei ist zunächst aufgrund unstreitigen Sachverhaltes davon auszugehen. dass die IP-Adresse korrekt ermittelt wurde und es somit der Internetanschluss der Beklagten war, über die der Film zum Herunterladen auf der Tauschbörse angeboten wurde. Daraus folgt vorliegend aber nicht zwingend, dass es die Beklagte selbst gewesen sein muss, die (als Täter) die unerlaubte Handlung begangen hat. Insbesondere streitet im vorliegenden Fall für eine Täterschaft der Beklagten auch keine tatsächliche Vermutung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn über den besagten Internetzugang ausschließlich die Beklagte hätte verfügen können. Konnten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung aber auch andere Personen diesen Anschluss benutzen, so ist dann, wenn über diesen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird, eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder aber bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511). Von letztgenannter Alternative ist vorliegend auszugehen.
Die Beklagte hat im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vorgetragen, dass zum Tatzeitpunkt sowohl ihre beiden damaligen Mitbewohnerinnen als auch ihr Besucher aus Australien auf ihren Internetanschluss hätten zugreifen können. insoweit oblag der Beklagten nicht nur die Darlegungs-. sondern auch die Beweislast, da es sich insoweit um Tatsachen handelt, die den ansonsten gegen die Beklagte als Anschlussinhaber streitenden Anscheinsbeweis erschüttern sollen. Dieser Beweis ist der Beklagten nach Auffassung des Gerichts gelungen. Die beiden vor dem erkennenden Gericht vernommenen Zeuginnen [Name] und [Name], ihres Zeichens die seinerzeitigen Mitbewohnerinnen der Beklagten, konnten absolut glaubhaft bestätigen, dass der Internetanschluss der Beklagten seinerzeit auch von ihnen mitbenutzt werden konnte. Dies allerdings hilft der Beklagten vorliegend insofern nicht, als beide Zeuginnen ebenfalls glaubhaft bekunden konnten, zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht in der Wohnung gewesen zu sein. Jedoch ist nach Auffassung des Gerichts hinreichend nachgewiesen, dass besagter Herr [Name] als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Die Existenz dieses Besuchers sowie die Tatsache, dass dieser sich im fraglichen Zeitraum in der Wohnung der Beklagten aufgehalten hat, ist durch die Zeugin [Name] bestätigt worden. Auch die vorgelegte Kommunikation zwischen der Beklagten und ihrem Besucher per WhatsApp am 14.07.2016 (Ausdruck Bl. 80 und 81 d.A.) belegt, dass sich besagter [Name] zur Tatzeit in der Wohnung der Beklagten aufgehalten hat. Zwar gibt es keinen unmittelbaren Zeugen dafür, dass die Beklagte ihrem Besucher das Passwort für ihren WLAN-Anschluss mitgeteilt hat, ebenso wenig wie die Zeugin [Name] sicher bekunden konnte, dass der Besucher sein Handy über diesen Internetanschluss betrieben hat und nicht etwa über eine externe Verbindung. Jedoch haben beide Zeuginnen bekundet, dass sie – gewissermaßen selbstverständlich – davon ausgegangen sind. dass der Besucher Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt hat. Beide Zeuginnen konnten auch bekunden, dass die Beklagte seinerzeit geäußert habe, dass sie bezüglich der abgemahnten Urheberrechtsverletzung ihren Besucher im Verdacht habe. Im Übrigen entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass man persönlichen Besuchern, denen man vertraut, ohne weiteres Zugang zum eigenen WLAN-Anschluss gewährt. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat das Gericht damit die erforderliche Gewissheit i. S. von § 286 ZPO dahingehend erlangt, dass die Beklagte seinerzeit ihrem Besucher aus Australien Zugang zu ihrem Internetanschluss ermöglicht hat. Damit kommt neben der Beklagten diese Person als Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht. Damit wiederum ist die insoweit beweisbelastete Klägerin für eine Täterschaft der Beklagten beweisfällig geblieben. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann eine solche auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, WM 2014, 1143 ff). Dieser Darlegungslast ist die Beklagte vorliegend nachgekommen, die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin sind durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nicht genügt, als dass sie keine hinreichenden Nachforschungen angestellt habe, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Zwar ist der Anschlussinhaber zur Erfüllung vorgenannter Darlegungslast im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, a.a.O.). Jedoch ist vorliegend nicht ersichtlich, welche konkreten weiteren Nachforschungen zwecks Täterermittlung bezüglich Herrn [Name] die Beklagte hätte tätigen können und müssen. Nach Aussage der Zeugin [Name] muss das Gericht davon ausgehen, dass sich Herr [Name] seinerzeit auf einer Europareise befunden hat und tatsächlich danach wieder nach Australien zurückgekehrt ist. Dafür, dass die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung versucht hat, den Herrn [Name] per WhatsApp zu kontaktieren, ist zwar in der Tat nicht nachgewiesen. Insoweit konnten auch die Zeuginnen nur bestätigen, dass die Beklagte selbst entsprechendes ihnen gegenüber behauptet hat. Indes ist nicht ersichtlich, was sich dadurch am Ergebnis der Nachforschungen als solches insgesamt ändert. Die Klägerin konstatiert in ihrer Beweiswürdigung vom 15.03.2018 selbst, dass die beiden Zeuginnen als Täterinnen ausscheiden, sie konstatiert des Weiteren, dass es den Besucher aus Australien tatsächlich gegeben hat. Das Gericht hält es darüber hinaus für hinreichend sicher, dass dieser Besucher den WLAN-Anschluss der Beklagten nutzen konnte. Dann aber kommt diese Person als Täter ohne weiteres in Betracht. Dass diese Person – auch als Zeuge – nicht greifbar ist, gereicht insoweit der Klägerin zum Nachteil. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten besteht daher nicht.
Auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten – sei es über die Grundsätze der GOA, sei es über §§ 97, 97a UrhG – ist nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zustand. Dem indes war nicht so. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gegenüber der Beklagten als Täter bestand aus denselben Gründen nicht, aus denen die Beklagte nicht auf Schadensersatz haftet.
Aber auch eine Haftung der Beklagten als Störer kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei der Verletzung absoluter Rechte kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei muss er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung der Tat haben, die Verhinderung der Verletzungshandlung eines Dritten muss ihm weiterhin zumutbar sein, wobei sich die Frage der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BGH. a.a.0.). Vorliegend hat die Beklagte ihren Internetanschluss einem volljährigen Besucher überlassen. Bei volljährigen Personen kann grundsätzlich auch ohne besondere Belehrungen und/oder Überwachungen davon ausgegangen werden, dass Urheberrechtsverletzungen nicht begangen werden. Vorliegend handelte es sich bei dem Besucher zwar um eine der Beklagten nicht übermäßig vertraute Person, wie die Tatsache zeigt, dass er in der Küche nächtigte. Jedoch erscheint im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit einer volljährigen Person die Überlassung des Internetanschlusses ohne besondere Überwachung so lange angängig, wie nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsverstöße begangen werden. Da die Beklagte somit auch nicht als Störer haftet, war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
gez.
[Name]
Richter am Amtsgericht (…)
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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2018, Az. 30 C 1156/17 (47)
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