23:17 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützte Filmaufnahmen. Nachdem sämtliche Versuche einer außergerichtlichen und gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung ihres urheberrechtlich geschützten Filmwerks erhoben.
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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
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Bericht
Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/10/AG_Bremerhaven_50_C_7_16.pdf
Autor:
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim
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Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte seine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung bestritten und insbesondere vorgetragen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich über eine Playstation-Konsole verfügt habe. Mit diesem Gerät sei die Teilnahme an Tauschbörsennetzwerken nicht möglich. Zudem seien die Ansprüche der Klägerin aus Sicht des Beklagten verwirkt, der „Beklagte konnte und brauchte nicht mehr mit einer Verfolgung etwaiger Ansprüche ihm gegenüber zu rechnen.“ Weiterhin wandte sich der beklagte Anschlussinhaber auch gegen die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Das Amtsgericht Bremerhaven hat der Klage des geschädigten Rechteinhabers in vollem Umfang stattgegeben.
Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vortrag des Beklagten weder geeignet sei, die gegen ihn streitende tatsächliche Vermutung zu widerlegen, noch um die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen.
„Die tatsächliche Vermutung wird nicht durch die Angabe, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, widerlegt. Die pauschale Behauptung, die Playstation sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen, genügt daher ebenfalls nicht, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat keine andere Person benannt, die als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.“
Sowohl der beantragte Mindestschadensersatz in Höhe von 600,00 EUR als auch der angesetzte Gegenstandswert von 10,000,00 EUR sind angemessen.
„Angesichts der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – „Tauschbörse III“ die Annahme eines Schadens von 200,00 EUR bei der Zugänglichmachung einer Musikdatei von 200,00 EUR gebilligt hat, ist es bei einem gesamten Filmwerk angemessen einen Schaden von 600,00 EUR anzunehmen.
[…]
Die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von lediglich 1,0 sowie die Annahme eines Streitwerts von 10.000,00 EUR sind nicht zu beanstanden. Der Streitwert richtet sich dabei nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 19/14 – „Tauschbörse I“). Bei der öffentlichen Zugänglichmachung über eine Tauschbörse im Internet wird eine kostenlose, unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet, was den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, die ihr Produkt lediglich gegen Entgelt vertreiben möchte, zuwiderläuft.“
Das Amtsgericht Bremerhaven verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, von Schadensersatz sowie zur Übernahme der vollen Kosten des Rechtsstreits.
AG Bremerhaven, Urteil vom 01.09.2016, Az. 50 C 7/16
(…) – Abschrift –
Amtsgericht Bremerhaven
Verkündet am 01 09 2016
gez [Name]Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleIm Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
KlägerinProzessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name],
BeklagterProzessbevollmächtigte: [Name],
hat das Amtsgericht Bremerhaven auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2016 durch die Richterin [Name] für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.08.2014 zu zahlen
2. Der Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.
3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Hohe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film [Name]. Sie ist als Rechteinhaberin im Hersteller- und Urhebervermerk ausgewiesen und vertreibt diesen Film im Kino, auf DVD / Blu-Ray sowie über kostenpflichtige Download- und Streamingportale im Internet. Im Rahmen der Lizenzierung von Bild- und Tonaufnahmen gewerblicher Portale, richtet sich die zu zahlende Lizenzgebühr üblicherweise als Abruflizenz nach der Anzahl der Abrufe, wobei branchenüblich eine Lizenzgebühr zwischen [Name] des Netto-Verkaufspreises pro Exemplar sowie eine Mindestlizenz vereinbart wird.
Der Beklagte verpflichtete sich auf Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch eine Unterlassungserklärung vom [Datum] rechtsverbindlich, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen Er erklärte zudem, dass er keine Zahlungen an die Klägerin vornehmen werde (51 59 d.A.), woran sich bis in den August [Jahr] eine Korrespondenz der Parteien anschloss, in der dem Beklagten u.a. erfolglos eine Zahlungsfrist zum [Datum] gesetzt wurde.
Die Klägerin behauptet, der damals 17-jährige Beklagte habe über seinen Internetanschluss den Film [Name]im Zeitraum von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr am [Datum] über eine Tauschbörse zum Download angeboten. Dies habe sie über das „Peer-to-Peer Forensic System“ (PFS) ermittelt, das wie ein regulärer Client an der Tauschbörse teilnehme und sämtliche relevanten Daten (IP-Adresse, File-Hash sowie den exakten Angebotszeitpunkt) in Form eines vollständigen Mitschnittes des Netzwerkverkehrs aufzeichne und sichere Die zu Grunde liegenden technischen Vorgange beschreibt die Klägerin detailliert Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei in dem unstreitig von ihr durchgeführten Verfahren nach § 101 UrhG als Anschlussinhaber der IP-Adresse [IP] für den Anfangs- und Endzeitpunkt der behaupteten Übertragung ermittelt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde im Wege der Lizenzanalogie ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 660,00 EUR zu.
Die Klägerin, die ihre Ansprüche zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht hat, beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.08.2014 sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisenDer Beklagte bestreitet, dass er sich den betreffenden Film am Heiligabend [Datum] angesehen habe. Er habe zum damaligen Zeitpunkt weder über einen PC noch über einen Laptop verfügt, sondern lediglich eine Playstation besessen, auf dem ein Tauschbörsenprogramm nicht installiert werden könne. Dieses Gerat sei ab [Uhrzeit] Uhr auch nicht eingeschaltet gewesen. Der Beklagte bestreitet, dass er Inhaber des Anspruchs sei, da er seine IP-Adresse und seine Client-Hash-Ziffer nicht kenne. Sämtliche zur Schadenshöhe vorgetragenen Tatsachen bestreitet die Beklagte Der Beklagte ist der Auffassung, der Anspruch sei verwirkt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet
I.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung hinsichtlich des Films [Name] in Höhe von 600,00 EUR gem. § 97 Abs. 2 UrhG.
Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Gesetzt geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hatte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
a)
Dass der Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film [Name] als Werk im Sinne der §§ 88 ff. UrhG zustehen, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
b)
Der streitbefangene Film ist am Heiligabend [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr bis zum [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] öffentlich zugänglich gemacht worden (§ 19a UrhG), indem der Film über eine Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Der Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die von der Klägerin im Detail geschilderten Ermittlungen fehlerhafte erfolgten und das Angebot zum Download in der oben genannten Zeit fehlerhaft der IP-Adresse [IP] erfolgte. Die zur Ermittlung gehören-den Vorgange und das Ermittlungsergebnis hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten.
c)
Konkrete Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse, über die der streitbefangene Film öffentlich zugänglich gemacht worden ist, zu dem Internetanschluss des Beklagten sind ebenfalls nicht vorgetragen worden. Allein die Mitteilung, dass der Betroffene seine IP-Adresse nicht kenne, reicht nicht aus, um Zweifel an der zutreffenden Zuordnung des Internetanschlusses des Beklagten zur IP-Adresse zu begründen.
Gleiches gilt für den Vortrag, der Beklagte habe nur ein Modell einer Playstation besessen, das den Download von Tauschbörsenprogrammen nicht erlaube, da der Beklagte nicht einmal vorgetragen hat, welches Modell er im Jahr [Jahr] sein eigen nannte. Zweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin ausführlich dargestellten Ermittlungsergebnisse und der Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten werden dadurch nicht begründet.
d)
Der Beklagte ist als Täter für die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks [Name] am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr verantwortlich Andere Personen scheiden bereits nach seinem eigenen Vortrag als Verantwortliche aus.
Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – „Morpheus“; Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – „BearShare“).
Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären .Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris).
Demnach spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten, also dafür, dass die Playstation des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Internet verbunden war und darüber die Filmdateien zum Download angeboten wurde. Die tatsächliche Vermutung wird nicht durch die Angabe, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, widerlegt Die .pauschale Behauptung, die Playstation sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen, genügt daher ebenfalls nicht, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen Er hat keine andere Person benannt, die als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.
e)
Der Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lasst (§ 276 Abs. 2 BGB). Dass der Beklagte zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch nicht volljährig war, ändert an der Verantwortlichkeit des Beklagten nichts. Gemäß § 828 Abs. 3 BGB ist derjenige, der das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für den Schaden, den er einen anderen zufügt, nur dann nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Die Zurechnungsfähigkeit ist gegeben, wenn Minderjährige die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat, das heißt nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein Nach dem Wortlaut des § 828 Abs 3 BGB wird die Einsichtsfähigkeit widerlegbar vermutet, ihr Mangel ist vom minderjährigen Schädiger zu behaupten und zu beweisen. Zweifel gehen zu Lasten des Minderjährigen (Beck0K/Spindler, BGB, 40. Edition, § 828 Rn. 16).
Zu seiner eigenen Persönlichkeit tragt der Beklagte nichts vor Er hat weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass bei ihm keine Einsichtsfähigkeit gegeben ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagte die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte, da er sogar Inhaber des Internetanschlusses war. Überdies entspricht es allgemeiner Kenntnis, auch der eines 17-Jahrigen, dass über fremde Rechtsgüter nur dann verfügt werden darf, wenn einem hierzu die Erlaubnis erteilt worden ist (vgl. auch AG Hannover, Urteil vom 03 Juni 2008 – 439 C 2674/08; juris).
f)
Das Gericht schatzt den durch die Rechtsverletzung entstandenen Schaden gern § 287 ZPO auf 600,00 EUR Die Klägerin kann den gern. § 97 Abs 2 UrhG BGB zu ersetzenden Schaden dabei nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Gibt es – wie im Streitfall – keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vorn Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstande des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen, dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu Die tatrichterliche Schadensschatzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsatze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstabe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris).
Angesichts der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 11. Juni 2015 – 1 ZR 75/14 die Annahme eines Schadens von 200,00 EUR bei der Zugänglichmachung einer Musikdatei von 200,00 EUR gebilligt hat, ist es bei einem gesamten Filmwerk angemessen einen Schaden von 600,00 EUR anzunehmen.
2.
Der Beklagte ist dem Kläger weiterhin gem. § 97a Abs 3 S 1 UrhG a F zum Ersatz der Kosten für die Abmahnung in Höhe von 506,00 EUR verpflichtet.
Nach dieser Vorschrift kann der Verletzte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 97a Abs 2 S 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht.
a)
Die Abmahnung vom [Datum] entspricht diesen Anforderungen Name und Firma der Klägerin, die sich als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film [Name] auswies, sind ebenso genannt wie der genaue Zeitpunkt der Rechtsverletzung Die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind aufgeschlüsselt worden Damit war der Beklagte in der Lage, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Forderungen daraus zu ziehen (vgl. BGH, Urt. v. 11 06 2016, I ZR 19/14, juris).
b)
Die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von lediglich 1,0 sowie die Annahme eines Streitwerts von 10.000,00 EUR sind nicht zu beanstanden. Der Streitwert richtet sich dabei nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 19/14) Bei der öffentlichen Zugänglichmachung über eine Tauschbörse im Internet wird eine kostenlose, unbeschrankte Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet, was den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, die ihr Produkt lediglich gegen Entgelt vertreiben möchte, zuwiderläuft.
c)
Die in der Vorschrift § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG enthaltene Beschrankung des Anspruchs auf Abmahnkosten ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese Regelung erst mit Wirkung zum 09.10.2013 in Kraft getreten ist.
d)
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Kosten fur das außergerichtliche Tätigwerden ihrer Prozessbevollmächtigten gezahlt hat. Der zunächst bestehende Befreiungsanspruch hat sich gemäß § 250 S 2 BGB in einen Geldanspruch gewandelt. Diese Vorschrift eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, unabhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Herstellung, d.h hier Haftungsfreistellung, mit Ablehnungsandrohung setzt. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert So liegt der Fall hier Die Beklagte hat von Anfang an jedwede Zahlung an die Klägerin strikt abgelehnt und die von der Klägerin zur Zahlung gesetzten Fristen verstreichen lassen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02, juris; m w.N.)
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs 2, 286 Abs 1 S. 1 BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Bremen,
Domsheide 16,
28195 Bremen.Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden
gez. [Name]
Richterin (…)
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AG Bremerhaven, Urteil vom 01.09.2016, Az. 50 C 7/16
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