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Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützte Filmaufnahmen. In diesem Verfahren hatte der beklagte Anschlussinhaber die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten und sich hierbei u.a. darauf berufen, dass das streitgegenständliche Filmwerk auch überhaupt nicht seinen Geschmack treffe. Aus seiner Sicht sei daher nicht auszuschließen, dass es bei der Ermittlung der Rechtsverletzung und der Zuordnung der IP-Adresse durch den Provider zu Fehlern gekommen sei. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Schadenersatz für die unlizenzierte Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films zu hoch angesetzt.
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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
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Bericht
Verfügung als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/10/AG_M%C3%BCnchen_155_C_13654_16.pdf
Autorin:
Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann
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Im Rahmen seines Hinweisbeschlusses vom 20.09.2016 führt das Amtsgericht München bezüglich der bestrittenen Fehlerfreiheit der Ermittlung und Zuordnung wie folgt aus:
„Auf Grund des Bestreitens der ordnungsgemäßen Ermittlungen des Verstoßes an sich über die Fa. „ipoque“ wird die Erholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich sein. Gerichtsbekannt ist bei dieser Art von Gutachten mit Kosten in Höhe 5.000,00 EUR alleine für die schriftliche Gutachtenerstattung zu rechnen.
In Parallelverfahren, die ebenfalls Ermittlungen durch die Fa. ipoque betrafen, wurde am hiesigen Gericht allerdings die ordnungsgemäße Ermittlung des Vorfalls durch die eingesetzte Software von Seiten des beauftragten Sachverständigen bestätigt.
Darüber hinaus wurde von Beklagtenseite die ordnungsgemäße Zuordnung der IP-Adresse über den Provider bestritten. Gerichtsbekannt ist bei den entsprechenden Gutachten mit Kosten in Höhe 10.000,00 EUR zu rechnen. Bislang wurde in einem Parallelverfahren betreffend den Provider Telekom und einen Vorfall aus dem Sommer 2009 ein entsprechendes Gutachten erholt. Dieses hat in dem dortigen Verfahren die ordnungsgemäße Zuordnung bestätigt.“
Zur Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes und der verlangten Rechtsanwaltskosten weist das Gericht die Beklagtenseite darauf hin, „dass hinsichtlich der klägerseits angesetzten Streitwerte zur Berechnung der Abmahnkosten und hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes der Höhe nach aus Sicht des Gerichts keine Bedenken bestehen. Diese entsprechen den üblicherweise im hiesigen Zuständigkeitsbereich auch vom Landgericht als Berufungskammer zu Grunde gelegten Werten.“
AG München, Verfügung vom 20.09.2016, Az. 155 C 13654/16
(…) – Beglaubigte Abschrift –
München, 20.09.2016
Amtsgericht München
Verfügung
In Sachen
[Name] ./. [Name]
wegen Forderung
Das Gericht weist die Parteien auf folgendes hin:
Das hiesige Referat hatte zeitweise eine Sonderzuständigkeit für Urheberrechtsverletzungen, sodass dem Gericht aus einer Vielzahl von Parallelverfahren die aufgeworfenen Problematiken hinreichend bekannt sind.
Die Beklagtenseite wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der klägerseits angesetzten Streitwerte zur Berechnung der Abmahnkosten und hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes der Höhe nach aus Sicht des Gerichts keine Bedenken bestehen. Diese entsprechen den üblicherweise im hiesigen Zuständigkeitsbereich auch vom Landgericht als Berufungskammer zugrunde gelegten Werten.
Die Parteien werden weiter darauf hingewiesen, dass vorliegend ein erhebliches Kostenrisiko besteht.
Aufgrund des Bestreitens der ordnungsgemäßen Ermittlungen des Verstoßes an sich über die Fa. ipoque wird die Erholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich sein. Gerichtsbekannt ist bei dieser Art von Gutachten mit Kosten in Höhe 5.000,00 EUR alleine für die schriftliche Gutachtenerstattung zu rechnen. In Parallelverfahren, die ebenfalls Ermittlungen durch die Fa. ipoque betrafen, wurde am hiesigen Gericht allerdings die ordnungsgemäße Ermittlung des Vorfalls durch die eingesetzte Software von Seiten des beauftragten Sachverständigen bestätigt.
Darüber hinaus wurde von Beklagtenseite die ordnungsgemäße Zuordnung der IP-Adresse über den Provider bestritten. Gerichtsbekannt ist bei den entsprechenden Gutachten mit Kosten in Höhe 10.000,00 EUR zu rechnen. Bislang wurde in einem Parallelverfahren betreffend den Provider Telekom und einen Vorfall aus dem Sommer 2009 ein entsprechendes Gutachten erholt. Dieses hat in dem dortigen Verfahren die ordnungsgemäße Zuordnung bestätigt.
Aus Sicht des Gerichts hat der Beklagte der sekundären Darlegungslast betreffend die Täterhaftung noch nicht ansatzweise genügt.
Aus wirtschaftlichen Gründen und angesichts des erheblichen Kostenrisikos, welches ein vielfaches der relativ geringfügigen Klageforderung betragen dürfte, rät das Gericht den Parteien, etwaige Beträge in einen (noch) kostengünstigen Vergleich zu investieren als in eine kostenintensive Beweisaufnahme mit unsicherem Ausgang.
Aufgrund von Erfahrungswerten aus einer Vielzahl von Parallelverfahren schlägt das Gericht den Parteien bei dem derzeit noch sehr niedrigen Stand der Verfahrenskosten, zur zügigen und ‚ sachgerechten Beendigung des Rechtsstreits, unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Standpunkte und nur aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Beilegung eines lange währenden Rechtsstreits folgenden Vergleich:
[Vergleich]
vor.
gez. [Name]
Richter am Amtsgericht (…)
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AG München, Verfügung vom 20.09.2016, Az. 155 C 13654/16
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