18:27 Uhr
Waldorf Frommer hatte an unserer Mandantin eine Abmahnung wegen Filesharing geschickt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag von der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft. Waldorf Frommer warf unserer Mandantin vor, dass sie den Film „Tödliches Kommando – The Hurt Locker“ illegal verbreitet hat. Hierzu sollte sie ihren Internetanschluss in einer Mietwohnung in Dresden benutzt haben.
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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
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Bericht
Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2016/12/Volltext-AG-Leipzig-117-C-4856-15.pdf
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Doch unsere Mandantin bestritt dies und weigerte sich zu zahlen. Daraufhin verklagte Waldorf Frommer sie auf die Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz. Ferner sollte sie für die angeblich entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR aufkommen.
Filesharing: Abgemahnte hatte Anschluss ihrem Nachmieter überlassen
Doch Waldorf Frommer scheiterte damit vor dem Amtsgericht Leipzig. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 25.11.2016 (Az. 117 C 4856/15) ab. Denn nach den Feststellungen der Richterin hatte unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keinen Zugriff mehr auf den ermittelten Anschluss gehabt. Denn sie war fast zwei Wochen vorher aus ihrer Mietwohnung ausgezogen und hatte sie samt Anschluss und Router ihrem Nachmieter überlassen. Dies konnte sie vor allem durch Vorlage der Kündigung sowie einer Anmeldebescheinigung nachweisen. Infolgedessen konnte sie kein Filesharing begangen haben.
Fazit:
Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig zeigt, dass sich Abgemahnte nicht durch eine Abmahnung einschüchtern lassen sollten. Dies gilt auch, wenn sie von einer bekannten Abmahnkanzlei wie Waldorf Frommer stammt. Häufig stellt sich heraus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber gar kein Filesharing begangen hat. Dies gilt auch, wenn ein Anschluss von mehreren Familienmitgliedern oder den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft genutzt wird. In manchen Fällen ermittelt der Rechteinhaber auch den falschen Anschlussinhaber. Wir konnten bereits in einigen Verfahren vor Gericht nachweisen, dass es zu einem Ermittlungsfehler gekommen ist. Von daher sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale wenden. (HAB)
AG Leipzig, Urteil vom 25.11.2016, Az. 117 C 4856/15
(…) Ausfertigung
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 117 C 4856/15
Verkündet am: 25.11.2016
[Name], Urkundsbeamter/in der GeschäftsstelleIM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: [Name],
gegen
[Name],
– Beklagte –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,
wegen Urheberrecht
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht [Name] am 25.11.2016
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Verwendung geschützter Bild- / Tonaufnahmen über sogenannte Tauschbörsen (P2P- bzw. Filesharing Netzwerke) sowie einen Kostenersatz wegen der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.
Die Klägerin wertet nationale und internationale Bild- / Tonaufnahmen aus. Sie hat der Beklagten keinerlei Verwertungsrechte eingeräumt. Die ipoque GmbH ist von der Klägerin ständig beauftragt die illegale Verbreitung ihrer urheberrechtlich geschützten Bild- / Tonaufnahmen in Tauschbörsen zu ermitteln und die zur Durchsetzung entsprechender Ansprüche erforderlichen Daten zu sichern, die hierfür das Peer-to-Peer Forensic System („PFS“) verwendet. Dabei wurde festgestellt, dass am [Datum] der Film „[Name]“ über die IP-Adresse [IP] zum Download angeboten wurde Über die IP-Adresse und die jeweiligen IP-Ports [Ports] wurde auf Grund des Gestattungsbeschlusses vorn zuständigen Internetprovider als Anschlussinhaber die Beklagte unter der Adresse [Straße, Nr.] Dresden, mitgeteilt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2012 wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Die Beklagte hat sich daraufhin uneingeschränkt zur Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen verpflichtet. Zahlungen wurden trotz Mahnungen nicht geleistet.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte für die illegale Vervielfältigung sowie das illegale Angebot zum Herunterladen des urheberrechtlich geschützten Films in der Tauschbörse BitTorrent verantwortlich sei. Sie behauptet sie habe sämtliche exklusiven Verwertungsrechte (§§ 16,17,19a UrhG) an dem Film mit dem Titel „[Name]. Sie habe zwar die Rechte für die DVD Auswertung an ihre 100 % Tochter [Name] vergeben und die Rechte für die Kinoauswertung an ihre Tochter [Name]. Die exklusiven Rechte aus § 19a UrhG seien bei der Klägerin verblieben, diese somit Inhaberin der exklusiven Online-Rechte. Lizenzen würden von der Klägerin nicht vergeben. Die elektronische Verbreitung würde ausschließlich über kostenpflichtige Portale lizenziert. Eine Lizenz für einen aktuellen Spielfilm würde regelmäßig nicht weniger als 50% von 11,76 EUR betragen und könne je nach Laufzeit, Bekanntheit und Aktualität des Werkes sowie entsprechende Bildqualität auch bei bis zu 65 % von 14,28 EUR liegen.
Der Schaden sei nach der Berechnungsmethode Lizenzanalogie zu schätzen und betrage mindestens den beantragten Pauschalbetrag. Bei der Berechnung der Rechtsverfolgungskosten sei ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in jedem Fall angemessen, die Begrenzung des § 97a Abs. 3 S.2 UrhG n.F. sei nicht anwendbar.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt ein die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.03.2015 zu zahlen.Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Rechtsinhaberschaft der Klägerin und dass das streitgegenständliche Werk im Rahmen eines Filesharing-Netzwerks über den Internetanschluss der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden sei, da die Zuordnung auf eine fehlerhafte Ermittlungstätigkeit oder aber auf Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers durch den Provider zurückzuführen sei. Die Beklagte bestreitet, dass die verwendetet Software fehlerfrei funktioniere und ist der Auffassung, dass eventuell heruntergeladene Bruchteile der angeblich gefundenen Datei nicht zur Identifizierung ausreichen würden.Die Beklagte behauptet,
dass sie selbst die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen habe und hierfür auch nicht verantwortlich sei. Sie sei am [Datum] aus der Wohnung in der [Anschrift] in Dresden ausgezogen, habe das dazu bestehende Mietverhältnis gekündigt und den Telefonanschluss mit dem Router dem Nachmieter , dem Zeugen [Name] überlassen. Zugang zu der Wohnung und dem Anschluss habe sie danach nicht mehr gehabt und diesen nicht mehr genutzt. Als die Beklagte noch in der Wohnung gewohnt hatte sei der Anschluss WPA2 verschlüsselt gewesen mit einem Passwort bestehend aus 16 Zeichen Auch dieses sei dem Nachmieter mitgeteilt worden. Die Beklagte bestreitet die behauptete Lizenzierungspraxis und die Höhe der branchenüblichen Lizenzgebühren.Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugeneinvernahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2016 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig
Das Amtsgericht Leipzig ist gemäß den §§ 12,13, ZPO, §§ 104,104a,105 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Organisation der Justiz / Sächsische Justizorganisationsverordnung vom 29.11.2014) örtlich zuständig.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 97 Abs.2, 97a , 19a UrhG zu, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat und auch nicht, dass sie als Anschlussinhaberin für diese verantwortlich ist.
Die Rechtsinhaberschaft der Klägerin und somit ihre Aktivlegitimation ist nach der Überzeugung des Amtsgerichts Leipzig gegeben. Diese beruht auf den Angaben des Zeugend [Name], der bekundete, dass die [Name] die Produzentin des Films „[Name]“ ist , welche auch von den Schauspielern, Autoren, Regisseuren usw. alle Recht an dem Film erworben und auf das Mutterunternehmen, die [Name] übertragen hat. Die Klägerin hat in einem Lizenzvertrag mit der [Name] alle Auswertungsrechte an dem streitgegenständlichen Film übertragen erhalten, einschließlich der Rechte aus § 19a UrhG. Mit beinhaltet in diesem Lizenzvertrag war die Versicherung des Vertragspartners Inhaber aller Auswertungsrechte zu sein. In diesem Zusammenhang wurden auch Dokumente übergeben, aus denen hervorgeht, dass die [Name] Hersteller des Films ist, und auch eine „[Name]“, welche unterschrieben und zertifiziert ist. Bei den Rechten, die die [Name] der Klägerin eingeräumt hat handelt es sich um ausschließliche Rechte bezogen auf das deutschsprachige Europa, einschließlich Deutschland. Der Zeuge hat weiter erklärt, dass es bei dem streitgegenständlichen Werk noch den besonderen Umstand gab, dass die Lizenzgeberin selbst Pirateriemaßnahmen ergreifen wollte und sich die Vertragspartner darauf verständigten, dass die Klägerin ausschließlich die Nutzungsrechte in Deutschland geltend machen darf. Dem Zeugen waren diese Einzelheiten bekannt, da er den Lizenzvertrag selbst gelesen und mit ihm gearbeitet hat insbesondere bei der Meinungsverschiedenheit wegen der Pirateriemaßnahmen. Seine Aussagen waren glaubwürdig , nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte an seinen Angaben zu zweifeln sieht das Gericht keine.
Das Gericht sieht es auch als erwiesen an, dass das geschützte streitgegenständliche Werk über die IP-Adresse [IP] und die Ports [Ports] am [Datum], und über den Port [Port]am [Datum] zum Download angeboten wurde.
Hierzu hat der Zeuge [Name] überzeugend und nachvollziehbar angegeben, dass mit Hilfe des PFS Rohdaten übermittelt und abgespeichert werden, indem mit Peer-to-Peer Monitoren, auf denen eine Software aufgespielt ist (client ), sich mit vielen anderen Teilnehmern in virtuellen Räumen getroffen wird um Daten auszutauschen, wobei die Clients so programmiert sind, dass sie keine Daten des geschützten Werkes senden, sondern nur empfangen können. In die Programme werden dazu Informationen , wie z.B. die technische Bezeichnung einer bestimmten Datei, im vorliegenden Fall des Films „[Name]“, eingegeben , sodass sie danach in den Tauschbörsen suchen können. Die Informationen werden gesondert durch Suche nach Illegalen Kopien und dem Vergleich mit dem Original ermittelt. Eine komplette illegale Kopie wird der ipoque GmbH auch zur Verfügung gestellt, die dann mit dem in den Tauschbörsen gefundenen Werk verglichen wird auf der BIT-Ebene. Die gesamte Kommunikation mit dem anbietenden Monitor wird aufgezeichnet und mit einem Zeitstempel versehen, der mit der gesetzlichen Zeit in Deutschland auf 10 Millisekunden übereinstimmt. Hierzu wird ein Abgleich mit der technisch physikalischen Bundesanstalt in Braunschweig durchgeführt. Danach erfolgt eine Analyse bei der eine Datenbank darüber erstellt wird, was zu einem bestimmt Zeitpunkt im Hinblick auf verschiedene Kommunikationen mit Monitoren in der Tauschbörse geschehen ist. Von den Analysen werden Reports in elektronischer Form erstellt mit den Ergebnissen, bei denen auch die IP-Adresse des sendenden Monitors enthalten ist. Mit diesen Informationen werden dann die Auskünfte von dem Provider, hier Kabel Deutschland eingeholt. Die Zuverlässigkeit und das fehlerfreie Arbeiten des Systems bei vielfachen Überprüfungen durch Sachverständige immer wieder bestätigt worden.
Ein Vergleich der ermittelten Daten mit den Daten, die der Auskunft von [Provider]zu Grunde lagen und in dieser mit beinhaltet sind zeigt, dass der Filehashwert, die IP-Adresse , die Zeiten und die Ports übereinstimmen, so dass auch davon auszugehen ist, dass die Adresse des Anschlusses richtig ermittelt wurde.
Zur Überzeugung des Gerichts konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Film über die IP-Adresse [IP] in der Tauschbörse allen dortigen Teilnehmern zugänglichen gemacht hat oder als Anschlussinhaberin dafür verantwortlich ist.
Auf Grund der vorgelegten Kopie ihrer Kündigung der Wohnung [Anschrift], und der Anmeldebescheinigung , sowie den Aussagen der Zeugen [Name] und [Name]das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht mehr unter der Anschrift [Anschrift] wohnhaft war und ihren Anschluss inklusive Router und Passwort dem Nachmieter [Name] überlassen hatte.
Die eingereichten Dokumente weisen den Umzug der Beklagten zum [Datum] aus. Die beiden Zeugen bestätigten dies und bekundeten glaubhaft, dass der Zeuge erden Anschluss und den Router übernommen hat. Da die Beklagte in die neue Wohnung mit dem Zeugen [Name] einzog und der dortige Anschluss auf diesen lief ist nachvollziehbar, dass die Beklagte ihren Anschluss dem Freund ihres Lebensgefährten , dem Zeugen [Name] überließ, zumal es nach der Erklärung der Beklagten, die durch die Zeugenaussagen bestätigt wurde, Probleme mit einer vorzeitigen Kündigung bei Kabel Deutschland gab. Dort wurde der Zeuge als Bevollmächtigter in den Vertrag aufgenommen und von ihm dann auch die Kosten gezahlt. Die Zeugen erklärten auch, dass die Beklagte danach keinen Zugang mehr zu dem Anschluss hatte und diesen auch nicht wieder nutzte, damit ist auch der streitgegenständliche Zeitpunkt eingeschlossen. Dies ist glaubwürdig , da nicht die Beklagte, sondern deren Lebensgefährte und der Nachmieter nach den Angaben der Zeugen befreundet waren. Die Beklagte hatte nach dem Umzug keinen Einfluss mehr auf den Anschluss oder dessen Benutzung.
Sie hat diesen Geschehensablauf substantiiert dargelegt, so dass der Klägerin der tatsächliche Anschlussinhaber bekannt wurde . Der Vortrag war auch durch Zeugen überprüfbar, welche ihn bestätigten.
Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 708 Nr. 11. 711 ZPO
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat schriftlich bei dem
Landgericht Leipzig
Harkortstraße 9
04107 Leipzigeinzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufung wird durch Einreichen einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufungsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.Mit der Berufung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Parteien müssen sich für die Berufung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dieser hat die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung zu unterzeichnen.
Die Berufung kann durch den Rechtsanwalt auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.
Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder wenn die Beschwerde in dieser Entscheidung zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat eingelegt wird.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzigeinzulegen.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.
[Name]
Richterin am Amtsgericht (…)
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AG Leipzig, Urteil vom 25.11.2016, Az. 117 C 4856/15
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