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Hamburg / Bielefeld, 30.12.2016 (eig.). Die Benennung Dritter als weitere Nutzungsberechtigte eines Internetanschlusses reicht nicht aus, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen und die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs aufzuzeigen.
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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR
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Bericht
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Dies hat das Amtsgericht Bielefeld in einem jüngst ergangenen Urteil noch einmal betont. Mit Hinweis auf den BGH-Entscheid:“Everytime we touch“ (Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15) führt das Amtsgericht aus, dass es im Rahmen der sekundären Darlegungslast erforderlich ist, „dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen“ (AG Bielefeld, Urteil vom 15.12.2016, Az. 42 C 240/16).
„Pauschale Hinweise auf abstrakte Nutzungsmöglichkeiten reichen für eine solche Entlastung nicht aus“, so Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte, „und in der Folge steht der Anschlussinhaber auch vor dem Amtsgericht Bielefeld vor der Wahl, entweder die eigene Haftung in Kauf zu nehmen oder aber konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft eines Dritten zu nennen, was zu seiner Entlastung führen kann, die Risiken der Inanspruchnahme dieses Dritten aber evident erhöht.“
Vor dem Amtsgericht Bielefeld ist die dortige Beklagte zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz verurteilt worden, nachdem auch Zweifel an der Richtigkeit der Datenermittlung aufgrund dokumentierter Mehrfacherfassungen nicht aufkamen.
AG Bielefeld, Urteil vom 15.12.2016, Az. 42 C 240/16
(…) Abschrift
42 C 240/16
Verkündet am 15.12.2016
[Name], als Urkundsbeamter der GeschäftsstelleAmtsgericht Bielefeld
IM NAMEN DES VOLLES
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
Klägerin,Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,
gegen
[Name],
Beklagte,Prozessbevollmächtigte: [Name],
hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vorn 15.12.2016
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1,500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Computerspiels „[Name]“ im Rahmen einer P2P-Tauschbörse geltend.
Die Beklagte wurde von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 11.04.2013 wegen des behaupteten Anbietens des Computerspiels „[Name]“ im Rahmen einer Internet-Tauschbörse abgemahnt. Die Beklagte gab eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab.
Die Klägerin behauptet,
ihr stünden an dem Computerspiel „[Name]“ sämtliche Vertriebs- und Nutzungsrechte zu. Das Computerspiel „[Name]“ sei am 22.01.2013 um 19:57 Uhr und 20:10:08 Uhr von der IP-Adresse [IP] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Der Internet-Anschluss sei zu den fraglichen Zeitpunkten der Beklagten zugewiesen. Die Beklagte hafte auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung auf Erstattung der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR in Höhe von 859,80 EUR und auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 640,20 EUR. Die von der Beklagten benannten Personen [Name] und [Name] hätten keinen Zugriff auf den Internet-Anschluss gehabt. Zudem sei [Name] nicht ausreichend belehrt worden. Die Beklagte habe die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt.Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2013 zu zahlen.Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Die Beklagte trägt vor, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Auch seien die Ermittlungen fehlerhaft. Es sei kein Schaden entstanden. Zudem bestehe eine abweichende interne Vereinbarung bzgl. der Verteilung des Erlöses. Die Beklagte habe zum fraglichen Zeitpunkt mit ihrem Lebensgefährten [Name] und dem gemeinsamen am xx.xx.2009 geborenen Sohn seines Bruders zusammengelebt. Ihr Lebensgefährte und ihr Sohn hätten den Internetanschluss nutzen können. Sie – die Beklagte – sei am 22.01.2013 nicht zuhause gewesen. Zudem weise der Router eine Sicherheitslücke auf.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 11.04.2013 in Höhe von 859,80 EUR und auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 640,20 EUR aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.
Die Beklagte haftet für die begangene Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten des Computerspiels „[Name]“ im Rahmen einer Internettauschbörse am 22.01.2013. Die Klägerin hat unter Einsatz entsprechender Ermittlungs-Software festgestellt, dass das Computerspiel „[Name]“ am 22.01.2013 zu zwei Zeitpunkten vom Internetanschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse angeboten wurde. Die Beklagte hat insgesamt keine substantiierten Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Feststellung und Ermittlung der IP-Adresse erhoben. Die Klägerin hat umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt. Angesichts der Feststellung von zwei Erfassungszeitpunkten ist daher ein Ermittlungsfehler auszuschließen, so dass feststeht, dass das Computerspiel „[Name]“ am 22.01.2013 um 19:57:57 Uhr und 20:10:08 Uhr vom Internetanschluss der Beklagten zum Download im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde.
Der Klägerin stehen auch die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „[Name]“ zu. Die Klägerin hat im Rahmen der Klagebegründung die Rechtekette, auf Grund derer sie die Nutzungs- und Auswertungsrechte erworben hat im Einzelnen dargelegt. Daran, dass der Klägerin die Nutzungsrechte an dem Computerspiel „[Name]“ zustehen, bestehen daher keinerlei Zweifel mehr.
Die Beklagte haftet für die über ihren Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, die darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Computerspiel „[Name]“ ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010, ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den im „BearShare“-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere. Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Anschluss-Inhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14).
Darüber hinaus ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschlussinhaber hat die Person, die selbständig Zugriff auf den Internet-Anschluss hatte, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen. Ferner sind nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internet-Anschlusses gestattet wurde, zu machen.
Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internet-Anschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15).
Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass von einer täterschaftlichen Begehung auszugehen ist. Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal, selbst die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Insoweit trägt sie vor, sie sei am 22.01.2013 nicht zu Hause gewesen. Zum fraglichen Zeitpunkt habe sie mit ihrem Lebensgefährten [Name] und ihrem Sohn [Name] zusammengelebt, die den Internetanschluss nutzen konnten. Ob die beiden Personen den Internetanschluss tatsächlich wann und in welchem Umfang genutzt haben, trägt die Beklagte nicht vor. Es fehlt auch jeglicher Vortrag der Beklagten dazu, ob und welche Ermittlungen die Beklagte im Hinblick auf die Feststellung des Verursachers für die Rechtsverletzung durchgeführt hat. Damit hat der Beklagte gerade keine ernsthafte Möglichkeit dafür vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Die Beklagte hat daher die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und haftet dementsprechend auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung.
Auf Grund der begangenen Rechtsverletzung steht der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung` der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung mit Schreiben vom 11.04.2013 in Höhe von 859,80 EUR nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zu, Der Gegenstandswert für die Abmahnung ist zutreffend mit 20.000,00 EUR angesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren ist mit 20.000,00 EUR zu bewerten. Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist das Interesse an einer wirkungsvollen Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen ihre Schutzrechte und ihre daraus resultierende Vermögensposition. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen des BGH vom 11.06.2015 und 12.05.2016 (Az. I ZR 7/14, 1 ZR 19/14, I ZR 75/14, 1 ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) ergibt, ist der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren mit 20.000,0 EUR zu bemessen. Das Vorbringen der Beklagten, es bestehe eine abweichende interne Vereinbarung bezüglich der Erlösverteilung ist als eine ohne konkreten korrespondieren Tatsachenvortrag ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung unbeachtlich.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung des weiteren ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 640,20 EUR zu. Bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Schwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber fordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die angegebene Sachlage erkannt hätten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen des BGH vom 11.06.2015 und 12.05.2016 (Az. I ZR 7/14, I ZR 19/14, 1 ZR 75/14, I ZR 272/14,1 ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86115) ergibt, ist der Ansatz einer Lizenzgebühr in Höhe von 640,20 EUR für das Computerspiel „[Name]“ angemessen.
Daneben hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 286 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91. 708 Nr. 11 709 ZPO.
Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt
oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem
Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat,, bei dem
Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. (…)
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AG Bielefeld, Urteil vom 15.12.2016, Az. 42 C 240/16
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