WALDORF FROMMER: Amtsgericht Düsseldorf verurteilt Anschlussinhaberin zu 1.000,00 EUR Schadenersatz wegen illegalen Filesharings – kein Beweisverwertungsverbot im Auskunftsverfahren

22:36 Uhr

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Bericht
Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka
Urteil als PDF: AG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 C 84/15

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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 C 84/15

Vor Gericht bestritt die Anschlussinhaberin ihre eigene Verantwortlichkeit und behauptete, ihr Lebensgefährte und dessen Bruder hätten ihren Internetanschluss zum Tatzeitpunkt jeweils mit eigenen Computern genutzt. Als die Beklagte den Bruder ihres Lebensgefährten mit dem Verletzungsvorwurf konfrontiert habe, hätte ihr dieser finanzielle Hilfe zugesagt. Die Rechtsverletzung hingegen habe er nicht eingestanden.

Dem Amtsgericht reichte dieser Vortrag nicht aus, um die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaberin als erfüllt anzusehen. Eigene Feststellungen zur konkreten Nutzung ihres Internetanschlusses durch Dritte habe die Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere sei kein Dritter ernsthaft als Täter in Betracht gekommen:

„Ihre Nachforschung, die die obergerichtliche Rechtsprechung vom Anschlussinhaber verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 „BearShare“, I ZR 169/12), hat nicht ergeben, dass der verdächtigte Gast die Verletzungshandlung zugegeben hat. Dann hätte die Beklagte einen Sachverhalt vortragen müssen, dass eine dritte Person für die Verletzungen auch aufgrund ihres Nutzungsverhaltens generell und insbesondere zu den Verletzungszeiten als Täter in Betracht kommt. Derart konkret ist das Beklagtenvorbringen aber nicht: es wird nicht einmal die konkrete Zeit angegeben, zu der […] als Gast in der Wohnung der Beklagten zeitweilig gewohnt haben soll. Vielmehr ist das Vorbringen diffus, wenn nicht gar widersprüchlich […].“

Die Beklagte wurde daher zur Leistung von Schadenersatz, zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt.

Das Amtsgericht sprach hierbei dem geschädigten Rechteinhaber für das illegale öffentliche Zugänglichmachen des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR zu. Hierbei erachtete das Gericht die Höhe dieser Lizenzentschädigung „auch unter Berücksichtigung der Relation zu anderen Filmwerken für gerechtfertigt“. Die Lizenzentschädigung entspräche fünf Titeln eines populären Musikalbums, welchen üblicherweise 200,00 EUR pro Titel zugebilligt werden, so das Amtsgericht.

Letztlich sprach das Amtsgericht Düsseldorf dem Einwand der Beklagtenseite, das Auskunftsverfahren sei vermeintlich gegen den „falschen“ Auskunftspflichtigen geführt worden und zöge ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Auskünfte mit sich, jegliche Erfolgschancen ab:

„Es ist auch unschädlich, dass die Verkehrsdaten des Anschlusses der Beklagten bei der Tochter der Deutschen Telekom AG, der Telekom Deutschland GmbH gespeichert waren, weil, wie die entsprechende Auskunft der DTAG ergibt, diese Zugriff zu den bei ihrer Tochter gespeicherten Daten hatte. Daher bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin sich hinsichtlich der ermittelten Verletzungen auf die Auskunft der DTAG stützt.“

Im Ergebnis hat die Beklagte die geforderten Rechtsanwaltskosten, Schadensersatz sowie die Kosten des Gerichtsverfahrens in Gesamthöhe von weit über 2.000,00 EUR zu tragen.

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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 C 84/15