12:32 Uhr
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de
Bericht
Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka
Quelle: www.news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: AG Traunstein, Urteil vom 15.01.2016, Az. 314 C 522/15
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich gegen die geltend gemachten Ansprüche insbesondere mit den Einwänden verteidigt, dass er für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich sei und neben ihm auch sein volljähriger Sohn sowie seine Lebensgefährtin zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten.
Sämtlichen Haushaltsmitgliedern habe er bereits vor dem Urheberrechtsverstoß die Benutzung von Tauschbörsen verboten. Für den Anschlussinhaber habe es zuvor auch keine Anhaltspunkte gegeben, um von einer missbräuchlichen Verwendung seines Internetanschlusses auszugehen. Da auch sein WLAN-Netz ausreichend gesichert gewesen sei, trage der Beklagte keine Verantwortung für die Rechtsverletzung.
In seiner Entscheidung hat das Gericht klargestellt, dass den Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sekundäre Darlegungslast trifft, im Rahmen derer weitergehender Vortrag zu leisten ist. Die pauschale Angabe der Zugriffsmöglichkeit anderer Haushaltsmitglieder reicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast jedenfalls nicht aus.
Nach Auffassung des Gerichts
„hätte der Beklagte konkret verletzungsbezogen darlegen müssen, ob und vor allem auch warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner geforderten Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht hat herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Er hätte Nachforschungen dahingehend anstellen müssen, ob die potentiellen Täter, also die vom Beklagten genannten Personen, die Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten, zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret den Zugang zum Internetanschluss genutzt haben. Die Angabe, dass sie theoretisch Zugang zum Internetanschluss gehabt haben, reicht insoweit nicht aus. Ausführungen dazu, welche konkreten Maßnahmen und Aufklärungsversuche der Beklagte tatsächlich unternommen hat, fehlen.“
Auch gegen die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestehen keinerlei Bedenken. Zur Höhe des Schadenersatzes führt das Amtsgericht aus:
„Für das konkret verfahrensgegenständliche Musikalbum hält das Gericht die von der Klägerin geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes von 450,00 EUR für angemessen. Das Gericht schätzt diesen Betrag unter Zugrundelegung der von der Klägerin in der Klageschrift […] mitgeteilten Schätzgrundlagen (§ 287 ZPO). Hierbei hat das Gericht insbesondere die kaum kontrollierbare Verbreitung von Daten in Filesharing-Netzwerken berücksichtigt.“
Das Gericht hat den Beklagten im Ergebnis zur Zahlung des geltend gemachten Betrages in voller Höhe einschließlich der entstandenen Verfahrenskosten verurteilt.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
AG Traunstein, Urteil vom 15.01.2016, Az. 314 C 522/15