NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Urteil des Amtsgericht Saarbrücken vom 15.03.2017, Az. 121 C 517/16 (09)

23:51 Uhr

Wieder einmal wurde ein Rechtsverletzer zu Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Insofern bestätigte das Gericht wieder einmal die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte.

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NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR

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Bericht

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Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast folgendes vorzutragen ist:
– Wer sind die Zugangsberechtigten Personen?
– Wer kommt als Täter in Betracht.
– Entsprechende Nachforschungen anstellt.

Hier hatten vier Personen Zugang. Der Beklagte trug jedoch nichts zu den möglichen Tätern vor. Er wurde also verurteilt.

 

AG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2017, Az. 121 C 517/16 (09)

 

(…) – Ausfertigung –

121 C 517/16 (09)

Verkündet am 15.03.2017
Dr. [Name], Richter am Amtsgericht
als Richter am Amtsgericht

Amtsgericht Saarbrücken

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Nimrod, Emser Str. 9, 10719 Berlin

gegen

[Name],
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: [Name],

wegen Urheberrechtsverletzung

hat das Amtsgericht Saarbrücken durch den Richter. am Amtsgerichte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von 578,00 EUR vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 510,00 EUR Schadenersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2016 zu bezahlen
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite zu 1/3, die Beklagtenseite zu 2/3.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des vollstreckbaren _Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistete zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

1. Die Parteien streiten um Ansprüche im Bezug auf ein Computerspiel.

Über die IP-Adresse der Beklagten wurde zu 27 verschiedenen Zeitpunkten zwischen dem 15.08.2013 und dem 03.11.2013 das Computerspiel [Name] zum Download in einem Filesharing Netzwerk angeboten.

Mit Abmahnschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01. Oktober 2013 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Sie legte der Beklagten Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 30.000,0 EUR und einer 1,3 Geschäftsgebühr zur Last.

2. Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der Rechte an dem genannten Computerspiel. Bis zum 23. Juli 2015 habe sie unter dem Namen Rondo Media Marketing und Vertriebs GmbH firmiert. Sie legt Kopien eines Verpackungsmaterials vor, auf dem vermerkt ist Copyright 2012 Rondo Media Marketing und Vertriebs GmbH. Sie behauptet, sie habe durch Lizenzvereinbarung mit der[Name], die exklusiven Rechte für den Vertrieb in Deutschland erworben. Sie behauptet weiter, die Beklagte sei Täterin. Dies ergebe sich bereits aus der Vermutung, nachdem die Beklagte eingeräumt hat, dass die Verletzung über ihre IP Adresse und Ihren Internetanschluss gelaufen sei.

Sie ist der Ansicht, in Bezug auf die Abmahnung sei Gegenstandswert von 30.000,00 EUR nebst einer 1,3 Gebühr anzusetzen. Denn es handele sich um eine schwierige Angelegenheit.

Sie ist der Ansicht, ihr stünde ein Schadensersatz von wenigstens 510,00 EUR zu. Denn es handele sich um ein Computerspiel, das kommerziell erfolgreich und noch relativ neu gewesen sei.

Sie beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe. von 1.241,90 EUR freizustellen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von510,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptete zunächst, dass im Anwesen, [Name] , nämlich in ihrem Geschäftsbetrieb (Restaurant), ein Internetanschluss bestanden habe, zu dem sämtliche Mitarbeiter Zugang erhalten hätten, da dies aus betrieblichen Gründen erforderlich,gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 behauptete sie dann, sie sei Inhaberin eines Internetanschlusses gewesen. Sie hätte in Ihrem Restaurant auch in der fraglichen Zeit zwischen August und November 2013 WLAN betrieben. Dort sei nur ein Laptop daran betrieben worden. Das WLAN sei mit 16 Stellen Passwort geschützt gewesen. Soweit sich daran erinnere habe hinten auf dem kleinen Kästchen aus dem Ruder ein Aufkleber mit dem Passwort gestanden. Sie sei sich jetzt allerdings nicht sicher ob das das WLAN Passwort gewesen sei. Auch das: Laptop sei Passwortgeschützt gewesen mit einem Passwort mit ca. 8-Stellen. Sie habe verschiedenen, nahezu allen, Mitarbeitern, die sie noch benennen könne, erlaubt den Laptop zu benutzen. Dies aus betrieblichen Gründen unerlässlich gewesen. Soweit sie wisse habe Sie das WLAN Passwort im übrigen nicht herausgegeben.

Ein Bekannter von ihr, der sich mit so etwas auskenne, habe den Rechner nach der Abmahnung. untersucht. Was der genau gemacht habe, wisse sie nicht. Der [Name] sei jedenfalls nicht auf dem Laptop gewesen. Auf Frage des Gerichts, ob Filesharingprogramme oder ein BitTorrent- Client installiert gewesen sei, erklärt sie, sie wisse das nicht. Sie wisse auch nicht, ob ihr Bekannter danach gesucht hat. Es habe eine heftige Diskussion mit dem Personal gegeben. Alle Mitarbeiter hätten gesagt dass es keiner gewesen sei. Sie vermute aber dass eine Servicekraft das WLAN Passwort hatte. Sie hätte über der Gaststätte gewohnt. Die Servicekraft hätte dort oben zu Untermiete gewohnt. Sie vermutet, dass das ihr Lebensgefährte gewesen sei.

Mit nachgelassenen Schriftsatz vom 22.02.2017 behauptet die Beklagte dann, dass das streitgegenständliche WLAN seinerzeit von einem Fachmann mit einem achtstelligen Passwort gesichert und dieses Passwort auch nicht auf der Rückseite des WLAN Routers eingetragen worden sei. Im weiteren hätten vier namentlich benannte Mitarbeiter und Familienangehörige der Beklagten Zugang zum Rechner und zum WLAN Router gehabt. Es werden dort 4 Personen genannt. Die Zeugen könnten auch bestätigen, dass keine weiteren Personen Zugang zum streitgegenständlichen Rechner und WLAN guter gehabt hätten.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2017 hat das Gericht die Beklagte über ihre Vortragsobliegenheiten aufgeklärt. Aufgrund Vergleichsverhandlungen, die im Ergebnis dann aber gescheitert sind, wurde der Verkündungstermin auf den 15.03.2017 verlegt. Auf die gewechselten Schriftsätze wird: insgesamt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1. Die Beklagte haftet der Klägerin als Täterin einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz als Täter einer Urhebernebenrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken. nach §§ 89 Abs. 1, 94 Abs . 1, 97 Abs. 2, 19a UrhG in Höhe von 510,00 EZR.

a) Die Klägerin hat die ausschließlichen Nutzungsrechte §§ 16, 17, 19a UrhG an dem gegenständlichen Werk.

Die Klägerin hat diese Rechte im Sinne des § 89 Abs. 1 UrhG eingeräumt erhalten, jeweils in dem Sinne, dass ihr nach § 94 Abs. 1 UrhG die für einen Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG notwendigen Ausschließlichkeitsrechte zustehen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Indizien ausreichen, die Wirkungen des § 10 UrhG. unmittelbar auszulösen. Zweifel daran bestehen, weil die DVD-Rechte separat von den sog. Internet-Rechten, also den Aufführungs- bzw. digitalen Vervielfältigungsrechten, vermarktet werden können.

Es liegt indes technisch ein Geständnis im Sinne des. §.138 Abs. 32P0 mangels konkreten Bestreitens vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Vorlage von Indizien auf die Rechteinhaberschaft durch denjenigen, der die Rechteinhaberschaft behauptet, wenigstens zu einer Verschiebung der Vortragslast nämlich dazu, dass ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft durch den möglichen Verletzer nicht mehr ausreicht. Es bedarf in solchen Fällen vielmehr eines konkreten Bestreitens der Rechteinhaberschaft, wobei sich der Grad der Konkretheit des Bestreitens am Grad der Konkretheit des Vortrags zu orientieren hat. Im’gegenständlichen Fall wäre es Sache des Beklagten gewesen, öffentlich zugängliche Datenbanken zu benennen, welche einen anderen Urheber als die Klägerin benennen.

Die Klägerin hat sowohl den Lizenzvertrag mit der tschechischen Produzenten als auch die Kopie einer CD-ROM Hülle vorgelegt. Daraus ergeben sich hinreichende Indizien für eine aktiv liege mit der Legitimation der Klägerin. Soweit die Rondo Media in den Verträgen und Urheberrechts Vermerk genannt ist, kann aus öffentlichen Auszügen nachvollzogen werden, dass nunmehr die. Klägerin unter dem ihr eigenen Namen firmiert. Die Beklagte hat insoweit substantiiert dartun müssen, dass sich aus den öffentlichen Registern anderes ergibt. Dies hat sie nicht getan.

Im Übrigen wäre es an der Beklagten gewesen, substantiiert die Aktivlegitimation der Klägerin zu bestreiten, nachdem diese hinreichende Indizien vorgetragen hat. Dies kann typischerweise nur dadurch erfolgen,,dass Beklagte den aus ihrer Sicht aktivlegitimierten Rechteinhaber benennt. Dies war jedoch nicht der Fall, so, dass die Aktivlegitimation der Klägerin feststeht.

b) Das gegenständliche Computerspiel hat die erforderliche Schöpfungshöhe für ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.1 UrhG erreicht. Es handelt sich um ein Computerspiel, eine Simulation eines Lkw-Verkehrs.

c) Die klagende Partei konnte der beklagten Partei die Täterschaft einer Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 2 UrhG in dem Sinne nachweisen, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig das dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht für Computerspiele dadurch verletzt hat, dass sie dem ausschließlichen Recht der klagenden Partei auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zuwider gehandelt-hat. Die klagende Partei konnte nachweisen, dass die beklagte Partei das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht hätte, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich war.

Die Verletzung erfolgte unstreitig über die IP-Adresse der Beklagten.

aa) Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, tragen die Rechteinhaber „nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1 Täter oder Teilnehmer der von ihnen behaupteten Urheberechtsverletzung ist.(BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Juris – Morpheus, Rn. 32).

bb) Ihrer Darlegungslast ist die klagende Partei nachgekommen, nachdem unstreitig ist, dass die Rechtsverletzung über den Anschluss der Beklagten erfolgt ist. Mehr kann ein Rechteinhaber typischerweise im ersten Schritt nicht vortragen, denn ihm ist der Blick in die familiären und Wohnverhältnisse eines Anschlussinhabers verwehrt.

cc) Aus dem Sachvortrag der Beklagten folgt indes ein Geständnis im Sinne des §:138 Abs. 3 ZPO.

So nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass den in Anspruch genommenen Inhaber eines DSL-Anschlusses eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn – nach den üblichen prozessual Regeln des Zivilprozesses – feststeht, dass eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss erfolgte:

„16 cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.

17 (1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der. maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10, GRUB 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 – Vorschaubilder II, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.

18 (2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als•Täter der Rechtsverletzung in Betracht`kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im. Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).“ (BGH, GRUR 2013, 511Rn. 33 f. Morpheus).

(BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, juris BearShare, Rn. 16-18)

Der in Anspruch Genommene genügt also seinen Pflichten nur, wenn er (1) die zugangsberechtigten Personen benennt, die (2) als Täter in Betracht kommen, und (3) die Nachforschungen wie im Transportrecht anstellt, Dabei sind die Einzelheiten rechtlich höchst umstritten.

Die Beklagte ist ihrer sekundären Beweislast in diesem Sinne im:vorliegenden Fall unter keinem dieser Gesichtspunkte nachgekommen.

(1) So hat sie schon nicht die als Täter in Frage kommenden Personen in ihrer jeweiligen Rolle benannt.

Der Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt blieb schon insgesamt widersprüchlich. So hat sie zu 3 verschiedenen Zeitpunkten 3 verschiedene Versionen dargetan. Es blieb unklar, welche Version nunmehr richtig war. In der mündlichen Verhandlung hat sie dargelegt, dass eine Servicekraft-bzw. deren Ehemann mögliche Täter sein könnten. Sie hat erklärt, nahezu allen Mitarbeiter hätten Zugriff gehabt, weil dies dienstlich erforderlich war. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.02.2017 hat sie nicht konkret dargelegt, wer diese Servicekraft und,wer ihr Ehemann ist.

Auch der Umstand dass die Beklagte nunmehr 4 Personen namentlich benannt hat, welche Zugriff auf das WLAN der Beklagten zum• fraglichen Zeitraum gehabt haben sollen, genügt nicht. Denn in Anbetracht des vorherigen Vortrags, der nicht plausibel widerrufen worden ist, hätte man mindestens erwarten müssen, dass die Beklagte mitteilt, wer die benannte Servicekraft und wer ihr Ehemann ist, der in der Wohnung über dem Lokal wohnte. Ebenso hätte es der Darlegung bedurft, wer nunmehr die Mitarbeiter waren,.die nach ihrer Anhörung ,alle Zugang zum WLAN gehabt haben sollen.

Allein dadurch hat sie schon ihre sekundäre Darlegungslast verletzt. Der Klägerin wird zu nämlich die Möglichkeit abgeschnitten, insoweit den aus Sicht der Beklagten möglichen Täter zu verfolgen.

Mit keiner Silbe teilt die Beklagte zudem mit, wie die genannten Personen Zugriff auf das WLAN gehabt haben sollen (über eigene Geräte? Welche? Über den einzigen Laptop der Beklagten?)

Zwar ist der Zeitpunkt streitig, wann die Beklagte spätestens Ausführungen in Ausfüllung ihrer sekundären Darlegungslastmachen muss, doch ist spätestens mit, dem nachgelassenen Schriftsatz der Zeitpunkt abgelaufen.

(2) Weiterhin hat die Beklagte ihre sekundäre .Beweislast im Hinblick auf die Untersuchungspflicht Ihres Rechners verletzt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat die Beklagte hier Nachforschungen wie im Transportrecht anzustellen. Diese beschränken sich nicht allein darauf, nach der möglicherweise heruntergeladenen bzw. zum Download angebotenen Software zu suchen: Die Beklagte hat auch darzulegen und gegebenenfalls nachzuforschen, ob ein Filesharing Programm installiert ist. Weiterhin hat sie den Router zu untersuchen im Hinblick auf die Frage, ob es dort ein Protokoll gibt, um zu sehen, welche Rechner gegebenenfalls noch Zugriff auf dem Ruder hatten.

Dazu hat die Beklagte behauptet, ein Bekannter habe den Rechner untersucht. Jedoch konnte sie nicht vortragen, ob diese Person auch gezielt nach BitTorrent Software und Filesharing Software gesucht hat.

Sie hat lediglich behauptet, der Beklagte habe die Software [Name] nicht gefunden. Auch hat sie diesen Bekannten nicht namentlich benannt. Das genügt im Hinblick auf die Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Beweislast nicht.

(3) Ein weiterer Hinweis zu diesem Thema war nicht erforderlich, nachdem die Rechtslage in der Verhandlung erörtert worden und der Beklagten ein‘ Schriftsatznachlass zugesprochen worden war.

d) Der Schadenersatz von 510,00 EUR ist geschätzt nach § 287 ZPO – für ein Spiel wie, das vorliegende angemessen; er folgt aus der Lizenzanalogie und der Überlegung, dass während des festgestellten Verstoßzeitraums der Download durch eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern möglich war. Das Gericht folgt dabei den Erwägungen, die auch das LG Bochum angestellt hat:

„36 Um den Lizenzschaden zu bestimmen, ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 44/06). Der Schaden bemisst sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.

37 Für die kostenlose und unkontrollierte Weiterverbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des Filesharings in Internettauschbörsen existiert keine marktübliche Lizenz Gibt es, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gern § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Tatrichters zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14).

(LG Bochum, Urteil vom 18. März 2016 -1-5 S 165/15, 5 S 165/15 R . 35, juris)“

Das Gericht konnte hier Schadensersatz in Höhe von 510,00 EUR zu erkennen. Eine höhere Bemessung kam aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht. 510,00 EUR waren umgekehrt aber auch erforderlich. Das Gericht hat sich hierbei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zwar handelt es sich bei der Software nicht um eine allerneueste Software. Sie war nicht mehr im 1. Verwertungszirkel, nachdem sie bereits ein Copyright Vermerk aus 2012 und die Verletzung im 2. Halbjahr 2013 erfolgte. Auch die erzielten Preise für die gegenständliche Software sprechen nicht dafür, dass es sich um einen Premiumspiel, sondern eher um. ein Gelegenheitsspiel handelte, das, wie gerichtsbekannt ist, auch über so genannte Softwarepyramiden in Supermärkten und auf ähnlichen Vertriebswegen angeboten wird.

Gegenständlich war aber umgekehrt zu, berücksichtigen, dass die Beklagte über ihre IP Adresse das Spiel für mehrere Monate anbot. Vor diesem Hintergrund war auch die relativ hohe Schadenssumme von 510,00 EUR  für die Software der Klägerin angemessen.

2. Der Klägerin stehen Abmahnkosten nach §.97a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 UrhG Abmahnkosten in erkannter Höhe aus § 249 BGB zu. Sowohl der Streitwert von 10.000,00 EUR als auch die 1,0 Gebühr erweisen sich nicht als Überzogen.

a) Die Deckelung der Abmahngebühren tritt schon deshalb nicht ein, weil es sich gegenständlich nicht nur um einen unberechtigten Download, sondern um ein Zurverfügungstellen handelte.

b) Das Gericht ging gegenständlich nur von einem Streitwert von 10.000,00 EUR aus, nachdem es sich bei der Software wie oben dargestellt nicht um ein Premium-Produkt, sondern um ein Gelegenheitsspiel handelte, das sich auch nicht mehr am 1. Verwertungszyklus befand. Im übrigen sieht das Gericht das Unterlassungsinteresse der Klägerin mit 10.000,00 EUR angemessen bewertet. Denn im Rahmen des Filesharing werden, wobei das Gericht § 840 BGB nicht verkennt, durch einzelne Nutzer lediglich Teile einer urheberrechtlich geschützten Software angeboten. Vor diesem Hintergrund genügt ein Gegenstandswert von 10.000 € für die Abmahnung hin. Ein solcher Gegenstandswert ist aus den gleichen Gründen ,und wegen der Gefährlichkeit des Tuns für die Rechteinhaber aber auch erforderlich

c) Das Gericht hielt eine 1,0 Gebühr für maximal angemessen.

Das Gericht verkennt nicht, dass gemäß § 14 RVG dem Anwalt ein Ermessen bei der Festlegung der Gebühr zusteht, das typischerweise mit 20 % bemessen wird. Es kann aber die äußeren Grenzen der Anwendung dieses Ermessens festlegen. Nur im Verfahren gegen die eigene Partei muss das Gericht dabei ein Kammergutachten einholen.

Gegenständlich konnte’das Gericht als äußerste Grenze nur eine unterdurchschnittliche Gebühr von 1,0 festsetzen. Es hat sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Zwar liegt insoweit eine schwierige Sache vor, als Urheberrecht typischerweise eine Spezialmaterie ist, die nicht jedem Anwalt aus der Ausbildung vertraut ist. Andererseits handelt es sich bei den Abmahnungen um ein Massengeschäft, das auf außergerichtlicher Ebene der Abmahnung – allein durch Bausätze und Bausteine in Schriftsätzen betrieben wird. Legt man also einerseits die in Massengeschäften festsetzbare.0,3 Gebühr zu Grunde und berechnet man andererseits die Schwierigkeit der Materie mit ein, so bleibt nach Einrechnung des Ermessens im Sinne des § 14 RVG im Regelfall nur eine 1,0 Gebühr übrig.

Das Gericht verkennt nicht, dass in manchen Sachen der außergerichtlichen Vertretung der Mandantin ein erhöhter Aufwand erforderlich sein könnte. Einen erheblichen Aufwand hat die Klägerin aber nicht behauptet substantiiert dargetan ist nur ein einziges Abmahnschreiben.

Mehrwertsteuer war nicht zu vergüten, nachdem die Klägerin Vorsteuerabzugs berechtigt ist. Es verbleibt also einer 1,0 Gebühr zuzüglich von 20 € Pauschale, was den ausgeurteilten Betrag ergibt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91,92 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708, Nummer:11, 711,713 ZPO

IV.

Gründe, die Berufung zuzulassen, waren nicht ersichtlich. Rechtsbehelfsbelehrung Diese: Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Saarbrücken,
Franz-Josef-Röder-Sträße-15,
56119 Saarbrücken.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der. Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil,zugelassen,hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch:einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

[Name],
Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt
Saarbrücken, 21.03.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (…)

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AG Saarbrücken , Urteil vom 15.03.2017, Az. 121 C 517/16 (09),

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