Waldorf Frommer (München): Amtsgericht Leipzig – Anschlussinhaber muss Umstände mitteilen, die darauf schließen lassen, dass ein Dritter trotz Bestreitens mit alleiniger Tatherrschaft die Rechtsverletzung begangen hat

23:30 Uhr

Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Leipzig verklagte Anschlussinhaberin behauptete, den streitgegenständlichen Film nicht zu kennen und zu keinem Zeitpunkt Tauschbörsen verwendet zu haben. Zur maßgeblichen Zeit habe auch ihr Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Dieser habe zwar auf Nachfrage seine Verantwortlichkeit abgestritten. Die Beklagte sei sich jedoch „nicht sicher“, ob der Ehemann die Unwahrheit gesagt haben könnte. Des Weiteren bestritt die Beklagte auch die zutreffende Ermittlung der Rechtsverletzung.

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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

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Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/04/AG_Leipzig_110_C_5611_16.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster

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Der Ehemann, vom Gericht als Zeuge geladen, machte im Rahmen der Beweisaufnahme von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Das Amtsgericht Leipzig gab der Klage daraufhin vollumfänglich statt.

Die Beklagte habe im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast keinerlei konkreten Gründe dargelegt, warum der Ehemann , obwohl er seine Verantwortung abgestritten habe, als alleiniger Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen soll. Vielmehr hingen die Angaben der Beklagten im „luftleeren Raum“.

„Die Beklagte ist hier ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Es genügt nicht, dass der Anschlussinhaber die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptete. Er hat hinsichtlich derjenigen Person, die selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss haben und als Täter in Betracht kommen, nicht nur die Verpflichtung im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen, sondern auch mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer virtuellen Verletzungshandlung gewonnen hat, das heißt, er muss Umstände mitteilen, aus denen geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann und nicht vom Anschlussinhaber (BGH , NJW 1-2 /2017, Seite 78 ff. (82)). Die Angaben hierzu von der Beklagten hängen im luftleeren Raum. Nach der Behauptung der Beklagten, dass ihr Ehemann Zugang zum Internetanschluss hatte, eine Täterschaft aber verneint habe, sie aber nicht sicher sei, ob diese Antwort wahrheitsgemäß erfolgt sei, denn mit der Abmahnung standen Kosten im Raum, die das Familienbudget erheblich belasten, ist immer noch unklar, ob der Ehemann der Beklagten ernsthaft als Täter in Betracht kommt und nicht etwa die Beklagte selbst.“

Da der Ehemann von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, hätten sich auch aus der Beweisaufnahme keine weiteren Anhaltspunkte für dessen Täterschaft ergeben. Dies wertete das Amtsgericht ebenfalls zu Lasten der Beklagten.

„Aus der Zeugenvernehmung ergaben sich keine neuen Erkenntnisse, da der Zeuge [Name] sich (erlaubtermaßen) auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat und lediglich Angaben zur Person gemacht hat. Substantiierte Gründe, warum der Ehemann trotz seines vorprozessualen Bestreitens konkret als Täter in Betracht kommt, hat die Beklagte nicht dargetan.“

Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2016 (I ZR 154/15 – Afterlife), da diese auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

„Insofern ist der Fall nicht vergleichbar mit dem von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung des BGH (BGH – I ZR 154/15, Entscheidung vom 06.10.2016). Die Entscheidung ist zwar noch nicht veröffentlicht. Nach den zur Entscheidung vorliegenden Informationen war es aber so, dass der Anschlussinhaber auch auf eine Sicherheitslücke in seinem Router berufen hat und vorgetragen hatte, dass er zu dem vorgetragenen Zeitpunkt des Downloads nicht zu Hause gewesen ist. Die Ehefrau des dortigen Beklagten hatte ausgesagt, dass sie den Film nicht zum Download bereitgestellt hat. Das Gericht wertete offensichtlich diese Aussage als Schutzbehauptung und hielt daher die Täterschaft der Ehefrau für möglich. Die Situation ist mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Zeuge [Name] hatte sich im Termin zur Beweisaufnahme am 26.01.2017 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Es waren daher für das Gericht keinerlei Umstände erkennbar, die für eine Alleintäterschaft des Zeugen [Name] gesprochen haben, und durch die der Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten widerlegt worden wäre.“

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der Kosten (mit Ausnahme der Kosten der Verweisung).

 

 

AG Leipzig, Urteil vom 09.02.2017, Az 110 C 5611/16

 

(…) Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 110 C 5611/16

Verkündet am: 09.02.2017
[Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name],
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: [Name],

wegen Urheberrecht

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2017 am 09.02.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR, zzgl. Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 sowie weitere 506,00 EUR, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.
2. Die. Klägerin trägt die Kosten der Verweisung. Die Beklagte trägt die übrigen Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage Abmahnkosten und Schadenersat geltend aus einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Rechteinhaberin des Filmes [Name]. Zum Zeitpunkt des behaupteten Urheberrechtsverstoßes lebten neben der Beklagten deren Ehemann sowie die 4-jährige Tochter im Haushalt. Der Anschluss der Beklagtenseite ist mit einer WPA2-Verschlüsselung gesichert gewesen. Die 4-jährige Tochter der Beklagten kommt aufgrund ihrer mangelnden Kenntnisse nicht als Täterin in Betracht.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe zum Zeitpunkt [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr den Film [Name] illegal zum Herunterladen angeboten.

Mit der Klage macht die Klägerin Schadenersatz in Höhe von wenigstens 600,00 EUR geltend, sowie Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR.

Die Klägerin beantragt,
1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 sowie
2. 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 an die Klägerin

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte geht davon aus, dass der Abmahnung möglicherweise ein Fehler bei der Datenermittlung zugrunde lag.

Der Beklagten sei der streitgegenständliche Film nicht bekannt, sie habe auch niemals ein Filesharing-Programm genutzt. Die Beklagte habe ihren Ehemann gefragt, ob er die behauptete Rechtsverletzung begangen habe. Zwar habe der Ehemann dies verneint, aber die Beklagte war und ist sich nicht sicher, ob diese Antwort wahrheitsgemäß erfolgt ist. Denn mit der Abmahnung standen Kosten im Raum, die das Familienbudget erheblich belasteten. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Ehemann hatte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetanschluss und komme als Täter der behaupteten Rechtsverletzung in Betracht.

Das Verfahren war ursprünglich beim Amtsgericht Kempten anhängig (Az. 4 C 407/16) und wurde mit Beschluss vom 13.07.2016 an das Amtsgericht Leipzig verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.10.2016 durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.01.2017 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im vollen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR bzw. 506,00 EUR gemäß den §§ 677, 683 Abs. 1 BGB, 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG a.F.

Für eine fehlerhafte Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten, wie sie die Beklagtenseite behauptet, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Klägerin hat die Zuordnung der für die Begehung der Rechtsverletzung genutzte IP-Adresse zum Internetanschluss der Beklagten schriftlich dargelegt und durch Vorlage eines Screenshots belegt. Hieraus folgt eine indizielle Vermutung dafür, dass der streitgegenständliche Film vom Internetanschluss der Beklagten zum Download angeboten worden ist (OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13, Rz. 18; LG Leipzig, Az. 5 S 620/13, Entscheidung vom 05.06.2014). Generelle Ausführungen zur Fehlerquote der Ermittlungen der Beklagten enthalten keinen Bezug im konkreten Fall.

Zu Lasten der Beklagten spricht die tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft. Die Beklagte hat die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht hinreichend widerlegt. Verlangt ein Rechteinhaber von einem Internetanschlussinhaber Schadenersatz wegen Teilnahme an einem Download, besteht eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber als Zuteilungsinhaber einer bestimmten IP-Adresse für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergibt (OLG Köln, Entscheidung vom 08.02.2013, Az. 6 U 10/13, zitiert nach Juris, Rz. 25; BGH, NJW 2013, Seite 1441 ff. (1442); BGH, NJW 1 – 2/2017, Seite 78 ff. (80)). Hierzu sind konkrete Anhaltspunkte darzulegen , die einen abweichenden Geschehensablauf in Form einer Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen

Die Beklagte trägt als Inhaberin des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zur Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigte Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen, selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zur Nachforschungen verpflichtet (BGH, Entscheidung vom 08.01.2014, NJW 2014, Seite 2360 ff. (2361); OLG Köln, Entscheidung vom 02.08.2013, ÄZ:. 6 U 10/13, zitiert nach Juris, Rz. 26).

Die Beklagte ist hier ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Es genügt nicht, dass der Anschlussinhaber die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem ‚Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Er hat hinsichtlich derjenigen Person, die selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss haben und als Täter in Betracht kommen, nicht nur die Verpflichtung im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen, sondern auch mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer virtuellen Verletzungshandlung gewonnen hat, d. h., er muss Umstände mitteilen, aus denen geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann und nicht vom Anschlussinhaber (BGH, NJW 1- 2 /2017, Seite 78 ff. (82)). Die Angaben hierzu von der Beklagten hängen im luftleeren Raum. Nach der Behauptung der Beklagten, dass ihr Ehemann Zugang zum Internetanschluss hatte, eine Täterschaft aber verneint habe, sie aber nicht sicher sei, ob diese Antwort wahrheitsgemäß erfolgt sei, denn mit der Abmahnung standen Kosten im Raum, die das Familienbudget erheblich belasten, ist immer noch unklar, ob der Ehemann der Beklagten ernsthaft als Täter in Betracht kommt und nicht etwa die Beklagte selbst.

Aus der Zeugenvernehmung ergaben sich keine neuen Erkenntnisse, da der Zeuge [Name] sich (erlaubtermaßen) auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat und lediglich Angaben zur Person gemacht hat.

Substantiierte Gründe, warum der Ehemann trotz seines vorprozessualen Bestreitens konkret als Täter in Betracht kommt, hat die Beklagte nicht dargetan.

Insofern ist der hier vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit dem von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung des BGH (BGH 1 ZR 154/15, Entscheidung vom 06.10.2016). Die Entscheidung ist zwar offensichtlich noch nicht veröffentlicht. Nach den zur Entscheidung vorliegenden Informationen war es aber so, dass der Anschlussinhaber sich auf eine Sicherheitslücke in seinem Router berufen hat und vorgetragen hatte, dass er zu dem vorgetragenen Zeitpunkt .des Download nicht zu Hause gewesen ist. Die Ehefrau des dortigen Beklagten hatte ausgesagt, dass sie den Film nicht zum Download bereitgestellt hat. Das Gericht wertete offensichtlich diese Aussage als Schutzbehauptung und hielt daher die Täterschaft der Ehefrau für möglich. Die Situation ist mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar . Der Zeuge [Name] hatte sich im Termin zur Beweisaufnahme am 26.01.2017 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Es waren daher für das Gericht keinerlei Umstände erkennbar, die für eine Alleintäterschaft des Zeugen [Name] gesprochen haben, und durch die den Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten widerlegt worden wäre.

Nach alledem war die Klage begründet. Der Schadenersatzanspruch in Höhe von 600,00 EUR ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Anwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR. Ein Streitwert über 10.000,00 EUR für das illegale Herunterladen eines Filmes ist angemessen (vgl. OLG Dresden, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. 14 W 348/13; LG Leipzig, Az. 5 S 620/13, Entscheidung vom 05.06.2014; AG Leipzig, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. 102 C 348/13). Eine 1,3 Geschäftsgebühr plus Auslagenpauschale aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR ergeben 506,00 EUR.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde zum 26.03:2015 angemahnt, so dass sie ab dem 27.03.2015 in Verzug geraten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:
Streitwert: 1.106,00 EUR.

Rechtsbehelfsbelehrungen:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist.

Der Weil des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig

eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,
– wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
– das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig

einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

[Name],
Richter am Amtsgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift:
Leipzig, 09.02.2017
[Name], Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

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AG Leipzig, Urteil vom 09.02.2017, Az 110 C 5611/16

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