Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren, der zum Tatzeitpunkt einen „Airbnb“ Mieter gehabt haben will

23:38 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützte Musikaufnahmen. Die Beklagte hatte sich in diesem Verfahren damit verteidigen wollen, dass sie zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Rechtsverletzung längerfristig beruflich ortsabwesend gewesen sei. Im Verletzungszeitraum habe sie ihre Wohnung daher mittels „Airbnb“ an einen Untermieter vermietet. Dies wollte die Beklagte durch Vorlage einer vermeintlichen Untermietvereinbarung nachweisen.

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Bericht

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Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/04/AG_Charlottenburg_225_C_307_16.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge

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Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Beklagte gleichwohl als Täterin der Rechtsverletzung verurteilt. Ihr war es nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen, ihren Vortrag ausreichend zu substantiieren und nachzuweisen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich weder der Name des vermeintlichen Mieters noch der Umstand, dass es sich überhaupt um die Wohnung der Beklagten gehandelt habe. Überdies sei die Entfernung zwischen Wohnort und behaupteter Arbeitsstätte nicht so groß, dass ihre eigene Täterschaft in diesem Zeitraum ausgeschlossen wäre.

Die Beklagte muss daher nun die entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie den Schadensersatz wegen der Verletzung der Rechte der Klägerin übernehmen. Zudem hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 14.03.2017, Az. 225 C 307/16

 

(…) Abschrift

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 225 C 307/16

verkündet am: 14.03.2017

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name],
Beklagte,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], Beethovenstraße 3, 59174 Kamen,

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 225, auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 sowie weitere 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 600,00 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von weiteren 506,00 EUR geltend.

Die amerikanische Dachgesellschaft der Klägerseite ist als Rechteinhaber auf der verfahrensgegenständlichen Tonaufnahme, dem Album [Name] der Band [Name], im Hersteller-bzw. Urhebervermerk angegeben.

Mit Schreiben vom [Datum], auf das wegen der weiteren Einzelheiten – Blatt 38 ff. der Akte – verwiesen wird, wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Die Beklagte hat sich daraufhin durch Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtsverbindlich verpflichtet, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen. Eine Zahlung erfolge trotz wiederholter Aufforderung nicht.

Die Klägerin behauptet, sie sei eine Landesgesellschaft der amerikanischen Dachgesellschaft [Name] und beziehe ihre exklusiven Rechte aus einem konzerninternen Repertoireaustausch (sogenannten „International Repertoire License“). Bei der auf dem Cover als Rechteinhaberin angegebenen [Name] handele es sich um ein unselbstständiges Label der [Name]. Gemäß der Ermittlung der von ihr beauftragten ipoque GmbH sei mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) festgestellt worden, dass das oben genannte Album am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse zu Download für andere Nutzer zur Verfügung gestellt worden sei, welche nach der auf Grund des Gestattungsbeschlusses des Landgerichts [Name] erteilten Auskunft des zuständigen Internetdienstleisters dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin Inhaber der von ihr geltend gemachte Rechte sei und die durch die Klägerin angeblich ermittelten IP-Adressen zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt ihrem Internetanspruch zugewiesen gewesen sei.

Ihr sei, so behauptet sie, dass streitgegenständliche Werk weder bekannt noch habe sie dieses in einer sogenannten lnternettauschbörse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, noch habe sie dieses in irgendeiner Form heruntergeladen. Sie besitze keinerlei Kenntnis über die Nutzung von Tauschbörsen. Sie habe zum vermeintlichen Tatzeitpunkt auch keinen Zugriff auf den streitgegenständlichen Internetanschluss gehabt, da sie sich vom [Name] berufsbedingt zu Dreharbeiten in Hamburg aufgehalten habe, wo für sie durch den Auftraggeber eine Wohnung angemietet worden sei. Zum Tatzeitpunkt sei ihre Wohnung in Berlin über die Plattform Airbnb untervermietet gewesen. Der Untermieter sei am 11.06. in Berlin eingetroffen.

Auch sei, so meint sie, die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG n.F., der auch auf Altfälle anzuwenden sei, auf 1.000,00 EUR beschränkt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Lizenzschadens in Höhe von 600,00 Euro und der Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 506,00 EUR aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F., in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung) bzw. aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Klägerin ist Aktivlegitimiert. Sie hat substantiiert ihre Rechtsinhaberschaft dargelegt. Dem ist. die Beklagte, die sich allein auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, nicht im hinreichenden Maße entgegengetreten.

Ferner ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Soweit sie die ordnungsgemäße Ermittlung ihres Internetanschlusses bestreitet, reicht dieser Vortrag nicht aus. Denn die Beklagte wurde zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten als Inhaberin des Internetanschlusses, über den die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen wurde, beauskunftet. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Ermittlungsergebnisses hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist dies sonst wie ersichtlich. Die Klägerin hat vielmehr substantiiert die Ermittlung mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems dargelegt. Insoweit hätte es der Beklagten obliegen, dem substantiierten und qualifizierten Vortrag der. Klägerin entsprechend entgegenzutreten. Ein bloßes (unsubstantiiertes) Bestreiten der Beklagten ist insoweit nicht ausreichend.

Soweit die Beklagte behauptet, die Verletzungshandlung nicht vorgenommen zu haben, hat sie dies ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk von einer IP-Adresse der Öffentlichkeit zum Download zugänglich gemacht, die zum Tatzeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, so besteht nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshof eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass diese Person die Rechtsverletzung begangen hat. Aus dieser Vermutung erfolgt eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers; der geltend macht, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Der Anschlussinhabers muss danach im Rahmen des zumutbaren Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf in der Gestalt ergibt, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber selbst den Internetzugang für die streitgegenständliche Rechtsverletzung genutzt hat. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des zumutbaren zur Nachforschung sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnis er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeiten des Zugriffs von Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Vielmehr muss sie nachvollziehbar vortragen, welche Person mit Rücksicht auf das Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (vgl. BGH,- Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15; BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14; BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12; BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08).

Der Vortrag der Beklagten vermag diese tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht zu entkräften, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genüge getan hat.

Zwar hat die Beklagte behauptet, die Wohnung sei im streitgegenständlichen Zeitraum über die Planform Airbnb untervermietet gewesen. Sie hat aber schon nicht den Namen des Untermieters angegeben. Auch die dazu von ihr eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, da darin noch nicht einmal ersichtlich ist, ob es sich bei der Wohnung um die der Beklagten gehandelt hat. Auch der Umstand, dass die Beklagte sich im streitgegenständlichen Zeitraum in Hamburg zu Dreharbeiten aufgehalten haben will und dafür für sie eine Wohnung in Hamburg angemietet gewesen sein soll, reicht dazu nicht aus, weil die Entfernung zwischen Berlin und Hamburg nicht so groß ist, als dass die Beklagte trotz der Arbeiten in Hamburg keinen Zugriff auf ihren Internetanschluss in Berlin gehabt haben könnte. So gibt es zahlreiche Pendler, die in Berlin leben und in Hamburg arbeiten.

Der von der Klägerin geltend gemachte Lizenzschadens in Höhe von 600,00 EUR für das komplette Musikalbum ist auch nicht überhöht.

Die Höhe des Anspruches ist gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen, das heißt danach, was vernünftige Parteien vertraglich als Vergütung für die erforderliche Nutzungshandlung vereinbart hätten. Bei einer geringeren Vergütung würde derjenige, welcher die Rechte verletzt, besser stehen, als der, der sich Rechtstreu um eine Lizenzierung gekümmert hat. Die Bestimmung dieser Vergütungshöhe folgt nach objektiven Kriterien. Es ist unbeachtlich, ob der Rechtsverletzter selbst bereit gewesen wäre, diese Vergütung zu zahlen. Die Höhe der Vergütung ist vorliegend nach § 287 ZPO zu schätzen. Nach Schätzung des Gerichts sind für das Bereithalten des streitgegenständlichen Musikalbums zum Download im Internet 600,00 EUR als Vergütung angemessen. Dabei wurden’im Rahmen der Schadenschätzung verkehrsübliche Entgelte für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger Branche herangezogen. Hierbei ist ein Betrag von 0,50 EUR pro Abruf angemessen, wobei mindestens 400 mögliche Abrufe durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitgegenständlichen Art angemessen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14).

Des weiteren schuldet die Beklagte die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte angefallenen Abmahnkosten sowohl als Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG, als auch als Aufwendungsersatz gemäß § 97a UrhG a.F..

Die Abmahnung war begründet, da die mit ihr gerügten Rechtsverletzungen tatsächlich gegeben waren. Sie war auch berechtigt, da sie objektiv erforderlich war, um der Beklagten den kostengünstigsten Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen. Die insoweit geltend gemachten 506,00 EUR für die Abmahnung sind höhenmäßig nicht zu beanstanden. Eine Deckelung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. kommt nicht in Betracht, da es sich weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handelt. Das Anbieten von Musiktiteln stellt nicht ansatzweise einen Bagatellverstoß dar. Auch handelt es sich bei den Filesharingfällen nach einhelliger Rechtssprechung im Hinblick auf den Arbeitsaufwand nicht um einen einfach gelagerten Fall.

Der Zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist angesichts des Umfangs des Musikalbums angemessen. Dies begründet bei Ansatz einer angemessenen 1,3 Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR einen Anspruch auf vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe von 506,00 EUR.

§ 97a UrhG n.F. ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einschlägig, da diese Begrenzung auf Abmahnungen, welche vor dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt sind, nicht anwendbar ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen,. wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen

oder

Die Berufung‘ ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.

2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist ‚in deutscher Sprache zu verfassen.

4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen. Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

[Name],
Richterin am Amtsgericht (…)

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AG Charlottenburg, Urteil vom 14.03.2017, Az. 225 C 307/16

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