Waldorf Frommer (München): Das Landgericht Berlin hebt Filesharing Urteil des Amtsgericht Charlottenburg auf – Kommt „niemand“ als Täter in Betracht, haftet der Anschlussinhaber!

18:16 Uhr

Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörspielaufnahmen. Das Landgericht Berlin hat ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg aufgehoben und den Anschlussinhaber vollumfänglich zum Ersatz des geltend gemachten Lizenzschadens, der Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten beider Instanzen verurteilt.

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Bericht

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Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/04/LG_Berlin_16_S_7_15.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge

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Im Verfahren hatte der Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe den Internetanschluss jederzeit selbstständig nutzen können. Weder er noch seine Ehefrau hätten jedoch die Rechtsverletzung begangen. Zudem habe der Beklagte als IT-Spezialist seinen Internetanschluss stets umfassend gesichert. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsverletzung von einem unberechtigten Dritten unter Ausnutzung einer Sicherheitslücke in seinem Router begangen wurde. Wahrscheinlicher sei jedoch eine fehlerhafte Ermittlung der Rechtsverletzung.

Das Amtsgericht Charlottenburg sah diesen Vortrag als ausreichend an und wies die Klage ab. Hiergegen wendete sich die von der Kanzlei WALDORF FROMMER vertretene Rechteinhaberin mit Erfolg.

Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme betrachtete es als erwiesen, dass die Ehefrau die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Der Vortrag zu der vermeintlichen Sicherheitslücke sei insgesamt unbeachtlich, da dieser „eine reine Spekulation“ darstelle.

Auch Zweifel an der korrekten Ermittlung seien nicht ersichtlich. Insoweit habe der für die Zuverlässigkeit des verwendeten Ermittlungssystems benannte Zeuge überzeugend bestätigt, dass Fehler bei der Dokumentation der Rechtsverletzung ausgeschlossen seien.

Der Beklagte bliebe daher „eine plausible Erklärung dafür schuldig, wie es zur […] Feststellung von drei Rechtsverletzungen zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten ausgehend von seinem WLAN-Anschluss gekommen sein soll“.

Daher käme „als möglicher Täter nur der Beklagte in Betracht“.

 

LG Berlin, Urteil vom 14.03.2017, Az. 16 S 7/15

 

(…) Ausfertigung

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 16 S 7/15
225 C 187/14 Amtsgericht Charlottenburg

verkündet am: 14.03.2017
[Name], Justizbeschäftigter

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-

gegen

den Herrn [Name],
Beklagten und Berufungsbeklagten,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], [Adresse], 10557 Berlin,-

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] und die Richter am Landgericht [Name] und [Name]

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Januar 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – Aktenzeichen 225 C 187/14 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.406,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Von der Abfassung des Tatbestands wird gemäß.§ 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgemäß im Sinne der §§,517 ff. ZPO eingelegt worden:

Die Berufung ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG.

Der Beklagte hat das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Werks, das ihr als exklusive Lizenznehmerin zusteht, verletzt, indem er es über seinen Internetanschluss zum Herunterladen im Wege des Filesharings bereit gestellt hat.

Hiervon hat die Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme auszugehen.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH GRUR 2010, 633, 634 – Sommer unseres Lebens): Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (OLG Köln MMR 2014, 338, 339 – Abmahnkosten in Filesharing Fällen). Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu. verschaffen (BGH GRUR 2014, 657, 658 – BearShare).

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH GRUR 2014, 657, 658 – BearShare). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung Verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (BGH GRUR 2016, 191, 194 – Tauschbörse III; BGH BeckRS 2016, 18340 Rn. 33. – Everytime we touch).

Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht; der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in Zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH a.a.O. – Everytime we touch).

Der Beklagte ist dieser sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen, weil nach seinem Vortrag – auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme – niemand die festgestellte Rechtsverletzung begangen haben soll. Jedenfalls bleibt der Beklagte eine plausible Erklärung dafür schuldig, wie es zur – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerfreien – Feststellung von Rechtsverletzungen zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten ausgehend von seinem WLAN-Anschluss gekommen sein soll. Denn er trägt zum einen vor, weder er, noch seine Ehefrau, noch sonst jemand aus seinem persönlichen Umfeld habe ,die Rechtsverletzung begangen. Zum anderen führt er aber auch aus, sein Internetanschluss sei hinreichend gesichert. Dass er im Übrigen mutmaßt, es habe doch einen Fremdzugriff aufgrund einer Sicherheitslücke gegeben haben können, stellt eine reine Spekulation dar.

Unter Berücksichtigung dieses Vortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht die Kammer vorliegend indessen von einer Täterschaft des Beklagten aus. Zwar konnte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine andere Person, nämlich die Ehefrau des Beklagten, mithin die Zeugin [Name] den Internetanschluss des Beklagten generell nutzen. Die Zeugin hat aber überzeugend ausgeführt, die behauptete Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Auch hat die Zeugin ‚ausgeführt, dass außer ihr und dem Beklagten niemand den Internetanschluss nutzt. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin hat ihre Aussage schlüssig und frei von Widersprüchen getätigt. In diesem Fall kommt als möglicher Täter der Rechtsverletzung nur der Beklagte in Betracht.

Dass die Ermittlungen der IP-Adressen des Anschlusses des Beklagten möglicherweise auf einem Fehler des ermittelnden Unternehmens, der Firma ipoque GmbH beruhen, kann aufgrund der überzeugenden Aussage des Zeugen Dr. [Name] aus Sicht der Kammer ausgeschlossen werden. Der Zeuge Dr. [Name] hat die einzelnen Schritte der Ermittlung der IP-Adressen im Einzelnen dargelegt und insbesondere ausgeführt, dass durch die Vornahme einer positiven Ermittlung. von Rechtsverstößen Fehler bei der Ermittlung ausgeschlossen sind. Die Kammer zweifelt nicht an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Dr. [Name]. Im Übrigen ist ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH GRUR 2016, 176, 180 – Tauschbörse I). Dies ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der im Verhandlungstermin angesprochenen fehlenden „funktionellen Redundanz“ der Fall, mithin einer zweimaligen Überprüfung vermeintlicher Rechtsverletzungen. Da vorliegend in drei Fällen an zwei unterschiedlichen Tagen Rechtsverletzungen unter der IP-Adresse des Beklagten ermittelt wurden, geht die Kammer auch ohne parallele Feststellungen der Rechtsverletzungen davon aus, dass diese dem Beklagten zuzurechnen sind.

Der Anspruch auf Schadenersatz besteht auch, wie beantragt, in Höhe von 900,00 EUR. Angesichts des Umstands, dass es vorliegend um die Nutzung erfolgreicher Hörbücher der [Name] geht, ist dieser Betrag im Rahmen der Schadenschätzung nach § 287 ZPO nicht übersetzt.

Weiterhin hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR gemäß § 97a UrhG. Die Abmahnung war aufgrund der s vorstehenden Ausführungen berechtigt. Sie hat die streitgegenständliche Rechtsverletzung auch hinreichend genau unter Nennung der geschützten Werke, der ermittelten Verletzungshandlungen mit den Zeitpunkten und den IP-Adressen bezeichnet, § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG. Die Abmahnung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 4 BDSG rechtswidrig. Die Erhebung der IP-Adresse folgt aus den öffentlich zugänglichen Daten des jeweiligen Teilnehmers an einer Tauschbörse. Denn dieser offenbart seine IP-Adresse, demjenigen, mit dem er kommuniziert. Im Übrigen handelt es sich bei der IP-Adresse lediglich um eine abstrakte Ziffernfolge ohne Preisgabe der Identität des jeweiligen Nutzers. Die konkrete Zuordnung zum. Namen des Nutzers folgt erst in einem gesonderten Auskunftsverfahren, das besonderen Anforderungen unterliegt. Sofern es sich bei den Daten, die der IP-Adresse zugrunde liegen, um personenbezogene Daten handelt, stellt § 28 BDSG eine konkrete Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung der Daten dar.

Auch hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Höhe nach deshalb nicht entstanden sind, weil die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht in jeden Einzelfall beauftragt werden. Dies behauptet der Beklagte lediglich pauschal und ohne weitere Anhaltspunkte.

Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00. EUR ist nicht überhöht. Er entspricht der Wertfestsetzung der Kammer in vergleichbaren Fällen.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

[Name]

[Name]

[Name]

Ausgefertigt
[Name], Justizbeschäftigte (…)

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LG Berlin, Urteil vom 14.03.2017, Az. 16 S 7/15

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