11:11 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Literaturwerke. In dem vorliegenden Verfahren bestritt die verklagte Anschlussinhaberin ihre Täterschaft und behauptete, sie verfüge über keine besonderen Computerkenntnisse und habe zudem kein Interesse an dem streitgegenständlichen Werk gehabt. Zu den Zeiten der Rechtsverletzung habe an ihrem Anschluss eine Internetstörung vorgelegen, weshalb sie vermute, dass sich eine ihr unbekannte dritte Person Zugriff auf ihren Anschluss verschafft habe.
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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
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Bericht
Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/08/AG_Muenchen_132_C_25109_16.pdf
Autor
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.
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Das Amtsgericht München bewertete diesen Vortrag der Beklagten als zu unsubstantiiert und widersprüchlich, um der ihr als Anschlussinhaberin obliegenden Vortragslast ausreichend nachkommen zu können.
„Genauere Angaben zu Zeitpunkt und Art der Störung, die im Übrigen von der Klägerin zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten wurde, hat sie nicht vorgebracht, ebenso wurden hierfür keinerlei taugliche Beweismittel beigebracht. Soweit die Parteieinvernahme beantragt hat, war diesem Beweisangebot nicht nachzukommen, da die Klägerin sich dieser widersetzt hat und eine für § 448 ZPO Anfangswahrscheinlichkeit nicht vorliegt.
[…]
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit ihrem Vortrag, ein unbekannter Dritter habe sich Zugriff auf ihren Anschluss verschafft, ihrem eigenen Vortrag, dass der Anschluss gestört gewesen sei, gerade widerspricht, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat.“
Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Dies gelte insbesondere, da sie keiner anderen Person Zugriff auf ihr WLAN erlaubte und auch nicht vorgetragen habe, dass der Internetanschluss nicht hinreichend gesichert war.
„Soweit sie vorträgt, die Vermutung liegt nahe, dass sich eine fremde, von ihr nicht nennbare Person Zugriff auf ihren Anschluss verschafft habe, genügt dies nicht, um eine Nutzungsmöglichkeit Dritter substantiiert darzulegen. Es ist zu berücksichtigen, dass es dabei schon nach den eigenen Angaben der Beklagten um eine bloße Vermutung handelt; es handelt sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, ohne dass hierfür über die Vermutung der Beklagten hinaus greifbare Anhaltspunkte vorliegen. Aus diesem Grund bedurfte es auch der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Es wurde bereits nicht einmal hinreichende Umstände vorgetragen, die für die Erholung eines Sachverständigengutachtens als Anknüpfungstatsache tauglich wären.“
Das Amtsgericht München bestätigte schließlich auch die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen. Insbesondere der Ansatz eines Gegenstandswertes für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 10.000,00 EUR begegne keinen Bedenken. Das Gericht nahm dabei auf die „Tannöd“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes Bezug, in welcher der auch hier angesetzte Gegenstandswert als Untergrenze für einen durchschnittlich erfolgreichen Film bestätigt wurde. Dieser Wert sei nach Auffassung des Amtsgerichts München auch bei dem streitgegenständlichen Buch gerechtfertigt, „ein geringerer Ansatz ist bei einem Buchwerk wie dem hier streitgegenständlichen nicht geboten“. Dass das Werk zur Zeit der Rechtsverletzung bereits zwei Jahre alt gewesen sei, stehe dem ebenfalls nicht entgegen.
Die Beklagte wurde daher vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz, Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.
AG München, Urteil vom 26.05.2017, Az. 132 C 25109/16
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht München
Az.: 132 C 25109/16
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name], 81671 München,
– Beklagte –Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 80803 München,
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht München durch den Richter [Name] am 26.05.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 806,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.Beschluss
Der Streitwert wird auf 806,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Filesharing Vorfall.
Die Klägerin ist exklusive Verwerterin des Werks [Name] sowohl für den nationalen wie auch internationalen, gedruckten wie elektronischen Bereich. Sie ist ausschließlich zur Vervielfältigung und Verbreitung berechtigt. Die Klägerin räumte der Beklagten keinerlei Verwertungsrechte ein, insbesondere keine Erlaubnis zur Verwertung des Werks in Tauschbörsen. Überdies vergibt sie generell keine Lizenzen für Vervielfältigungen und Angebote in Tauschbörsen.
Am [Datum] wurde über das Peer-to-Peer Forensic System (PFS) ermittelt, dass im Zeitraum von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr das streitgegenständliche Werk in einer Tauschbörse über die IP-Adresse [IP] angeboten wurde. Im Rahmen des Gestattungsverfahrens nach § 101 IX UrhG wurde dieser IP-Adresse sowohl um [Uhrzeit] Uhr wie auch um [Uhrzeit] Uhr der Anschluss der Beklagten unter ihrer Anschrift zugeordnet.
Die Beklagte hat keiner anderen Person Zugriff auf ihr WLAN erlaubt, weder bewusst noch fahrlässig.
Am [Datum] wurde die Beklagte mit Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert sowie zur Zahlung von Schadensersatz und der Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Für die Einzelheiten wird auf Anlage K 4 – 1 Bezug genommen. In der Folge kam es zu Korrespondenz zwischen dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten und denen der Klägerin; die Beklagte ließ dabei vortragen, dass sie das Werk weder gedownloaded noch vertrieben hat, und dass ihr nicht bekannt sei, ob dritte Personen unerlaubten Zugang zu ihrem Computer haben könnten; sie habe jedoch alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen, insbesondere eine Sicherheitskodierung, damit keine nicht berechtigte Person über den WLAN-Anschluss Zugang haben könnte; ferner wurde darauf verwiesen, dass sich die IP-Adresse nach ihren Recherchen auf eine andere Lokalität in der Nähe des Englischen Gartens beziehen würde, zu der die Beklagte keinen Bezug habe. Diesbezüglich und für die weitere Korrespondenz wird auf die Anlagen K 4 – 2 bis K 4 – 10 Bezug genommen. Die Beklagte wurde dabei mehrfach zur Zahlung des nunmehr gerichtlich geltend gemachten Betrags aufgefordert, unter anderem bis 03.09.2015 (Anlage K 4-9).
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 300,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 zu zahlen.Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Die Beklagte behauptet, für die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein; sie verfüge über keine besonderen Computerkenntnisse in technischer Hinsicht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe bei ihr darüber hinaus eine Internetstörung vorgelegen, welche mit Hilfe eines Fachmannes behoben worden sei. Es liege die Vermutung nahe, dass eine dritte Person, die sie nicht benennen könne, sich Zugriff auf ihren Anschluss verschafft habe, um das streitgegenständliche Werk herunterzuladen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass eine Ortung der IP-Adresse als Ort Giesing beim Englischen Garten ergeben habe, ferner, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie als Griechin Interesse an einem Werk von [Name] habe.
Die Klägerin entgegnet hierauf, dass der Vortrag der Beklagten diese nicht entlaste. Zu berücksichtigen sei, dass besondere technische Vorkenntnisse für die Nutzung eines Filesharing-Programms nicht nötig seien; es komme ferner nicht darauf an, ob die Beklagte ein persönliches Interesse am streitgegenständlichen Werk habe. Ferner sei es völlig lebensfremd, dass sich ein Dritter den technischen und kriminellen Aufwand betreibe, sich Zugriff auf das WLAN der Beklagten zu verschaffen, um dieses zum Herunterladen und Anbieten von Filmen, Musik oder dem streitgegenständlichen Buch zu nutzen. Hinsichtlich der IP-Adresse sei zu berücksichtigen, dass dynamische IP ’s ständig wechseln würden, eine Überprüfung der IP zu einem späteren Zeitpunkt also keinerlei Anhaltspunkte liefere, wem zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet gewesen ist.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf ihre Schriftsätze sowie deren Anlagen vom 21.11.2016, 26.01.2017, 02.02.2017 und 24.03.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Gerichts beruht auf §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1 GVG (sachlich), § 104a 1 UrhG (örtlich). Der Klageantrag ist darüber hinaus hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 II Nr. 2 ZPO: Zwar macht die Klägerin einen unbestimmten, ins Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzanspruch geltend. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die (zulässige, vgl. § 97 II 3 UrhG) Geltendmachung eines Schadens im Wege der Lizenzanalogie für die Klägerin nicht eindeutig zu beziffern ist, sondern ein angemessener, im Ermessen des Gerichts gestellter Ausgleich verlangt werden kann. Die Klägerin hat ihren Anspruch daher, so weit es ihr möglich ist, bestimmt, insbesondere durch Angabe eines Mindestschadens.
B.
Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu.
I.
Ein Anspruch auf Zahlung von 300,00 EUR ergibt sich aus § 97 II UrhG.
1.
Die Klägerin ist nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag Inhaberin des exklusiven Verwertungsrechts am streitgegenständlichen Werk, § 31 I, III UrhG.
2.
Die Beklagte hat das ausschließliche Verwertungsrecht der Klägerin, welches ein von § 97 UrhG umfasstes, geschütztes Recht darstellt (vgl, Wandtke / Bullinger / v. Wolff, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 97 UrhG, Rn. 9) verletzt, indem sie das streitgegenständliche Werk über ein Filesharing-Netzwerk zum Download angeboten hat.
a)
Nicht bestritten und damit zugestanden, § 138 III ZPO, ist der Vortrag der Klägerin, dass die Klägerin über die Forensic-Peer-System-Software als Anbieter des streitgegenständlichen Werks unter anderem die IP-Adresse [IP] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] Uhr festgestellt hat, sowie, dass diese IP-Adresse sodann im Rahmen des Verfahrens nach § 101 IX ZPO dem Anschluss der Beklagten zugeordnet wurde.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, eine Ortung der IP-Adresse hätte ergeben, dass der Ort in Giesing beim Englischen Garten liege und nicht an ihrem Wohnsitz, handelt es sich hierbei um kein relevantes, substantiiertes Bestreiten dieser Umstände, denn die Beklagte verkennt offensichtlich die Funktionsweise und das Prinzip von IP-Adressen. Zu Recht hat die Klägerin ausgeführt, dass diese im Regelfall ständig wechseln und man daher von der Zuordnung einer IP zum jetzigen Zeitpunkt nicht darauf schließen kann, wer Inhaber der IP zu einem vergangenen Zeitpunkt gewesen ist. Die Beklagte hat aber offensichtlich zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem Ausdruck unter Anlage K 4 – 2 am [Datum] die streitgegenständliche IP-Adresse geortet.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, zum streitgegenständlichen Zeitpunkt hätte ihr Anschluss eine Internetstörung aufgewiesen, die durch einen Fachmann behoben worden sei, ist dieser Vortrag ebenso unsubstantiiert, worauf das Gericht bereits mit der Terminsladung vom 02.02.2017 hingewiesen hat. Genauere Angaben zu Zeitpunkt und Art der Störung, die im Übrigen von der Klägerin zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten wurde, hat sie nicht vorgebracht, ebenso wurden hierfür keinerlei taugliche Beweismittel beigebracht. Soweit sie Parteieinvernahme beantragt hat, war diesem Beweisangebot nicht nachzukommen, da die Klägerin sich dieser widersetzt hat und eine für § 448 ZPO Anfangswahrscheinlichkeit nicht vorliegt. Eine informatorische Anhörung der Beklagten war ebenso nicht möglich, da sie trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und ohne hinreichende Begründung nicht zur Verhandlung erschienen war.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit ihrem Vortrag, ein unbekannter Dritter habe sich Zugriff auf ihren Anschluss verschafft, ihrem eigenen Vortrag, dass der Anschluss gestört gewesen sei, gerade widerspricht, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat.
b)
Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat.
aa)
Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013,2799 – „Morpheus“; Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – „BearShare“; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 – „Tauschbörse III“; Urteil vom 12. Mai 2016 1 ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 – „Everytime we touch“; zuletzt BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 – „Afterlife“). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 – „BearShare“; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – „Tauschbörse III“).
Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 I, II ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
bb)
Die Beklagte hat hier nicht hinreichend eine Nutzungsmöglichkeit Dritter dargelegt, die die tatsächliche Vermutung widerlegen würde.
Nach ihrem eigenen – und von der Klägerin ausdrücklich nicht bestrittenen Vortrag – hat sie keiner anderen Person Zugang auf ihr WLAN erlaubt. Auch hat sie nicht vorgetragen, dass ihr Internetanschluss zum damaligen Zeitpunkt nicht hinreichend gesichert war. Soweit sie vorträgt, die Vermutung liegt nahe, dass sich eine fremde, von ihr nicht nennbare Person Zugriff auf ihren Anschluss verschafft habe, genügt dies nicht, um eine Nutzungsmöglichkeit Dritter substantiiert darzulegen. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei schon nach den eigenen Angaben der Beklagten um eine bloße Vermutung handelt; es handelt sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, ohne dass hierfür über die Vermutung der Beklagten hinaus greifbare Anhaltspunkte vorliegen. Aus diesem Grund bedurfte es auch der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Es wurden bereits nicht einmal hinreichende Umstände vorgetragen, die für die Erholung eines Sachverständigengutachtens als Anknüpfungstatsachen tauglich wären.
cc)
Der Vortrag der Beklagten, es sei unwahrscheinlich, dass eine Griechin wie sie Interesse an einem Werk von [Name] habe, kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Ungeachtet des Umstands, dass dieser Umstand von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten worden ist, kommt es hierauf nicht an, wie die Klagepartei zutreffend ausgeführt hat: Ein persönliches Interesse an den im Filesharing angebotenen Daten, seien es Videos, Musik oder – wie hier – Bücher ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015, Az. 1 ZR 19/14 bzw. I ZR 75/14, „Tauschbörse I / III“). Zu berücksichtigen ist, dass der Download und der damit verbundene Upload für etwaige Dritte oder aus anderen Gründen außer persönlichem Interesse erfolgt sein kann.
dd)
Einer Parteieinvernahme der Beklagten, wie von ihr beantragt, bedurfte es nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie die tatsächliche Vermutung nicht widerlegt hat. Ferner fehlt es an den gesetzliche Voraussetzungen hierfür, wie bereits oben dargelegt; auch eine informatorische Anhörung konnte nicht erfolgen, vgl. oben.
3.
Die Verletzung des Verwertungsrechts erfolgte zumindest fahrlässig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen von Urheberechtsverletzungen strenge Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind; wer einen fremden, urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich grundsätzlich über Bestand des Schutzes und Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen (vgl. LG München I, Urteil vom 22.04.2015, Az. 21 S 10340/14).
4.
Der zu ersetzende Schaden beläuft sich auf 300,00 EUR.
a)
Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 – „Lizenzanalogie“). Der Verletzte hat das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatz berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäßerteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt keine Rolle.
Gibt es, wie im streitgegenständlichen Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, da die Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag Rechte für die Vervielfältigung und das Anbieten in Tauschbörsen grundsätzlich nicht gewährt, so ist die Höhe der als Schadensersatz nach § 97 UrhG zu zahlenden Lizenzgebühr nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen (BGH, 1 ZR 19/14, „Tauschbörse I“).
b)
Ein Schadensersatz von 300,00 EUR erscheint dabei dem Gericht der Höhe nach angemessen. Der Sachvortrag der Klägerseite in der Klage bietet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internettauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen. Er steht in einem angemessenen Verhältnis zu den 200,00 EUR, die laut BGH, Tauschbörse 1 111 für den Upload eines Songs als Schadensersatz anfallen (BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – 1 ZR 19/14, juris, „Tauschbörse I“, Rn. 54 ff.; Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, juris, „Tauschbörse II“, Rn. 39 ff.). Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß § 287 ZPO auf 300,00 EUR.
II.
Ebenso besteht ein Anspruch auf Zahlung von 506,00 EUR, § 97a I 2 UrhG in der Fassung vom 01.09.2008 bis 08.10.2013.
1.
Auf die Frage der Abmahnkosten ist § 97a UrhG in seiner alten Fassung anzuwenden, da die streitgegenständliche Abmahnung vor Inkrafttreten der jetzigen Fassung am 09.10.2013 erfolgte.
2.
Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht daher dem Grunde nach, denn die Abmahnung, zu der die Klägerin nach § 97a II UrhG a.F. angehalten war, war berechtigt entsprechend der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat, die auch Gegenstand der Abmahnung war. Dabei sind erstattungsfähig insbesondere die Rechtsanwaltskosten, die mit einer Abmahnung verbunden sind, vgl. § 97a II UrhG a.F.
3.
Der Anspruch besteht in der begehrten Höhe von 506,00 EUR.
a)
Eine Anwendung des § 97a III 2 UrhG in seiner jetzigen Fassung mit einer Begrenzung des Gegenstandswerts scheidet aus, da die Abmahnung vor Inkrafttreten der Vorschrift erfolgte.
b)
Ebenso findet keine Begrenzung der Kosten nach § 97a II UrhG a.F. statt; denn es fehlt hierfür an der Voraussetzung einer unerheblichen Rechtsverletzung. Eine solche kann aufgrund der exponentiellen Verbreitungsweise von Daten im Rahmen von Filesharing-Plattformen allgemein nicht angenommen werden.
c)
Der Wert von 506,00 EUR ergibt sich aus den Vorschriften des RVG in der zur Zeit der Abmahnung maßgeblichen Fassung:
aa)
Gemäß Ziffer 2300 VV RVG fällt für die Abmahnung eine Rahmengebühr an; der Ansatz einer Gebühr von 1,0, wie von der Klagepartei vorgetragen, begegnet dabei keinen Bedenken und hegt unter der Regel-Geschäftsgebühr von 1,3.
Hinzu kommt die Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG.
bb)
Der Ansatz eines Gegenstandswerts von 10.000,00 EUR begegnet ebenso keinen Bedenken. Im Rahmen von Filmwerken ist regelmäßig bei durchschnittlichem Erfolg und Zugänglichmachung im Wege des Filesharings nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 -, juris, Rn. 59 – „Tannöd“); ein geringerer Ansatz ist bei einem Buchwerk wie dem hier streitgegenständlichen nicht geboten. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Einzelhandelspreise von Büchern mit denen von Filmwerken durchaus vergleichbar sind. Das streitgegenständliche Werk erschien, wie allgemein bekannt ist, zwar im Laufe des Jahres 2010 und war zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung also schon mehr als 2 Jahre alt; es handelt sich bei dem Werk hier aber – wie ebenso allgemein bekannt ist – um höchst kontrovers diskutiertes und kommerziell auch überaus erfolgreiches Werk.
III.
Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 2801, II, 286 I, 288 I BGB: Die Beklagte wurde unstreitig von der Klägerin mehrfach zur Zahlung der hier geltend gemachten Forderungen, unter anderem mit Fristsetzung bis 03.09.2015, aufgefordert, so dass sie sich jedenfalls ab 04.09.2015 im Verzug befand.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
D.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 Müncheneinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 Müncheneinzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
gez.
[Name]
RichterVerkündet am 26.05.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleFür die Richtigkeit der Abschrift
München, 26.05.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig (…)
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AG München, Urteil vom 26.05.2017, Az. 132 C 25109/16
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