Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg – Unzureichende Nachforschungen in Tauschbörsenverfahren führen zur Verurteilung des Anschlussinhabers (Wohngemeinschaft)

15:58 Uhr

 

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Der Beklagte in diesem Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg verteidigte sich damit, in einer Wohngemeinschaft (WG) mit fünf weiteren Personen gelebt zu haben, welche uneingeschränkten Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten. Keiner der Mitbewohner habe auf Nachfrage die Rechtsverletzung eingeräumt, dennoch sei eine Täterschaft einer dieser Personen nicht auszuschließen. Auf dem gemeinschaftlich genutzten Computer der WG habe sich jedoch keine Tauschbörse befunden.

 

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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-ag-charlottenburg-unzureichende-nachforschungen-in-tauschboersenverfahren-fuehren-zur-verurteilung-des-anschlussinhabers/

 

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/08/AG_Charlottenburg_229_75_17.pdf

 

Autor

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.

 

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Das Amtsgericht Charlottenburg bewertete den Sachvortrag des Beklagten zurecht als unzureichend. Die bloße Behauptung, fünf weitere WG-Mitbewohner kämen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, sei nicht geeignet, der sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße zu genügen. Der Beklagte müsse sich dabei insbesondere vorwerfen lassen, den ihm obliegenden Nachforschungspflichten nicht nachgekommen zu sein.

„Hierbei fordert das Gericht nicht, dass der Beklagte rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren hat, wann und in welchem Umfang das Internet über seinen privaten Anschluss auch von Dritten genutzt wurde. Allerdings umfasst seine Nachforschungspflicht gegenüber Personen, denen er seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, konkrete zeit- und umfangbezogene Nachfragen und diesbezüglich auch eine Dokumentation der hierauf gegebenen Antworten. Allein die Benennung seiner Mitbewohner mit Namen und Anschriften genügt dieser Darlegungslast nicht.“

 

Der Beklagte hafte daher als Täter.

Auch den weiteren Einwänden des Beklagten in Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin, die korrekte Ermittlung der Rechtsverletzung sowie die Forderungshöhe erteilte das Amtsgericht eine Absage.

Die Klägerin könne sich zum Nachweis ihrer Rechteinhaberschaft – wie der Bundesgerichtshof bereits bestätigt habe – auf Eintragungen in der „Phononet“-Datenbank berufen. Ein solcher Eintrag stelle jedenfalls ein gewichtiges Indiz dar, der „durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet“ werden müsse. Ein solcher Vortrag sie seitens des Beklagten jedoch nicht erfolgt.

„Aber auch in der Sache ist der Vortrag nicht geeignet, den qualifizierten Vortrag zur Aktivlegitimation der Klägerin in Frage zu stellen, da die Richtigkeit unterstellt, die GEMA habe bzgl. einzelner Titel des betreffenden Albums Aufführungsrechte, daraus noch nicht der Rückschluss gezogen werden kann, die GEMA habe daher auch die sonstigen ausschließlichen Nutzungsrechte der Verbreitung.“

 

Aufgrund der mehrfachen Ermittlung der Rechtsverletzung über mehrere IP-Adressen, die allesamt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet werden konnten, liege es auch außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Rechtsverletzung nicht korrekt ermittelt worden sei. Einer Beweisaufnahme bedürfe es daher nicht.

„Aufgrund der Anzahl der festgestellten Zuordnungen von unterschiedlichen IP-Adressen, die zu unterschiedlichen Zeiten ermittelt wurden, liegt es außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass mehrere IP-Adressen mehrere Male genau demselben – falschen – Internetanschluss zugeordnet wurden.“

 

Letztlich sei auch die Höhe der geltend gemachten Forderungshöhe nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

 

 

 

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 04.07.2017, Az. 229 C 75/17

 

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

 

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

 

Geschäftsnummer: 229 C 75/17

verkündet am: 04.07.2017
[Name], Justizbeschäftigte

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-

gegen

den Herrn [Name], 12435 Berlin,
Beklagten,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 69123 Heidelberg, –

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 229, auf die mündliche Verhandlung vom 19.05.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.178,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.03.2016 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung eines Downloads des Musikalbums [Name] der Musikgruppe [Name].

Die Klägerin beauftragte im streitgegenständlichen Zeitraum die Firma ipoque GmbH mit der Überwachung der Filesharing-Systeme (P2P-Tauschbörsen) bzgl. des streitgegenständlichen Musikalbums. Diese nutzte zur Ermittlung von Rechtsverletzungen das sogenannte „Peer-to-Peer Forensic System“ (PFS). Wegen der streitgegenständlichen Downloads erwirkte die Klägerin im zivilrechtlichen Gestattungsverfahren gemäß § 101 Abs.2 UrhG den Beschluss des Landgerichts Köln zum dortigen Az. 213 0 179/13. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die in Bezug genommene Anlage K 2, Bl. 37 40 d.A., Bezug genommen. Mit diesem wurde der Provider, die Telekom Deutschland, zur Auskunft angehalten. Nach der Auskunft des Providers sind die ermittelten IP-Adressen dem Beklagten zuzuordnen, vgl. Anlage K 2, Bl. 38 – 40 d.A..

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wegen der aufgrund dieser Ermittlungen behaupteten Urheberrechtsverletzungen an dem Musikalbum mit dem Titel [Name] in der Zeit zwischen dem [Datum] bis [Datum] ab.

Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die als Anlage K4 zur Akte gereichte Abschrift desselben, Bl. 42 – 46 d.A., Bezug genommen. Daraufhin gab der Beklagte die geforderte rechtsverbindliche Unterlassungserklärung ab. Auf die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen und Mahnungen zahlte der Beklagte nicht. Der Beklagte wohnte zu dieser Zeit in einer Wohngemeinschaft, zusammen mit fünf weiteren volljährigen Personen, deren vollständige Namen und Anschriften der Beklagte zum Gegenstand seiner Verteidigung macht.

Die Klägerin beziffert ihren mit dieser Klage geltend gemachten in Anwendung der sog. Lizenzanalogie berechneten Mindestschaden auf 600,00EUR. Ferner beziffert die Klägerin ihre durch die anwaltliche Abmahnung vom [Datum] entstandenen Kosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe von 10.000,00 EUR auf 578,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Berechnungen auf Seite 25 – 27 der Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet,
sie sei ausschließliche Rechteinhaberin an dem Album mit dem Titel [Name] der Musikgruppe [Name]. Sie behauptet weiter, der Beklagte habe über seinen Internetanschluss Dritten dieses Album zum illegalen Download angeboten; die Daten seien dann auch übertragen und über das sog. P2P-Netz verteilt worden. Dies habe u.a. am [Datum] [Uhrzeiten] Uhr und am [Datum] [Uhrzeiten] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adressen des Beklagten [IP] und [IP] stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das als Anlage K 3eingereichte sogenannte „Falldatenblatt“, Bl. 41 d.A., Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,
die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.03.2016 sowie
578,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hier- aus seit dem 04.03.2016 zu zahlen.

Die beklagte Partei beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet,
seine fünf Mitbewohner hätten zu den streitgegenständlichen Tatzeiten uneingeschränkten Zugang zum Internetanschluss des Beklagten gehabt. Alle Mitbewohner hätten das Internet auch Nachts benutzt. Er habe im Nachgang der Vorwürfe der Klägerin die Mitbewohner gefragt, woraufhin keiner der Mitbewohner gegenüber dem Beklagten eingeräumt habe, die Downloads vorgenommen zu haben. Eine Täterschaft einer der anderen Mitbewohner des Beklagten könne er daher nicht ausschließen. Auf der Festplatte des von der Wohngemeinschaft gemeinschaftlich genutzten Computers sei weder eine Filesharing-Software noch seien dort die streitgegenständlichen Musiktitel zu finden gewesen.

Er erhebt die Einrede der Verjährung.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.06.2017 behauptet der Beklagte ferner, die Nutzungsrechte an dem Album seien zur Verwertung der GEMA übertragen worden. Der Datenbank der GEMA sei zu entnehmen, dass einzelne Titel dieses Albums dort geführt werden.

Die Klage ist dem Beklagten am 16.03.2017 zugestellt worden, nachdem der Mahnbescheid dem Beklagten bereits am 16.04.2016 zugestellt worden war, der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens jedoch erst am 20.02.2017 bei Gericht eingegangen war.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 19.05.2017 Bezug genommen. Darin hat das Gericht der Klägerin Schriftsatznachlass auf die richterlichen Hinweise binnen 2 Wochen gewährt. Auf Antrag der Klägerin vorn 02.06.2017 hat das Gericht diese Stellungnahmefrist stillschweigend bis zum 12.06.2017 verlängert. Am 09.06.2017 ist daraufhin der Schriftsatz der Klägerin vom 09.06.2017 bei’Gericht eingegangen: Am 27.05.2017 ist ein Schriftsatz des Beklagten, datiert auf dem 24.05.2017, eingegangen.

 

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung eines Schadensersatzes in Gestalt eines Lizenzschadens in Höhe von 600,00 EUR. Der Klageantrag war dahingehend auszulegen, dass die Klägerin diesen Lizenzschaden als Mindestschaden begehrt, vgl. auch die Ausführungen hierzu in der Klageschrift, darin S. 19; wo die Klägerin explizit auf das Urteil des BGH, in GRUR 1993, 55 – „Tchibo“ / „Rolex II“ Bezug nimmt. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass es § 253 Abs.2 ZPO gebietet, den Klageantrag auch der Höhe nach festzulegen, um den Bestimmtheitsanforderungen an denselben zu genügen. Diesen Anforderungen genügt die Klägerin jedoch, indem sie die nach § 287 ZPO zu schätzende Höhe des begehrten Mindestschadens beziffert.

Der Anspruch auf Erstattung des Lizenzschadens folgt aus §§ 97 Abs.2, 19a UrhG (in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung).

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat unter Bezugnahme auf die Anlagen K 2 und K 5 ihre Rechteinhaberschaft konkret dargetan. Danach ist sie Inhaberin der Rechte an dem streitbefangenen Musikalbum. Dies folgt aus der Indizienwirkung des als Anlage K 5 zur Akte gereichten Auszugs aus der Phononet-Datenbank. Der BGH hat hierzu bereits statuiert, dass die Eintragung in diese Katalogdatenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen darstellt. Dieses könnte allenfalls durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 „Tauschbörse I“, Leitsatz). Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Nach erneuter Prüfung der rechtlichen Anforderungen an die Vortragslast der Klägerin hält das Gericht den klägerischen Vortrag, der auch schon Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, hierfür ausreichend. Auf den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 09.06.2017 kam es daher nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an. Die Indizienwirkung entkräftende Anhaltspunkte hat der Beklagte weder vorgetragen, noch sind diese sonst ersichtlich. Soweit der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 24.05.2017 Ausführungen zu einer möglichen Entkräftung der Vermutung macht, stellt dies neuen Vortrag dar, der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht wurde und daher der Entscheidung nicht mehr zugrunde gelegt werden kann. Aber auch in der Sache ist der Vortrag nicht geeignet, den qualifizierten Vortrag zur Aktivlegitimation der Klägerin in Frage zu stellen, da die Richtigkeit unterstellt, die GEMA habe bzgl. einzelner Titel des betreffenden Albums Aufführungsrechte, daraus noch nicht der Rückschluss gezogen werden kann, die GEMA habe daher auch die sonstigen ausschließlichen Nutzungsrechte der Verbreitung.

Das Gericht hat seiner Entscheidung ferner die Annahme zugrunde zu legen, dass die Urheberrechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten ausging. Der Beklagte hat nicht dargelegt, welche sonstige IP-Adresse seinem Anschluss zugeordnet gewesen sein sollte. Auch an der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hat mehrfache Verstöße, insgesamt acht Verstöße, verteilt über einen Zeitraum von 4 Tagen, über die IP-Anschlüsse des Beklagten ermittelt. Danach ist es unwahrscheinlich, dass es mehrfach zu einer fehlerhaften Ermittlung gekommen sein soll (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11, juris).

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich das erkennende Gericht anschließt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diejenige Person, der eine IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugeordnet worden ist, auch die Rechtsverletzung zu verantworten hat, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von dieser IP-Adresse aus zugänglich gemacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 – „Everytime we touch“).

So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hat diese Vermutung durch seinen Vortrag nicht entkräften können. Mit seiner pauschalen Behauptung, seine Mitbewohner hätten Zugriff auf den Internetanschluss gehabt, ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Unzureichend ist ferner die Behauptung, eine der ermittelten IP-Adressen sei dem Frankfurter Raum zuzuordnen. Zum Einen legt die Klägerin hier nicht nur die Zuordnung nur einer IP-Adresse, sondern gleich vier IP-Adressen zur Last. Zum anderen hat der Beklagte weiterhin nicht ausgeführt, welche IP-Adressen seiner Person denn zuzuordnen seien. Es ist nämlich völlig praxisfern anzunehmen, der Beklagte verfüge über keine eigene IP-Adresse. Dies hat er selbst auch zu keiner Zeit behauptet.

Der Einwand etwaiger Ermittlungsfehler kommt hier ebenfalls nicht zum Tragen. Aufgrund der Anzahl der festgestellten Zuordnungen von unterschiedlichen IP-Adressen, die zu Unterschiedlichen Zeiten ermittelt wurden, liegt es außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass mehrere IP-Adressen mehrere Male genau demselben – falschen – Internetanschluss zugeordnet wurden (vgl. auch OLG Hamburg, MMR 2011, 281, LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 416). Das weitere Bestreiten des Beklagten der Richtigkeit der Ermittlungen durch die ipoque GmbH und deren verwendetes System PFS ist ebenfalls unbeachtlich, da es sich um pauschales Bestreiten – ohne Bezug zum konkreten Fall handelt, womit der Beklagte seinen prozessualen Erklärungspflichten nicht genügt.

Nach dem entscheidungserheblichen Sachvortrag der Parteien hat der Beklagte zudem das Urheberrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte genügt seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er behauptet, dass als Verletzer auch einer seiner damaligen fünf Mitbewohner in Betracht käme.

Bei der Inanspruchnahme eines Internet-Anschlussinhabers wegen Urheberrechtsverletzungen trägt der Anspruchsteller nach den, allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Er hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. nur BGH, NJW 2017, 78 und NJW 2013, 1441). Für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht nicht etwa der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis). Für die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis ist im Falle der Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres aufgrund der Inhaberschaft am Anschluss Raum. Es besteht allerdings zumindest eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, von welcher die Rechtsverletzungen begangen wurden, auch. für die Rechtsverletzungen verantwortlich ist (vgl. nur BGH, NJW 2014, 2360). Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung nur entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände vorträgt, die einen abweichenden Geschehensablauf nahe legen,(vgl. hierzu BGH, GRUR 2010, 633). Da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussinhabers handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis hat, obliegt dem Anschlussinhaber insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Eine. die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist etwa dann anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Der Beklagte muss sich deshalb zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast entscheiden, ob er in einem ersten Schritt in Zweifel zieht, dass die Rechtsverletzung überhaupt über seinen Internetanschluss erfolgte und dann in einem zweiten Schritt entweder für seine Person die Rechtsverletzung unter Verweis auf andere Familien-Mitglieder oder Wohnungsinhaber und ggf. unter Darlegung der getätigten Kontrollmaßnahmen bestreitet oder aber insgesamt eine Täterschaft bestreitet und auf einen Dritten verweist, was indes Darlegungen zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen erfordert (vgl. zur Darlegungslast: BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 in NJW 2016, 953; insgesamt zu dieser Frage: LG Köln, Urt. v. 11.05.2011 – Az. 28 0 763/10).

Der Beklagte genügte seiner sekundären Darlegungslast nach diesen Grundsätzen erst dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf .den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Erst wenn der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, ist es wieder Sache der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen Und nachzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Okt. 2016 – I ZR 154/15, BeckRS 116060; NJW 2014, 2360).

An einem solchen Vortrag fehlt es hier, so dass die tatsächliche Vermutung weiterhin gegen den Beklagten streitet. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Die bloße Mitteilung weiterer Anschlussnutzer genügt weder zur Erschütterung der tatsächlichen Vermutung noch zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast. (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14 „Tauchbörse III“, Leitsatz). Hier war der Beklagte zu Nachforschungen verpflichtet. Welche konkreten Nachforschungen er tatsächlich betrieben hat, hat der Beklagte nicht weiter ausgeführt. Er hat insbesondere weder dargetan, wann. er seine Mitbewohner befragt hat. Es ist ferner nicht ausgeführt worden, ob und wenn ja, wer von den Fünfen, zu den Tatzeiten überhaupt in der Wohnung war. Seine Ausführungen zu einem Gemeinschaftscomputer in der Wohngemeinschaft sind ebenfalls nicht geeignet, den Vermutungstatbestand zu entkräften. Es ist in der heutigen Zeit, in der nahezu jeder Heranwachsender und junge Erwachsener ein internetfähiges Mobilfunkgerät hat, völlig unwahrscheinlich, dass sich die sechs Mitbewohner der Wohngemeinschaft auf nur ein einziges internetfähiges Endgerät beschränken.

Auch in zeitlicher Hinsicht war der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungsrecht vortragen, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hier hat der Beklagte noch nicht einmal vorgetragen, ob die weiteren Bewohner der WG zu den angegebenen Tatzeiten überhaupt zu Hause waren, ob sie Besuch hatten und ggf. welcher Beschäftigung sie nachgegangen sind.

Der Beklagte hat weiterhin nicht vorgetragen, wann genau er seine damaligen Mitbewohner befragt hat und mit welchen Worten diese sinngemäß auf seine Fragen geantwortet haben. Stattdessen beschränkt sich der Beklagte selbst in diesem Punkt auf die Verwendung von Textbausteinen, indem er für alle fünf Mitbewohner auf Seite 3 – 4 seines Schriftsatzes vom 06.05.2017 wortgleich vorträgt, ohne einen konkreten Bezug zum Tatvorwurf herzustellen und ohne vorzutragen, was der einzelne Mitbewohner zu dieser Zeit tatsächlich gemacht hat, ob sie überhaupt zu Hause waren, etc.

Hierbei fordert das Gericht nicht, dass der Beklagte rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren hat, wann und in welchem Umfang das Internet über seinen privaten Anschluss auch von Dritten genutzt wurde. Allerdings umfasst seine Nachforschungspflicht gegenüber Personen, denen er seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, konkrete zeit- und umfangbezogene Nachfragen und diesbezüglich auch eine Dokumentation der hierauf gegebenen Antworten. Allein die Benennung seiner Mitbewohner mit Namen und Anschriften genügt dieser Darlegungslast nicht.

Der Beklagte ist mithin als aktiver Täter anzusehen. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen auch Fehler vorkommen können, spricht zunächst einmal nicht gegen die Beweiskraft des Ermittlungsergebnisses, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprochen. Dabei kann dahinstehen, ob ihm aufzuerlegen ist, von den weiteren Nutzern Verlaufsprotokolle zu verlangen bzw. den Computer regelmäßig auf Filesharing-Programme zu untersuchen (verneinend zumindest bei Familienangehörigen: BGH, Urt. v: 6. Okt. 2016 – I ZR 154/15, BeckRS 116060). Jedenfalls hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargetan, dass bzw. ob seine Mitbewohner als potenzielle Dritte tatsächlich zur Tatzeit Zugang zu dem Anschluss besessen haben. Der diesbezügliche Vortrag ist insgesamt pauschal „ins Blaue hinein“ und offenbar insgesamt an den Vorgaben der zitierten Rechtsprechung angelehnt.

Zudem vermochte er nicht nachvollziehbar dazutun, aus welchem Grund er – trotz der behaupteten Nichttäterschaft und Nichtstörereigenschaft – die Unterlassungserklärung abgegeben hat. Die Beantwortung der generellen Frage, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Frage der Täterschaft oder Störerhaftung des Beklagten (vgl. OLG .Celle, WRP 2013, 208; OLG Düsseldorf, ZUM 2007, 386; Hess, WRP 2003, 353 – KG, WRP 1977, 793) führt, kann im Ergebnis daher dahinstehen. Ob zudem ein ausreichend qualifizierter Vortrag zu der Sicherung des Anschlusses vorliegt, kann aufgrund der Vielzahl der ihm vorgeworfenen Verstöße ebenso dahinstehen. Der Beklagte macht auch hierzu keine konkreten Angaben, sondern äußert nur Vermutungen, gestützt auf öffentliche Bekanntmachungen zum Router des Modells „Speedport W 504 V“. Der Beklagte teilt hingegen noch nicht einmal, um was für einen Router es sich bei dem von seinem Internetprovider zur Tatzeit zur Verfügung gestellten handelte.

Der Beklagte handelte schuldhaft. Im Urheberrecht ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Er handelte zumindest fahrlässig.

Der Beklagte schuldet damit dem Grunde nach Schadensersatz. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt. Der Beklagte hat zwar die Einrede der Verjährung erhoben, § 214 BGB. Für den hier geltend gemachten Lizenzschaden in Höhe von 600,00 EUR gilt jedoch die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB (vgl. BGH, NJW 2015, 3165).

Soweit man die Höhe des Schadensersatzanspruchs im Wege der Lizenzanalogie ermittelt, ist die Berechnung der Klägerin und die Geltendmachung eines Mindestschadens nicht zu beanstanden. Dabei ist der (damalige) Kaufpreis des Musikalbums in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Als Faustregel nimmt das Gericht grundsätzlich als Lizenzschaden den hundertfachen Wert des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung an, wobei unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalles eine Anpassung nach oben oder unten erfolgen kann. Angesichts der Art des Musikalbums, dessen zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung durchaus noch zu bejahende Aktualität erachtet das Gericht mit der Klägerin einen Lizenzschaden von 600,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO. Unerheblich ist, dass das Musikalbum unter Umständen kostenlos auf der Plattform „Youtube“ gestreamt werden kann – dies führt nicht dazu, dass eine Lizenz für das Urheberrecht zu verneinen ist, da es vorliegend um die Frage des Zurverfügungstellens zum Download geht.

2.

Ferner besteht ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 578,00 EUR.

Der Anspruch folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG (a.F.), d.h. als Teil des Schadensersatzes; ferner aber auch aus § 97a UrhG (a.F.) und den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Aus den vorbezeichneten Gründen haftet der Beklagte der Klägerin als Täter. Die Klägerin durfte sich der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs eines Rechtsanwalts bedienen. Auszugehen ist dabei von einem Gegenstandswert von bis zu 10.000,00 Euro bei einer 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VVRVG.

Den Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch schätzt das Gericht (nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO) auf 10.000,00 Euro. Ausgangspunkt für die Bemessung des Wertes einer Unterlassungsklage ist das Interesse der Klägerin an der Rechtsdurchsetzung bei einer „ex ante“ Betrachtung, wobei dieses Interesse vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt werden muss, § 3 ZPO. Zu berücksichtigen ist im Urheberrecht deshalb, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und inwieweit dadurch das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers betroffen ist. Maßgeblich sind dabei der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung. Bereits dieser Ansatz macht deutlich, dass diese Bewertungsfaktoren nicht für alle Urheberrechtsverletzungen zu einem mehr oder weniger einheitlichen Streitwert führen. Zu beachten ist nämlich, dass das Interesse des Urhebers an der Unterlassung unterschiedlich geprägt sein kann. Handelt es sich um ein Urheberrecht an. einem Werk, das der Urheber vermarktet, zielt sein Unterlassungsanspruch gegen nicht genehmigte Nutzungen im Wesentlichen darauf ab, dieses Lizenzinteresse zu sichern. Bei einer solchen Interessenlage vermag es durchaus sachgerecht erscheinen, für die Streitwertbemessung auf den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden abzustellen (vgl. etwa OLG Braunschweig, GRURPrax 2011, 516). Ein solcher war hier allerdings noch gar nicht bekannt, der Umfang (Art, Anzahl, Dauer der Nutzung etc.) nicht abzusehen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, den drohenden Schaden, bemisst das Gericht unter Ansehung der Verletzungsintensität und der weiteren Umstände, wie Aktualität und Bekanntheit etc., auf zumindest 10.000,00 EUR.

Eine 1,0 Gebühr nach Nr. 2300 VVRVG ist nicht zu beanstanden. Diese liegt sogar unterhalb des (gekappten) Mittelwertes von 1,3. Der Beklagte trägt keine Umstände vor, die gegen die Gewährung der unter der Mittelgebühr liegenden “ gekappten Mittelgebühr“ sprechen würden. Allein der Umstand, dass es sich um Massenverfahren handelt, ist insoweit nicht ausreichend. Darüber hinaus steht dem Rechtsanwalt in einem begrenzten Umfang ein Ermessensspielraum zu. Eine Deckelung nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG n.F. hat nicht zu erfolgen; maßgeblich kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der Abmahnung an, weshalb dahinstehen kann, ob in Fällen wie dem vorliegenden nicht ohnehin die Öffnungsklausel nach § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG n.F. anzuwenden ist. Hinzu kommt die Pauschale nach Nr. 7002 VVRVG. Eine Deckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. hat nicht zu erfolgen. Nach Auffassung des Gerichts kann in derartigen Fällen (P2P-Tauschbörse) nicht von einem einfach gelagerten Fall ausgegangen werden.

Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden waren. Entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist der Zeitpunkt, in dem er fällig wird (vgl. nur BGHZ 55, 340, 341; 79, 176, 177). Voraussetzung hierfür ist die Kenntnis des Schädigers. Danach begann der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2013 und endete (frühestens, vgl. oben zu § 852 BGB und BGH, NJW 2015, 3165) mit Ablauf des Jahres 2016.

Der Lauf der Verjährung wurde durch die Zustellung des Mahnbescheides am 16.04.2016 (bzw. rückwirkend nach § 167 ZPO bereits Antragseingang) gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Hierfür sind die im Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche ausreichend bezeichnet. Zur Verjährungshemmung führt die Zustellung des Mahnbescheides – beziehungsweise unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO der Eingang des Antrags auf. Erlass eines Mahnbescheides – nur unter der Voraussetzung, dass der geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert ist, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. nur BGH, NJW 1991, 43; NJW 1992, 1111 und WM 2000, 686; KG, GE 2001, 989 jeweils m.w.N.). Dies ergibt sich daraus, dass der Mahnbescheid als Grundlage eines Vollstreckungsbescheides dienen soll und dem Schuldner die Beurteilung ermöglichen muss, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Wird – wie vorliegend – eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht, muss es deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (vgl. nur BGH, NJW 2001, 305). Demnach muss der Schuldner erkennen können, welche Forderung gegen ihn geltend gemacht wird (vgl. nur BGH, NJW 1992, 1111 und NJW-RR 2006, 275). Die Berechnungsgrundlagen für den Anspruch sind hingegen nicht erforderlich. Die Substantiierung bleibt dem Erkenntnisverfahren vorbehalten. Eine ausreichende Individualisierung ist vorliegend zu bejahen. Der Beklagte konnte dem Mahnbescheid entnehmen, dass die Klägerin zwei Forderungen geltend macht. Der Forderungsgrund ist ausreichend individualisiert – das Abmahnschreiben und die Forderungshöhe sowie der Lizenzschaden und die Abmahnkosten sind bezeichnet.

Die Hemmung endete zunächst aufgrund des Nichtbetreibens über ein halbes Jahr mit Ablauf des 16.10.2016, § 204 Abs. 2 BGB. Allerdings ist bereits am 20.02.2017 die Anspruchsbegründungsschrift eingegangen und die Hemmungswirkung daher wieder eingetreten, so. dass eine Verjährung nicht eingetreten ist.

3.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 S. 1, 280 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in ihren rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

oder

Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin

oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird. Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

[Name],
Richterin am Amtsgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 05.07.2017
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig. (…)

 

 

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AG Charlottenburg, Urteil vom 04.07.2017, Az. 229 C 75/17

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