23:45 Uhr
Die bereits im März dieses Jahres bekannt gewordene BGH-Entscheidung „Loud“ dürfte inzwischen hinlänglich bekannt sein (Urt. v. 30.03.2017, I ZR 19/16), insbesondere der Umstand, dass eine Pflicht zur Benennung des auch aus der Familie stammenden Täters besteht, wenn er bekannt ist. Beachtlich ist außerdem, dass der Bundesgerichtshof in diesem Verfahren sogar Schadensersatz oberhalb von 200,00 EUR je verfügbar gemachter Tonaufnahme als rechtsfehlerfrei bestätigt hat (2.500,00 EUR für elf Tonaufnahmen).
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Rasch Rechtsanwälte
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Bericht:
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http://www.raschlegal.de/aktuelles/rasch-rechtsanwaelte-sechstes-und-siebtes-bgh-verfahren-gewonnen/
Autorin:
Rechtsanwältin Anja Heller
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Juristisch noch spannender ist hingegen ein Urteil aus September (Urt. v. 21.09.2017, I ZR 58/16 – Sicherung der Drittauskunft), dessen Entscheidungsgründe inzwischen vorliegen: denn erstmals wurde vom Bundesgerichtshof ein Speicherungsanspruch gegenüber einem Provider bestätigt, der im Moment einer laufenden Internetsession eines seiner Nutzer über dessen rechtsverletzende Aktivitäten informiert wird (ab Rz. 54). Das bedeutet, dass es keiner vorherigen richterlichen Anordnung bedarf, um den Provider zu einer Speicherung von IP-Adressen zu zwingen. Der Bundesgerichtshof bestätigt in weiten Teilen die Argumente, die Rasch Rechtsanwälte in den Vorinstanzen für die betroffene Tonträgerherstellerin vorgebracht hatten und sieht weder datenschutz- noch verfassungsrechtliche Probleme.
Dieses Verfahren konnte nur geführt werden, weil in der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte immer wieder neue juristische Ansätze gesucht werden, um Medieninhalte ihrer Mandanten effektiv zu schützen. Im inzwischen siebten BGH-Verfahren konnten die juristisch wohl durchdachten Argumente nun überzeugen.
BGH_I_ZR_58-16_Sicherung_der_Drittauskunft.pdf (148 KB)
BGH_I_ZR_19-16_Loud.pdf (139 KB)
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BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud
BGH, Urteil vom 21.09.2017, I ZR 58/16 – Sicherung der Drittauskunft
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