16:57 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Koblenz auf Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte sich mit der Behauptung zu verteidigen versucht, sich zu den Zeiten der Rechtsverletzung mit seiner Familie im Urlaub befunden und daher keinen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt zu haben. Statt seiner wäre jedoch seine Mutter im Haushalt anwesend gewesen.
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Bericht
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Autorin:
Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann
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Den Verletzungszeitpunkt betreffend müsse der Beklagte nicht an seinem Computer befindlich gewesen sein. Dokumentiert wird vielmehr nur der Zeitpunkt des Zugriffs auf die Datei in der Tauschbörse.
Das Amtsgericht Koblenz bestätigte in seiner Entscheidung, dass die behauptete Ortsabwesenheit des Beklagten aufgrund der technischen Funktionsweise einer Tauschbörse nicht geeignet ist, dessen eigene zu vermutende Täterschaft auszuschließen.
„Der Beklagte hat darauf verwiesen, zu den von der Klägerseite in Bezug genommenen Verletzungszeitpunkten habe er sich mit seiner Familie, das heißt, mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen außer Haus im Urlaub befunden. (…) Die Klägerseite weist hier zutreffend darauf hin, den Verletzungszeitpunkt betreffend müsse der Beklagte nicht an seinem Computer befindlich gewesen sein. Dokumentiert wird vielmehr nur der Zeitpunkt des Zugriffs auf die Datei in der Tauschbörse. Durch die Vorlage der Hotelrechnung (…) zerstreut der Beklagte die zu seinen Lasten gehende Vermutung, er habe die Rechtsverletzung begangen, gerade nicht.“
Darüber hinaus sei der Verweis auf eine zur Tatzeit im Haushalt anwesende Person auch kein ausreichendes Indiz für deren Täterschaft. Es wäre vielmehr Aufgabe des Beklagten gewesen, konkrete Anhaltspunkte in den Prozess einzuführen, die für die Täterschaft eines Dritten sprechen. Da der Beklagte dem nicht nachgekommen ist, haftet er täterschaftlich für die in diesem Verfahren streitgegenständliche Rechtsverletzung.
„Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nur dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Zu Nutzungsverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie auch zu einer Gelegenheit in zeitlicher Hinsicht führt der Beklagte – die weiteren Nutzer seines Internetanschlusses betreffend – nichts Relevantes aus.
Er verweist allein auf die Übernachtung seiner Ehefrau, seiner beiden Söhne und seiner Person in einem Gasthof (…). Weiter führt er aus, seine zur Tatzeit 85-jährige Mutter sei zu Hause gewesen. Weiteres wird von dem Beklagten nicht mitgeteilt. Den – strengen – Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast wird der Beklagte bei dieser Sachlage nicht gerecht.
Es lebt deshalb die Vermutung auf, der Beklagte sei als Anschlussinhaber für die ihm zur Last gelegten Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Er haftet der Klägerin deshalb als Täter auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.“
Das Amtsgericht Koblenz verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes sowie zur Übernahme sämtlicher vorgerichtlichen als auch gerichtlichen Kosten, die aufgrund des Rechtsstreits entstanden sind.
AG Koblenz, Urteil vom 15.03.2018, Az. 152 C 2398/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Aktenzeichen:
152 C 2398/17
Amtsgericht
KoblenzIM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
– Klägerin –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf. Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
[Name], 67578 Gimbsheim
– Beklagter –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 52070 Aachen,
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 08.02.2018
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 107,50 EUR Abmahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 107,50 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu zahlen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wertet nationale und internationale Bildaufnahmen und Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus. Dazu gehört auch der Filmtitel [Name]. Sie beauftragte die Firma ipoque GmbH mit der Überprüfung, ob das vorbezeichnete Filmwerk in sogenannten Tauschbörsen angeboten werde. Seitens der Firma ipoque GmbH durchgeführte Untersuchungen führten zu einem sogenannten Auskunftsverfahren, welches bei dem. Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen [Aktenzeichen] geführt wurde. Die entsprechenden Auskünfte nahm die Klägerin zum Anlass, dem Beklagten am [Datum] eine Abmahnung zuzuleiten, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 4 verwiesen wird.
Sie begehrt nunmehr Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe anteiliger 107,50 EUR als Hauptforderung und weiterer 107,50 EUR als Nebenforderung.
Die Klägerin trägt vor,
die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH hätten ergeben, dass das Filmwerk [Name] über den Internetanschluss des Beklagten am [Datum] bei zwei verschiedenen Gelegenheiten im Rahmen eines Tauschbörsenprogrammes illegal Dritten zum Download angeboten worden seien. Der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprochen.Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen:Er trägt vor,
die Zuordnung seines Internetanschlusses zu den klägerseits reklamierten Verletzungshandlungen sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Er habe das Filmwerk nicht heruntergeladen und anderen illegal zum Download angeboten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hätten sich er, seine Ehefrau und seine beiden Söhne nicht in dem Haushalt befunden, sondern seien urlaubsabwesend gewesen.Wegen des ausführlichen weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die zu der Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat zum einen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Zum anderen kann sie gemäß § 97a Abs. 2 UrhG Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 107,50 EUR als Hauptforderung beanspruchen.
1. Zum Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz
Dieser ergibt sich aus § 97 UrhG.
Der Beklagte ist unstreitig Inhaber eines Internetanschlusses. Er hat zwar die zutreffende Ermittlung seiner IP-Adresse und die zutreffend Zuordnung dieser IP-Adresse zu seinem Internetanschluss in Abrede gestellt. Wegen der Mehrfachermittlungen bei zwei verschiedenen Zeiträumen bestehen allerdings keine vernünftigen Zweifel an einem ordnungsgemäßen Ermittlungsvorgang.
Weil der Beklagte Inhaber des Internetanschlusses ist, besteht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, er habe die dargelegten Rechtsverletzungen selbst begangen. Der Beklagte hat dies in Abrede gestellt. Er hat darauf verwiesen, zu den von der Klägerseite in Bezug genommenen Verletzungszeitpunkten habe er sich mit seiner Familie, d. h. mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen außer Haus in Urlaub befunden. Dazu legt er eine Hotelrechnung, wie Anlage B1, vor. Dies reicht nicht aus, um die gegen den Beklagten streitende Vermutung zu zerstreuen. Die Hotelrechnung bezieht sich auf eine Übernachtung in dem Zeitraum vom [Datum] bis zum [Datum] und beinhaltet die Buchung von zwei Doppelzimmern für vier Personen. Nach den von der Klägerseite angestellten Ermittlungen ist ein sogenannter Upload in einer Tauschbörse am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr erfolgt. Die Klägerseite weist hier zutreffend darauf hin, den Verletzungszeitpunkt betreffend müsse der Beklagte nicht an seinem Computer befindlich gewesen sein. Dokumentiert wird vielmehr nur der Zeitpunkt des Zugriffs auf die Datei in der Tauschbörse. Durch die Vorlage der Hotelrechnung vom [Name], welche eine Übernachtung des Beklagten, seiner Ehefrau und seiner beiden Söhne in der Nacht vom [Datum] bis zum [Datum] dokumentieren soll, zerstreut der Beklagte die zu seinen Lasten gehende Vermutung, er habe die Rechtsverletzung selbst begangen, gerade nicht.
Im Übrigen genügt der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast erkennbar nicht. Die Klägerseite hat auf Seite 14 der Anspruchsbegründung auf die insoweit relevante Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15 hingewiesen. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nur dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Zu Nutzerverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie auch zu einer Gelegenheit in zeitlicher Hinsicht führt der Beklagte – die weiteren Nutzer seines Internetanschlusses betreffend – nichts Relevantes aus. Er verweist allein auf die Übernachtung seiner Ehefrau, seiner beiden Söhne und seiner Person in einem Gasthof in [Name] in der Nacht vom [Datum] bis zum [Datum]. Weiter führt er aus, seine zum Tatzeitpunkt 85-jährige Mutter sei zu Hause gewesen. Weiteres wird von dem Beklagten nicht mitgeteilt. Den – strengen – Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast wird der Beklagte bei dieser Sachlage nicht gerecht.
Es lebt deshalb die Vermutung auf, der Beklagte sei als Anschlussinhaber für die ihm zur Last gelegten Urheberrechtsverletzungen verantwortlich. Er haftet der Klägerin deshalb als Täter auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.
Zu der Schadenhöhe hat die Klägerseite in der Anspruchsbegründung umfangreich unter Hinweis auf die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ausgeführt. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
Die Klägerin hat hier auf Seite 22 der Anspruchsbegründung – unwidersprochen – ausgeführt, die . entsprechende Lizenz für einen aktuellen Spielfilm belaufe sich auf jedenfalls 5,88 EUR. Auf Seite 21 wird die höchstrichterliche Rechtsprechung referiert, wonach von mindestens 400 Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgegangen werden könne. Unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit des § 287 ZPO hält das Gericht hier den geltend gemachten Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR deshalb für angemessen. Mit der Zahlung dieses Betrages befindet sich der Beklagte aufgrund der vielfältigen, vorgerichtlichen ‚Mahnungen, so auch mit Schreiben vom 14.04.2016 jedenfallS- seitdem 22.04.2016 in Verzug. Die Höhe der klägerseits geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
2. Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten
Dieser ergibt sich aus § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG neuer Fassung.
Nach den obigen Ausführungen ist die Abmahnung vom [Datum] zu Recht erfolgt. Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 1.600,00 EUR ist von der Klägerseite zutreffend dargetan und von dem Beklagten auch nicht angezweifelt worden. Die Klägerseite macht den ihr zustehenden Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 215,00 EUR in Höhe von 107,50 EUR anteilig als Hauptforderung geltend. Auch mit diesem Betrag befindet sich der Beklagte aufgrund des Anwaltsschreibens vom 14.04.2016 jedenfalls seit dem 22.04.2016 in Verzug. Auch diesbezüglich ergibt sich der Zinsanspruch der Höhe nach aus § 288 Abs. 1 BGB.
3. Nebenforderung
Gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB kann die Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 107,50 EUR für die vorgerichtliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches und des Anspruchs auf Zahlung von Abmahnkosten gegenüber dem Beklagten beanspruchen. Die Berechnungsweise auf Seiten 24 und 25 der Anspruchsbegründung ist von dem Beklagten nicht bestritten worden. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr ist gerechtfertigt gewesen. Auch hier ergibt sich der Zinsanspruch dem Gründe und der Höhe nach aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Bei dieser Sachlage war dem Klagebegehren mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zu entsprechen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Der Gegenstandswert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert -des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenzeinzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Fetsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite‘ www.justiz.de verwiesen.
[Name]
Richter am AmtsgerichtVerkündet am 15.03.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleBeglaubigt:
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)
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AG Koblenz, Urteil vom 15.03.2018, Az. 152 C 2398/17
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