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Hamburg / Schleswig / Flensburg, 07.05.2018 (eig). Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat ein Urteil des Landgerichts Flensburg (Urt. v. 31.08.2017, Az. 8 O 9/16) bestätigt, in dem die dortige Beklagte als Anschlussinhabern eines Internetanschlusses, über den Filesharing mittels einer sogenannten Tauschbörse betrieben wurde, zur Zahlung von Schadensersatz von 5.000,00 EUR verurteilt wurde (OLG Schleswig, Urt. v. 26.04.2018, Az. 6 U 41/17).
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Rechtsanwalt Nikolai Klute
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Der Rechtsstreit nahm zunächst beim Amtsgericht Lübeck seinen Anfang, vor dem lediglich Anwaltsgebühren und ein Teilschadensersatz von deutlich unter 1.000,00 EUR geltend gemacht wurden. Dort erweiterte die Klägerin die Klage gegen die Anschlussinhaberin und begehrte neben den Anwaltsgebühren einen lizenzanalogen Teilschadensersatz von 5.000,00 EUR. Das Landgericht Flensburg hat es in seinem Urteil noch dahin stehen lassen, ob die Beklagte selbst die Verletzungshandlung begangen hat oder wegen der Täterschaftsvermutung haftet, oder aber ob ihr damals 15 – 17jähriger Sohn als Täter der Verletzungshandlung in Betracht komme. Denn jedenfalls hafte die Beklagte dann nach § 832 BGB wegen der Verletzung von Belehrungs- und Aufsichtspflichten, die sie auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht erfüllt hat. Ausgehend von angenommenen 227fachen des zur Zeit der Verletzungshandlung durchschnittlichen Verkaufspreises von 21,99 EUR ergab sich so der Betrag der klägerseits geltend gemachten 5.000,00 EUR, die das Landgericht im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO für angemessen erachtete.
Die gegen das erstinstanzliche Urteil durch die Beklagte eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Die Haftung dem Grunde nach wurde mit der Berufung nicht angegriffen, sodass sich nur die Frage der Höhe der Schadensersatzverpflichtung stellte. Mit Blick auf die Neuheit des Spieles, den Verletzungszeitraum und die Verletzungsintensität sahen die Schleswiger Richter den Betrag von 5.000,00 EUR im Rahmen des lizenzanalogen Schadensersatzes allemal gerechtfertigt, § 287 ZPO. Auch die weiteren Einwände der Beklagten hatten keinen Erfolg. Auch wenn nur kleinste Dateifragemente nach dem Vortrag der Beklagten angeboten worden seien, komme es hierauf nicht an. Der Tatbeitrag liege eben in jenem tauschbörsenimmanenten Angebot derartiger Dateifragmente, die dann zu einer Datei zusammengefügt werden könnten. Insoweit handelten die Nutzer einer Tauschbörse als Mittäter (s.a. BGH Urt. v. 06.12.2017 – I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere). Jeder Nutzer einer Tauschbörse schulde der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr und es sei auch nicht unbillig, die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Weder sei der Klägerin abzuverlangen, bei jedem Tauschbörsennutzer nur einen kleinen Teil geltend zu machen, noch sei die Vorgehensweise der Klägerin unbillig, weil die Beklagte bei den weiteren Nutzern einer Tauschbörse keinen Regress nehmen könne. Dies nehme das Gesetz in Kauf.
OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2018, Az. 6 U 41/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
6 U 41/17
8 O 9/16 LG FlensburgVerkündet am 26.04.2018
gez.
[Name], JAng
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Frau [Name], 23556 Lübeck,
– Beklagte und Berufungsklägerin –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 23568 Lübeck,
gegen
[Name]
– Klägerin und Berufungsbeklagte –Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,
wegen Schadenersatzes wegen Urheberrechtsverletzung
hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. [Name] als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2018
für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Inhaberin der Urheberechte an dem Computerspiel „Dead Island“, das im September 2011 erschien. Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, in der Zeit vom Oktober 2011 bis Juli 2013 wiederholt – in 172 Fällen an 52 Tagen – an einer Tauschbörse teilgenommen zu haben, in der das Computerspiel urheberrechtswidrig verwertet wurde. Sie hat sie klageweise auf Schadensersatz wegen der Kosten für die Ermittlung ihres Anschlusses (429,63 EUR) und der Einschaltung eines Rechtsanwalts (859,80 EUR) und ferner Schadensersatz wegen entgangener Lizenzgebühren in Höhe von 5.000,00 EUR in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat bestritten, dass sie, ihr Ehemann oder ihr Sohn die Handlungen begangen hätten.
Das Landgericht hat es für erwiesen erachtet, dass entweder die Beklagte oder – näherliegend – ihr Sohn an dem Computerspiel teilgenommen habe. Jedenfalls sei die Beklagte täterschaftlich verantwortlich. Im Ergebnis hat es der Klage unter geringfügiger Kürzung der Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Die Beklagte nimmt die Verurteilung zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR hin, im übrigen hat sie Berufung eingelegt. Sie hält den Schadensersatzbetrag für übersetzt, Ihre Einwände stützt sie nicht nur auf einen ihres Erachtens gegebenen Werbeeffekt durch die Nutzung des Spieles, sondern auch darauf, dass die Anwendung der Grundsätze des BGH zur mittäterschaftlichen und gesamtschuldnerischen Haftung der Teilnehmer einer Tauschbörse zu unangemessenen Ergebnissen führten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzbetrages in Höhe von 5.000,00 EUR sowie der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 608,24 EUR abzuweisen.Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Im übrigen wird von einer Darstellung des Tatbestands abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO).
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Klägerin steht aus den §§ 19a UrhG i.V.m. § 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 UrhG, 832 BGB wegen einer von der Beklagten zu verantwortenden Verletzung des Rechts der Klägerin auf öffentliches Zugänglichmachen des Computerspiels in der zuerkannten Höhe zu.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten steht im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit. Umstritten ist noch die Höhe des zuzuerkennenden Schadens. Hierzu lässt § 97 Abs. 2 UrhG drei verschiedene Berechnungsweisen zu: die immer zulässige konkrete Schadensberechnung, die Geltendmachung des entgangenen Gewinns (§ 252 S. 2 BGB) und die Berechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Diese – gebräuchlichste – Form hat die Klägerin gewählt. Danach kann der Anspruchsteller von dem Verletzer die Vergütung verlangen, die ihm bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Es wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzer die Vergütung hätte zahlen können oder ob er mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust erzielt hat. Grundlegender Ansatz dieser Berechnungsweise ist vielmehr, dass der Verletzer sich das Werk und den in ihm verkörperten wirtschaftlichen Wert zunutze macht, ohne hierzu berechtigt zu sein (s. im Einzelnen Reber in BeckOK Urheberrecht, Stand 01.03.2018, § 97 Rnr. 119 121).
Als Schadensersatz geschuldet ist die nach § 287 ZPO zu schätzende angemessene Lizenzgebühr. Sie lässt sich am Einfachsten bemessen, wenn es zwischen den Parteien bereits einmal einen Lizenzvertrag gegeben hatte oder wenn es jedenfalls übliche Vergütungssätze für die in Frage stehende urheberrechtswidrige Handlung gibt. An beidem fehlt es hier. In solchen Fällen ist die angemessene Lizenzgebühr nach den Umständen des Einzelfalls zu schätzen. Von Einfluss sind hierbei die Intensität, der Umfang und die Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer und umgekehrt der Verlust für den Verletzten, die Bekanntheit des Werks u.a. (ebd. Rnr. 121).
Der im angefochtenen Urteil zuerkannte Betrag von 5.000,00 EUR hält sich im Rahmen dessen, was bei einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO als Verletzungsfolge zugebilligt werden kann. Der Betrag entspricht in seiner Höhe noch dem, was vernünftigerweise für die Vergabe einer Unterlizenz, die die hier fragliche Verletzungshandlung abgedeckt hätte, hätte vereinbart werden können. Dabei ist einerseits die Neuheit des Spiels zu Beginn der Verletzungshandlungen und seine anhaltende Beliebtheit zu berücksichtigen, andererseits der Umfang der Nutzung durch die Beklagte oder ihren Sohn, die das Computerspiel in großem Umfang über einen längeren Zeitraum hinweg allen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht haben. Dies waren letztlich mehrere 1.000 oder gar 10.000 Nutzer, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.06.2017 Seite 2 unbestritten vorgetragen hat und wie es im Hinblick auf den Umfang und die Dauer der Teilnahme der Beklagten oder ihres Sohnes an der Tauschbörse auch naheliegend ist. Unter diesen Umständen hält sich ein Schadensbetrag in Höhe von etwa dem 227fachen des mittleren Preises für das Computerspiel – rund 22,00 EUR – im Rahmen des Vertretbaren.
Die Einwände der Beklagten gegen die Schadensberechnung der Klägerin greifen nicht durch.
Ihrem Einwand, sie habe nur kleine und kleinste Dateifragmente in die Tauschbörse eingestellt, ist entgegenzuhalten, dass es auf den Umfang der von dem einzelnen Teilnehmer des Netzwerks heruntergeladenen Dateien nicht ankommt. Der Tatbeitrag des einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Das Filesharing dient damit der Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger Dateien; die Teilnehmer handeln als Mittäter (BGH, Urteil vom 06.12.2017 – I ZR 186/16 – Ls. und Rnr. 25 – 27 – Konferenz der Tiere). Mit den schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargestellten Fällen eines Ladendiebstahls oder der Weitergabe einer Kassette mit urheberrechtswidrigem Inhalt hat die Situation in einer Tauschbörse nichts gemein. Der Dieb handelt für sich allein und ist deshalb Alleintäter, auch dann, wenn es davor und danach im selben Geschäft zu weiteren Diebstählen durch Dritte kommt. Wer eine Kassette weitergibt, handelt zwar im Einvernehmen mit dem Empfänger; zwischen beiden mag daher Mittäterschaft an einer Urheberrechtsverletzung bestehen. Damit aber ist die Verletzungshandlung für den Weggebenden beendet, selbst dann, wenn die Kassette sodann von Hand zu Hand weitergereicht wird. Es bedarf auch keines gemeinschaftlichen Zusammenwirkens mehrerer, um den Inhalt der Kassette nutzbar zu machen. Sie enthält bereits das geschützte Werk. In einer Tauschbörse hingegen entsteht das Werk erst durch das Zusammenwirken aller Teilnehmer. Von diesen begeht jeder eine eigene Verletzungshandlung durch die Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit auf das geschützte Werk für Dritte. Im gemeinsamen Zusammenwirken wird dabei die Nutzung des Werkes möglich. Der Filesharing-Vorgang unterscheidet sich damit schon grundlegend von dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis (BGH, Urteile vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 Rnr. 64 -Tauschbörse I, – I ZR 7/14 Rnr. 51 – Tauschbörse II, – I ZR 75/14 Rnr. 56 – Tauschbörse III), erst recht von der Weitergabe vollständig nutzungsfähiger Werke wie Dateien oder Kassetten im Zweipersonenverhältnis.
Auch der Einwand, dass die Klägerin bei Inanspruchnahme mehrerer Teilnehmer an der Tauschbörse unter Umständen ein Vielfaches der ihr allenfalls zustehenden Lizenzgebühr erhalten könne, verfängt nicht. Sie übergeht mit diesem Einwand, dass jeder Teilnehmer, wie eben ausgeführt, eine eigene Verletzungshandlung begeht, indem er den Zugriff auf das Werk für Dritte zu eröffnet. Jeder Verletzer schuldet hierfür die in seinem Fall angemessene Lizenzgebühr. Die Beklagte kann auch nicht darauf verweisen, dass es unbillig wäre, sie als eine von vielen Gesamtschuldnern herauszugreifen und auf den vollen Schadensersatzbetrag in Anspruch zu nehmen, obwohl offenkundig sei, dass sie ihrerseits keinen Rückgriff bei den ihr nicht bekannten weiteren Teilnehmern der Tauschbörse nehmen könne. Zum Einen besteht diese Gefahr bei jeder Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners. Das Gesetz nimmt sie zugunsten des Gläubigers in Kauf. Er ist gerade nicht gehalten, gegen jeden einzelnen Schuldner nur in Höhe des auf diesen entfallenden Anteils vorzugehen. Zum Anderen besteht aber auch nur in geringem Umfang eine Gesamtschuld zwischen den einzelnen Nutzern der Tauschbörse. Sie besteht, soweit sie gemeinsam an einem Verlauf des Spiels teilnehmen. Daran aber ist im Laufe der Zeit niemals derselbe Teilnehmerkreis beteiligt. Beteiligt sind nur diejenigen Nutzer, deren Computer gerade eingeschaltet ist und die damit ihre heruntergeladenen Dateifragmente anderen Nutzern zum Heraufladen zur Verfügung stellen können. Für jeden Teilnehmer ergeben sich daraus verschiedene mittäterschaftliche Beziehungen, die sich überschneiden, aber niemals vollkommen decken werden.
Ob schließlich der auf eine Studie der EU-Kommission gestützte Einwand, die unerlaubte Nutzung habe auch eine der Klägerin zugute kommende Werbewirkung, wirksam in den Rechtsstreit eingeführt wurde oder nicht – wie die Klägerin rügt -, bedarf keiner Entscheidung. Er kann der Berufung jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Dass der Klägerin durch das ungenehmigte Spielen des Computerspiels zunächst einmal ein Lizenzgewinn entgangen ist, steht fest; dies räumt auch die Beklagte ein. Fraglich kann nur sein, inwieweit der Schaden dadurch wieder ausgeglichen wurde, dass der Klägerin anschließend zusätzlicher Gewinn durch die Werbewirkung des unerlaubten Spielens zugeflossen ist. Die Berücksichtigung einer so begründeten Vorteilsausgleichung scheitert jedoch an zweierlei. Zum Einen bedarf es für die Anrechnung von Vorteilen stets einer wertenden Betrachtung, in die auch einzufließen hat, dass sie den Schädiger nicht unangemessen entlasten darf (Oetker in MüKoBGB, 7, Aufl. 2016, § 249 Rn. 225). In diesem Zusammenhang ist hier zu bewerten, dass sich die Klägerin gegen eine Bewerbung ihres Spiels durch das Angebot zu kostenloser Nutzung entschieden hat. Ihr einen Vorteil anzurechnen, der durch eine solche Nutzung entstanden ist, hieße, ihr diese „Werbemethode“ faktisch doch aufzuzwingen. Zum Anderen ist gänzlich ungewiss, dass und wann der Klägerin in welchem Umfang ein solcher Vorteil tatsächlich zufließt. Aus der Studie soll sich nur ergeben, dass sich statistisch bei Computerspielen hat feststellen lassen sollen, dass durch die unerlaubte Nutzung der Gewinn gesteigert werde. Dass dies auch hier der Fall ist, ab wann und für welchen vergangenen oder künftigen Zeitraum die Werbewirkung greift, ist nicht feststellbar.
Die zuerkannten Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin als Anspruch auf Aufwendungsersatz erstattet verlangen. Auf die Ausführungen hierzu unter Ziff. 3. des angefochtenen Urteils, die die Beklagte als solche nicht angreift, wird Bezug genommen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs, 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Dr. [Name]
Richter am OberlandesgerichtBeglaubigt
[Name], JAng (…)
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OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2018, Az. 6 U 41/17
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