15:45 Uhr
Unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat einen weiteren Filesharing Sieg errungen. Das Amtsgericht Düsseldorf hat eine Klage von der Kanzlei SKW Schwarz abgewiesen, weil die Eltern unserer Mandantin ebenfalls Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt haben.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 400 67 55 | E-Mail: info@wbs-law.de
Homepage der Kanzlei: http://www.wbs-law.de/
YouTube-Kanal: http://www.wbs-law.tv
RSS-Feed: http://www.wbs-law.de/news/feed/
iPhone-App: http://www.pocket-anwalt.de
Android-App: http://wbs.is/pocket-anwalt
Facebook: http://www.die-aufklaerer.de
Bericht
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Die Kanzlei Rechtsanwälte SKW Schwarz hatte unserer Mandantin als Anschlussinhaberin eine Abmahnung zukommen lassen. In dieser warfen sie ihr vor, dass sie den Film „Killing Them Softly“ illegal über ein Filesharing Netzwerk zum Download angeboten haben soll. Sie sollte für die angeblich entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 1005,40 Euro aufkommen.
Hiergegen haben wir erfolgreich vorgebracht, dass unsere Mandantin des Internetanschlusses gemeinsam mit ihrem Stiefvater und ihrer Mutter genutzt hat. Dabei erfolgte der Zugriff über den im Wohnzimmer befindlichen Familien PC. Alle Mitglieder dieser Familien haben das Internet regelmäßig täglich genutzt und verfügten zumindest über PC-Grundkenntnisse.
Filesharing: Keine Täterschaftsvermutung bei Familienanschluss
Das Amtsgericht Düsseldorf sah daher die Klage von SKW Schwarz mit Urteil vom 05.07.2016 (Az. 11 C 3/16) als unbegründet an. Dies begründete das Gericht damit, dass bei dem Zugriff von Familienmitglieder keine Vermutung der Täterschaft bezüglich des Anschlussinhabers besteht. Denn die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass dieser von der gesamten Familie benutzt wird.
Keine strengen Anforderungen an sekundäre Darlegungslast
Darüber hinaus genügte unser Tatsachenvortrag der sekundären Darlegungslast. Aufgrund dessen kommen nämlich die Eltern ernsthaft als mögliche Täter in Betracht. Zu Recht verweist das Gericht darauf, dass die Anforderungen an das Verteidigungsvorbringen des abgemahnten Anschlussinhabers nicht zu hoch sein dürfen. Es reicht aus, wenn der Anschlussinhaber in groben Zügen Auskunft über die Internetkenntnisse sowie den zeitlichen Umfang der Internetnutzung der Familienmitglieder erteilt. Dies ist hier laut Amtsgericht Düsseldorf geschehen. Darlegungen zum konkreten Nutzerverhalten sind hingegen entbehrlich.
Störerhaftung scheidet wegen Volljährigkeit der Eltern aus
Eine Heranziehung im Wege der Störerhaftung scheitert daran, dass die Eltern als Mitnutzer volljährig sind. Infolgedessen besteht normalerweise weder eine Belehrungspflicht, noch eine Überwachungspflicht der Tochter als Inhaberin des Internetanschlusses.
Fazit
Diese lebensnahe Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf begrüßen wir sehr. Sie reiht sich in die vielen Erfolge ein, die unserer Kanzlei bereits in Filesharing Verfahren für ihre Mandanten erzielt hat. Gerade bei einem gemeinsam genutzten Anschluss haben die abgemahnten Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung oft gute Karten. Aber auch bei Singles gibt es häufig entlastende Umstände. So muss etwa sorgfältig geprüft werden, ob die Filesharing Ermittlungssoftware des Rechteinhabers wirklich sorgfältig gearbeitet hat. Denn nur dann wird der richtige Anschlussinhaber ermittelt und abgemahnt. Zuweilen haben aufgrund von Pannen Unschuldige eine Filesharing Abmahnung erhalten. Von daher sollten Sie sich beraten lassen. (HAB)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
AG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2016, Az. 11 C 3/16
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~